umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (3)
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15 Einfuhr
15 SprengG)

15.1 Nach Wegfall der Erlaubnispflicht für die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ist die Einfuhrberechtigung der zuständigen Grenzdienststelle nachzuweisen (§ 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 SprengG).

15.2 Der Nachweis ist für explosionsgefährliche Stoffe zu erbringen, zu deren Umgang oder Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, und zwar durch

15.2.1 eine Ausfertigung der Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 SprengG, die zum Umgang oder Erwerb berechtigt,

15.2.2 eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle bei der Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG oder § 5 Abs. 1 oder 2 der 1. SprengV aufgeführten Behörden und Institute.

15.3 Die Berechtigung zur erlaubnisfreien Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2 ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Absatz 3 der 1. SprengV durch die Vorlage der dort bezeichneten Berechtigungsausweise der Grenzdienststelle nachzuweisen. Explosionsgefährliche Stoffe sind bei der Einfuhr in den Geltungsbereich des Gesetzes der zuständigen Zolldienststelle oder der zuständigen Behörde des Bundesgrenzschutzes - soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird, den auf Grund eines Verwaltungsabkommens damit betrauten Landesbehörden - anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG sind die explosionsgefährlichen Stoffe außerdem der für die Überwachung zuständigen Zolldienststelle - im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt - anzumelden. Bei Lagerung in einem Freihafen kann diese Anmeldung entfallen, wenn die nach. Satz 1 zuständige Behörde die für die Überwachung der Lagerung zuständige Zolldienststelle - im Freihafen Hamburg das Freihafenamt - entsprechend unterrichtet. Ein Nachweis über die Berechtigung zum Umgang oder Erwerb ist in den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG nicht erforderlich.

15.4 Die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände ist nur zulässig, wenn die Stoffe und Gegenstände nach § 5 SprengG zugelassen sind, für sie eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG vorliegt oder wenn sie nach §§ 1, 2 oder 3 der 1. SprengV nicht der Zulassung bedürfen.

Die Zulassung ist im Falle einer gewerblichen Einfuhr durch Vorlage des Zulassungsbescheides - einschließlich des Zulassungsbescheides für eine Zulassung mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu Erprobungszwecken - oder der Ausnahmebewilligung nachzuweisen. Wegen des Nachweises der zulassungsfreien Einfuhr wird auf die Dienstanweisung des Bundesministers der Finanzen an die Zollstellen zum Sprengstoffgesetz (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen SV 0210 Nummer 5, Ausgabe vom 5. März 1987) verwiesen.

15.5 Für die Überwachung der Einfuhr gilt § 15 Abs. 3 bis 5 SprengG. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 SprengG, explosionsgefährliche Stoffe bei der Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG sowie bei der Einfuhr erlaubnisfreier explosionsgefährlicher Stoffe. Weitergehende zollrechtliche Vorschriften für die Gestellung von Waren bleiben unberührt.

15.6 Wer bei der Einreise nicht im Besitz einer Berechtigung zum Umgang oder zum Erwerb ist oder nicht nachweisen kann, für welchen Berechtigten er handelt, wird von der Grenzdienststelle an die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebssitz sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde (§ 36 SprengG) verwiesen. Sofern der Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebssitz hat, verweist ihn die Grenzdienststelle an die für den Einreiseort sprengstoffrechtlich zuständige Behörde. Die explosionsgefährlichen Stoffe bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Gewahrsam der Grenzdienststelle.

16 Aufzeichnungspflicht
16 SprengG)

16.1 Hinsichtlich der Führung, der Form und des Inhalts des Verzeichnisses nach § 16 SprengG wird auf die §§ 41 und 42 der 1. SprengV verwiesen.

16.2 Der Erlaubnisinhaber kann die Führung des Verzeichnisses einer anderen Person übertragen. Diese Person braucht, wenn sie nicht selbst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, einen Befähigungsschein nicht zu besitzen. In Betrieben die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, benötigen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SprengG genannten Personen zur Führung des Verzeichnisses keinen Befähigungsschein.

16.3 Alle Eintragungen müssen unverzüglich (§ 41 Abs. 2 Satz 4 der 1. SprengV d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden. Stets muß der Verbleib der explosionsgefährlichen Stoffe nachgewiesen werden können. Von der Vorschrift, daß unverzüglich einzutragen ist, können Ausnahmen nach § 44 der 1. SprengV bewilligt werden, wenn eine Kontrolle des Verbleibs der explosionsgefährlichen Stoffe in anderer Weise sichergestellt ist. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, daß die Ausnahmebewilligung mit der Auflage verbunden wird, von dem Transportführer ein Handbuch führen zu lassen, aus dem die Art und Menge der mitgeführten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die an die einzelnen Empfänger verausgabten explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen.

16.4 Der Empfänger von explosionsgefährlichen Stoffen hat im Verzeichnis und gegebenenfalls im Handbuch den Empfang durch Unterschrift zu bestätigen. Von der Unterschriftsleistung kann die Behörde nach § 44 der 1. SprengV Ausnahmen zulassen, z.B. bei der Übergabe zum Versand durch die Deutsche Bundesbahn oder wenn maschinell gebucht wird und die durch die Unterschrift des Empfängers gegebene Kontrollmöglichkeit durch eine gleichwertige Maßnahme ersetzt wird.

16.5 Das Verzeichnis muß in gebundener Form geführt werden. Die Behörde soll darauf hinwirken, daß für das Verzeichnis das Muster nach Anlage 12 verwendet wird. Je nach den betrieblichen Verhältnissen können Zu und Abgang in besonderen Blättern, Spalten oder Büchern erfaßt werden. Die Behörde kann nach § 44 der 1. SprengV zulassen, daß das Verzeichnis durch eine Kartei ersetzt oder mit Hilfe der systematischen Datenverarbeitung geführt wird, wenn dies z.B. aus Gründen der Rationalisierung geboten erscheint. Es ist jedoch zu verlangen, daß die verwendeten Karteikarten, um einen Mißbrauch unmöglich zu machen, fortlaufend numeriert werden. Jedes Karteiblatt ist vor der Benutzung mit dem Dienstsiegel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen.

16.6 Als eingegangen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 der 1. SprengV gelten auch explosionsgefährliche Stoffe, die unmittelbar zum Ort der Verwendung, aber nicht in ein Lager gebracht werden.

16.7 Auch Einführer, die den Vertrieb von explosionsgefährlichen Stoffen nur vermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis nach § 16 Abs. 1 SprengG zu führen. § 42 der 1. SprengV ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Eingangs tritt die Einfuhr.

16.8 Wegen der Führung des Verzeichnisses über Art und Menge der wesentlichen Bestandteile von explosionsgefährlichen Stoffen, die in Mischladegeräten an der Verwendungsstelle hergestellt werden, wird auf § 41 Abs. 6 der 1. SprengV verwiesen.

17 Lagergenehmigung
17 SprengG)

17.1 Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf

17.2 Nicht der Genehmigungspflicht unterliegen explosionsgefährliche Stoffe,

17.3 Die Genehmigung nach § 17 SprengG ist keine Personalerlaubnis, sondern anlagebezogen. Die Genehmigung ist daher nur zu versagen, wenn das Lager und dessen Betrieb den nach § 17 Abs. 2 SprengG zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung nicht entsprechen.

17.4 Gegenstand der Prüfung sind die Errichtung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG).

17.4.1 Zur Errichtung gehören der Bau und die Einrichtung eines Lagers.

17.4.2 Der Betrieb eines Lagers umfaßt die gesamte Betriebsweise einschließlich der Unterhaltung des Lagers.

17.4.3 Die Änderung eines Lagers ist als wesentlich anzusehen, wenn die Änderung besorgen läßt, daß zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. (vgl. § 17 Abs. 6 SprengG). Ist die Änderung nicht wesentlich, so ist eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen.

17.5 Die Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 SprengG sind abschließend. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

17.5.1 Der Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG verpflichtet die zuständige Behörde zu prüfen, ob Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter getroffen ist Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im einzelnen an die verschiedenen Lager zu stellen sind, sind im Anhang zur 2. SprengV vorgeschrieben und ergeben sich im übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Diese sind insbesondere den Sprengstofflager-Richtlinien zu entnehmen, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgestellt und im Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, bekanntgemacht werden.

17.5.2 Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG gehören insbesondere Vorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts. Außerdem hat die Behörde im Genehmigungsverfahren Belangen des Arbeitsschutzes Rechnung zu tragen.

17.5.3 Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zur 2. SprengV unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der 2. SprengV zulassen. Diese Voraussetzungen sind für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände in Verkaufsräumen von Geschäftshäusern im Sinne der Waren und Geschäftshausverordnungen der Länder jedenfalls dann gegeben, wenn die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllt werden.

17.6 Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt werden, z.B. auf bestimmte Arten und Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, sie kann ferner unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden (§ 17 Abs. 3 SprengG).

17.7 Soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager nach ihrer Bauart zugelassen sind, beschränkt sich die Prüfung der Behörde auf die übrigen Bauteile sowie den Standort, die Art des Einbaus und den Betrieb des Lagers. Wegen des Verfahrens der Bauartzulassung wird auf § 5 der 2. SprengV verwiesen.

17.8 Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen und hört, soweit erforderlich, zur Vorbereitung der Entscheidung andere Behörden.

17.8.1 Im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 SprengG hat die Behörde im Genehmigungsverfahren, soweit baurechtliche Vorschriften zu beachten sind, die zuständige Baubehörde zu beteiligen.

17.8.2 Außer den vorgenannten Stellen sollen - soweit erforderlich - auch sonstige betroffene Stellen gehört werden, deren Belange berührt sein können, z.B. Bundesbahn, Bundespost, Straßenbauverwaltungen, Wasserwirtschaftsämter und betroffene Dritte, wie Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Wasserwerke, Anlieger.

17.9 Soweit notwendig, sind Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder zu veranlassen und dabei die örtlichen Verhältnisse, unter denen die beantragte Lagerung vorgenommen werden soll, zu prüfen.

18 Ermächtigungen
18 SprengG)

Von der Ermächtigung nach § 18 SprengG ist in der 2. SprengV Gebrauch gemacht worden.

19 Verantwortliche Personen
19 SprengG)

19.1 Die Abschnitte IV, V und VI SprengG begründen für die in § 19 SprengG bezeichneten Personen eine Verantwortlichkeit in verwaltungs- und strafrechtlicher Hinsicht. Verwaltungsrechtlich sind die genannten Personen nur verantwortlich, soweit dies in einzelnen Vorschriften der Abschnitte IV, V und VI bestimmt ist. Der Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergibt sich aus den §§ 40 bis 42 SprengG. Für die Erfüllung der Pflichten nach § 24 SprengG sind die verantwortlichen Personen in straf und bußgeldrechtlicher Hinsicht nur insoweit verantwortlich, als diese Pflichten durch eine Anordnung, nach § 32 SprengG konkretisiert sind und hiergegen verstoßen worden ist.

19.2 Der Kreis der verantwortlichen Personen ist in § 19 SprengG abschließend bestimmt.

19.2.1 Neben dem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder 27 SprengG ist auch der Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung ohne Erlaubnis betreiben darf, verantwortlich (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Ohne Erlaubnis nach §§ 7 und 27 SprengG darf mit Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SprengG umgegangen, der Verkehr betrieben oder dürfen diese befördert werden. Das gleiche gilt in den Fällen der §§ 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV. Bei juristischen Personen sind an Stelle des Erlaubnis oder Betriebsinhabers die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen verantwortlich. Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs oder mit der Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe beauftragt (§ 8 Abs. 3 SprengG), so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf diese Person.

19.2.2 Mit der Leitung des Betriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG) ist nur beauftragt, wem die Gesamtleitung des Umgangs und Verkehrs übertragen ist. In mittleren und kleineren Betrieben kann der Betriebsleiter zugleich die Aufgaben einer Aufsichtsperson wahrnehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 SprengG)

19.2.3 Bei den Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG handelt es sich um die unselbständig tätigen mittleren und unteren Führungskräfte im Betrieb. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Neben den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG aufgeführten sind den Aufsichtspersonen auch solche Personen zuzuordnen, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Verantwortung den genannten Personengruppen vergleichbar sind.

19.2.4 In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind nach dem Sprengstoffgesetz neben den in § 19 Nr. 1 und 2 SprengG bezeichneten Personen nur die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 SprengG aufgeführten Personen verantwortlich. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a erfaßt die Personen, die für die Beaufsichtigung aller Personen zuständig sind, die im Betrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen. Je nach Art und Größe des Betriebes kann dies der Unternehmer selbst, der Betriebsführer, der Obersteiger, der Sprengsteiger oder eine andere Aufsichtsperson sein.

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b erfaßt Personen, die explosionsgefährliche Stoffe von Dritten (nicht zum Betrieb gehörenden Personen) empfangen oder Dritten überlassen.

19.3 Unabhängig von der Verantwortlichkeit der Personen nach § 19 Abs. 2 SprengG ist im Falle des § 19 Abs. 2 SprengG die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt. Zum Begriff der Ausübung der tatsächlichen Gewalt vergleiche Nummer 3.1.5.

20 Befähigungsschein
20 SprengG)

20.1 Einen Befähigungsschein müssen die unselbständig tätigen verantwortlichen Personen im Betrieb besitzen, die tatsächlich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder die die unmittelbare Aufsicht über den Umgang mit diesen Stoffen ausüben (§ 20 Abs. 1 SprengG). In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, benötigt nur die Person einen Befähigungsschein, die zur Beaufsichtigung aller Personen bestellt ist, die im Betrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a SprengG).

Der Unternehmer bedarf als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, auch wenn er selbst tatsächlich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, keines Befähigungsscheines. Der Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle benötigt nur dann einen Befähigungsschein, wenn er tatsächlich mit explosionsgefährlichen Stoffen im Betrieb umgeht oder wenn er die unmittelbare Aufsicht über den Umgang mit diesen Stoffen ausübt. § 20 Abs. 1 Satz 2 SprengG.

20.2 Der Befähigungsschein ist auf Tätigkeiten zu beschränken, für die der Antragsteller die Fachkunde nachgewiesen hat. Er soll nicht an den Betrieb gebunden werden, in dem der Antragsteller tätig ist oder tätig sein will. Der Befähigungsschein kann - wie die Erlaubnis nach § 7 SprengG - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Nachträgliche Auflagen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines, die in der Regel fünf Jahre beträgt, soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Der Befähigungsschein und weitere Ausfertigungen des Befähigungsscheines sind auf fälschungssicheren Vordrucken der Bundesdruckerei nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

20.3 Antragstellern, die Angehörige eines anderen EG-Mitgliedstaates sind, darf der Befähigungsschein nicht wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit versagt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der 1. SprengV).

20.4 Für den Antrag auf Erteilung eines Befähigungscheines gilt Nummer 8.1 entsprechend. Dem Antragsteller ist zu empfehlen, für seinen Antrag das aus der Anlage 5 ersichtliche Muster zu verwenden. Die zuständige Behörde soll unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO) einholen. Die zuständige Behörde erteilt Personen, die an einem Grund oder Sonderlehrgang zur Vermittlung der Fachkunde teilnehmen wollen auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei dem Lehrgangsträger, aus der sich die Zuverlässigkeit des Lehrgangsteilnehmers ergibt (§ 34 Abs. 2 der 1. SprengV und Muster gemäß Anlage 11)

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit gelten Nummer 8.3, 8.4, 8.6.2, 8.6.3 und 8.6.4, für die Beurteilung der körperlichen Eignung Nummer 8.7 entsprechend. Die vollziehbare oder unanfechtbare Ablehnung des Befähigungsscheines wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer körperlicher oder fachlicher Mängel ist nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c gegebenenfalls auch mit § 151 Abs. 1 und 2 GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Nummer 8.10 gilt entsprechend.

20.5 Für eine etwaige Aussetzung des Verfahrens gilt Nummer 8.11 entsprechend.

20.6 Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt. Nummer 20.4 gilt entsprechend.

20.7 Hinsichtlich des Erlöschens des Befähigungsscheines wird auf § 20 Abs. 4 SprengG in Verbindung mit § 11 SprengG, hinsichtlich der Rücknahme und des Widerrufs auf § 34 Abs. 1 und 2 SprengG und Nummer 34 verwiesen.

20.8 Über die erteilten Befähigungsscheine hat die zuständige Behörde ein Verzeichnis zu führen. Hinsichtlich des Inhalts des Verzeichnisses gilt Nummer 10.9 entsprechend.

21 Bestellung verantwortlicher Personen
21 SprengG)

21.1 Ob verantwortliche Personen in genügender Anzahl bestellt sind (§ 21 Abs. 1 SprengG) beurteilt sich nach Art und Größe des Betriebes, nach der angewandten Herstellungs- oder Verwendungstechnik nach der Organisation des Betriebes und ähnlichen Kriterien.

21.2 Die zuständige Behörde soll in der Regel auf eine schriftliche Bestellung hinwirken, um die Verantwortungsbereiche mehrerer verantwortlicher Personen, ihre Entscheidungsbefugnisse eindeutig gegeneinander abzugrenzen und die Verantwortlichkeit im Streitfall nachweisen zu können. Die Behörde hat darauf zu achten, daß den verantwortlichen Personen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten auch die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.

21.3 Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit darauf zu achten, ob zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a nur Personen bestellt sind, die für ihre. Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 21 Abs. 2 SprengG).

Wird der Befähigungsschein durch Zeitablauf oder in anderer Weise ungültig oder wird er entzogen, so ist die Bestellung zur verantwortlichen Person rückgängig zu machen. Kommt der Erlaubnisinhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 33 Abs. 1 SprengG oder nach entsprechenden bergrechtlichen Vorschriften auszusprechen ist.

21.4 Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit darauf zu achten, daß die für die Bestellung verantwortlichen Personen ihrer Verpflichtung nach § 21 Abs. 3 SprengG nachkommen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit kann sich der für die Bestellung Verantwortliche in der Regel mit der Vorlage eines Führungszeugnisses durch den Antragsteller (§ 28 Abs. 1 BZRG) begnügen. Bei der Bestellung verantwortlicher Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, deren Namen der Behörde angezeigt werden, hat sich die Behörde die Fachkunde nachweisen zu lassen und unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) und gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO) einzuholen.

21.5 Wird der Behörde die Bestellung verantwortlicher Personen nach § 21 Abs. 4 SprengG angezeigt, so soll sie prüfen, ob verantwortliche Personen in genügender Anzahl bestellt sind und ob die angezeigten Personen die Tätigkeit ausüben, für die sie bestellt sind und zu der sie auf Grund ihres Befähigungsscheines oder bei Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SprengG auf Grund ihrer Vorbildung befähigt sind.

22 Vertrieb und Überlassen22 SprengG)

22.1 Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit darauf zu achten, daß die verantwortlichen Personen ihren Pflichten beim Vertrieb und Überlassen sowie bei der Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe nachkommen.

22.2 Bei der Beurteilung, ob die verantwortlichen Personen ihre Pflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 SprengG erfüllen, sind insbesondere die nachstehenden Pflichten zu berücksichtigen:

22.2.1 Die für den Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe verantwortlichen Personen haben sich davon zu überzeugen, daß der Empfänger nach dem Gesetz zum Umgang und Verkehr mit oder zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen berechtigt ist. Soweit der Empfänger explosionsgefährlicher Stoffe nicht ohne Erlaubnis erwerben oder mit ihnen umgehen darf, wird die Empfangsberechtigung nachgewiesen durch

22.2.2 Adressaten der Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 SprengG sind Beförderer, die in vollem Umfang dem SprengG unterliegen (Beförderung mit Straßenfahrzeugen und mit Binnenschiffen); die Verpflichtung gilt ferner für die Beförderung im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, nicht dagegen für die Beförderung durch die Post und mit Luftfahrzeugen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 SprengG).

Die Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 SprengG bezieht sich nur auf Stoffe, die im Beförderungspapier oder - falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind. Der Beförderer hat sich vor der Aushändigung des Beförderungsgutes vom Empfänger dessen Empfangsberechtigung nachweisen zu lassen, und zwar durch

22.2.3 Wird die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe von einem Spediteur besorgt oder werden diese Stoffe auf dem Weg bis zu einem vom Vertreiber bezeichneten Empfänger umgeschlagen, zwischengelagert oder weiterbefördert, so haben alle an der Transportkette beteiligten Beförderer oder Lagerer zu prüfen, ob der vom jeweiligen Vormann bezeichnete Unternehmer mit dem Unternehmer identisch ist, dem er den Stoff überläßt. Für die Auslieferung des Beförderungsgutes an den Endempfänger gilt Nummer 22.2.2.

22.2.4 Werden explosionsgefährliche Stoffe ohne Zwischenschaltung eines Beförderers an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG unmittelbar überlassen (z.B. Selbstabholung), so ist die Empfangsberechtigung nachzuweisen durch

22.3 Das Verbot nach § 22 Abs. 3 SprengG (Überlassen an Personen unter 18 Jahren) gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (§ 4 Abs. 3 der 1. SprengV).

22.4 Das Verbot des § 22 Abs. 4 Nr. 1 SprengG bezieht sich nur auf den Vertrieb und das Überlassen an den Letztverbraucher im Reisegewerbe; es gilt nicht für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen des Erlaubnisinhabers nach § 7 SprengG bei Bestellungen auf explosionsgefährliche Stoffe andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

22.5 Zu den Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der GewO (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 SprengG) gehören Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Großmärkte (§ 66 GewO), Wochenmärkte (§ 67 GewO), Spezial und Jahrmärkte (§ 68 GewO). Auf Messen und Ausstellungen ist nur das Feilhalten explosionsgefährlicher Stoffe, nicht dagegen die Entgegennahme von Bestellungen verboten.

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