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Änderungstext

Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juni 2014
(GVOBl. Nr. 6 vom 26.06.2014 S. 92)



Artikel 1
BQFG-SH - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 16 folgende Fassung:

" § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen"

2. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung.

 " § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nummer L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), erworben werden,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit und die Inhalte des Anerkennungsverfahrens sowie die Ausgleichsmaßnahmen, kann die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Absatz 2 Nummer 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung regeln.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Ingenieurgesetzes 2

Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4.. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 14-3), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird Satz 2

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

gestrichen.

2. In § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 3

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108)" durch die Angabe , Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

2. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe "durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168)" durch die Angabe "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)" ersetzt.

3. Der § 39 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 39 - gestrichen - 07" § 39 Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung." 

Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes 4

In § 34 des schleswigholsteinischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Eine außerhalb Schleswig-Holsteins in anderen Bundesländern erworbene Befähigung für das Lehramt gilt als Befähigung nach Absatz 2, wenn durch einen Vergleich der nachgewiesenen Qualifikation mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes ihre Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Das für Bildung zuständige Ministerium stellt in diesen Fällen fest, welche Lehrämter einander entsprechen.

(9) Für außerhalb des Bundesgebietes erworbene Lehramtsabschlüsse gilt § 16 des Landesbeamtengesetzes. Auch in diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes erforderlich. Die Gleichwertigkeit kann festgestellt werden, wenn der Lehramtsabschluss keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Schleswig-Holstein aufweist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingerichteten Gutachterstelle soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann. Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet mit Ausnahme des § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch Rechtsverordnung auf das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen übertragen werden."

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale
Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde 5

Die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde vom 30. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 127), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Prüfungsausschuss ist außerdem zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.- H. S. 92), soweit es die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge betrifft."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 4, Absätze 3 und 4 am 1. Dezember 2014 in Kraft.

________
1) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 31.März 1992, GS Schl.-H. II; Gl.-Nr.: 7121-1

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 9. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2130-7

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 223-9

5) Ändert LVO vom 30. April 2011, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-0-385.

ENDE