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WpDPV - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Vom 17. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 4 vom 23.01.2018 S. 140; 12.12.2019 S. 2637 19)
Gl.-Nr.: 4110-4-22



Archiv: 2004

Auf Grund des § 89 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 90 Buchstabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 21 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung

  1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten,
  2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und
  3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§ 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn in Bezug auf die folgenden Pflichten oder Handlungen ein Fehler aufgetreten ist:

  1. die Pflichten zur Vorhaltung von Systemen und Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1; L 287 vom 21.10.2016 S. 320; L 306 vom 15.11.2016 S. 43; L 348 vom 21.12.2016 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Pflichten nach § 63 Absatz 1 bis 6 und 10 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5, 6 Satz 2, Absatz 7 und 8, den §§ 67, 70 Absatz 1 Satz 2, nach § 72 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 N ummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  3. die Untersagungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 92 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  4. die Pflichten nach den §§ 10 bis 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
  5. die Pflichten nach den Artikeln 21, 22, 26, 27, 30 bis 35, 37 bis 43, 45 und 52 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
  6. die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1; L 350 vom 29.12.2009 S. 59; L 145 vom 31.05.2011 S. 57; L 267 vom 06.09.2014 S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1; L 108 vom 28.04.2015 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug auf die in Satz 1 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.

(4) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.

Abschnitt 2
Prüfung

§ 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung

(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.

(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.

(4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.

(5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.

§ 4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum

(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung.

(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung.

(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

§ 5 Prüfungsbeginn

(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.

(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.

(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.

(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.

(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.

§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten

(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.

(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.

(4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen Stichproben durchzuführen. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorliegen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.

§ 7 Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen

(1) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen ausführen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.

(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist.

(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn

  1. die von ihnen ausgeführten Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen unbedeutend sind und
  2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben.

(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden.

(5) Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen sind.

§ 9 Aufzeichnungen und Unterlagen

(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere

  1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,
  2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfallprüfungen und
  3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.

(2) Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.

Abschnitt 3
Prüfungsbericht und Fragebogen

§ 10 Umfang der Berichterstattung

(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.

(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

§ 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, darzustellen:

  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
  2. die Erfüllung der Pflicht zur Meldung von Geschäften nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  4. die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme und Verfahren durch den Prüfer;
  5. die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  6. die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeichnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  7. die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten;
  8. die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  9. die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
  10. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  11. die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems einschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;
  12. die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügen müssen und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
  13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  14. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  15. die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  16. die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer; gesondert darzustellen sind dazu insbesondere:
    1. der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
    2. die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen;
    3. die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;
    4. die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;
    5. die Erfüllung der Anforderungen an eine Auslagerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  17. die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement beim Emissions- und Platzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  18. die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  19. die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
  20. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und deren Beurteilung durch den Prüfer;
  21. die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  22. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und Verfahren durch den Prüfer;
  23. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72
    bis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  24. die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation sowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls nach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  25. die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu treffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;
  26. die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie die Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorkehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung;
  27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass
    1. die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
    2. die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gegenüber der Bundesanstalt gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt werden und
    3. Beschwerden nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt angezeigt werden;
  28. die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden;
  29. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.

Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewertungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.

(2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, sofern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich ergeben aus der

  1. Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
  2. WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung,
  3. Wertpapierhandelsanzeigeverordnung,
  4. Delegierten Verordnung (EU) 2016/909 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen (ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. Delegierten Verordnung (EU) 2016/958,
  8. Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 90; L 251 vom 29.09.2017 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 142) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 166) in der jeweils geltenden Fassung,
  13. Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,
  14. Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 183) in der jeweils geltenden Fassung,
  15. Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 193) in der jeweils geltenden Fassung,
  16. Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 229) in der jeweils geltenden Fassung,
  17. Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 350) in der jeweils geltenden Fassung,
  18. Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 368) in der jeweils geltenden Fassung,
  19. Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 387; L 228 vom 02.09.2017 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
  20. Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 417) in der jeweils geltenden Fassung,
  21. Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Depotgeschäft 19

Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und
  2. die §§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.

§ 13 Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte

(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.

(2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfungen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren Ergebnis sind anzugeben.

§ 14 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte

(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer

  1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
  2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.

§ 15 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel

Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

§ 16 Schlussbemerkungen

In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

§ 17 Prüfer; Unterschrift

Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 18 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

(1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.

(2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.

(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.

§ 19 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens

(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesanstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form sowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bundesanstalt kann Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Form des Fragebogens und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die Bundesanstalt und die Bundesbank können jeweils auf die Einreichung des Fragebogens in Schriftform bei sich verzichten.

(2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.

(3) Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt oder die zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank einzureichen. Der Prüfungsbericht ist jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prüfungszeitraums einzureichen.

§ 20 Berichtsentwurf

(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.

(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.

§ 21 Erläuterung des Prüfungsberichts

Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPVAnlage 19
(zu § 18 Absatz 1)

Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte "Feststellung" zu verwenden:

-: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.

0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.

1 : Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.

2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.

3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.

4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.

Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV

Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag:

Prüfungsfeststellungen:

Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
(Prüfungsbericht)
Verhaltens- und Organisationspflichten
1Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden
1a § 63 Abs. 1 WpHGEhrliches, redliches und professionelles Erbringen der Dienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse
1b § 63 Abs. 3, 4 WpHG;
§ 11 Abs. 1, 3 - 5, 10, 11; § 12 Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 - 7, 9, 10 WpDVerOV
Anreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Produktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Zielmarktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Bedürfnissen des Kunden
2 § 63 Abs. 6 WpHG;
Art. 44 Del. VO (EU) 2017/565
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Marketingmitteilung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden
3 § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG;
§ 4 WpDVerOV;
Art. 46 - 50 Del. VO (EU) 2017/565
Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Ausgestaltung und Zurverfügungstellung der Informationen
4Zuwendungen
4a § 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1 WpHG;
§ 6 WpDVerOV
Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Offenlegung von Zuwendungen
4b § 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8 WpHGVerfahren zur Auskehrung von Zuwendungen
4c § 70 Abs. 2 S. 2 - 4, Abs. 3 WpHG;
§ 7 WpDVerOV
Umsetzung der Anforderungen an Zuwendungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen
5Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung
5a § 63 Abs. 5 WpHGAngebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse und des Kundeninteresses
5b § 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4 WpHG;
Art. 54 - 56 Del. VO (EU) 2017/565
Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung
6 § 67 WpHG;
Art. 45 Del. VO (EU) 2017/565;
§ 2 WpDVerOV
Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung
7 § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 WpHG;
§ 8 WpDVerOV;
Art. 52, 53 Del. VO (EU) 2017/565
Honorar-Anlageberatung
8 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 WpHG;
Art. 21, 22 Abs. 1 Del. VO (EU) 2017/565
Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit getroffener organisatorischer Maßnahmen; Informationssicherheitsmechanismen
9Art. 22 Abs. 2 - 4 Del. VO (EU) 2017/565Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Funktion
1 0a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG;
Art. 33 - 35 Del. VO (EU) 2017/565;
§ 63 Abs. 2 WpHG
Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten
10bArt. 27 Del. VO (EU) 2017/565Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchtigung des Kundeninteresses
11Art. 38 - 43 Del. VO (EU) 2017/565Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement im Emissions- und Platzierungsgeschäft
12 § 80 Abs. 9 - 13; § 81 Abs. 4 WpHG;
§ 11 Abs. 1, 2, 6 - 9, 12 - 15, § 12 Abs. 1 - 4 S. 1, Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV
Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten; Produktüberwachungsprozess; Produktfreigabeverfahren
13 § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHGAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben
14 §§ 77, 80 Abs. 2 - 5 WpHG i. V. m.
Art. 1 - 23, 28 Del. VO (EU) 2017/589 und
Art. 1 - 3 Del. VO (EU) 2017/578
Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie; Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz
15 §§ 69, 82 WpHG;
Art. 3 - 11 Del. VO (EU) 2017/575;
Art. 3, 4 Del. VO (EU) 2017/576;
Art. 64 - 70 Del. VO (EU) 2017/565
Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen ("Best execution"); Veröffentlichungspflichten der systematischen Internalisierer und Ausführungsplätze
16 § 78 WpHG;
Art. 24 - 27 Del. VO (EU) 2017/589
Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied
17Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565Behandlung von Kundenbeschwerden
18Art. 28, 29 Del. VO (EU) 2017/565Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeitergeschäfte)
19 § 81 Abs. 1 - 4 WpHGPflichten für Geschäftsleiter
20 § 81 Abs. 5 WpHGBeauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden
21 § 84 WpHG;
§ 10 WpDVerOV;
Art. 49, 63 Del. VO (EU) 2017/565
Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten
22Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, von Mitarbeitern in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
22a § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 - 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG;
§§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV
Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsmitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten
22b § 87 Abs. 1 S. 2 - 4, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG;
§§ 7, 8, 10 WpHGMaAnzV
Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten; Anzeigen der Beschwerden
23 § 80 Abs. 6 WpHG;
Art. 30 - 32 Del. VO (EU) 2017/565
Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten, Prozessen und Finanzdienstleistungen
24Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 17 Abs. 2 - 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
25 § 64 Abs. 8 WpHG;
Art. 59 - 62 Del. VO (EU) 2017/565
Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung
26 § 83 Abs. 1, 2 WpHG;
Art. 72 - 75 Del. VO EU) 2017/565
Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 25 erfasst
27 § 83 Abs. 3 - 5 WpHG;
Art. 76 Del. VO (EU) 2017/565
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation ("Taping")
28 § 83 Abs. 6 WpHGSchriftliche Aufzeichnung über persönliche Gespräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG
Transparenzanforderungen; Handelspflicht
29 § 79 WpHGMitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
30Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische Internalisierer
31Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014;
Art. 6 - 14 Del. VO (EU) 2017/567 und
Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587
Transparenzanforderungen an systematische Internalisierer
32Art. 20, 21 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 12, 15 Del. VO (EU) 2017/587 und
Art. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583
Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln
33Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 2 Del. VO (EU) 2017/587
Pflicht zum Handel von Aktien an einem Handelsplatz
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten
34Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 600/2014Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte
35Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 1, 4 - 12, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del. VO (EU) 2017/590
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
36 § 57 Abs. 1, 4 WpHGMeldungen von Positionen in Warenderivaten
Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
37Vorgaben zum Depotgeschäft;
§ 67a Abs. 3, § 67b, jeweils auch i. V. m. § 125 Abs. 1, 2 und 5, § 135 AktG
Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind
Verwendung von Ratings
38Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke
39Art. 5a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009Übermäßiger Rückgriff auf Ratings
Finanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen
40a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG i. V. m.
Art. 37 Del. VO (EU) 2017/565
Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen und Marketingmitteilungen
40bArt. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m.
Art. 2 - 7 Del. VO (EU) 2016/958
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen
40cArt. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m.
Art. 8 - 10 Del. VO (EU) 2016/958
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Weitergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen
Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation
41Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 596/2014;
Art. 2 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 - 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 - 6 Del. VO (EU) 2016/957
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation
Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben
42 §§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m.
Art. 4 - 7 Del. VO (EU) 2017/578;
Art. 2 - 23 Del. VO (EU) 2017/584
Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems
43Art. 3 - 13 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 3, 12, 14 - 15 Del. VO (EU) 2017/587;
Art. 2, 7 - 8 Del. VO (EU) 2017/583;
Art. 5 Del. VO (EU) 2017/577;
Art. 6 - 11 Del. VO (EU) 2017/567
Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems
44Art. 25 Abs. 2 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Del. VO (EU) 2017/580
Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei Betreibern von Handelsplätzen
45Art. 26 Abs. 5 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 1, 6 - 11, 15 Del. VO (EU) 2017/590
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem mit Unternehmen abgewickelt werden, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen
46Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014;
Art. 4 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m.
Del. VO (EU) 2017/585
Bereitstellung von Referenzdaten
47Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m.
Art. 17 Abs. 2 - 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung
48 § 57 Abs. 1, 2 WpHGMeldung von Positionen in Warenderivaten bei Betreibern von Handelsplätzen
49Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m.
Art. 2 Abs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, Art. 4 - 6 Del. VO (EU) 2017/585
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmissbrauch
Sonstiges
50 § 89 Abs. 4 WpHGDurch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/nein:
Erläuterungen zu Nummer 50:
51Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen ja/nein:
Erläuterungen zu Nummer 51:
52Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 51 abgedeckt sindja/nein:
Erläuterungen zu Nummer 52:
53Quantitative Angaben zur Kundenstruktur
53aAnzahl der Privatkunden
53bAnzahl der professionellen Kunden
53cAnzahl der geeigneten Gegenparteien 
55Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen)Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen)
PrivatkundenProfessionelle
Kunden
Geeignete
Gegenparteien
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden 
S.1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft)
S.1 Nr. 2a (Market-Making)
S. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung)
S.1 Nr. 2c (Eigenhandel)
S. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel)
S. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung)
S.1 Nr. 4 (Anlagevermittlung)
S.1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft)
S. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft)
S. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung)
S.1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen Handelssystems - MTF)
S. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten Handelssystems - OTF)
S. 1 Nr. 10 (Anlageberatung)
S. 6 (Eigengeschäft)
Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden
Nr. 1 (Depotgeschäft)*
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung)
Nr. 6
Nr. 7
*) Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft (für die ergänzenden Angaben ist auf den Prüfungsstichtag abzustellen):
Anzahl der Depots:
Kumulierte Depotvolumina:


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