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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Juni 2004
(GVBl. Schl.-H. Nr. 8, vom 15.07.2004 S. 229; 20.11.2007 S. 471 07; 10.12.2012 S. 0774 12; 16.03.2015 S. 96 15; 13.06.2023 S. 293 23)
Gl.-Nr.: B 7133-3-5




Änderung der Ressortbezeichnungen siehe =>; siehe =>

Aufgrund § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) und § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten 23

(1) Das Ministerium für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Erklärung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes.

(2) Das Ministerium für Inneres zuständige Ministerium (Landeskriminalamt) ist zuständig

  1. Anträge nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes zu stellen,
  2. als anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig, die Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes zu prüfen. Beim Ministerium für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird für die Abnahme der Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes ein, Prüfungsausschuss gebildet. Der Ausschuss entscheidet unter der Bezeichnung Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Prüfungsausschuss für den Nachweis der Fachkunde im Waffenhandel -. Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses wird der Industrie- und Handelskammer zu Kiel übertragen.

(4) Die Ministerpräsidentin öder der Ministerpräsident und die Ministerien sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zu erteilen.

(5) Die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind, sind als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für

  1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes,
  2. die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes
  3. die Überprüfung der .Schießstätten und die Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123).

(6) Im Übrigen sind die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde für die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Verordnungen zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 1a Übertragung der Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes 12 23

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Ministerium übertragen.

§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes 07 12 23

(1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

  1. die Gerichte und deren Bedienstete, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  2. die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,
  3. die Vollzugsanstalten der Justizverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind,
  4. die unteren Forstbehörden und die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten und deren Bedienstete, wenn sie im Forstschutz oder bei der Jagdausübung eingesetzt werden,
  5. die Kreisordnungsbehörden nach § 1 Absatz 6 und deren Bedienstete, soweit sie das Waffengesetz ausführen,
  6. die örtlichen Ordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie die fundrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausführen,

soweit sie dienstlich tätig werden.

(2) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 4 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 1 Absatz 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist.

(3) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden,
  2. die Bediensteten der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),
  3. die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  4. die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sowie die Fischereiaufsichtsassistentinnen und Fischereiaufsichtsassistenten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 26 Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308),

soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die tragbaren Gegenstände in einem Sicherheitsbehältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), aufbewahrt werden.

(4) § 42 Absatz 1 Satz 1 und § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden, soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die Hieb- und Stoßwaffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

(5) § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bediensteten mit der Maßgabe, dass anstatt des Personalausweises ein Dienstausweis mit Lichtbild dienstlich mitzuführen ist. Der Dienstausweis hat bei Bediensteten, die zum dienstlichen Umgang mit Waffen nach § 1 Absatz 2 Waffengesetz berechtigt sind, auf diese Berechtigung hinzuweisen und die hiervon umfassten Waffen nach ihrer Art zu benennen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 4. April 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 175)1, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Landesverordnung vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H.. S. 691), sowie die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses nach § 9 des Waffengesetzes vom 15. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)2, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft.

1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-3

2) GS Schl. -H II, Gl.Nr B 7133-3-2