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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer fachspezifischer Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 218)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein."Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist."

b) In Absatz 4 werden die Worte "Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen vorzulegen."(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Antragstellerinnen oder Antragsteller" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein."Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Die Sätze 2 bis 4

Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1.

werden gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden."Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Maßnahmen nach Satz 2 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 13 Abs. 3."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Antragstellerinnen oder Antragsteller" durch das Wort "Personen" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"In den Fällen der Sätze 2 und 3 ergeht die Entscheidung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Personen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "und 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für Personen, die als Lehrkraft an einer Schule in Niedersachsen tätig werden wollen und die Voraussetzungen für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis offensichtlich nicht erfüllen, ist zuständige Stelle das Kultusministerium oder die von ihm bestimmte Stelle."

10. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "einer oder einem" gestrichen, die Worte "ihres oder seines" durch das Wort "eines" ersetzt und die Worte "ihr oder ihm" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ABl. EG Nr. L 201 S. 37; 2013 Nr. L 241 S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der neue Absatz 5 Nr. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle."b) in den Fällen des Absatzes 3, soweit die Zuständigkeit nicht durch Bundesrecht bestimmt ist, die Behörde, die die mit Gründen versehene Gerichtentscheidung erhält."

11. § 13c Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wenn die Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, gewährt die zuständige Stelle auf Antrag partiellen Zugang zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit."Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4 f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, so informiert die zuständige Stelle die antragstellende Person über die Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit und gewährt diesen auf Antrag."

12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt, die Worte "oder ihm" gestrichen und die Worte "Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

13. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an die Arbeitgeber als Bevollmächtigte der antragstellenden Personen.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie des § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung,"1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,"

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,"3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,"

cc) In Nummer 4 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Datensatznummer."

c) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Worte "Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Worte "Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

16. § 18

§ 18 Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 Abs. 1 evaluiert die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass das Ergebnis spätestens am 31. Dezember 2019 vorliegt. Die Evaluation soll auch die Durchführung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer, sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe, umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

In § 3 des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird die Angabe "13b Abs. 3 bis 7 und der §§ 15a, 17 und 18" durch die Angabe "13b Abs. 3 bis 6 und der §§ 15a und 17" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

In § 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891), wird die Angabe "13b Abs. 3 bis 7 und der §§ 15a, 17 und 18" durch die Angabe "13b Abs. 3 bis 6 und der §§ 15a und 17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes

Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 und 5 werden jeweils die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Worte "in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten" eingefügt.

c) Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1."Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann das Landesamt die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 5 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1."

Artikel 5
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

In § 35 Abs. 3 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891), wird die Angabe "14, 15a, 17 und 18" durch die Angabe "14a, 15a und 17" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

In § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830), wird die Angabe "15a, 17 und 18" durch die Angabe "15a und 17" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

In § 7 Abs. 8 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 54, 156), werden nach der Angabe "13c" ein Komma und die Angabe "14a " eingefügt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb sowie Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 220612

ENDE