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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 3932; 19.06.2022 S. 921 22; 16.12.2022 S. 2328 22a; 20.12.2022 S. 2759 22; 22.12.2023 Nr. 408 23; 22.12.2023 Nr. 408 23a; 22.12.2023 Nr. 414 23b)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
SEG - Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer".

3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter "durch Gesetz geregelt" durch die Wörter "auf Grund eines Gesetzes gewährt" ersetzt.

4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort "Verpflichtungsdauer" durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt und die Wörter ", deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet," gestrichen.

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste)" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste -" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind" durch die Wörter "wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate."Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate."

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "einen Abschluss" durch die Wörter "als Regelzugang einen Abschluss" sowie die Wörter "sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation" durch die Wörter "Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet."2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Die Förderungsdauer" durch die Wörter "Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer" ersetzt und die Wörter "wird unabhängig vom Erreichen des Abschlusses" werden gestrichen.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Laufbahnen der Offiziere" gestrichen und die Wörter "Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten tudienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von
  1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,
  2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,
  3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,
  4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,
  5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,
  6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,
  7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,
  8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und
  9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.
"Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von
1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate."

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Offiziere" durch die Wörter "Soldaten auf Zeit" und werden die Wörter "Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend."Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

9. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "ehemaliger" durch das Wort "früherer" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Tarifbeschäftigte" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "als Angestellter" durch die Wörter "als Tarifbeschäftigter" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Tarifbeschäftigte" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Tarifbeschäftigte" und die Wörter "innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages" durch die Wörter "innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Tarifbeschäftigten" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 5 und 12" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das Wort "ehemaliger" durch das Wort "früherer" ersetzt.

14. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie
  1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder
  2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

"(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie
  1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder
  2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

bb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat."

17. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder § 46 Absatz 4 Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder § 46 Absatz 4 Satz 2" gestrichen.

18. § 13c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

19. § 13e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren", die Wörter "Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist," durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" und die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen."Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen."

20. § 26a Absatz 5

(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nummer 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.

wird aufgehoben.

21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Offizier" durch das Wort "Berufssoldaten" und werden die Wörter "Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

b) In Nummer 2a wird das Wort "Offizier" durch das Wort "Berufssoldaten" und werden die Wörter "mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

c) In Nummer 2b wird das Wort "Hochschule" durch die Wörter "staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung" und werden die Wörter "das vorgegebene Studienziel" durch die Wörter "das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes" ersetzt.

22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Vergütungsgruppen" durch das Wort "Entgeltgruppen" ersetzt.

24. In § 57 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

25. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Ehemalige" durch das Wort "Frühere" ersetzt.

26. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "ehemaliger" durch das Wort "früherer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" und die Wörter "9 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "9 Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und 9 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "und 9 Absatz 1" ersetzt.

27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder

wird aufgehoben.

28. § 68

§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.

wird aufgehoben.

29. In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2 wird jeweils das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ehemalige" durch das Wort "Frühere" ersetzt.

31. § 91

§ 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldesvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter "nach § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes" gestrichen.

33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter " § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" durch die Wörter " § 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 96 Absatz 5" ersetzt.

34. Folgender § 107a wird angefügt:

" § 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer

§ 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung."

Artikel 3
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

"(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

  1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
  3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
  4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
  5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der folgenden Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,
  2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,
  3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,
  4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und
  5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten.

(5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist nicht anzuwenden."

Artikel 4
SVG - Soldatenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

(wie eingefügt).

Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 63c" durch die Angabe " § 87" ersetzt.

2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 110 Absatz 2" durch die Angabe " § 110 Absatz 3" ersetzt.

3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:
01.01.2021

"(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches."

4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden

  1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
  2. im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit."

5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt:

"Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1."

6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43" durch die Wörter "nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59" ersetzt.

7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldatenversorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt wird."(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt wird."

8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,"2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,"

9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55 Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
(Red. Anm.: Sinngemäß werden es die Nummern 4 bis 9)

Artikel 6
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

§ 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

  1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
  2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen."

Artikel 8
Änderung des Personalstärkegesetzes

Das Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes

In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 68" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes

Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 53 Absatz 6" durch die Angabe " § 68 Absatz 4" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
  1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
  2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    1. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
    2. Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
  3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
"(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
  1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
  2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    1. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
    2. Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
  3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
  1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    1. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
    2. Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
  3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.
  4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
"(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
  1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    1. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
    2. Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
  3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.
  4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."

6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 9 werden die Wörter " § 39 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8. In § 10 werden die Wörter " §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Reservistengesetzes

§ 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Versorgung

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

" § 11 Versorgung

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz."

Artikel 12
Änderung des Personalanpassungsgesetzes

Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter " § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

g) In Absatz 8 werden die Wörter " § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter " § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" SUEV - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetz".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter "sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " (§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 55a" durch die Angabe " § 71" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen."

f) In Absatz 9 werden die Wörter " (§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

h) In Absatz 11 werden die Wörter "nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

i) In Absatz 12 wird das Wort "Soldatenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Soldatenentschädigungsgesetzes" und das Wort "Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort "Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

j) In Absatz 13 werden die Wörter " § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 101 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 68" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B Nummer 5 die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 84" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung

Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"StVorV - Stellenvorbehaltsverordnung".

2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Berufsförderungsverordnung

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

"Teil 1
Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes".

d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

"Teil 4
Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:

"Teil 5
Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes".

h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes".

j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

" § 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes".

2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 1
Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
"Teil 1
Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".

3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 12" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 13" ersetzt.

4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter "nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
"Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes".

7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 3
Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
"Teil 3
Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 4
Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
"Teil 4
Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ddd) In Nummer 3 werden die Wörter "nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes," durch die Wörter "nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes," ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 1a" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 2" ersetzt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter "nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes".

20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 5
Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
"Teil 5
Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes".

21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

26. § 36a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761), die durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 121 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 92 bis 95 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach den §§ 42 und 88 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter " §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 54 und 55 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 5 werden die Wörter "nach § 46 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "nach § 63 Absatz 2 Satz 2" und die Wörter " §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

f) In Nummer 6 wird die Angabe " § 62" durch die Angabe " § 83" ersetzt.

g) In Nummer 7 wird die Angabe " § 63b" durch die Angabe " § 86" ersetzt.

h) In Nummer 8 wird die Angabe " § 63c" durch die Angabe " § 87" ersetzt.

i) In Nummer 9 wird die Angabe " § 63f" durch die Angabe " § 90" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 42a" durch die Angabe " § 58" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 52" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 60 Absatz 3" durch die Angabe " § 81 Absatz 4" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter "nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 52" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 42a" durch die Angabe " § 58" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften

In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1621) wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" und die Angabe " § 26 Abs. 2" jeweils durch die Angabe " § 40 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 19a
Änderung des Wehrsoldgesetzes

In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird die Angabe "und 17a" durch die Angabe ", 17a und 42b" ersetzt.

Artikel 19b
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das Wort "Prämie" durch das Wort "Prämien" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".

c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 (weggefallen)".

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "23 Absatz 2" durch die Angabe "23 Absatz 3" ersetzt.

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.

(2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

4. § 24

§ 24 Zuständigkeit

Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt zuständig.

wird aufgehoben.

Artikel 20
Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" und die Angabe " § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe " § 15 Absatz 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" und die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 64" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter " § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter

In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die Wörter "oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ", dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Berlinförderungsgesetzes

§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,"

Artikel 24
(weggefallen)

Artikel 25
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 gestrichen.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter "für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "mit dem sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter "mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.

6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.

7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. (aufgehoben)"9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes,"

10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter "oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.

12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter "der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter "der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.

13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen"In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen."

14. § 86a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,"2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,"

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter "oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung" ersetzt.

17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

18. § 220 wird aufgehoben.

Artikel 26
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 gestrichen.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" durch ein Komma und die Wörter "bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes der Träger der Soldatenentschädigung" ersetzt.

3. § 20 wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 59" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird die Angabe " §§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe " §§ 43 bis 50 und 53" ersetzt.

b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetz" durch die Wörter "Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz" ersetzt.

c) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe " §§ 70 bis 74" durch die Angabe " §§ 96 bis 100" und die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 97" ersetzt.

2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,"f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,"

3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. nach den Vorschriften des Soldatenentschädigungsgesetzes."

4. § 52 Absatz 54

(54) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter "der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen" ersetzt.

Artikel 29
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", die Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung" ersetzt.
(Red. Anm.: Diese Textstelle ist nicht vorhanden)

b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter ", dem Träger der Soldatenentschädigung" eingefügt.

2. § 27 Absatz 25a

(25a) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

§ 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 4c Leistungen der Soldatenentschädigung

(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:

  1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
  3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
  4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

(2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.

(3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.

(5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:

  1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten,
  2. die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.

(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen."

Artikel 31
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 42" und werden die Wörter " § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Soldatengesetzes" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung".

b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2. § 24 Absatz 2 Satz 3

Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

wird aufgehoben.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung."

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "24" durch die Angabe "24a" ersetzt.

5. (aufgehoben) 22

§ 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe a

a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

"18. das Soldatenentschädigungsgesetz."

6. § 72

§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2023

wird aufgehoben.

Artikel 33 22 23 23a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(aufgehoben)

Artikel 34 23
Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(aufgehoben)

Artikel 35
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. Folgender § 452 wird angefügt:

" § 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 36
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen"2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,"

Artikel 37
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gestrichen.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "das Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,"8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,"

4. § 122

§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter "zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt.

2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "oder der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung" ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

" Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch."Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter "oder der Sozialen Entschädigung getragen werden" durch die Wörter ", der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen werden," ersetzt.

5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch,"b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch und der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes,"

7. § 235 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", das Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung" ersetzt.

8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "und Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter "oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist" durch die Wörter "einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist," ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2b bis 4" ersetzt.

2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend."(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend."

Artikel 40
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gestrichen.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

altneu
2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,"2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,"

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt."

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,"1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,"

4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Entschädigungsrechts" die Wörter ", einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.

5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,"2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,"

7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter " § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:

altneu
1c. bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen, "1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,"

b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt:

"1d. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,".

c) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) (aufgehoben) 22

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"


b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:

"4a. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle."

13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter "für ehemalige Soldaten auf Zeit" durch die Wörter "für frühere Soldaten auf Zeit" ersetzt.

15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:

" § 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:

" § 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich

(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend."

18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die Wörter "Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021" durch die Wörter "des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023" ersetzt.

19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" und das Wort "aufgrund" jeweils durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

21. § 322

§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 41
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225 gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten."2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leisten, und Personen, für die das Soldatenentschädigungsgesetz gilt,"

3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie § 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort "Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt."Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt."

6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. § 225

§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des § 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des § 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 42
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107 gestrichen.

2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch"Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch."

3. § 107

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 43
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Träger der Sozialen Entschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5"5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5".

2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der (Kriegsopferfürsorge Sozialen Entschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."

3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt."(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes erbringt."

4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können."Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts, Leistungen des Trägers der Soldatenentschädigung zur medizinischen Versorgung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können."

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Träger der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung" ersetzt.

6. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,".

7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Verletztengeld," durch die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld," ersetzt.

8. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Krankengeld der Soldatenentschädigung: der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe des § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

c) In Absatz 6 werden die Wörter "das Verletztengeld" durch die Wörter "das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Verletztengeld" ersetzt.

9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter "dem Verletztengeld" durch die Wörter "dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld" ersetzt.

12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

13. § 241 Absatz 10

(10) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5, des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Absatz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4, des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 44
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 45
Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,"4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,"

2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort "Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter "und der Jugendhilfe" durch die Wörter "der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe" ersetzt.

4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," durch die Wörter "so weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

5. § 120 Absatz 8

(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 46 23
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
  1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,
  2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
  3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge

vor.

"(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor:
  1. Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,
  2. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge und
  4. Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch" durch die Wörter "die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

2. 23 (aufgehoben)

3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter "nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter "nach § 44 des Siebten Buches," durch die Wörter "nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt.

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "aus der gesetzlichen Unfallversicherung" durch die Wörter "aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter "nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

10. § 144 Absatz 6

(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 47
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(aufgehoben)

Artikel 48 22a
(aufgehoben)

Artikel 48
Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch

In § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 27d Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 27d Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

Artikel 49
Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch

In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "nach dem Soldatenversorgungsgesetz" durch die Wörter "nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

Artikel 50
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

Artikel 51
Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Sozialen Entschädigung" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 52
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

§ 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".

Artikel 53
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden die Wörter " § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 55
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, werden die Wörter " § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 56
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, werden die Wörter " § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter " § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 60
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 62
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -

In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 63
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -

In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 64
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 65
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 66
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -

In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 67
Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter " § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 68
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro."Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt."

Artikel 69 23b
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. 23b In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt:

" § 69o Übergangsregelung zu § 35".

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
1.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent400 Euro,
2.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent800 Euro,
3.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent1.200 Euro,
4.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent1.600 Euro,
5.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent2.000 Euro.

Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausgleiches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt"3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,"

7. 23b Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt:

" § 69o Übergangsregelung zu § 35

Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1."

8. (aufgehoben) 23b

Artikel 70
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter " § 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter " §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes", die Wörter " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter " § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 57 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ff) In Nummer 6 werden die Wörter " § 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Altersgeldgesetzes

§ 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 3 Satz 1" ersetzt.

2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind."Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn diese für die Soldaten günstiger sind."

Artikel 73
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 26 Absatz 1" durch die Angabe " § 40 Absatz 1" ersetzt.

2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn diese für die Soldaten günstiger sind."Soldaten, die wegen der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungsgesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind; ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

Artikel 74
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 42" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter " § 63c Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 42" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter " § 63c Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 42" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter " § 63c Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen".

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wehrdienstbeschädigung" durch die Wörter "Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes" und das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe " §§ 81a bis 81e" durch die Angabe " §§ 81 und 81a bis 81e" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten Fassung" und die Wörter "in der jeweils geltenden" durch die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter "ausgenommen Schutzimpfungen" durch die Wörter "ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe" ersetzt.

4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,"

5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzuführen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Bei medizinischem Bedarf können auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Arzneimittel und Medizinprodukte," durch die Wörter "Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden nach den Wörtern "zivilen Apotheken" die Wörter "oder bei anderen zugelassenen Leistungserbringern" eingefügt.

7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist," gestrichen.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erhalten Soldatinnen und Soldaten die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden."

10. § 20 wird wie folgt geändert.

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28)" durch die Angabe "im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6"ersetzt.

b) In Absatz 7 wird das Wort "Fahrtkosten" durch das Wort "Fahrten" und das Wort "beihilfefähig" durch das Wort "erstattungsfähig" ersetzt.

11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und ortsübliche" gestrichen.

12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne" durch die Wörter "im Sinne von § 8 und Anlage 2" ersetzt.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 17 des Wehrsoldgesetzes" gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird."

14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "38" durch die Angabe "37" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

  1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2.000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der "Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;
  2. während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
  3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;
  4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet."

Artikel 76
Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu gewähren, soweit diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter " §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter " § 24 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b) Nummer 1 wird aufgehoben.

c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

Artikel 77
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

In Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter " § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 78
Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991

In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter " § 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes." durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes." ersetzt.

Artikel 79
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

" § 14 Übergangsregelung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 80
Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

§ 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist,

§ 14 Übergangsregelung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 81
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter

wird aufgehoben.

Artikel 82
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 66 (aufgehoben)" § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 83
Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes."

2. § 66

§ 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter

wird aufgehoben.

Artikel 84
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden die Wörter "Übergangsgeld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)" durch die Wörter "Übergangsgeld (§ 52), Arbeitslosenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz

a) das Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 19),

b) Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und

c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2."

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 85
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130 gestrichen.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Verletztengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld" ersetzt.

3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

4. § 130 wird aufgehoben.

Artikel 86
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort "berechnetes" die Wörter "oder nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" eingefügt.

2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ", Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter "oder von Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter ", Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

4. § 67 wird aufgehoben.

Artikel 87
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Entschädigung," die Wörter "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 88
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

wird aufgehoben.

Artikel 89
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b

b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die Wörter "der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "den nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen" ersetzt.

und Nummer 2

2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 25a eingefügt:

"(25a) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

werden aufgehoben.

2. Artikel 22

Artikel 22
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

3. Artikel 29 Nummer 1

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81 folgender § 82 eingefügt:

" § 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

und 6

6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:

" § 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18 Absatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

4. Artikel 30 Nummer 1

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu den §§ 449 und 450 angefügt:

" § 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 450 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

und 10

10. Folgende §§ 449 und 450 werden angefügt:

" § 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

§ 450 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 26 Absatz 2 Nummer 1, des § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 345 Nummer 5 und des § 347 Nummer 5 Buchstabe a in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

5. Artikel 38 Nummer 7

7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66 Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Absatz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Absatz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
altneu
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich. Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

2. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "20" ersetzt.

3. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "20" ersetzt.

und 5

5. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
altneu
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 207 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigts"bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausgleiches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt,"

wird aufgehoben.

7. Artikel 45

Artikel 45
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,"1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,"

2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
  1. Leistungsansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
  2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
  3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.
"Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

8. Artikel 47 Nummer 2

2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 9 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

9. Artikel 51 Nummer 4

4. § 67 wird wie folgt gefasst:
altneu
§ 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union s

(1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tag s vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.

(2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts einen Ausbildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ihre persönliche Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.

" § 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

Artikel 89a
Änderung des Jahressteuergesetzes 2020

Artikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)

2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Absatz 26 als Absatz 25a eingefügt.

wird aufgehoben.

Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft.

(5) 22 Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19, die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

ID: 211902

ENDE