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DRS 5-20 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20
Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen
Vom 25. April 2001
(BAnz Nr. 98b vom 29.05.2001 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04;29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 16 10)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20 (DRS 5-20) zur Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um branchenspezifische Regeln für Versicherungsunternehmen. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB
Neben den allgemeinen Risiken sind insbesondere die für Versicherungsunternehmen spezifischen Risiken und Risikokategorien sowie die gesamte Risikosituation des Konzerns darzustellen und zu erläutern. Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind.
Risiken sind nach diesem Standard zu quantifizieren, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Konzernlageberichts bildet. Die verwendeten Modelle und deren Annahmen sind zu erläutern. Sofern interne Risikomodelle vorliegen, kommen diese in der Regel zur Anwendung.
Soweit eine Quantifizierung von Risiken nicht nach internen Risikomodellen erfolgt, sind mindestens die im Standard geforderten Pflichtangaben zu den versicherungstechnischen Risiken, den Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und den Risiken aus Kapitalanlagen erforderlich.
DRS 5-20 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20
Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. 05 10 Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 sowie § 341i Abs. 2 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten
2. 05 Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.
Definitionen
3. 04 In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Gesamte Risikolage eines Versicherungskonzerns: Gesamtbetrachtung der versicherungstechnischen Risiken, der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, der Risiken aus Kapitalanlagen sowie der operationalen und sonstigen Risiken. Hierbei sind Diversifizierungseffekte zu berücksichtigen.
Versicherungstechnisches Risiko: Möglichkeit, dass für das Versicherungsgeschäft wesentliche Zahlungsströme von ihrem Erwartungswert abweichen.
Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind.
Versicherungstechnische Risikoarten:
Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft: Risiken, die sich insbesondere aus Forderungen gegenüber Rückversicherern, darüber hinaus auch aus Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern ergeben.
Risiken aus Kapitalanlagen:
Operationales Risiko: Risiken in betrieblichen Systemen oder Prozessen, insbesondere in Form von
Interne Risikomodelle: Diejenigen Quantifizierungsansätze, die allgemein anerkannt sind und im Rahmen des unternehmensinternen Risikomanagements zur Anwendung kommen.
Regeln
Inhalt und Aufbau der Risikoberichterstattung
4. Gegenstand und Umfang der Berichterstattung hängen sowohl von den Gegebenheiten des Konzerns und seiner Unternehmen als auch von deren markt- und branchenbedingtem Umfeld ab.
5. Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken.
6. Die Risiken sind entsprechend den in Tz. 7 genannten Risikokategorien darzustellen und zu erläutern.
7. Folgende Risikokategorien sind zu unterscheiden und gesondert darzustellen:
8. Die jeweilige Risikokategorie ist inhaltlich zu konkretisieren. Die Elemente des Risikomanagementsystems sind in funktionaler und organisatorischer Hinsicht zu beschreiben.
9. Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Konzernlageberichts ist. In diesem Fall sind die verwendeten Modelle und deren Annahmen zu erläutern.
10. Liegen interne Risikomodelle vor, kommen diese in der Regel zur Anwendung.
11. Soweit eine Quantifizierung nicht nach internen Risikomodellen erfolgt, sind die Pflichtangaben gemäß Tz. 24, 26, 27, 31, 38 erforderlich.
12. Bei der Risikoeinschätzung ist von einem dem jeweiligen Risiko adäquaten Prognosezeitraum auszugehen.
13. Risiken dürfen nicht mit Chancen verrechnet werden.
16. 10 Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27). Verweise auf Erläuterungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können sinnvoll sein, doch darf dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht eingeschränkt werden.
19. Für die Risikobetrachtung ist auf den Versicherungsbestand am Bilanzstichtag abzustellen. Risiken, die nach dem Bilanzstichtag auftreten und bis zur Aufstellung des Konzernlageberichts bekannt werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen; Gleiches gilt für Risiken aus der Abwicklung von bereits gekündigtem Geschäft.
20. Soweit für die Beurteilung der Risiken erforderlich, sind wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu beschreiben.
Versicherungstechnische Risiken
21. Versicherungstechnische Risiken werden nach Abzug der passiven Rückversicherung ("für eigene Rechnung") betrachtet, wobei auch Angaben zur Bonität der Rückversicherer in die Risikoberichterstattung aufzunehmen sind (siehe Tz. 27).
22. Zur Quantifizierung der versicherungstechnischen Risiken geeignet ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos in der Regel eine der folgenden Methoden:
Schaden-/Unfallversicherung
23. Die Darstellung der Risiken aus der Schaden-/ Unfallversicherung umfasst insbesondere Angaben zum Prämien-/Schadenrisiko, wobei Risiken aus Naturkatastrophen und sonstigen Ktunulrisiken gesondert erfasst werden sollen, sowie zum Reserverisiko.
24 Die Darstellung der Risiken in der Schaden-/ Unfallversicherung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Lebensversicherung
25. Die Darstellung der Risiken aus der Lebensversicherung umfasst insbesondere Angaben zu biometrischen Risiken (z.B. Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit) zum Stornorisiko und zum Zinsgarantierisiko.
26 Die Darstellung der Risiken .in der Lebensversicherung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft
27 Die Darstellung der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Risiken aus Kapitalanlagen
28. Bei der Darstellung der Risiken aus Kapitalanlagen ist auf aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Mischung und Streuung einzugehen.
29. Zur Quantifizierung der Risiken aus Kapitalanlagen sind diejenigen Verfahren heranzuziehen, die den im Konzern benutzten und für die Risikoüberwachung anerkannten Methoden entsprechen.
30 Zur Quantifizierung der Risiken aus Kapitalanlagen geeignet ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos in der Regel eine der folgenden Methoden:
31. Die Darstellung der Marktrisiken aus Kapitalanlagen hat folgende Mindestangaben zu enthalten, sofern eine Quantifizierung gemäß Tz. 29 nicht erfolgt:
32. Die Angabe zum Bonitätsrisiko aus Kapitalanlagen hat für festverzinsliche Wertpapiere und Ausleihungen eine Darstellung nach Art der Emittenten (z.B. Staatsanleihen oder Corporate Bonds sowie ggf. Herkunft) zu umfassen. Soweit gegeben sind zudem externe Ratingklassen anzugeben.
33. 04 Die Darstellung des Liquiditätsrisikos soll entsprechend dem Entwicklungsstand der angewandten Risikomodelle Angaben zur Abstimmung des Kapitalanlagenbestandes und der laufenden Zahlungsströme mit den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft enthalten.
Operationale Risiken
34. Bei der Darstellung der betrieblichen Risiken ist vor allem auf organisatorische und funktionale Aspekte im Bereich der Verwaltung (z.B. Prozesse), des Personalwesens (z.B. Schutz vor Fehlern oder dolosen Handlungen) und der technischen Ausstattung, einschließlich der Funktionsfähigkeit von EDV-Systemen, einzugehen. Rechtliche Risiken können bei konkreten rechtlichen Sachverhalten bzw. bei veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen und sind in geeigneter Form darzustellen.
35. Anzugeben sind ferner die organisatorischen Vorkehrungen zur konzernweiten Erfassung und Begrenzung operationaler Risiken sowie deren Handhabung und Überwachung.
Sonstige Risiken
36. Soweit sonstige Risiken eine wesentliche Bedeutung für den Konzern haben können, ist eine Darstellung im Rahmen der Risikoberichterstattung geboten.
37. Die Maßnahmen zu ihrer Erfassung und Überwachung sind darzulegen.
Zusammenfassende Darstellung der Risikolage
38. Zur Quantifizierung der gesamten Risikosituation sind mindestens die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Bedeckung vorhandenen Eigenmittel anzugeben. Dabei ist anzugeben, inwieweit Bewertungsreserven berücksichtigt wurden.
39. Eine Darstellung der Risikokapitalallokation ist wünschenswert.
Inkrafttreten
40. 04 10 Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen
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