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Regelwerk

Änderungstext

DRG - Dienstrechtsreformgesetz
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

- Baden-Württemberg -

Vom 9. November 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 793; 01.12.2015 S. 1035 15)



Artikel 1
LBG - Landesbeamtengesetz
(wie eingefügt)

Artikel 2
LBesGBW - Landesbesoldungsgesetz
(wie eingefügt)

Artikel 3
LBeamtVGBW - Landesbeamtenversorgungsgesetz

(nicht aufgenommen)

Artikel 4
Änderung des Ernennungsgesetzes

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S.141), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 457), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. a werden die Worte "des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen

Dienstes" ersetzt sowie das Wort "anzustellen," gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. a, Nummer 2 und 8 werden jeweils die Worte "des einfachen," gestrichen.

bb) In Nummer 4 Buchst. a, Nummer 5 Buchst. b, Nummer 6, 7, 10 und 15 werden jeweils die Worte "des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen Dienstes" ersetzt.

cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 "9. den unteren Schulaufsichtsbehörden

für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern;".

dd) In Nummer 11, 13 und 14 werden jeweils die Worte "des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen Dienstes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Nummer 1 Buchst. a und b" die Worte "und nach Nummer 9" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte " , auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt" gestrichen.

b) Satz 3 wird gestrichen.

5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend."

6. In § 8 wird die Angabe " §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 344) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienst- und Anwärterbezüge sowie Sonderzuschläge nach § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes, bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils ohne Familienzuschlag."Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr.1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag."

3. In § 8 Abs.2 Satz 3 und § 13 Abs. 3 wird jeweils die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 78 und 144 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und vollziehbar" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

8. § 25 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 sowie § 44 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt." § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt."

9. § 31 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar."Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit dem Ablauf des Monats der Zustellung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung."

10. § 33 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Einbehaltung wird mit Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam und vollziehbar"Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung."

11. In § 35 Abs.2 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

12. In § 36 Abs. 1 Nr.3 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

13. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S.365, 367), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fußnote:

"1 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (AM. L 80 vom 23. März 2002, S.29) in der jeweils geltenden Fassung."

2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:

" § 9a Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."

3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3" ersetzt.

6. In § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird das Wort "Neuwahl" jeweils durch das Wort "Wiederholungswahl" ersetzt.

7. In § 36 Abs.2 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:

altneu
1. Dem Ehegatten oder früheren Ehegatten,

2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen,

3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder

"1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,

3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder".

8. In § 45 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte " ; die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

9. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:

" § 47a Unfälle und Sachschaden

Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung."

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Schutz des Arbeitsplatzes"Schutz des Arbeitsplatzes, Übernahme eines Auszubildenden".

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 8 angefügt:

"(3) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(4) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied im Personalrat ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(5) Verlangt ein in Absatz 4 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

(7) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 5 oder 6 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach den Absätzen 5 oder 6 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat beteiligt.

(8) Die Absätze 5 bis 7 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist."

11. In § 54 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " §§ 47 a und 48" ersetzt.

12. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 48" durch die Angabe " §§ 47 a, 48" ersetzt.

13. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 2" und die Angabe " § 48 Abs.1" durch die Angabe " §§ 47 a, 48 Abs. 1" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Komma nach dem Wort "Stufenvertretungen" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" gestrichen.

14. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " §§ 47 a und 67" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 48 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen" § 48 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass die Versetzung, die Abordnung und die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen und in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung beteiligt ist."

c) In Satz 3 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3" ersetzt.

15. In § 65 Abs. 3 Halbsatz 2 werden die Worte ", Vergütungs- und Lohngruppe" durch die Worte "oder Entgeltgruppe" ersetzt und nach dem Wort "Ernennungsdatum" die Worte ", Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses" eingefügt.

16. § 67 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt."Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus rassistischen Gründen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."

17. In § 68 Abs.3 wird die Angabe " § 115 Abs. 2" durch die Angabe " § 51 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

18. § 69 Abs.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "; in den Fällen des § 82 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt" gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben."

19. In § 70 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe " § 79 Abs. 1 Nr. 6, 9, 10 und 12" durch die Angabe " § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 12" und die Angabe "Nr.11 bis 14" durch die Angabe "Nr.11 bis 16" ersetzt.

20. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Personalvertretung" die Worte "innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen," eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 69 Abs.4 Satz 3" durch die Angabe " § 69 Abs. 4 Satz 3 und 5" ersetzt.

21. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "8 bis 13" durch die Angabe "8, 11 bis 13" und die Angabe "Nr.11 bis 14" durch die Angabe "Nr.11 bis 16" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Dienststelle kann eine Dienstvereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen, soweit Regelungen wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren. Die gekündigten Regelungen sind mit der Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist gegenüber dem Personalrat schriftlich zu erklären und zu begründen."

22. § 75 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten hei

  1. Einstellung, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet, Anstellung,
  2. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amts, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
  3. nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt,
  4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  5. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  6. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
  8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  10. Ablehnung eines Antrags auf Freistellung vom Dienst, nach §§ 152 ff. des Landesbeamtengesetzes,
  11. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 bestimmt sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, letzterer jedoch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt; im Falle des Absatzes 1 Nr. 7 wirkt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit und auch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Absatz 1 Nr. 6 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird.

" § 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet,
  2. Einstellung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger als drei Monate bestehen wird, Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
  3. Ein-, Höher- oder Rückgruppierung, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung,
  4. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, horizontalem Laufbahnwechsel,
  5. nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt,
  6. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit,
  7. Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
  8. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  9. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  10. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  11. Zuweisung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  12. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  13. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Untersagung einer Nebentätigkeit,
  14. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts nach §§ 69, 70 und 72 des Landesbeamtengesetzes oder entsprechender tariflicher Vorschriften,
  15. Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und 10 bestimmen sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, im Falle des Absatzes 1 Nr.11 bestimmt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit; in diesen Fällen bestimmt der Personalrat der abgebenden Dienststelle und im Falle des Absatzes 1 Nr.15 der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Absatz 1 Nr.10 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird."

23. § 76

Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer hei

  1. Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
  2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer,
  3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  5. (gestrichen)
  6. (gestrichen)
  7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

24. In § 77 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Vor" die Worte "der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit," eingefügt.

25. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen.

9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden die Worte "Unterweisung in" durch die Worte "Einführung in die Aufgaben" ersetzt.

bb) Die Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
 15. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
  1. Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung,
  2. Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
  3. Höher- oder Rückgruppierung,
  4. Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
  5. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
  6. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  7. Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, 
"15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,"

cc) Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 eingefügt:

"16. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,".

dd) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden Nummern 17 und 18.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) Satz 2

In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend

wird gestrichen.

26. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 7. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand."7. Ablehnung des Antrags von Beamten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat,"

b) In Nummer 10 Buchst. a wird die Angabe "Nr.2" durch die Angabe "Nr.4" ersetzt.

27. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 75, 76, 79 Abs.3 Nr.15 und § 80" durch die Angabe " §§ 75 und 80" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 75, 76, 79 Abs.3 Nr.15, § 80" durch die Angabe " §§ 75 und 80" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "der §§ 75, 76 und 79 Abs.3 Nr.15" durch die Angabe "des § 75" ersetzt.

28. In § 82 wird die Angabe "der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr.15" durch die Angabe "des § 75" ersetzt.

29. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "nach § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 1552 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe " § 193 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

30. In § 84 wird die Angabe " § 120" durch die Angabe " § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 89" ersetzt.

31. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 48 Abs. 1," wird durch die Angabe " § 48 Abs. 1, 3 und 7 sowie" ersetzt.

b) Die Worte "dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" werden gestrichen.

32. In § 87 Abs. 2 Satz 3 Nr.2 werden nach dem Wort "Landesbehörden" die Worte "oder den von diesen bestimmten Stellen" eingefügt.

33. In § 89 Abs. 2 werden das Wort "Vollzugsanstalten" durch das Wort "Justizvollzugseinrichtungen" und die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.4 bis 6" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10" ersetzt.

34. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr.4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4. bei der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei,

5. beim Logistikzentrum der Polizei.

"4. bei der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,

5. beim Logistikzentrum Baden-Württemberg."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.4 bis 6" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10" ersetzt.

35. § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 bezüglich der Einstellung, bei noch nicht angestellten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und bei nicht beamteten Lehrern § 76 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. f keine Anwendung."(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr.1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10 keine Anwendung."

36. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 75 bis 77, 79 Abs.3 Nr.15 und § 80" durch die Angabe " §§ 75, 77 und 80" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr.15" gestrichen.

37. § 94c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe " §§ 75, 76, 77 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr.4, Abs.3 Nr.3 und Nr.15, 80" durch die Angabe " §§ 75, 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 und Abs.3 Nr.3 sowie § 80" ersetzt.

b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe " §§ 76, 79 Abs. 3 Nr.15 und § 80" durch die Angabe " §§ 75 und 80" ersetzt.

38. In § 95 wird die Angabe " §§ 75 bis 77, 79 Abs. 1 Nr.1, 3 bis 5, 9, 10 und Abs.3 Nr.13 und 15" durch die Angabe " §§ 75, 77, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 3 bis 5 und Abs.3 Nr.13, 15 und 16" ersetzt.

39. In § 97a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministeriums" jeweils durch die Worte "Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz" ersetzt.

40. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " §§ 76, 78" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.2, 3, 6 bis 14, § 78" und die Angabe "Abs. 3 Nr.3 bis 7, 9, 11 bis 15" durch die Angabe "Abs. 3 Nr.3 bis 7, 9, 11 bis 14" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 und § 79 Abs.3 Nr.15" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.2, 3, 6 bis 14" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 und § 79 Abs.3 Nr.15" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr.2, 3, 6 bis 14" ersetzt und am Ende folgender Halbsatz angefügt:

"; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) Satz 2

§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 75 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend

wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S.428), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl. S.265, 267), wird wie folgt geändert:

§ 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "40." durch die Angabe "42." ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 5 werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei band- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),

7. im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln."

d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums
  1. bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;
  2. ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 8
Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S.466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.432), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 werden die Worte " , Vorschlag oder Veranlassung" gestrichen.

2. In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

3. In 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG" durch die Worte "Beamten des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S.127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.432), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Worte "oder eine Dienstwohnung zu beziehen" gestrichen.

b) Nummer 3 wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 kann bei kommunalen Wahlbeamten die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann erteilt werden, wenn die bisherige Wohnung bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, eine Wohnsitzverlegung an den neuen Dienstort aber im Interesse der Gemeinde erfolgt."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "A 1 bis A 8" durch die Worte "A 5 bis A 8" und die Worte "nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "nach Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "nach Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S.21), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S.29, 36), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchst. a werden die Worte " , Dienstanfänger und an in einem sonstigen" durch die Worte "und an in einem" ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Worte "Vergütungen, Löhnen" durch das Wort "Entgelten" ersetzt und die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

3. In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld entsprechend Nummer 3."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1997 (GBl. S.561) wird wie folgt geändert:

In § 3 Satz 3 werden der Angabe " § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" angefügt.

Artikel 12
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz vom 12. September 1978 (GBl. S.473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe " § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 108 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" und die Angabe " § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs.3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In § 21 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 108 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

3. In § 25 wird die Angabe " § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

4. In § 34 Abs.2 wird die Angabe " § 131 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags

Das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags vom 3. März 1976 (GBl. S.194), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S.661, 667), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 74 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs.4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 20. August 1991 (GBl. S.533, ber. S.611), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 542), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Besoldungsordnung B" durch die Angabe "Landesbesoldungsordnung B" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe " §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 40 bis 42 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften" durch die Angabe " § 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Landesbeamten" werden die Worte "und ihre Hinterbliebenen" angefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "60." durch die Angabe "62." ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "55." durch die Angabe "57." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Familienzuschlag bis zur Stufe 1" durch die Worte "ehebezogene Teil des Familienzuschlags" ersetzt.

4. § 20 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und der Klammerzusatz " (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 65 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum,

a) für den Amtsgehalt und gegebenenfalls Familienzuschlag, Übergangsgeld oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge,

b) für den Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis zu zahlen ist insoweit, als die Summe der Versorgungsbezüge 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge überschreitet."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder für eine ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung mit der Maßgabe, dass ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, dieses nur insoweit erhält, als das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung zusammen mit dem für den selben Zeitraum zustehenden Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis hinter 71,75 vom Hundert der ruhgehaltfähigen Amtsbezüge zurückbleibt."

c) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass soweit nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften anstelle von 71,75 vom Hundert abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, diese entsprechend gelten. § 70 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung und seine Hinterbliebenen gelten §§ 69, 71 und 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg sinngemäß.

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt."

6. Nach § 25 wird folgender neuer § 26 eingefügt:

" § 26

(1) § 16 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und Versorgungsempfänger weiterhin Anwendung.

(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S.718) findet weiterhin Anwendung."

7. Der bisherige § 26 wird § 27.

Artikel 15
Änderung des Rechnungshofgesetzes

Das Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S.426) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ruhestand," die Worte "Hinausschiebung der Altersgrenze," eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Neuorganisation der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Neuorganisation der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg vom 6. Februar 2001 (GBl. S.114) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 3 wird die Angabe " § 96 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Gemeindeordnung

(Gültig ab 01.01.2011)

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.582, her. S.698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S.555, 558), wird wie folgt geändert:

In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "auf Zeit" eingefügt.

Artikel 18
Änderung der Landkreisordnung

(Gültig ab 01.01.2011)

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S.185, 190), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamter" die Worte "auf Zeit" eingefügt.

2. In § 38 Satz 1 wird die Angabe "63. Lebensjahr" durch die Angabe "65. Lebensjahr" ersetzt.

Artikel 19
LKomBesG) - (Landeskommunalbesoldungsgesetz
Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten

(nicht eingefügt)

Artikel 20
Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes

Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S.692), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe " § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
 "Tabelle der Aufwandsentschädigung
Größengruppe der GemeindeRahmensatz der Aufwandsentschädigung

monatlich

Einwohnerzahl Mindestbetrag EuroHöchstbetrag Euro
nicht mehr als5007471439
mehr als500 bis 100013792578
mehr als1000 bis 200018913243".

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S.394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S.185, 192), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 13 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe " § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 14 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenengeld."

4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils nach dem Wort "davon" die Worte "sowie Kapitalabfindungen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 14 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

5. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 17 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 14 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 LBesGBW" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S.649), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GBl. S.387), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 79 und 80 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 36 Abs.2 wird die Angabe "der §§ 113 bis 113 g des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 50 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg

Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S.408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GBl. S.720), wird wie folgt geändert:

In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S.588), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GBl. S.180), wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 6 werden die Worte " § 96 des Landesbeamtengesetzes gilt" durch die Worte " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S.397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S.365), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs.3 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 8 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Das Kultusministerium legt die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder."

3. In § 104 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S.526), wird wie folgt geändert:

§ 18 a Abs. 6 Satz 1 Nr.5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. der pauschale Zuschlag für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und der Beamten der Schulaufsichtsbehörden und des Landesinstituts für Schulentwicklung in der in den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV Haushaltsvollzug) festgesetzten Höhe;".

Artikel 27
Änderung des Gesetzes über das Landesinstitut für Schulentwicklung

Das Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.903, 904) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs.3 Sätze 3 bis 9 werden gestrichen.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe " § 96 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Medienzentrengesetzes

Das Medienzentrengesetz vom 6. Februar 2001 (GBl. S.117), geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 501), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

b) Im neuen Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Worte "Der Direktor" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

Das Gesetz zur Errichtung der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen vom 30. Oktober 2003 (GBl. S.702) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 8 werden gestrichen.

2. In § 11 Abs.3 wird die Angabe " § 96 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
29. Juli 2010 (GBl. S.555, 562), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe " § 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 96 LBG" durch die Angabe " § 48 BeamtStG und § 59 LBG" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Angabe " § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)" und die Angabe " §§ 33 bis 35 BeamtVG" durch die Angabe " §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW" ersetzt.

3. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" ersetzt.

bb) In Nummer 11 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW" ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW" ersetzt.

dd) In Nummer 13 wird die Angabe " § 12 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" durch die Angabe " § 60 LBesGBW" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Angabe " § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW", die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 und 4 LBesGBW", die Angabe " § 33 Abs. 3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 6 LBesGBW" und die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 4 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe " § 5 BBesG" durch die Angabe " § 7 LBesGBW" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG" durch die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG" ersetzt.

cc) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird ein Beamter, der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professor des Landes ist, hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren."

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 (9) In anderen Fällen als solchen nach Absatz 4 ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied, falls es vorher Beamter des Landes Baden-Württemberg war, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG keine Anwendung.Wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Landesdienst rechtfertigen würde. Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, so wird das bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglied entsprechend der Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt der Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in das Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg berufen und gleichzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 in den Landesdienst übernommen werden. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung."(9) Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "findet" durch das Wort "finden" sowie die Angabe " § 96 LBG" durch die Angabe " § 48 BeamtStG und § 59 LBG" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 33 BBesG" durch die Angabe " § 38 LBesGBW" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe " § 11 Abs. 5 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 10 LBesGBW" und die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 BBesG" jeweils durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW" ersetzt.

6. § 34 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

§ 18 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

wird gestrichen.

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "mit Ausnahme der §§ 152 bis 153 h LBG" durch den Klammerzusatz " (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung)" und die Angabe " § 90 LBG" durch die Angabe " § 67 LBG" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

" § 39 LBG gilt für Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden."

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 31 Abs. 5 BeamtVG" durch die Angabe " § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr.1 wird die Angabe " §§ 153 b bis 153 d LBG" durch die Angabe " § 72 LBG" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr.5 werden nach der Angabe "5. Abschnitt" die Worte "und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt" eingefügt.

cc) In Satz 3 Nr.1 wird die Angabe " §§ 153 e bis 153 h LBG" durch die Angabe " §§ 69 und 70 LBG" ersetzt.

8. In § 49 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr.2, § 70 Abs.2 und § 72 LBG" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr.2, § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

9. In § 50 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 153 d Satz 1 und 2 LBG" durch die Angabe " § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG" ersetzt.

10. In § 55 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe " § 72 LBG" durch die Angabe " § 33 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

11. In § 58 Abs.4 Satz 3 und § 59 Abs.4 Satz 4 werden jeweils die Worte "gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 LBG" durch die Worte "gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr.2 LBG" ersetzt.

12. In § 69 Abs. 2 Nr.6 werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG" durch die Worte "Rechtsverordnung nach § 16 Abs.2 LBG" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des DH-Errichtungsgesetzes

Das DH-Errichtungsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 436) wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte "findet § 13 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "finden die §§ 22 und 64 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 LBesG" durch die Angabe " § 37 LBesGBW" ersetzt.

4. In Absatz 5 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 1 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 6 Satz 2 LBesGBW" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des KIT-Gesetzes

Das KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S.318) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW" ersetzt.

cc) In Nummer 13 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW" ersetzt.

dd) In Nummer 14 wird die Angabe " § 12 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" durch die Angabe " § 60 LBesGBW" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Angabe " § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW", die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 und 4 LBesGBW", die Angabe " § 33 Abs. 3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 6 LBesGBW" und die Angabe " § 11 Abs.2 Satz 4 LBesG" durch die Angabe " § 38 Abs.4 Satz 3 LBesGBW" ersetzt.

2. § 6 Abs.7 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(7) § 17 Abs.4 und 8 bis 10 LHG gelten entsprechend."

3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 96 Abs. 2 und 3 LBG" durch die Angabe " § 59 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 12 a LBesG" durch die Angabe " § 61 LBesGBW" ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Akademiengesetzes

Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S.115), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S.422, 426), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Abs. 1 Nr.2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend."

Artikel 34
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S.625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S.422, 425), wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 6 werden nach der Angabe " § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 35
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S.555, 558), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6 wird der Klammerzusatz " (§ 116 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 51 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "fünfundsechzigste" durch die Zahl "67." ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden."(2) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen."

c) Absatz 3 Nr.2 erhält folgende Fassung:

altneu
 schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat."2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat."

3. Die §§ 7 bis 7 c erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilliungszeitraumes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 10a

(1) Richtern ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger, entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige, entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligungsbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr.3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 7b Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 83 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 7c Altersteilzeit

(1) Einem Richter mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums der Dienst auf den regelmäßigen Dienst erhöht und diese Dienstzeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell). Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Richter unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 stellen wird.

(3) § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

" § 7 Teilzeitbeschäftigung

(1) Richtern, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen.

(2) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Während der Elternzeit (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  3. der Richter seine Zustimmung nach Absatz 2 erteilt,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 62 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind.

§ 7a Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

(1) Richtern, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

(2) Richtern ist aus anderen Gründen, nicht jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt zustimmt.

(3) Der Richter hat sich zu verpflichten, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(4) Die Rückkehr aus dem Urlaub ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Sie ist zu widerrufen, wenn der Richter die Verpflichtung nach Absatz 3 schuldhaft verletzt.

§ 7b Höchstdauer und Verlängerung

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7 a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7 a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7 a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

§ 7c Altersteilzeit

(1) Richtern, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes, höchstens jedoch 60 vom Hundert des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, bewilligt werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).

Altersteilzeit mit weniger als 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung mindestens im bisherigen Umfang Dienst geleistet wird; Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringertem Dienst nach Absatz 1 Nr.3 bleiben außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell müssen Richter unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 6 Abs. 3 Nr.2 stellen werden.

(3) § 7 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend."

4. § 7d

§ 7d Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder § 7b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

wird aufgehoben.

5. § 9 erhält folgende Fassung:

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  § 9 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss (§ 122 des Landesbeamtengesetzes) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums, im Verhinderungsfalle sein jeweiliger Vertreter mit.

(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtszweige sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Zur Beschlussfähigkeit (§ 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) müssen mindestens sechs Mitglieder anwesend sein.

" § 9 Laufbahnrechtliche Bestimmungen

(1) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf einem Richter erst drei Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden. Die Frist kann in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Die Möglichkeit der Einstellung im Amt der Besoldungsgruppe R 2 entsprechend § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe " § 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 80 des Landesbeamtengesetzes" und die Angabe " § 102 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 102 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

c) Die Sätze 3 und 4

Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Gerichte oder Behörden übertragen.

werden gestrichen.

7. In § 20 Nr.1 und 2 wird die Angabe "79 Abs. 1, 2, 3 Nr.1 bis 14" jeweils durch die Angabe "79 Abs. 1, 2, 3 Nr.1 bis 16" ersetzt.

8. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 und 4" ersetzt.

9. Dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter Titel angefügt:

"Fünfter Titel: Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

§ 86a Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld wird auf Antrag des Justizministeriums durch das Dienstgericht aberkannt, wenn der frühere Richter vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Richter nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Richterverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses als Verfahren im Sinn des Satzes 1 weitergeführt.

(2) Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld sind die Vorschriften des Dritten Titels entsprechend anzuwenden, die in einem Disziplinarverfahren gelten, in dem die zuständige Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts anstrebt."

10. Im Fünften Abschnitt werden in der Überschrift des Dritten Titels nach dem Wort "Disziplinarverfahren" die Worte "und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld" eingefügt.

11. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt:

" § 94a Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld gilt § 86 a entsprechend."

12. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Vierter Titel angefügt:

"Vierter Titel: Laufbahnrechtliche Bestimmungen

§ 94b Laufbahnrechtliche Bestimmungen

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

13. Nach § 98 wird folgender § 98 a eingefügt:

" § 98a Laufbahnrechtliche Bestimmungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.

(2) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 36
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S.354), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1, 63), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Rechtsreferendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Die §§ 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg gelten entsprechend. Die §§ 74 und 78 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Für die Ausübung einer Nebentätigkeit gelten die §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes sowie die hierzu erlassene Ausführungsverordnung entsprechend. Hiervon abweichend sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständige Stelle für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten."

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Für die Personalaktenführung gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechend."

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg."

b) Satz 4 wird gestrichen.

Artikel 37
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(gültig ab 01.01.2011)

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 356) wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs.4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S.110, ber. S.244), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S.555, 557), wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs.4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt."

Artikel 39
Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (gültig ab 01.01.2011)

Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 509), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 329), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr.1 und 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr.1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 10 Satz 2 werden die Worte " § 96 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten" durch die Worte " § 59 des Landesbeamtengesetzes gilt" ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

Das Chancengleichheitsgesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S.650), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 459), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) § 11 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

Artikel 41
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S.377), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S.195, 199), wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

Das Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S.510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 429, 430), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 6 werden nach der Angabe " § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 42a
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GBl. S.387, 388), wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes kann den Bediensteten der Gesundheitsämter in Nebentätigkeit übertragen werden."

2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 43
Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung

Die Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S.321, 325), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1

Öffentliches Ehrenamt".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

c) Im bisherigen Absatz 4 werden die Absatzbezeichnung "(4)" und Satz 1 gestrichen.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Ausübung von Nebentätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit

(1) Eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrgenommen wird, darf auch während der Dienststunden ausgeübt werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise während der Dienststunden zugelassen werden, wenn der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkennt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird.

(2) Im Übrigen können auf Antrag Ausnahmen von § 64 Abs. 1 LBG zugelassen werden, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Vergütungen sind nach § 64 Abs. 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei

Beamten der Besoldungsgruppe

bis A 83700 Euro,
A9 bisAl24300 Euro,
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 24900 Euro,
B 2 bisB 5,C 4,W35500 Euro,
B 6 und höher6100 Euro

übersteigen. Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Kalenderjahr erreicht. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen."

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten

(1) Beamte haben bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  1. eine Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;
  2. eine Abrechnung über die dem Beamten zugeflossenen Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten im Sinne von § 64 Abs. 3 LBG, wenn keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 6 besteht.

Aus begründetem Anlass kann der Dienstvorgesetzte Nachweise über Vergütungen nach Satz 1 Nr.2 verlangen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass die Aufstellung einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren umfasst und nur alle zwei Jahre vorzulegen ist.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte zu der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 verpflichtet."

5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Messgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, wenn die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder".

7. In § 11 a Abs. 8 wird das Wort "Bestimmen" durch das Wort "Bestimmungen" ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S.716), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2009 (GBl. S.473), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Elternzeit" die Worte " , die Pflegezeiten" eingefügt.

2. In § 1 Nr.2 Buchst. a werden die Worte "Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG, die Sonderzuschläge nach § 72 BBesG sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 21 Abs. 3 LBG, soweit nichts anderes bestimmt ist."(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist."

4. In § 8 Abs.2 wird die Angabe " § 90 Abs.2 LBG" durch die Angabe " § 67 Abs. 3 LBG" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG" durch die Angabe " § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG" ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Übersicht die Spalte Zusatzurlaub wie folgt geändert:

aa) Die Worte "einen Arbeitstag" werden durch die Worte "drei Arbeitstage" ersetzt.

bb) Die Worte "zwei Arbeitstage" werden durch die Worte "vier Arbeitstage" ersetzt.

cc) Die Worte "drei Arbeitstage" werden durch die Worte "fünf Arbeitstage" ersetzt.

dd) Die Worte "vier Arbeitstage" werden durch die Worte "sechs Arbeitstage" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "vier Arbeitstage" durch die Worte "sechs Arbeitstage" und die Worte "fünf Arbeitstage" durch die Worte "sieben Arbeitstage" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht."Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, erhalten zwei Arbeitstage Zusatzurlaub; die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung."

bb) In Satz 2 werden die Worte "einen Arbeitstag" durch die Worte "drei Arbeitstage" ersetzt.

7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25".

b) In Satz 2 werden die Worte "die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Worte "der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

8. § 24 Abs.4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 153 b oder 153c LBG" durch die Angabe " § 72 LBG" und die Angabe " §§ 7 und 7a LRiG" durch " § 7a LRiG" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 153 g LBG" durch die Angabe " § 69 Abs. 5 LBG" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 153h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG" durch die Angabe " § 70 Abs. 2 Nr.2 LBG" ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte besteht der Anspruch längstens für 14 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 36 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Nr.1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 ist Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen, wenn er zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

  1. im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder
  2. als gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

10. In § 30 Satz 1 Nr.2 wird das Wort "stationär" gestrichen.

11. In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 werden die Worte "den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

12. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 43 oder 44 LBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsvergütungsverordnung" ersetzt durch die Worte "Vergütungsverordnung des Finanzministeriums und eines Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vollstreckungsvergütungsverordnung" wird durch die Worte "Vergütungsverordnung des Finanzministeriums" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums sind 20 vom Hundert des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend."

14. In § 39 Satz 3 werden die Angabe " § 1 Abs. 2 BBesG" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 LBesGBW", das Wort "Auslandsdienstbezüge" durch das Wort "Auslandsbesoldung", die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr.1 BBesG" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr.1 LBesGBW" und die Angabe " § 21 Abs. 3 LBG" durch die Angabe " § 88 LBesGBW" ersetzt.

15. In § 40 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1 a) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht."

16. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

17. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG" ersetzt.

18. In § 45 Satz 1 wird die Angabe " §§ 43 oder 44 LBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

19. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr.1 werden die Worte "Besoldungsgruppen A 2" durch die Worte "Besoldungsgruppen A 5" und die Worte "Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger" durch die Worte "Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 4 BBesG" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 LBesGBW" ersetzt.

20. Nach § 47 wird folgende neue Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"6. Abschnitt Pflegezeiten".

21. § 48 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 48 Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist die Bewilligungsbehörde nach § 153 Abs. 1 LBG zuständig, soweit in den Absätzen 2 und 3 und § 3 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Lehrerinnen und Lehrer in den Laufbahnen der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen sind die unteren Schulaufsichtsbehörden zuständig, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Über die Genehmigung nach § 42 Abs. 4 entscheidet die nach § 87a Abs. 2 LBG zuständige Stelle im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder 2 zuständigen Stelle.

" § 48 Fernbleiben vom Dienst und Urlaub bei Pflegefällen

(1) Die Voraussetzungen für das Fernbleiben vom Dienst nach § 74 Abs. 1 LBG sind auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit oder die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 LBG nachzuweisen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Abs. 1 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden.

(2) Bei einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 LBG haben Beamtinnen und Beamte die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Abs. 2 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(3) Die Beurlaubung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG oder die Verringerung der Arbeitszeit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Dabei ist gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden sollen. Im Falle eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben."

22. Nach § 48 werden folgende §§ 48 a und 48 b eingefügt:

" § 48a Krankenfürsorge, Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Während der Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 LBG werden Leistungen entsprechend der §§ 46 und 47 gewährt.

§ 48b Änderung der Beurlaubungsdauer zur Inanspruchnahme von Pflegezeit

Die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit kann bis längstens sechs Monate (Höchstdauer) für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen verlängert werden. Auf die Verlängerung besteht ein Anspruch, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der Pflegenden oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die Pflegebedürftigkeit entfallen oder ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 LBG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten."

23. Der bisherige 6. Abschnitt wird 7. Abschnitt und der bisherige 7. Abschnitt wird 8. Abschnitt.

24. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

25. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 45
Änderung der Beurteilungsverordnung

Die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S.209), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 461), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Beamte auf Probe werden
  1. neun Monate nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie
  2. drei Monate vor Beendigung der Probezeit

    dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1. Beträgt die Probezeit mehr als ein Jahr aber weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nr.1 verzichtet werden."

2. In § 4 Abs. 5 werden die Worte "einfachen und" gestrichen.

Artikel 46
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S.402), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. 435, 461), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 (1) Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:
  1. Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesGBW),
  2. Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW),
  3. Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW,
  4. Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2

Das Wissenschaftsministerium überträgt den Hochschulen für ihren Geschäftsbereich das Recht zur Abordnung ganz, auch für Beamte der Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 3, A 15 und höher, sowie das Recht zur Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung von Richtern. Für die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsministerium."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz werden die Worte "soweit sich aus § 4 nichts anderes ergibt," gestrichen.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für
  1. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LBG,
  2. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG,
  3. die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG,
  4. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65 LBG,
  5. die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,
  6. die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesGBW,
  7. die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz."

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder § 4 oder § 6" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ", soweit sich nicht nach § 4 oder § 6 etwas anderes ergibt" gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

" § 4 a

(1) Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. Abweichend davon sind

  1. der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,
  2. die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.

Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub sowie von Teilzeitbeschäftigung nach § 69 LBG, Altersteilzeit nach § 70 LBG, Pflegezeiten nach § 74 LBG sowie Mutterschutz, Elternzeit nach § 76 LBG ist, richtet sich nach § 3.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen Dienstvorgesetzte für die Genehmigung zur Aussage oder zur Abgabe von Erklärungen nach § 37 Abs. 3 BeamtStG für die Beamten der jeweiligen Hochschule; § 4 Abs. 4 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt. Für die Vorstandsvorsitzenden verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Leiter der dem Wissenschaftsministerium nachgeordneten Einrichtungen Dienstvorgesetzte

  1. für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,
  2. für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen von Nebentätigkeiten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.

Für die Leiter und deren Vertreter verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ", in der Urlaubsverordnung und in § 6" gestrichen.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. die Leiter der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle ab Besoldungsgruppe A 12 für
  1. die Entgegennahme des Entlassungsantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 BeamtStG,
  2. die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben,
  3. die Rückforderung amtlicher Schriftstücke und anderer Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG,
  4. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 39 BeamtStG und andere Maßnahmen nach § 55 Abs. 4 LBG,
  5. die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 51 LBG,
  6. die Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen nach § 54 Abs. 2 LBG,
  7. die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 54 Abs. 4 LBG,
  8. die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 68 Abs. 1 LBG,
  9. die Erteilung von Urlaub nach § 71 LBG,
  10. die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW,
  11. die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz,
  1. die Stellung von Strafanträgen nach § 77 a Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 3 Satz 1 und § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) oder wegen Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB);".

c) In Nummer 3 wird das Wort "Bereitschaftspolizeiabteilungen" durch das Wort "Bereitschaftspolizeidirektionen" ersetzt.

7. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6

(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.

(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter."

8. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister."

9. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird die Angabe " § 126 Abs. 3 BRRG" durch die Angabe " § 54 Abs. 3 BeamtStG" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG)" durch den Klammerzusatz " (§ 54 Abs. 3 BeamtStG)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. die Hochschulen,"

.

bb) Nummer 6 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

11. In § 11 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 8 LRiG, §§ 126 und 127 BRRG, § 118 LBG)" durch den Klammerzusatz " (§ 54 BeamtStG, § 4 Abs. 6 LBG, § 8 LRiG)" ersetzt.

12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr.1 werden der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Nr.1 und 4 LUKG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Nr.1 und 3 LUKG)" und die Angabe " § 123 a BRRG" durch die Angabe " § 20 BeamtStG" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr.3 wird der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Nr.2 und 3 und Abs. 2 LUKG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Nr.2 und Abs.2 LUKG)" ersetzt.

c) Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 47
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S.561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S.407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr.3 wird die Angabe " § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr.2 wird der Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch den Klammerzusatz " (§ 41 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 110 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 81 LBG" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 101 LBG" durch die Angabe " § 78 LBG" ersetzt.

4. In § 6 a Abs. 2 Satz 2 Nr.3 Buchst. a wird die Angabe
" § 34 a LBG" durch die Angabe " § 8 LBG" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 9 Satz 5 wird jeweils die Angabe " § 3 Abs. 4 BBesG" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Jubiläumsgabenverordnung

Die Jubiläumsgabenverordnung vom 5. Februar 2002 (GBl. S.94), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 365), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 103 LBG" durch die Angabe " § 82 LBG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 103 Abs. 2 LBG" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 LBG" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 103 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG" durch die Angabe " § 82 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG" ersetzt.

3. In § 3 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe " § 103 Abs.2 Nr. 3 LBG" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 3 LBG" ersetzt.

Artikel 49
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes

Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 326), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und des Sachschadenersatzes (UFZuVO)" durch den Klammerzusatz "(Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung - UFZuVO)" ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Übertragung der Befugnisse auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge

(1) Die Ministerien übertragen jeweils die ihnen gemäß folgenden Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) zustehenden Befugnisse nach Maßgabe der Anlage:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Festsetzung der Versorgungsbezüge, Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers),

2. § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung),

3. § 61 Abs.2 Satz 1 (Versagung von Unfallfürsorge) und

4. § 62 Abs. 3 Satz 2 (Anerkennung eines Dienstunfalls und Entscheidung, ob der Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde).

(2) Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 für die
Regierungsinspektoranwärter auf die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 für die übrigen Beamten seines Geschäftsbereichs auf das Regierungspräsidium Tübingen.

(3) Die Befugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW umfasst außer der Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers nur die Festsetzung der Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 47 bis 50 LBeamtVGBW, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW, sowie die Durchführung der Maßnahmen nach den Vorschriften über das Heilverfahren."

3. § 2 wird aufgehoben.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird Nummer 3.1 durch folgende Nummern 3.1 bis 3.3 ersetzt:

altneu
 "3.1 Vorstandsvorsitzende der Hochschulen

3.2 Präsident des Landesarchivs

3.3 Leiter der Landesbibliotheken".

b) In Spalte 3 wird Nummer 3.1 durch folgende Nummern 3.1 bis 3.3 ersetzt:

altneu
 "3.1 der Hochschulen mit Ausnahme der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder

3.2 des Landesarchivs mit Ausnahme des Präsidenten des Landesarchivs und seines Stellvertreters

3.3 der Landesbibliotheken mit Ausnahme der Leiter der Landesbibliotheken und deren Stellvertreter."

Artikel 50
Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

Die Grundamtsbezeichnungs-Verordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S.90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2007 (GBl. S.463), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B" durch die Worte "nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe " § 104 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 56 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Grundamtsbezeichnungen "Oberwachtmeister" und "Hauptwachtmeister" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird der Zusatz "Justizbetriebs- 6)" durch den Zusatz "im Justizwachtmeisterdienst 6)" ersetzt.

c) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "6) Nur für die Grundamtsbezeichnungen Obersekretär und Hauptsekretär."

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Grundamtsbezeichnungen "Wart" und "Oberwart" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden nach dem Zusatz "Landwirtschafts- 10)" der Zusatz "Lebensmittel-" und nach dem Zusatz "Verwaltungs- 2)" der Zusatz "Veterinärhygiene-" eingefügt.

Artikel 51
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Baden-Württemberg

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S.344), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S.505, 520) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. Besoldungsbezügen, Unterhaltsbeihilfen und sonstigen Geldleistungen an Beamte, Richter und an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,"

.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. des Grundgehalts einschließlich der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sowie des Familienzuschlags, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,"

.

b) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. der Amts-, Struktur-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie der sonstigen besoldungsrechtlichen Zulagen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,"

.

c) In Nummer 3 werden die Worte "Beamte im Vollstreckungsdienst" durch die Worte "Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsvergütung" ersetzt.

d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. die Auslandsbesoldung,"

.

f) Die Nummer 7 wird gestrichen.

g) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 5 und 6.

h) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "7. der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,"

.

i) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 8.

j) Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen.

k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "9. der Aufwandsentschädigungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Fahndungskostenpauschale, der Feld- und Grubenaufwandsentschädigung sowie der Jagdaufwandsentschädigung,"

.

1) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 10 bis 14.

m) Die bisherige Nummer 19 wird gestrichen.

n) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 15 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "15. der Zuschläge und sonstigen Besoldungsbestandteile nach den §§ 69 bis 75 LBesGBW,"

.

o) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 16.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Angabe " § 11 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" durch die Angabe " § 38 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" und die Angabe " § 11 a LBesG" durch die Angabe " § 58 LBesGBW" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 12 LBesG" durch die Angabe " § 60 LBesGBW" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Worte "Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten der" durch die Worte "Vergütung für" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird die Angabe " §§ 32 bis 35 BeamtVG" durch die Angabe " §§ 47 bis 50 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)" ersetzt.

e) In Nummer 10 wird die Angabe " §§ 31 Abs. 5 BeamtVG" durch die Angabe " §§ 45 Abs. 5 LBeamtVGBW" ersetzt.

f) In Nummer 11 wird die Angabe " § 102 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Angabe " § 81 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt.

g) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:

"14. der Leistungsprämien nach § 76 LBesGBW."

4. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in den Fällen des § 43

Abs. 1 LBeamtVGBW, des § 18 Abs. 2, § 31 Abs. 5 Satz 5 und § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW sowie des § 31 Abs. 4 Satz 2 AzUVO bleibt unberührt."

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. bezüglich der Universitäten und Universitätskliniken auf die Universitäten mit Ausnahme der Universität Freiburg; das Finanzministerium kann die Zuständigkeit für die Universität Freiburg im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,"

.

b) In Satz 1 Nr.2 Buchst. a und Nr.3 wird jeweils die Zahl "15." durch das Wort "Ende" ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1 Buchst. a" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 33 BeamtVG" durch die Angabe " § 48 LBeamtVGBW " ersetzt.

b) Die Nummer 5 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.

d) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe " § 52 Abs. 2 BeamtVG" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW" ersetzt.

e) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe " § 96 LBG" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 LBG" ersetzt.

f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW und einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes nach § 96 LBeamtVGBW."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Finanzministeriums in den Fällen des § 3 Abs. 3 LBeamtVGBW sowie der jeweils obersten Dienstbehörden in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 53 bis 55 LBG" durch die Angabe " §§ 26 und 27 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 43 und 44 LBG" und die Angabe " §§ 36, 37 und 43 BeamtVG" durch die Angabe " §§ 51, 52 und 59 LBeamtVGBW" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 39 und 43 BeamtVG" durch die Angabe " § 55 und 59 LBeamtVGBW" ersetzt.

8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.

cc) Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

"b) Heilfürsorge,".

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Festsetzung und Auszahlung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten; dies gilt nicht für den Bereich des Landtags, des Justizministeriums, der Universitäten und Hochschulen des Landes sowie der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung; das Finanzministerium kann die Zuständigkeiten aus diesen Bereichen im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,".

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Worte "im Sinne des § 45 Abs. 1 Buchst. b des Bundeskindergeldgesetzes und" gestrichen.

b) In Absatz 3 Nr.3 wird die Angabe " § 58 Abs. 1 BeamtVG" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 LBeamtVGBW" ersetzt.

10. Nach § 20 wird folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:

"5. Abschnitt
Alters- und Hinterbliebenengeld

§ 21

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld nach §§ 84 ff. LBeamtVGBW."

11. Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt und der bisherige § 21 wird § 22.

Artikel 52
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.432, 433), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.7 wird die Angabe " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 53
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S.125), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S.317, 332), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12 LBesG" durch die Angabe " § 60 LBesGBW" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.1 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 LBesGBW" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.1 bis 3 LBesGBW gelten ergänzend zum Landesbesoldungsgesetz die Absätze 2 bis 8; Leistungsbezüge, die nach § 39 Abs. 6 Nr.2 LBesGBW aus Mitteln privater Dritter finanziert werden, sind nicht ruhegehaltfähig."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsbezüge" die Worte "nach § 38 Abs. 1 Nr.1 und 2 LBesGBW" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsbezügen" die Worte "nach § 38 Abs. 1 Nr.1 und 2 LBesGBW" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsbezüge" die Worte "nach § 38 Abs. 1 Nr.1 und 2 LBesGBW" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt."

e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.1 und 2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 und 2 LBesGBW" ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.1 und 2 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 und 2 LBesGBW" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 11 Abs.7 und 12 LBesG" durch die Angabe " § 39 LBesGBW" und die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BBesG" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr.1 bis 3 LBesGBW" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 LBesG" durch die Angabe " § 60 LBesGBW" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 LBesG" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 LBesGBW" ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung

Die Lehrkräftezulagenverordnung vom 24. April 1995 (GBl. S.328), zuletzt geändert durch § 5 Abs.7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 540), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 78 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 57 Abs. 1 Nr.10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In der Anlage werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 8, 8.1 und 8.2 angefügt:

"8Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangs- ämtern der Bestar. A 12 oder A 13Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) 
8.1 als Lehrbeauftragter 2)38,81
8.2 als Fachleiter79,89"

Artikel 55
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S.365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S.710, 711), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" werden durch die Worte "Nach § 27 Abs. 3 und § 95 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "im Polizeivollzugsdienst 60 %" durch die Worte "im Polizeivollzugsdienst 70 %" und die Worte "in allen übrigen Laufbahnen 30 %" durch die Worte "in allen übrigen Laufbahnen 40 %" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "6. in Landkreisen mit weniger als 150000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, im Übrigen Ämter bis Besoldungsgruppe A 15,"

.

b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "Besoldungsgruppe A 16" der Punkt gestrichen und das Wort "und" angefügt.

c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. in Landkreisen mit mehr als 300000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe B 2."

d) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.

(3) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle für Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 9 der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben."

e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände entsprechend."

Artikel 56
Änderung der Sitzungsvergütungsverordnung

Die Sitzungsvergütungsverordnung vom 10. Dezember 1998 (GBl. S.701) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Besoldungsordnung A" durch die Angabe "Landesbesoldungsordnung A" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "40 DM" durch die Angabe "20,45 Euro" und die Angabe "200 DM" durch die Angabe "102,26 Euro" ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Die Heilfürsorgeverordnung vom 21. April 1998 (GBl. S.281), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2004 (GBl. S.66, 68), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Besteht Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dieser Verordnung. Weitergehende Leistungen nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge werden als Heilfürsorgeleistungen mitgewährt."

b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 79 Abs. 1 und § 113 a LBG" durch die Angabe " § 37 Abs.1 des Beamtenstatusgesetzes und § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 LBG" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird die Abkürzung "LBG" durch die Worte "des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz nach § 147 LBG," durch die Worte "Beamten, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind und" ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 30. Juni 1982 (GBl. S.388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GBl. S.528), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten sind dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet. Bei der Anzeige sind Art, zeitliche Inanspruchnahme und voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit sowie die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die voraussichtliche Höhe der Vergütung mitzuteilen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten die erforderlichen Nachweise zu führen."

Artikel 59
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken

Die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken vom 21. Oktober 1980 (GBl. S.577) wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Worte " § 90 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 31. Januar 1979 (GBl. S.87)" durch die Worte " § 67 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie des 2. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung" ersetzt.

Artikel 60
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S.391), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 365), wird wie folgt geändert:

§ 43 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

Artikel 60a
Änderung der Landeslaufbahnverordnung

Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S.577), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 461), wird wie folgt geändert:

Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Gehobener technischer Forstdienst

Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat."

Artikel 61
Neubekanntmachung

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung in geschlechtsneutraler Sprache fassen, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen und es mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen.

Artikel 62
Übergangsbestimmungen

§ 1 Laufbahnen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten gelten die laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihren bisherigen Laufbahnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gelten die Bestimmungen des § 21 a Abs. 3, § 25 a Abs. 2 und § 30 a Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung (LVO) weiter. Einschränkungen des Verwendungsbereichs können nach Maßgabe der Bestimmungen über den horizontalen Laufbahnwechsel (Artikel 1 § 21) geändert werden.
  2. Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn in eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung überleiten. Den Beamtinnen und Beamten darf dabei nur ein Amt mit gleichem Grundgehalt verliehen werden.
  3. Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes werden in ein Amt mit gleichem Grundgehalt einer entsprechenden Laufbahn in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es kein entsprechendes Amt, werden sie in das Eingangsamt dieser Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 24 Nr.1 Buchst. a des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg übergeleitet. Die Überleitung ist durch die für die Ernennung zuständige Behörde schriftlich festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
  4. Eine noch nicht beendete Probezeit ist nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten.
  5. Eine Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie ohne die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses erfolgt ist und ihr nicht nachträglich zugestimmt wird. Über die nachträgliche Zustimmung entscheidet bei Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium, bei anderen Beamtinnen und Beamten die Rechtsaufsichtsbehörde.
  6. Ein noch nicht beendeter Aufstieg nach § 21 Abs. 1 bis 3 oder § 25 Abs. 1 bis 3 LVO kann nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen beendet werden. Ein Aufstieg für besondere Verwendungen kann nach den Bestimmungen der §§ 21a, 25a oder 30a LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung beendet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar bereits begonnen wurde, die Voraussetzung von § 21 a Abs. 1 Nr.4, § 25 a Abs. 1 Nr.4 oder § 30 a Abs.1 Nr.4 LVO jedoch noch nicht vollständig vorliegt.

(2) Für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtung gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 44 LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

(3) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie Verordnungen, die aufgrund von § 139 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

(4) Für lehrberufliche Laufbahnen und Lehrämter, für die aufgrund von Artikel 3 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S.529) von Artikel 1 § 15 abweichende Bildungsvoraussetzungen galten, gelten die bisherigen Vorschriften fort, soweit die Ministerien für die in ihrem Geschäftsbereich eingerichteten Laufbahnen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.

(5) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger gilt § 21 des Landesbeamtengesetzes und die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen fort.

§ 2 Landespersonalausschuss

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Landespersonalausschusses nach § 122 des Landesbeamtengesetzes und § 9 des Landesrichtergesetzes in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden hat, gelten als nicht gestellt.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen des Landespersonalausschusses bleiben gültig und können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des geltenden Rechts vollzogen werden.

§ 3 Anhebung der Altersgrenzen 15

(1) § 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten und vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Satz 1 gilt nicht für die in § 36 Absatz 3a des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes finden in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ablauf des Monats, in dem sie
1946 oder früher:das 65. Lebensjahr vollenden; 
1947:65. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1948:65. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1949:65. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1950:65. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1951:65. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1952:65. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1953:65. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1954:65. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1955:65. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1956:65. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1957:65. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1958:66. Lebensjahr vollenden;
1959:66. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1960:66. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1961:66. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1962:66. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1963:66. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes entsprechend gilt oder maßgebend ist.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das
1947 oder früher:64. Lebensjahr vollenden;
1948:64. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1949:64. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1950:64. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1951:64. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1952:64. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1953:64. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1954:64. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1955:64. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1956:64. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1957:64. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1958:64. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1959:65. Lebensjahr vollenden;
1960:65. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1961:65. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1962:65. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1963:65. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1964:65. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erreichen die in dieser Vorschrift genannten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ablauf des Monats, in dem sie das
1951 oder früher:60. Lebensjahr vollenden;
1952:60. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1953:60. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1954:60. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1955:60. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1956:60. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1957:60. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1958:60. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1959:60. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1960:60. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1961:60. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1962:60. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1963:61. Lebensjahr vollenden;
1964:61. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1965:61. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1966:61. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1967:61. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1968:61. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 3 Nr.2 des Landesrichtergesetzes für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend.

(6) Für die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Landesbeamtengesetzes Absatz 2 und abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes Absatz 4 entsprechend.

(7) § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Landesbeamtengesetzes ist mit Beginn des Jahres 2012 bis zum Ablauf des Jahres 2028 abweichend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort jeweils genannten Lebensaltererfordernisses dasjenige Lebensalter tritt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 ergibt.

§ 4 Beurlaubung, Freistellungsjahr, Altersteilzeit

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren

  1. Urlaub nach §§ 153 b und 153 c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7 a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes,
  2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder
  3. Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7 c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes

am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, gelten für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist der Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 hinauszuschieben.

§ 5 Ruhestandseintritt und Hinausschiebung der Altersgrenze von Beamtinnen und Beamten auf Zeit

(1) Für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 106 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, treten mit dem Ablauf dieser Amtszeit auch dann in den Ruhestand, wenn sie die nach § 3 Abs. 7 maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Landesbeamtengesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen.

(3) Landrätinnen und Landräte, Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung und Beigeordnete, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 65. Lebensjahr vollenden werden, erreichen abweichend von § 36 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten für eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Über den Antrag entscheidet bei Beigeordneten der Gemeinderat, bei Landrätinnen und Landräten sowie bei Amtsverweserinnen und Amtsverwesern nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Bisherige Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 137 a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Zeiten, die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach

1. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen,

2. § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesinstituts für Schulentwicklung oder

3. § 7 Abs. 2 des Medienzentrengesetzes

in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das jeweilige Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglieder

(1) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied im Beamtenverhältnis auf Zeit, das unmittelbar vor seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das unmittelbar vor seiner Bestellung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle der unmittelbaren Wiederernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder Wiederbestellung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Artikel 63
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.801),

2. das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S.555, 562),

3. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. April 1979 (GBl. S.134, 158), geändert durch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S.73, 75),

4. das Landesbesoldungsanpassungsgesetz vom 3. April 1979 (GBl. S.134, her. S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S.159),

5. die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S.577), zuletzt geändert durch Artikel 60 a dieses Gesetzes,

6. die Landeskommunalbesoldungsverordnung vom 6. März 1979 (GBl. S.98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2000 (GBl. S.664),

7. die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger vom 16. Juli 1969 (GBl. S.155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S.430, 435),

8. die Verordnung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Kürzung der Anwärterbezüge und der Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger vom 17. September 1981 (GBl. S.512), geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252, 259),

9. die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S.151),

10. die Leistungsstufenverordnung vom 30. März 1998 (GBl. S.214), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GBl. S.361, 363),

11. die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 30. März 1998 (GBl. S.215), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 542),

12. die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 29. Juni 1998 (GBl. S.398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 542),

13. die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 24. Januar 2000 (GBl. S.117),

14. die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 4. April 2000 (GBl. S.435), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S.693, 706),

15. die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 10. Oktober 2001 (GBl. S.603), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 462),

16. die Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94),

17. die Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 6. November 2007 (GBl. S.490, ber. S.607), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 685),

18. die Theaterbetriebszulagenverordnung vom 31. Januar 1978 (GBl. S.107), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 540),

19. die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten von 2. März 1999 (GBl. S.136),

20. Verordnung des huienministeriums über die Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung) vom 10. Dezember 1998 (GBl. S.701), geändert durch Artikel 56 dieses Gesetzes,

21. die Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Beamten vom 20. Oktober 1970 (GBl. S.476),

22. die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Festsetzung der Amtsbezeichnung "Rektor" vom 25. Mai 1999 (GBl. S.250).

(2) Artikel 2 § 63 Satz 1 (Zulagen für besondere Erschwernisse), § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Vollstreckungsvergütung), § 68 Abs. 1 Satz 1 (Vergütung für Gerichtsvollzieher), § 81 Abs. 4 (Anwärtersonderzuschläge) und § 82 Abs. 4 (Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 3 § 48 Abs. 6 (Heilverfahren), § 59 Abs. 3 Satz 2 (Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung), Artikel 51 Nr.8 b und c (§ 17 Abs. 1 Nr.2 bis 10) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Artikel 60 a tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.