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DRS 3 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3
Segmentberichterstattung
Vom 20. Dezember 1999
(BAnz Nr. 103 vom 31.05.2010 S. 10.189;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 05.08.2020 B2 aufgehoben)
Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards
gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Ziel der Segmentberichterstattung ist es, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung zu stellen, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern.
Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitern. Anderen Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten.
Die Segmentierung hat anhand der operativen Segmente des Unternehmens zu erfolgen. Diese ergeben sich aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Unternehmens, wobei unterstellt wird, dass die Strukturierung auf die unterschiedlichen Chancen und Risiken der Aktivitäten des Unternehmens abstellt.
Bei Bestehen mehrerer Segmentierungen nebeneinander hat sich die Unternehmensleitung für die Segmentierung zu entscheiden, die die Chancen- und die Risikostruktur des Unternehmens am besten widerspiegelt. Segmente mit homogenen Chancen und Risiken dürfen zusammengefasst werden.
Ein operatives Segment ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn die Umsatzerlöse mit externen Kunden und anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags ausmachen.
Der Entscheidungsbaum zu anzugebenden Segmenten ist in der Anlage 1 grafisch dargestellt.
Die Segmentdaten sind in Übereinstimmung mit den Bilanzansatz- und Bewertungsmethoden in dem zugrunde liegenden Konzernabschluss zu ermitteln. Die für die Segmente ausgewiesenen Vermögens- und Schuldposten sowie die Aufwendungen und Erträge haben miteinander zu korrespondieren. Das Segmentergebnis kann ggf. unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten von der Unternehmensleitung definiert werden.
Im Segmentbericht ist von den einzelnen Daten auf den korrespondierenden Ausweis des Konzernabschlusses überzuleiten.
Es wird empfohlen, den Zahlen des Berichtszeitraums die entsprechenden Zahlen der Vorperiode gegenüberzustellen.
Im Anhang sind die Merkmale für die Abgrenzung der operativen Segmente und etwaige Zusammenfassungen zu beschreiben.
Die Tätigkeiten der anzugebenden Segmente sind zu beschreiben. Entsprechendes gilt für die jedem Segment zuzuordnenden Erzeugnisse. Die Zusammensetzung der geographischen Segmente ist zu erläutern.
Übersteigen die Umsatzerlöse mit einem externen Kunden 10 % der gesamten externen und intersegmentären Außenumsatzerlöse, sind der Gesamtbetrag sowie die betroffenen Segmente anzugeben.
Der Standard enthält branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen (Anlage 3).
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3
Segmentberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Ziel 04
1. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens zu geben. Sie soll den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Einschätzung der Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder verbessern.
2. Viele Unternehmen bieten unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen an oder sind auf unterschiedlichen Märkten und in verschiedenen geographischen Regionen tätig. Die so gekennzeichneten Geschäftsfelder haben in der Regel unterschiedliche Rentabilität, Wachstumschancen und Zukunftsaussichten oder weisen spezifische Chancen und Risiken auf. Entsprechend gegliederte Informationen erlauben daher eine bessere Einschätzung der Risiken und Ertragsaussichten eines Unternehmens als sie aggregierte Daten eines Jahres- oder Konzernabschlusses ermöglichen.
Gegenstand und Geltungsbereich 04
3. 04 05 Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann.
3a. 05 16 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, sofern sie diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind und freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen.
3b.05 16 17 Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.
4. 05 16 Anderen Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten.
5. 04 16 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen. Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen sind in Anlage 2 und 3 zu diesem Standard geregelt.
7. Unternehmen steht es frei, über die Anforderungen dieses Standards hinausgehende Informationen in ihre Segmentberichterstattung aufzunehmen, soweit diese dazu beitragen. das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verbessern und das Verständnis ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu fördern.
Definitionen
8. 04 05 16 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Operatives Segment Teil eines Unternehmens,
Als operatives Segment gilt auch ein Segment, das seine Leistung ausschließlich oder überwiegend an andere operative Segmente abgibt.
Anzugebende Segmente: Operative oder zusammengefasste operative Segmente, die eines der Größenmerkmale gemäß Tz. 15 erfüllen oder die von der Unternehmensleitung als anzugebendes Segment bestimmt worden sind.
Sonstige Segmente: Alle operativen Segmente, die nicht ein anzugebendes Segment oder nicht mit anderen operativen Segmenten zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst worden sind.
Produktorientiertes Segment: Teileinheit eines Unternehmens, das anhand gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen abgegrenzt werden kann. Nach Kundengruppen abgegrenzte Segmente gelten als produktorientierte Segmente.
Abgrenzungsmerkmale eines produktorientierten Segments sind insbesondere:
Geographisches Segment: Teileinheit eines Unternehmens, die nach einem spezifischen regionalen Umfeld abgegrenzt werden kann.
Abgrenzungsmerkmale für ein geographisches Segment sind insbesondere:
Segmenterträge (Umsatzerlöse bzw. sonstige Erträge): Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Erträge. Sie umfassen externe und intersegmentäre Erträge.
Segmentaufwendungen: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Aufwendungen. Sie umfassen externe und intersegmentäre Aufwendungen.
Segmentergebnis: Segmenterträge abzüglich der Segmentaufwendungen. Das Segmentergebnis eines Konzerns schließt die Ergebnisanteile anderer Gesellschafter ein.
Segmentvermögen: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbares Vermögen.
Segmentschulden: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Schulden.
Die Schulden umfassen die dem Working Capital zuzurechnenden Schulden und die Finanzschulden.
Regeln
Bestimmung der anzugebenden Segmente
Segmentierung
9. Die Segmentierung hat primär anhand der operativen Segmente des Unternehmens zu erfolgen. Dabei sind grundsätzlich die Kriterien zugrunde zu legen, nach denen die Unternehmensleitung Teileinheiten des Unternehmens bestimmt, die sie ihrer wirtschaftlichen Beurteilung und ihren operativen Entscheidungen insbesondere auch im Hinblick auf die Ressourcenallokationen zugrundelegt.
10. Die Segmentierung ergibt sich somit aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Unternehmens. Dabei wird unterstellt, dass die Strukturierung auf die unterschiedlichen Chancen und Risiken der Aktivitäten des Unternehmens abstellt. Danach wird sich in der Regel eine produktorientierte oder eine geographische Segmentierung ergeben. Diese können auch nebeneinander bestehen.
11. Sofern in der internen Organisations- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen bestehen, hat sich die Unternehmensleitung bei der Segmentberichterstattung für die Segmentierung zu entscheiden, die annahmegemäß die Chancen- und Risikostruktur des Unternehmens am besten widerspiegelt.
12. Wenn die den anzugebenden Segmenten zuordenbaren externen Umsatzerlöse insgesamt weniger als 75% der konsolidierten Umsatzerlöse des Unternehmens ausmachen, sind zusätzliche operative Segmente als anzugebende Segmente zu bestimmen, bis mindestens 75% der Umsatzerlöse durch die anzugebenden Segmente erreicht sind. Die Möglichkeit der Zusammenfassung von operativen Segmenten gemäß Tz. 13 bleibt unberührt.
Zusammenfassung von operativen Segmenten
13. Operative Segmente, die im Verhältnis zueinander homogene Chancen und Risiken aufweisen, dürfen zusammengefasst werden, wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit verbessert wird.
14. Zur Beurteilung der Homogenität von produktorientierten oder geographischen Segmenten sind insbesondere die Kriterien nach Tz. 8 heranzuziehen. Erfolgt die Segmentierung nach anderen Gesichtspunkten, gelten die genannten Homogenitätskriterien entsprechend.
Größenmerkmale
15 Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten (Tz. 13), ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn
16. Ein operatives Segment, das keines der Größenmerkmale überschreitet, kann als anzugebendes Segment bestimmt werden, sofern die Klarheit und Übersichtlichkeit der Segmentberichterstattung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
17. Ein operatives Segment, das in der vorangegangenen Periode ein anzugebendes Segment war, kann, auch ohne die Voraussetzungen gemäß Tz. 15 zu erfüllen, ein anzugebendes Segment sein, wenn ihm die Konzernleitung weiterhin eine wesentliche Bedeutung beimisst.
18. Wird für ein operatives Segment, das bisher kein anzugebendes Segment war, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eines eler Größenmerkmale voraussichtlich einmalig überschritten, so kann von einem Ausweis als anzugebendes Segment abgesehen werden.
Segmentbilanzierungs- und -bewertungsmethoden
19. 16 Die Segmentberichterstattung hat in Übereinstimmung mit den Bilanzansatz- und Bewertungsmethoden des zugrundeliegenden Konzernabschlusses zu erfolgen. Die Beträge sind vor Konsolidierungsmaßnahmen zu ermitteln, jedoch sind innerhalb eines anzugebenden Segments Konsolidierungen vorzunehmen.
20. 16Die Segmentberichterstattung ist Teil des Konzernabschlusses. Aus diesem Grunde ist Kongruenz mit den zugrundeliegenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen notwendig.
21. Bei einer Zusammenfassung von operativen Segmenten zu einem anzugebenden Segment (Tz. 13) kann von einer Konsolidierung innerhalb des anzugebenden Segments abgesehen werden, wenn die Segmentdaten davon nicht wesentlich beeinflusst werden.
22. Die für die Segmente ausgewiesenen Vermögens- und Schuldposten sowie die Aufwendungen und Erträge haben miteinander zu korrespondieren.
23. Werden Vermögensgegenstände von mehr als einem Segment genutzt und sind Schulden mehr als einem Segment zuzurechnen, hat eine Aufteilung zu erfolgen, wenn dies nach einem sachgerechten Schlüssel möglich ist und die korrespondierenden Komponenten des Segmentergebnisses nach den gleichen Kriterien zugeordnet werden.
24. Das Segmentergebnis ist von der Unternehmensleitung zu definieren. Dabei können geschäftszweigbedingte Besonderheiten berücksichtigt werden.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Segmentabgrenzung
25. Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben. Die Merkmale für die Abgrenzung der Segmente und für die Zusammenfassung von operativen Segmenten sind zu erläutern.
26. Beschreibende Merkmale sind z.B. die zuordenbaren Produkte oder Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die geographische Zusammensetzung des anzugebenden Segments.
27. Für jedes anzugebende Segment, das nicht produktorientiert abgegrenzt ist, sind die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen anzugeben.
28. Sind in einem Segment Geschäftsfelder mit unterschiedlichen Risiken und Chancen zusammengefasst worden, ist dies anzugeben und zu begründen.
29. Für jedes anzugebende Segment sind die gemäß Tz. 31 geforderten Beträge anzugeben. Für die sonstigen Segmente sind diese Beträge zusammenzufassen.
30. 16 Wird ein operatives Segment erstmals zu einem anzugebenden Segment, wird empfohlen neben den Informationen für den Berichtszeitraum auch die Vergleichszahlen des Vorjahres anzugeben. Die Angaben für die anderen Segmente sind grundsätzlich anzupassen.
Betragsmüßige Angaben je Segment
31 Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
32. 16 Wird als Segmentergebnis das Ergebnis vor Steuern ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag und Zinsaufwand anzugeben.
33. 16 Wird als Segmentergebnis entweder das Ergebnis nach Steuern oder der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag, Zinsaufwand und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag anzugeben.
34. Kommt Tz. 33 nicht in Betracht, wird ein gesonderter Ausweis des Ertragsteueraufwandes empfohlen, soweit dies nach einem sachgerechten Schlüssel möglich ist.
35. Finanzschulden und entsprechende Zinsaufwendungen sind nur insoweit anzugeben, als sie den Segmenten für die interne Steuerung zugeordnet sind.
36. Es wird empfohlen, zusätzlich den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit je Segment anzugeben. In einem solchen Fall kann auf die Angabe der Abschreibungen sowie anderer wesentlicher nicht zahlungswirksamer Posten nach Tz. 31 verzichtet werden.
36a. 16 Werden in der Segmentberichterstattung Cashflows je Segment angegeben, sind die Regelungen dieses Standards einheitlich in der Segmentberichterstattung und der Kapitalflussrechnung anzuwenden.
Überleitungen
sind auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten.
Wesentliche Überleitungsposten sind anzugeben und zu erläutern.
Sonstige Angaben
38. Soweit ein primär anzugebendes Segment nicht produktorientiert abgegrenzt ist, sind die Umsatzerlöse je Produktoder Dienstleistungsgruppe in einem Betrag anzugeben. Entsprechendes gilt für das Segmentvermögen und die Investitionen in das langfristige Vermögen.
39. Soweit ein primär anzugebendes Segment produktorientiert oder nach anderen Kriterien abgegrenzt ist, sind für die unternehmensrelevanten geographischen Regionen zumindest die Umsatzerlöse, abgegrenzt nach Standort der Kunden, sowie das Vermögen und die Investitionen in das langfristige Vermögen, abgegrenzt nach Standort des Vermögens, anzugeben.
40. 16 Eine geographische Region gilt als unternehmensrelevant, wenn in ihr mindestens 10% der Umsatzerlöse des Unternehmens erzielt werden oder mindestens 10% seines Vermögens liegt.
41. Zur Abgrenzung einer geographischen Region finden die in Tz. 8 aufgeführten Merkmale Berücksichtigung.
42. 16 Übersteigen die Umsatzerlöse mit einem externen Kunden 10% der gesamten externen und intersegmentären Außenumsatzerlöse, sind zumindest die Größenordnung sowie die betroffenen Segmente anzugeben. Mutterunternehmen und alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, gelten als ein Kunde.
43. 16 Es wird empfohlen, den Angaben gemäß Tz. 31 bis Tz. 36 und Tz. 37 bis Tz. 39 die entsprechenden Beträge für das Vorjahr gegenüberzustellen.
Erläuterungen
44. 16 Die Grundsätze für die Zusammensetzung der Segmentbeträge sowie etwaiger Aufteilungen gemeinsam genutzter Vermögensgegenstände und von zugeordneten Schulden sind zu erläutern. Das gewählte Segmentergebnis ist zu definieren.
45. Die Grundsätze für die Verrechnungspreise zwischen den Segmenten sind anzugeben.
Stetigkeit und Vergleichbarkeit
46. Die Segmentberichterstattung hat stetig zu erfolgen.
47. Eine Durchbrechung der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie ist zu begründen. Die Posten des Vorjahres sind anzupassen.
48. Bei Wegfall eines Segments (z.B. aufgrund von Veräußerung oder Stillegung) sind die Beträge des Berichtszeitraums und des Vorjahres gemäß Tz. 30 anzugeben. Auf den Wegfall ist gesondert hinzuweisen. Wesentliche Posten sind zu erläutern.
Übergangsvorschriften und Übergangsvorschriften 04
50. Unternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Segmentberichterstattung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Vorjahreszahlen nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben.
Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 15. Juli 2005 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.
52. 16 DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (DRÄS 3) vom 15. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.
53. 16 DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (DRÄS 3) vom 15. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.
Bestimmung der anzugebenden Segmente | Anlage 1 |
Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten | Anlage 2 16 |
Diese Anlage enthält für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute), für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 HGB der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB anzuwenden ist, branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 340i Absatz 1 Satz 1 HGB erweitert werden kann. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Segmentberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
A2.1. Diese Anlage gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 bzw. 1a KWG, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1, 4, 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.
Definitionen
A2.2. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des allgemeinen Teils des Standards werden in dieser Anlage folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Segmenterträge: Mindestbestandteile sind:
Segmentaufwendungen: Mindestbestandteile sind:
Institute können zusätzlich die weiteren Erträge bzw. Aufwendungen gemäß § 340f HGB berücksichtigen.
Segmentvermögen: Mindestbestandteile sind, abzüglich der damit verbundenen Risikovorsorge (Nettogröße), bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Segmentschulden: Mindestbestandteile sind bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Handelsaktiva: Forderungen, Wertpapiere und positive Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die mit der Absicht eines kurzfristigen Handelserfolgs gehalten und in einem Handelsportfolio gebucht werden.
Handelspassiva: Finanzielle Verbindlichkeiten, Verpflichtungen aus Leerverkäufen und negative Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die der Erzielung kurzfristiger Handelserfolge dienen und dem Handelbestand zugeordnet sind.
Bankaufsichtsrechtliche Risikopositionen: Risikoaktiva, Marktrisikopositionen und sonstige Risikopositionen gemäß Teil 3 CRR. Sie umfassen das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II CRR), das operationelle Risiko (Teil 3 Titel III CRR), das Marktrisiko (Teil 3 Titel IV CRR), das Abwicklungsrisiko (Teil 3 Titel V CRR) und das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) (Teil 3 Titel VI CRR).
Regulatorisches Kapital: Das nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (CRR) ermittelte Kapital.
Ökonomisches Kapital: Für Zwecke dieses Standards der Betrag, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, um unerwartete Verluste aus Markt-, Adressenausfall- und sonstigen Risiken abzudecken.
Aufwand/Ertrag-Relation: Segmentbezogener Quotient aus Verwaltungsaufwand und dem laufenden Ertragsüberschuss (Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis sowie Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen).
Regeln
A2.3. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Institut in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieser Anlage bei der Berichterstattung über ein Segment, dem dieses Institut zugeordnet ist, zu beachten.
Bestimmung der anzugebenden Segmente
A2.4. Die Segmentierung soll die interne Organisations- und Berichtsstruktur eines Instituts widerspiegeln; die einzelnen Segmente weisen dabei homogene Chancen und Risiken auf. Damit unterscheiden sich der Ansatz einer Segmentierung nach Chancen und Risiken und einer Segmentierung nach der internen Organisations- und Berichtsstruktur für Institute nicht.
A2.5. Die interne Organisations- und Berichtsstruktur und damit die Chancen und Risiken eines Instituts bestimmen dessen anzugebende Segmente. Werden die interne Organisationsstruktur sowie die Chancen und Risiken im Wesentlichen von den Produkten und Dienstleistungen bestimmt, bilden die Geschäftsfelder die primär anzugebenden Segmente und die geographischen Tätigkeitsgebiete die sekundär anzugebenden Segmente.
Ermittlung der Segmentdaten
Grundsatz
A2.6. Die Ermittlung der Segmentdaten hat in Übereinstimmung mit der internen Steuerung des Instituts zu erfolgen. Wenn sich die interne Organisations- und Berichtsstruktur nach den Zahlen des externen Rechnungswesens richtet, hat die Ermittlung der Segmentdaten aus den Zahlen des externen Rechnungswesens zu erfolgen. Wenn die interne Steuerungsrechnung zugrunde gelegt wird, erfolgt die Ermittlung der Segmentdaten aus den internen Zahlen.
A2.7. Entsprechend der internen Steuerung werden Segmente teilweise als Cost-center, teilweise als Profit-center geführt. Bei Cost-center-Führung findet ein interner Kostentransfer zwischen dem Segment des Leistungserstellers und dem Segment des Leistungsempfängers statt. Bei Profit-center-Führung erfolgt ein entsprechender Ertragstransfer. Für diese Beziehungen ist eine Konsolidierung nicht erforderlich. Für Zwecke der Segmentberichterstattung sind die Kosten beim Leistungsempfänger bzw. die Erträge beim Leistungsersteller auszuweisen.
Ermittlung aus dem externen Rechnungswesen
A2.8. Die Zahlen des externen Rechnungswesens sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Die ausgewiesenen Bestandsgrößen und die ausgewiesenen Stromgrößen haben miteinander zu korrespondieren.
A2.9. Das Kapital ist im Sinne einer Kapitalzuordnung auf die einzelnen Segmente zu verteilen (allokiertes Kapital).
A2.10. Der Kapitalzuordnung wird entweder das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital zugrunde gelegt.
A2.11. Die Zuordnung des regulatorischen Kapitals erfolgt entsprechend den im Segment zugeordneten bankaufsichtsrechtlichen Risikopositionen.
A2.12. Die Zuordnung des Kapitals zu bestimmten Risikopositionen entsprechend der bankaufsichtlichen Handhabung erleichtert die Vergleichbarkeit mit anderen Instituten. Zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Instituts ist die Kenntnis der Rentabilität des Engpassfaktors Kapital erforderlich.
A2.13. Die Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Begründete Ausnahmefälle, in denen ein eindeutiger Segmentbezug fehlt, sind zu erläutern. Der nicht zugeordnete Betrag ist anzugeben und in die Überleitungsspalte aufzunehmen.
Ermittlung aus dem internen Rechnungswesen
A2.14. Sofern der Steuerung des Instituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen zugrunde liegen, sollen diese für die Segmentierung herangezogen werden.
A2.15. Bei der Kapitalzuordnung ist in Abhängigkeit von der internen Steuerungsrechnung das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital auszuweisen.
A2.16. Erfolgt eine Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu den einzelnen Segmenten, so hat dies den Vorteil der besseren Risikoabbildung aufgrund der Verwendung interner Berechnungsverfahren.
A2.17. Die Aufteilung des Zinsüberschusses auf die einzelnen Segmente erfolgt zu internen Steuerungszwecken üblicherweise entweder nach der Marktzinsmethode oder auf Basis eines Barwertkonzepts. Die für interne Zwecke verwendete Methode ist für die Segmentberichterstattung zu übernehmen.
A2.18. Die Abgrenzung der Segmenterträge und -aufwendungen, des Segmentvermögens und der Segmentschulden hat analog zu der Abgrenzung bei Ableitung aus dem externen Rechnungswesen zu erfolgen.
A2.19. Die Zuordnung der Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen erfolgt analog zu Tz. A2.13.
Überleitung vom internen auf das externe Rechnungswesen
A2.20. Sofern für die Steuerung des Instituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen für die Segmentierung herangezogen werden, sind in einer gesonderten Spalte die internen auf die externen Zahlen überzuleiten. Die Überleitung ist zu erläutern.
A2.21. Eine auf Standardrisikokosten basierende Segmentberichterstattung ist in einer gesonderten Überleitungsspalte auf Ist-Risikokosten überzuleiten.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Angabepflichten je Segment
A2.22. Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
Die Position l Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a bis k nicht auf die entsprechenden Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten.
A2.23. Die für interne Zwecke verwendete Methode der Aufspaltung des Zinsüberschusses ist zu erläutern.
A2.24. Institute dürfen auf eine Zuordnung von Sachanlagevermögen und Abschreibungen zu Segmenten verzichen.
A2.25. Die Angabe von Investitionen in Sachanlagevermögen kann in der Regel aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes unterbleiben.
A2.26. Werden für den Leistungsersteller Erträge und für den Leistungsempfänger Kosten erfasst, sind die Angaben pro Segment um die internen Leistungsbeziehungen zu hoch. Bei wesentlichen Leistungsverflechtungen wird empfohlen, für jedes Segment die internen und externen Erträge und Kosten gesondert auszuweisen.
A2.27. Der Verpflichtung zur Offenlegung der internen Erträge steht nicht entgegen, interne Geschäfte eines Instituts, die im üblichen Geschäftsgang anfallen und zu Marktkonditionen abgeschlossen sind, nicht gesondert auszuweisen, da diese Geschäfte alternativ über den Markt abgeschlossen werden könnten.
A2.28. Das allokierte regulatorische oder ökonomische Kapital ist auf das bilanzielle Eigenkapital überzuleiten, der Unterschiedsbetrag ist zu erläutern.
A2.29. Die Ermittlungsgrundlage für den Ausweis des regulatorischen Kapitals (CRR) ist anzugeben, und die Zuordnung ist zu erläutern.
A2.30. Die Berechnungsgrundlagen für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals sind offenzulegen; die zugrunde liegenden Methoden und Annahmen sind zu erläutern.
Sonstige Angaben
A2.31. Für die sekundäre Segmentierung (vgl. Tz. A2.5) sind folgende Größen anzugeben:
Die Position f Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a bis e nicht auf die Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten.
Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen | Anlage 3 16 |
Diese Anlage enthält branchenspezifische Regeln für die Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Absatz 1 und 2 sowie § 341i Absatz 2 HGB, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 341j Absatz 1 Satz 1 HGB erweitert werden kann. Sie modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen zur Segmentberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
Regeln
A3.1. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieser Anlage bei der Berichterstattung über ein Segment, dem dieses Versicherungsunternehmen zugeordnet ist, zu beachten.
Bestimmung der anzugebenden Segmente
A3.2. Versicherungsunternehmen haben gemäß Artikel 34 der Richtlinie 91/674/EWG (EG-Versicherungsbilanzrichtlinie) mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in
vorzunehmen.
A3.3. Darüber hinausgehend wird für die produktorientierte Segmentierung eine gesonderte Berichterstattung für
empfohlen.
A3.4. Wird das Krankenversicherungsgeschäft nicht als gesondertes Segment ausgewiesen, ist es dem Lebensversicherungsgeschäft zuzuordnen, sofern es nach Art der Lebensversicherung betrieben (§ 146 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 VAG) wird.
A3.5. Sofern primär eine Segmentierung produktorientiert erfolgt, ist grundsätzlich eine sekundäre Segmentierung nach geographischen Kriterien vorzunehmen.
A3.6. Erfolgt die Segmentierung der Daten für unternehmensinterne Entscheidungszwecke in erster Linie nach der geographischen Herkunft des Geschäfts, bildet diese auch das Kriterium für die primäre Segmentierung im Rahmen der Segmentberichterstattung. Die sekundäre Segmentierung hat in diesem Fall produktorientiert zu erfolgen.
A3.7. Sofern die primäre Segmentierung produktorientiert erfolgt, für die unternehmensinterne Berichterstattung aber keine geographischen Segmente vorliegen, kann sich eine sekundäre Segmentierung an anderen Kriterien entsprechend orientieren, z.B. Sparten, Kundengruppen oder Rechtseinheiten.
A3.8. Sofern sich aufgrund der Daten für die interne Berichterstattung keine sekundäre Segmentierung ergibt, wie es z.B. bei Inlandskonzernen der Fall sein kann, ist es nicht erforderlich, eine Segmentierung nach entscheidungsirrelevanten Kriterien, z.B. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde, vorzunehmen. In den Erläuterungen zur Segmentberichterstattung ist jedoch darzulegen, aus welchen Gründen auf eine sekundäre Segmentierung verzichtet wurde.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Angabepflichten je Segment
A3.9. Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
A3.10. Wird als Segmentergebnis das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag und Zinsaufwand anzugeben. Wird als Segmentergebnis der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag, Zinsaufwand und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag anzugeben. Tz. 32 und 33 sind insofern auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
Sonstige Angaben
A3.11. Für die sekundäre Segmentierung (vgl. Tz. A3.5) sind folgende Größen anzugeben:
A3.12. Sofern eine Zuordnung der Kapitalanlagen für die sekundäre Segmentierung nicht möglich ist, sind die versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben
Beispiel für eine Segmentberichterstattung | Anlage 4 16 |
Das folgende Beispiel ist nicht Teil der Vorschriften. Es dient der Illustration einer Segmentberichterstattung, die dieser Standard für ein diversifiziertes multinationales Unternehmen verlangen würde.
Das Beispiel bezieht sich auf ein international tätiges Industrieunternehmen der Automobilbranche. Die operativen Segmente umfassen, entsprechend der internen Berichterstattung, sowohl produktorientierte Betriebsbereiche wie auch einen geographischen Markt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Beispiel auf die Gegenüberstellung der entsprechenden Beträge für das Vorjahr verzichtet.
Segmentabgrenzung
Entsprechend der internen Berichterstattung ist das Unternehmen nach den Arbeitsbereichen Personenwagen (A), Nutzfahrzeuge (B), Ersatzteile (C) und Nordamerika (D) organisiert. Aus Gründen der Klarheit sind die Bereiche Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen zu den sonstigen Segmenten zusammengefasst worden. Die Umsatzerlöse dieser Bereiche mit externen Kunden übersteigen zusammengefasst 10 % der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse. In Nordamerika erstellt und verkauft das Unternehmen seine gesamte Produktionspalette und betreibt Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen. Als Segmentergebnis ist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern gewählt (EBIT). Der Ertragsteueraufwand wird den einzelnen Segmenten proportional zum Segmentergebnis zugeordnet. Zinsaufwendungen werden den Segmenten für die interne Steuerung nicht zugeordnet.
Segmentangaben
A | B | C | D | Sonstige Segmente | Gesamt | |
Umsatzerlöse | ||||||
| 6.000 | 10.000 | 17.000 | 2.200 | 2.000 | 37.200 |
| - | - | 6.000 | 3.000 | - | 9.000 |
Segmentergebnis | 400 | 140 | 1.800 | 4.600 | 1.000 | 7.940 |
| ||||||
| 400 | 200 | 100 | 3.500 | 2.200 | 6.400 |
| - | - | 1.000 | 2.500 | - | 3.500 |
| - | - | - | 1.000 | 1.000 | 2.000 |
| - | - | - | - | 500 | 500 |
Ertragsteueraufwand | 146 | 51 | 658 | 1.680 | 365 | 2.900 |
Vermögen (einschließlich Beteiligungen) | 4.000 | 10.000 | 6.000 | 22.000 | 90.000 | 132.000 |
Investitionen in das langfristige Vermögen | 600 | 1.400 | 1.000 | 1.600 | 1.200 | 5.800 |
Schulden | 800 | 2.000 | 1.000 | 1.900 | 3.800 | 9.500 |
Überleitungen | ||||||
Gesamt | ||||||
Umsatzerlöse | 44.200 | |||||
Umsatzerlöse der Segmente A - D | 2.000 | |||||
sonstige Umsatzerlöse/Erträge | 46.200 | |||||
9.000 | ||||||
abzüglich intersegmentäre Umsatzerlöse | 37.200 ====== | |||||
Umsatzerlöse laut Jahresabschluss | ||||||
Gesamt | ||||||
Ergebnis | ||||||
Ergebnis der Segmente A - D | 6.940 | |||||
sonstige Erträge/Aufwendungen | 1.000 | |||||
EBIT | 7.940 | |||||
abzüglich Intersegmentergebnis | 1.000 | |||||
6.940 ====== | ||||||
nicht zuordenbare Posten: | ||||||
Erträge des Zentralbereichs | - | |||||
Aufwendungen des Zentralbereichs | (200) | |||||
Zinsergebnis: | ||||||
Zinserträge | 4.400 | |||||
Zinsaufwendungen | (1.500) | |||||
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | (2.900) | |||||
Ergebnis nach Steuern laut Jahresabschluss | 6.740 ====== | |||||
Gesamt | ||||||
Vermögen | ||||||
Vermögen der Segmente A - D | 42.000 | |||||
sonstiges Vermögen | 90.000 | |||||
132.000 | ||||||
abzüglich intersegmentäres Vermögen: | ||||||
dem Segment nicht zugeordneter Geschäfts- oder Firmenwert | 2.000 | |||||
Gesamtvermögen laut Jahresabschluss | 130.000 ====== | |||||
Gesamt | ||||||
Schulden | ||||||
Schulden der Segmente A - D | 5.700 | |||||
sonstige Schulden | 3.800 | |||||
9.500 | ||||||
abzüglich intersegmentäre Schulden | 1.000 | |||||
Gesamtschulden laut Jahresabschluss | 8.500 ====== |
Gesamtbeträge laut Segmentbericht | Überleitung | Gesamtbetrag laut Jahresabschluss | |
sonstige wesentliche Posten | |||
Investitionen in das langfristige Vermögen | 5.800 | 1.500 | 4.300 |
Abschreibungen | 6.400 | 1.000 | 5.400 |
Die Überleitung bei den Investitionen in das langfristige Vermögen betrifft die Ausgaben für den Bau eines neuen Forschungszentrums.
Sonstige Angaben
Die folgende Tabelle gibt die produktorientierten Beträge des Segmentes Nordamerika an (Tz. 38).
Umsatzerlöse | Vermögen | Investitionen in das langfristige Vermögen | |
Nordamerika | 5.200 | 22.000 | 1.600 |
Davon: | |||
| 2.000 | 10.000 | 1.200 |
| 2.000 | 5.000 | 200 |
| 700 | 6.500 | 100 |
| 500 | 500 | 100 |
Geographische Regionen
Die folgende Tabelle gibt die geographisch abgegrenzten Beträge für die Segmente PKW, Nutzfahrzeuge, Ersatzteile und für die sonstigen Segmente an (Tz. 39).
A | B | C | Sonstige Segmente | ||
Bundesrepublik | |||||
a) | Umsatzerlöse | 3.000 | 6.000 | 15.000 | 1.100 |
b) | Vermögen | 2.000 | 5.000 | 3.000 | 30.000 |
c) | Investitionen in das langfristige Vermögen | 200 | 800 | 350 | 500 |
Übriges Europa | |||||
a) | Umsatzerlöse | 2.000 | 2.300 | 5.400 | 400 |
b) | Vermögen | 1.000 | 2.500 | 1.000 | 30.000 |
c) | Investitionen in das langfristige Vermögen | 200 | 400 | 350 | 300 |
Übrige | |||||
a) | Umsatzerlöse | 1.000 | 1.700 | 2.600 | 500 |
b) | Vermögen | 1.000 | 2.500 | 2.000 | 30.000 |
c) | Investitionen in das langfristige Vermögen | 200 | 200 | 300 | 400 |
Großkunde
Die Umsätze mit einem Kunden in Produkten der Segmente Nutzfahrzeuge und Ersatzteile erreichten im Berichtsjahr 15 % des gesamten Umsatzes dieser beiden Segmente.
Erläuterungen
Die Verrechnungspreise für konzerninterne Umsätze werden marktorientiert festgelegt (At Arm's Length-Prinzip).
ENDE |