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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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ThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Thüringen -

Vom 02. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 210)



(Gültig ab dem 01.01.2025 siehe =>)

Zur bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung

Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgabenträger, Landesbeirat

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
  3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6,
  3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und
  4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Aufgabenträger haben das ehrenamtliche Engagement zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern.

(5) Die Aufgabenträger sollen zur Bewältigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz geeignete Maßnahmen der Digitalisierung ergreifen.

(6) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1

  1. eine an einer fortschreibungspflichtigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende öffentliche Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
  2. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zu sorgen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben sowie mit den beteiligten Gemeinden und, soweit erforderlich, mit dem Landkreis abzustimmen,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
  5. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
  6. die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,
  7. die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren nach diesem Gesetz sicherzustellen,
  8. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen. Es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.

(3) Für die kreisfreien Städte gelten darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Nr. 9 sowie Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe regelt das Land durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken.

§ 4 Gegenseitige Hilfe

(1) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.

(2) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.

§ 5 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt für die gemeinsame Aufgabenerfüllung der Landkreise sowie der Gemeinden und Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz entsprechend.

(3) Soweit Aufgaben durch Brandschutzverbände erfüllt werden, sind die für die jeweiligen Aufgabenträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4

  1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach § 3 Abs. 1 zu beraten und zu unterstützen,
  2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen,
  4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen und einen Einsatzleitdienst zur Beratung der örtlichen Einsatzleiterin oder des örtlichen Einsatzleiters oder zur Übernahme der Einsatzleitung vorzuhalten,
  5. gemeinsame Übungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
  6. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen,
  7. die Brandschutzerziehung zu koordinieren und zu fördern; hierfür erhalten sie jeweils einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30.000 Euro vom Land,
  8. die Gemeinden bei der Warnung der Bevölkerung vor Gefahren nach diesem Gesetz zu unterstützen und die Warnung der Bevölkerung im Katastrophenschutz sicherzustellen und
  9. die psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) zu fördern.

(2) Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung, der Warnung der Bevölkerung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBI. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den kreisfreien Städten, entsprechend.

(4) Die Landkreise betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der digitalen Informations- und Kommunikationstechnik eine dezentrale technische Servicestelle.

§ 7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4

  1. Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,
  2. erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
  3. die notwendigen zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
  4. die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten und Zuwendungen zu gewähren,
  5. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,
  6. die Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung sowie die Forschung und Normung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen und
  8. Grundlagen der psychosozialen Notfallversorgung festzulegen; das Land kann hierzu mit außerstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten.

(2) Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 33 und 34.

§ 8 Alarmierung

(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 ThürRettG.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:

  1. Funknetzplanung,
  2. Beschaffung der Funktechnik,
  3. Netzabnahme,
  4. Erstellung von Strategie- und Realisierungskonzepten,
  5. Schulung und
  6. erforderliche Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt der Landeseinheitlichkeit.

(3) Der Betrieb des einheitlichen Alarmierungsnetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:

  1. Vertragliche Bindung der Funkstandorte (Akquise und Nutzungsvertrag),
  2. Vergabe der Bauleistungen der Funkstandorte,
  3. energetische Anbindung der Funkstandorte,
  4. Einbindung im Blitzschutz (soweit erforderlich),
  5. bauliche Ertüchtigung der Funkstandorte,
  6. technische Einbindung der notwendigen Funktechnik in den alarmauslösenden Stellen,
  7. Betriebserhalt der Funkstandorte (Wartung, Instandhaltung, Erfüllung Miet- und Stromverträge, Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung, Funktionsüberwachung et cetera) und
  8. Beschaffung der Pager für die Einheiten der überörtlichen Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes.

§ 9 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Thüringer Feuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an.

Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe

Erster Unterabschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

§ 10 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die öffentlichen Feuerwehren sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der Gemeinden.

(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren.

(3) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren sind haupt- oder ehrenamtlich tätig.

§ 11 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) Städte mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Soweit erforderlich, können die hauptamtlichen Einheiten durch Freiwillige Stadt- oder Ortsteilfeuerwehren ergänzt werden.

(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann, unbeschadet der Regelung des § 23, nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 17 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Für diese Aufgaben unterliegen sie den fachlichen Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.

(4) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

(5) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Aufgabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

§ 12 Jugendfeuerwehren

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Diese werden durch eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen Jugendfeuerwehrwart geleitet. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Jugendfeuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Übungsdiensten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen von der Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung freizustellen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.

(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr und die Jugendverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen erhalten je Angehörigen der Jugendfeuerwehr oder des Jugendverbandes der privaten Hilfsorganisation vom Land einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro. Diese Mittel sind für motivationsfördernde Aktivitäten und teambildende Maßnahmen einzusetzen; Ausgaben für die sächliche Ausstattung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr oder des Jugendverbandes der privaten Hilfsorganisation sind nicht zulässig.

§ 13 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein und für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen einstehen.

(2) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.

(3) Angehörige der Einsatzabteilung werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an die Tätigkeiten im Einsatzdienst herangeführt und der Ausbildungsstand für die Verwendung im Einsatzdienst vervollständigt, Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag der oder des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zugelassen werden. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(5) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, die regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Dabei sollen Feuerwehrangehörige Wahlfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der die oder der Feuerwehrangehörige wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(6) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(7) Die Aufnahme in den Feuerwehrdienst erfolgt auf Vorschlag der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch der Wehrführerin oder des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 14 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind in einer Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit, freizustellen. Bei der Bemessung der notwendigen Zeiten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Gleitzeitregelungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne flexible Arbeitszeitregelungen keinen Nachteil erleiden.

(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie oder er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags inklusive gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Beitragszuschüsse sowie die freiwilligen Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erstattet. Die dieser dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage gedeckt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die regelmäßig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

(5) Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die Feuerwehrangehörigen vom Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht abhängig beschäftigt oder zur Ausbildung beschäftigt sind. Bei Gesundheitsschäden, die Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte vom für den Brandschutz zuständigen Ministerium mit der Durchführung des Zuwendungsverfahrens, einschließlich der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden, gegen Kostenerstattung beauftragt werden.

(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung.

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet. Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 4 monatlich an den Feuerwehrangehörigen gezahlt. Alternativ kann die oder der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten.

§ 16 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.

(2) Für hauptamtliche Angehörige einer öffentlichen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, endet der Einsatzdienst auf eigenen Antrag, spätestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzdienstfähigkeit ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

§ 17 Heranziehen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zum Feuerwehrdienst

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichtet werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verpflichtung ist nur bis zu einer Gesamtzeitdauer von zehn Jahren möglich.

§ 18 Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, die einer eigenen Wehrführung unterliegen, hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführungen unterliegen den Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.

(2) Die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Näheres zur Wahl regelt die Gemeinde in einer Satzung. Gewählt werden kann nur, wer

  1. persönlich geeignet ist,
  2. die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und
  3. der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr angehört.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall zu Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 zulassen. Fehlen Fachkenntnisse nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2, so sollen diese innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.

(4) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters eine Wahl nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Gemeinde im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder einen ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister zu bestellen. Bei der Bestellung sind die Wählbarkeitskriterien nach Absatz 2 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen. Die Bestellung endet mit der satzungsgemäßen Wahl einer ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisterin oder eines ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisters.

(5) In kreisangehörigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine hauptamtliche Gemeindebrandmeisterin oder einen hauptamtlichen Gemeindebrandmeister bestellen. Näheres zu den Rechten und Pflichten der hauptamtlichen Gemeindebrandmeisterin oder des hauptamtlichen Gemeindebrandmeisters regelt die Gemeinde in einer Satzung. In diesen Fällen ist aus den Reihen der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen, der ihre Interessen gegenüber der Gemeinde wahrnimmt. Näheres zu den Rechten und Pflichten der Sprecherin oder des Sprechers regelt die Gemeinde in einer Satzung.

(6) Die ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister und die Wehrführerinnen und Wehrführer sind für die Dauer ihrer Amtszeit ins Ehrenbeamtenverhältnis zu ernennen.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund

  1. die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts oder Stadtteils abberufen. Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach Absatz 2 sind die Personen nach Nummer 1 oder 2 abzuberufen.

(8) Für die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter in einer Satzung regelt. Die Absätze 2, 3, 6 und 7 gelten entsprechend.

(9) In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung mehrerer Gemeinden nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

(11) In Gemeinden, Städten und Brandschutzverbänden mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Zuständigkeitsgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter wählen. Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwartin oder Stadtfeuerwehrwart. Näheres zu den Rechten und Pflichten der Stadtfeuerwehrwartin oder des Stadtfeuerwehrwarts regelt die Gemeinde in einer Satzung.

§ 19 Aufgaben der Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und leitet die Feuerwehr. Sie oder er hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist dieser oder diesem berichtspflichtig.

(2) Auf Vorschlag der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters bestellt oder entbindet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Führungs- und Leitungskräfte und fachberatende Personen nach § 22.

(3) Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten und Aufgaben sind zulässig, wenn die Gemeinde diese durch Satzung regelt.

§ 20 Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und stellvertretende Kreisbrandinspektorinnen und stellvertretende Kreisbrandinspektoren

(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bestellt der Landkreis eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor und eine stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder einen stellvertretenden Kreisbrandinspektor.

(2) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor müssen Beamtin oder Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor unterstützen die Landrätin oder den Landrat bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 6.

(4) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor dürfen nicht gleichzeitig

  1. Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,
  2. ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister sein.

§ 21 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister

(1) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie zur Unterstützung der stellvertretenden Kreisbrandinspektorin oder des stellvertretenden Kreisbrandinspektors bestellt der Landkreis auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister.

(2) Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig und müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und Mitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr sein.

(3) Ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ihre Zuständigkeiten, Aufgabengebiete, Amtsperioden und Unterstellungsverhältnisse sind durch den Landkreis zu regeln. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister gilt § 14 entsprechend.

(4) Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sein. Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sollen nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer kreisangehörigen Gebietskörperschaft sein.

(5) Der Landkreis kann die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbinden oder abberufen. Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 22 Fachkräfte und Fachberaterinnen und Fachberater der Aufgabenträger

Für besondere Aufgaben können die Aufgabenträger zusätzliche Fachkräfte sowie Fachberaterinnen und Fachberater bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Fachkräfte und Fachberaterinnen und Fachberater gilt § 14 entsprechend.

§ 23 Werkfeuerwehren

(1) Das Landesverwaltungsamt kann gegenüber gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung anordnen, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten. Der Betrieb oder die Einrichtung hat für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Anordnung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Sofern die Pflicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht, ist das Landesverwaltungsamt von den zuständigen Stellen zu beteiligen.

(2) Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr einrichten. Über die Zulässigkeit entscheidet das Landesverwaltungsamt.

(3) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 3 entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr verantwortlich und hat die Betriebs- oder Einrichtungsleitung zu allen Belangen der Werkfeuerwehr zu berichten und zu beraten.

(4) Organisation, Ausrüstung und Aus-, Fort- und Weiterbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist und neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen sowie die besonderen Einsatzmittel besitzen. Im begründeten Einzelfall kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag und nach Anhörung Ausnahmen zulassen.

(5) Im Einvernehmen mit der Betriebs- oder der Einrichtungsleitung kann die Werkfeuerwehr auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§§ 29, 30) außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Hilfeleistung eingesetzt werden, sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Einrichtungsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung einsetzen, Der Betriebsleitung oder der Einrichtungsleitung sind auf Antrag die durch Einsatz- oder Übungsmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten. Die Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden nach § 37 bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr.

(7) Das Landesverwaltungsamt überprüft in regelmäßigen Abständen den Leistungsstand der Werkfeuerwehr.

(8) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Mit der Anerkennung werden diese Werkfeuerwehren den angeordneten Werkfeuerwehren im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt.

Zweiter Unterabschnitt
Andere Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

§ 24 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen sowie anderer privater Organisationen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es im Einzelfall für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen sowie andere private Organisationen ein, wenn sie sich gegenüber dem kommunalen Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, sie geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der kommunale Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.

(2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

(3) Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen und andere private Organisationen werden durch juristische Personen des privaten Rechts gestellt.

§ 25 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Organisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 15 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen und anderer privater Organisationen leisten ihren Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich.

(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.

Dritter Unterabschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 26 Zuständigkeiten im vorbeugenden Gefahrenschutz

Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und Großen Kreisstädte zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

§ 27 Gefahrenverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau.

(2) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(3) Auf Anordnung der nach § 26 zuständigen Behörde sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.

(4) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den betroffenen Behörden durchgeführt.

(5) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung.

(6) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die nach § 26 zuständige Behörde der Leiterin oder den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau kann die nach § 26 zuständige Behörde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.

§ 28 Brandsicherheitswache

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr oder die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister.

(3) Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege.

(4) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.

Vierter Unterabschnitt
Einsatzleitung

§ 29 Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleitung hat

  1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine beauftragte Person bei örtlichen Gefahren,
  2. die Landrätin oder der Landrat oder eine beauftragte Person, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs und ein einheitlicher Koordinierungsbedarf notwendig ist.

(2) Die Aufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.

(3) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter nach § 30 weisungsbefugt.

(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.

§ 30 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange diese oder dieser nicht anwesend ist, die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter, der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) Im Einzelfall oder bei besonderen Einsatzlagen kann die Einsatzleitung durch die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor oder eine durch diese oder diesen beauftragte Führungskraft von der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr übernommen werden

  1. bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die das Territorium mehrerer Gemeinden umfasst und wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter und koordinierender Maßnahmen bedarf oder
  2. bei geschlossenem Einsatz von Einheiten des Landkreises in Zug- oder in vergleichbarer Stärke oder
  3. wenn die gleichzeitige Anwesenheit der taktischen Einheiten an der Einsatzstelle die Führungsqualifikation der örtlichen Einsatzleiterin oder des örtlichen Einsatzleiters übersteigt oder
  4. wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter nach Absatz 1 im begründeten Ausnahmefall um die Übernahme der Einsatzleitung ersucht.

Die Vorschriften zu den Einsatzkosten bleiben hiervon unberührt, soweit Kosten auch für die Gemeinden angefallen wären, sofern die Gemeinde selbst gehandelt hätte oder soweit diese nicht grob sachwidrig wären. Die Gesamteinsatzleitung nach § 29 bleibt davon unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Einsatzleiterin oder beim Einsatzleiter nach Absatz 1 liegt.

§ 31 Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Sie oder er ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren, Hilfsorganisationen und anderer privater Organisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann sie oder er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Sie oder er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBI. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter soll zur Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen oder anderer privater Organisationen hat die Befugnisse nach Absatz 1 und 2, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz

Erster Unterabschnitt
Organisation des Katastrophenschutzes

§ 32 Begriff der Katastrophe

Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.

§ 33 Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

§ 34 Zuständigkeiten im Katastrophenschutz

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zuständig.

(3) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz sicherzustellen.

(4) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können im Einzelfall

  1. die Leitung des Katastrophenschutzeinsatzes übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen,
  2. an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde den Eintritt oder das Ende einer Katastrophe feststellen.

§ 35 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen und durch andere private Organisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.

(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zu bilden:

  1. Führung/Information und Kommunikation,
  2. Brandschutz,
  3. Hochwasser,
  4. Extremwetterlagen,
  5. Gefahrgut/ABC beziehungsweise CBRN,
  6. Sanität,
  7. Betreuung, einschließlich PSNV,
  8. Instandsetzung,
  9. Bergung,
  10. Versorgung,
  11. Bergrettung,
  12. Wasserrettung,
  13. Ortung,
  14. Logistik.

(4) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen oder durch andere private Organisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.

(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz (THWG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit. Andere überregional tätige private Organisationen werden für eine landesweite Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt, wenn diese sich allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der landesweiten Mitwirkung besteht und die obere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.

(6) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.

(7) Die Katastrophenschutzbehörden richten bei Bedarf Auskunftsstellen ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation oder einer anderen privaten Organisation übertragen werden können. In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 36 Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation oder anderen privaten Organisationen, bei Einheiten nach § 35 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation oder der anderen privaten Organisation ergibt.

(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz nur gegenüber der privaten Hilfsorganisation oder der anderen privaten Organisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme des § 15, entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz

§ 37 Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren.

(2) Bei Eintritt einer Katastrophe kann die Katastrophenschutzbehörde insbesondere das Betreten des Katastrophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen oder evakuieren und das Katastrophengebiet sperren und räumen.

§ 38 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere

  1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz (Katastrophenschutzpläne) aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und
  5. Katastrophenschutzübungen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde.

§ 39 Katastrophenschutzübungen

Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des Gesundheitswesens nach § 43 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 44 herangezogen werden.

§ 40 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben

  1. für Betriebe, für die nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist sowie
  2. für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans der Betreiberin oder des Betreibers behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebs zu erstellen.

(2) Der externe Notfallplan nach Absatz 1 Nr. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder dem Betreiber nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der externen Notfallpläne zu unterstützen und ihnen die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestimmen sich nach den §§ 10 und 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I 5, 483) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sowie wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist der Betreiberin oder dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bei der Erstellung der externen Notfallpläne sowie bei wesentlichen Planänderungen ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die unteren Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans

  1. zu überprüfen,
  2. durch Übungen zu erproben,
  3. im Ergebnis dessen zu überarbeiten und
  4. auf den neuesten Stand zu bringen.

Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 5 entsprechend.

(8) Auch für Betriebe, Einrichtungen oder Anlagen, für die keine externen Notfallpläne nach Absatz 1 zu erstellen sind, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die unteren Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.

(9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.

§ 41 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

§ 42 Einsatzleitung im Katastrophenfall

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt, Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur die oberste Katastrophenschutzbehörde im Falle der Übernahme der Einsatzleitung erteilen.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörde.

Vierter Abschnitt
Gesundheitsbereich

§ 43 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.

(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 44 einzubeziehen.

(3) Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.

§ 44 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.

(2) Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Aufgabenträgern die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Träger der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte und Apothekerinnen und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen Berufsgruppen.

(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1 nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung

§ 45 Verhütung von Gefahren

Jede Person hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.

§ 46 Gefahrenmeldung

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.

§ 47 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§§ 29, 30, 42), in den Fällen des § 30 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 30 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 31 Abs. 4 der Angehörigen der Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen zu befolgen.

§ 48 Vorsorgepflichten der Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer und Betreiberinnen oder Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotentiall

(1) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer und Betreiberinnen oder Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten.

(2) Darüber hinaus können die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 26 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
  3. unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eine dem Stand der Technik entsprechende Feuerwehr-Gebäudefunkanlage in baulichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten,
  4. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten sowie
  5. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
    1. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Plänen nach § 40 Abs. 8 abgestimmt sind,
    2. Übungen durchzuführen und
    3. sich an Übungen der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben.

(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.

(5) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.

§ 49 Duldungspflichten der Eigentümerinnen oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken

(1) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter (§§ 29, 30, 42) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.

(2) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung, das Betreten und die Unterhaltung von Warn- und Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 50 Entschädigung

(1) Wer durch Inanspruchnahme nach §§ 44, 47 oder 49 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach §§ 44, 47 oder 49 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Sechster Abschnitt
Kosten

§ 51 Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,

1. die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,

2. der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstiger Einrichtungen der Gemeinden des Gefahrengebietes,

3. das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.

(3) Das Land gewährt Zuwendungen

  1. den kommunalen Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans in angemessenem Umfang aus sonstigen Landesmitteln und
  2. sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln.

(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach § 23 Abs. 1 und 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land beschafft im Rahmen eines fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms für den Katastrophenschutz erforderliche Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung und stellt sie den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung. Bei der Erstellung des Ausstattungsprogramms sind Fahrzeuge der kommunalen Gefahrenabwehr, Zivilschutzfahrzeuge des Bundes und Fahrzeuge der Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen anzurechnen.

(5) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.

(6) Öffentliche Leistungen, die von den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erbracht werden, sind verwaltungskostenfrei.

§ 52 Katastrophenschutzfonds

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds zur Erstattung von Einsatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds. Das Land leistet jährlich den Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen.

§ 53 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.

§ 54 Kosten der privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen, Zuwendungen des Landes

(1) Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für Helferinnen und Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

(2) Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen, die Ausbildung der Helferinnen und Helfer sowie die Jugendarbeit und Nachwuchsgewinnung gewährt.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger der Allgemeinen Hilfe und die unteren Katastrophenschutzbehörden können in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen gewähren, die den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen.

§ 55 Kostenersatz und Entgelterhebung

(1) Einsätze zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1, insbesondere Einsätze der öffentlichen Feuerwehren zur Abwehr von Brandgefahren und anderen Gefahren sowie zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, erfolgen unentgeltlich, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Aufgabenträger bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

  1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch Kraft-, Anhänger-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,
  3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
  4. von Unternehmen
    1. für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,
    2. für verbrauchte Messausstattung,
    3. für beschädigte Schutzausrüstung,
    4. unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die
  5. Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie für die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung,

von derjenigen oder demjenigen, die oder der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen Ereignisse meldet, die den unnötigen Einsatz der öffentlichen Feuerwehren oder anderer Hilfsorganisationen auslösen,

von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer automatischen Gefahrenmeldeanlage, wenn diese oder dieser einen Falschalarm auslöste.

(3) Leistet ein Aufgabenträger allein oder gemeinsam mit anderen Aufgabenträgern dem sachlich und örtlich zuständigen Aufgabenträger Hilfe, können diese Aufgabenträger von den nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Genannten jeweils Ersatz der ihnen erstandenen Kosten verlangen. Anstelle des Satzes 1 können die gemeinsam hilfeleistenden Aufgabenträger jeweils vom sachlich und örtlich zuständigen Aufgabenträger Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen. Der sachlich und örtlich zuständige Aufgabenträger kann diese und seine entstandenen Kosten von den in Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Genannten verlangen. Soweit ein hilfeleistender Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 4 erlassen hat, sind im Falle eines Kostenersatzes die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.

(4) Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können den Kostenersatz in den Fällen des Absatzes 2 durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Kosten nach Absatz 2 sind durch Verwaltungsakt festgesetzt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(6) In allen übrigen, nicht in Absatz 2 genannten Fällen können die Gemeinden und Landkreise sowie das Land für privatrechtliche Leistungen betriebswirtschaftlich kalkulierte Entgelte aufgrund einer Entgeltordnung verlangen, insbesondere von

  1. natürlichen und juristischen Personen, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
  2. natürlichen und juristischen Personen, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 10 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,
  3. der natürlichen und juristischen Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 11 OBG gilt entsprechend,
  4. (Gültig ab dem 01.01.2026 siehe =>der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer oder der oder dem Durchführenden des Rettungsdienstes, wenn diese oder dieser sich zur Leistungserbringung oder Aufgabendurchführung der öffentlichen Feuerwehr bedient hat,)
  5. dem Straßenbaulastträger oder anderem Verkehrssicherungspflichtigen, sofern der Einsatz zur Abwehr von Gefahren auf Verkehrswegen oder der Beseitigung von Störungen des Verkehrsbetriebes diente.

(7) Anstelle der Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

Siebenter Abschnitt
Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 56 Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule

(1) Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.

(2) Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule nimmt Aufgaben der zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehren und der Angehörigen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen wahr. Dies betrifft insbesondere die Qualifizierung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule entwickelt die Lehr- und Lernmethoden unter Berücksichtigung der sich verändernden Einsatztaktik, Einsatzabwicklung und Einsatzmittel fort, erprobt diese und begleitet Forschungsvorhaben. Sie arbeitet in Gremien der Länder und des Bundes mit. Ihr können weitere Aufgaben durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium übertragen werden.

(3) Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule nimmt Aufgaben zur zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personal der Zentralen Leitstellen gemäß der Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Thüringer Rettungsdienstgesetz wahr.

(4) Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule leistet Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

(5) An der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der sie bei der Ausgestaltung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben berät. Weiterführende Bestimmungen zur Ausgestaltung des Nutzerbeirates regelt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

§ 57 Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes

(1) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeberinnen und private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind,

1. für die Dauer der Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule unabhängig des Erfüllungsortes und

2. für die Dauer der Aus-, Fort- und Weiterbildung bei Bildungs- und Vertragspartnern der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.

(2) Für die Dauer der anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen erstattet das Land entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeberinnen und private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind nach Maßgabe des Haushaltsplans.

§ 58 Anerkennung von Qualifikationen und anderen Einrichtungen im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Anerkennung von Qualifikationen, die ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz an anderen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen erworben haben, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Anerkennung auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Anerkennung anderer Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erfolgt, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen vorliegen, durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

§ 59 Übungen und Bildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Soweit es zur Erreichung des Übungs- und Qualifikationsziels erforderlich ist, können Bildungsveranstaltungen oder Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.

Achter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 60 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helferin und Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2),
  2. entgegen § 27 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen 27 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. einer Anordnung nach § 28 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. entgegen § 40 Abs. 4 die zuständigen Aufgabenträger bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 40 Abs. 7 nach Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde nicht an der Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt,
  5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 47 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen oder anderen privaten Organisationen nicht nachkommt,
  7. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
  8. entgegen § 48 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt,
  9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und
  10. entgegen § 49 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 46 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.

§ 61 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  4. Unverletzlichkeit des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  5. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  7. Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

eingeschränkt werden.

§ 62 Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

(3) Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme ist die betroffene Organisation zu hören.

§ 63 Ausschluss der Unterstellung unter polizeiliche und militärische Dienststellen

Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen polizeilichen oder militärischen Dienststellen nicht unterstellt werden.

§ 64 Verkehrsregelung durch die Feuerwehr

Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65 Ermächtigungen

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und Fachkräften,
  2. die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  3. die Gefahrenabwehr auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken (§ 3 Abs. 4),
  4. die Gewährung von Jubiläumsprämien und die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz,
  5. die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 9),
  6. die Aufwandsentschädigung der Personen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, (§ 14 Abs. 4) sowie die Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehren im Ehrenbeamtenverhältnis (§§ 18 und 21),
  7. die Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, die Aufgaben, die Aufstellung und den Einsatz, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die personelle und technische Ausstattung der Werkfeuerwehren, die Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren sowie die Durchführung der Überprüfung der Werkfeuerwehren (§ 23),
  8. die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 27),
  9. die Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 43 Abs. 3),
  10. die Höhe und die Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung (§ 52),
  11. die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (§ 56 Abs. 1),
  12. die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erforderlich sind und
  13. die Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten und Entgelte für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und Einsatzkräften (§ 55).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 10 und 11 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres insbesondere über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des Landes und der kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und die Einzelheiten der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband zu regeln.

(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.

(5) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.

§ 66 Zuständigkeiten

(1) Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.

(2) Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes bleibt unberührt.

§ 67 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten in der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung finden die Regelungen zur Qualifikation von Leitern der Jugendfeuerwehren des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 6. Februar 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 2 dürfen ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterinnen und ehrenamtliche Gemeindebrandmeister sowie Wehrführerinnen und Wehrführer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses jeweilige Amt bereits innehaben, bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode in diesem Amt bleiben.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 2 gilt für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kreisbrandinspektorin oder als Kreisbrandinspektor nach § 56 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 5. Februar 2008 geltenden Fassung bestellt sind, dass ihre Bestellung bis zum Ende der Dienstzeit oder bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter fortbestehen kann. Abweichend von § 20 Abs. 4 dürfen die Kreisbrandinspektorinnen oder die Kreisbrandinspektoren sowie die stellvertretenden Kreisbrandinspektorinnen oder die stellvertretenden Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor sowie als stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder stellvertretender Kreisbrandinspektor bestellt waren, zugleich Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister oder ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister bleiben, bis die Wahlperiode für diese Funktion endet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die laufende Wahlperiode war.

(4) Abweichend von § 21 Abs. 4 dürfen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister bleiben, bis die Wahlperiode für die Funktion der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters endet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die laufende Wahlperiode war.

(5) Abweichend von § 26 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 25. März 1999 geltenden Fassung.

§ 68 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.


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