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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1035Übergangsvorschriften)
Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 wird die Angabe ≫Nr. 2 und 3≪ gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
| ≫1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss entsprechend den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn;≪. |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr.1 reicht zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Bildungsvoraussetzung aus
| ≫(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 reicht bei Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes als Bildungsvoraussetzung aus, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt.≪ |
c) In Absatz 4 werden die Wörter ≫die Berufsausbildung und≪ gestrichen.
3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫Nr. 2≪ durch die Wörter ≫Nummer 1 und 2≪ ersetzt.
4. § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG, freiwilliger Wehrdienst, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfern oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S.549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.2954, 2992) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, | ≫ 1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 GG, freiwilliger Wehrdienst, eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,≪. |
5. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden das Wort ≫Richter≪ durch das Wort ≫Richtern≪ ersetzt und das Wort ≫allgemeinen≪ gestrichen.
6. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ≫genommen≪ die Wörter ≫oder wurde Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet≪ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe ≫Nummer 2≪ gestrichen.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach der Angabe ≫sind,≪ das Wort ≫sowie≪ eingefügt und die Wörter ≫sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr≪ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
≫(3a) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.≪
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern ≫bis zu einem Jahr≪ das Wort ≫jeweils≪ eingefügt und die Angabe ≫68.≪ durch die Angabe ≫70.≪ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Für die in § 36 Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 65. Lebensjahr und für die in § 36 Absatz 3a genannten Beamtinnen und Beamten das 63. Lebensjahr an die Stelle des 70. Lebensjahres.≪
c) Der bisherige Satz 3
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 63. Lebensjahr an die Stelle des 68. Lebensjahres.
wird aufgehoben.
10. In § 42 Absatz 6 wird das Wort ≫Beamten≪ durch das Wort ≫Beamte≪ ersetzt.
11. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ≫sie≪ durch die Wörter ≫die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand≪ ersetzt.
12. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sind auf Anordnung ihrer obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Für Fälle, in denen die Verpflichtungen nach Satz 1 aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen eine Härte für diese Beamtinnen und Beamten bedeuten würde, sind von der obersten Dienstbehörde Ausnahmen vorzusehen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. | ≫(3) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sind auf besondere Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Fälle, in denen die Verpflichtungen nach Satz 1 aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen eine Härte für diese Beamtinnen und Beamten bedeuten würde, sind als Ausnahmen zu berücksichtigen. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.≪ |
13. In § 58 werden in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort ≫oder≪ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
≫3. im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.≪
14. In § 69 Absatz 2 wird die Angabe ≫30 Prozent≪ durch die Wörter ≫einem Viertel≪ ersetzt.
15. In § 73 Absatz 1 Satz 2 werden das Wort ≫bleibt≪ durch das Wort ≫bleiben≪ und die Angabe ≫ § 76 Nr. 2≪ durch die Wörter ≫ § 76 Nummer 2 sowie ein Urlaub nach § 74 Absatz 4 Satz 2≪ ersetzt.
16. § 74 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Pflegezeiten
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind auf Verlangen nachzuweisen. (2) Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, ist auf Verlangen Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten zu bewilligen (Pflegezeit), soweit nicht Teilzeitbeschäftigung nach Satz 2 ausgeübt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung unterbricht eine Beurlaubung nach § 72 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 69. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen entsprechend. (4) Die Landesregierung regelt im Übrigen durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden. | ≫ § 74 Pflegezeiten
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage, davon neun Arbeitstage unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge, dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind auf Verlangen nachzuweisen. (2) Beamtinnen und Beamten, die
ist auf Verlangen Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge oder auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von sechs Monaten zu bewilligen; der Wechsel zwischen Pflege nach Nummer 1 und Betreuung nach Nummer 2 ist jederzeit möglich. Der beantragten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist zu entsprechen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist für Pflege oder Betreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, auch im jederzeitigen Wechsel, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von 24 Monaten zu bewilligen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. (4) Beamtinnen und Beamten ist zur Begleitung naher Angehöriger, wenn diese an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, auf Verlangen Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge oder auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen; Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. Urlaub unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes bewilligt werden, das an einer Erkrankung nach Satz 1 leidet, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Urlaub kann nur von einem Elternteil beantragt werden. (5) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 bis 4 Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je naher Angehöriger oder nahem Angehörigen nicht überschreiten; auf Antrag ist ein Wechsel zwischen Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 zu zulassen. Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 bis 4 Satz 1 unterbrechen einen Urlaub nach § 72 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 69. § 69 Absatz 9 Satz 6 findet Anwendung. (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen entsprechend. (7) Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. (8) Die Landesregierung regelt im Übrigen durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von bei hilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.≪ |
17. In § 81 Absatz 2 wird das Wort ≫Hinterbliebenen≪ durch das Wort ≫Hinterbliebene≪ ersetzt.
18. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter ≫Zugang zu≪ durch die Wörter ≫Zugriff auf≪ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ≫Geheimhaltung≪ durch die Wörter ≫vertraulichen Behandlung≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dienstrechtsreformgesetzes
Artikel 62 § 3 Absatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 984) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. | ≫ § 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten und vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr.≪ |
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
≫Satz 1 gilt nicht für die in § 36 Absatz 3a des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten.≪
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 658, 660) sowie Artikel 4 und 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 663, 665, 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ≫nach §§ 69 und 74 Abs. 2 Satz 2≪ durch die Wörter ≫der Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 74≪ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe ≫Abs. 3≪ durch die Wörter ≫Absatz 3 und 3a≪ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫dem Beamtenversorgungsgesetz≪ durch die Wörter ≫beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften≪ ersetzt.
2. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ≫erwiesen≪ die Wörter ≫oder wird das Verfahren nach § 37 Absatz 2 Satz 7 eingestellt≪ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫30 vom Hundert≪ durch die Wörter ≫einem Viertel≪ ersetzt.
2. § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8a entsprechend. | ≫ § 87 Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungen und Altersgrenze
(1) Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8 a entsprechend. (2) Für das Erreichen der Altersgrenze sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.≪ |
Artikel 6
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2015 (GBl. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ≫Abs. 2≪ gestrichen.
2. § 22 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, erhalten zwei Arbeitstage Zusatzurlaub; die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung. | ≫Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht.≪ |
b) In Satz 2 werden die Wörter ≫drei Arbeitstage≪ durch die Wörter ≫einen Arbeitstag≪ ersetzt.
3. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe ≫LRiG≪ durch die Angabe ≫LRiStAG≪ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe ≫LRiG oder≪ durch die Angabe ≫LRiStAG,≪ ersetzt.
c) Nummer 5 wird das Wort ≫oder≪ angefügt.
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
≫6. eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 74 LBG≪.
4. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ≫unter Belassung der Bezüge≪ gestrichen.
b) In Satz 2 werden das Wort ≫sieben≪ durch das Wort ≫zehn≪ und die Angabe ≫18≪ durch die Angabe ≫25≪ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Angabe ≫14≪ durch die Angabe ≫20≪ und die Angabe ≫36≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.
d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
≫Für neun Zehntel der in Satz 2 und 3 genannten Tage wird der Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt.≪
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Fernbleiben vom Dienst und Urlaub bei Pflegefällen | ≫ § 48 Fernbleiben vom Dienst, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung≪. |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫Bei einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 LBG≪ durch die Wörter ≫Bei Urlaub nach § 74 Absatz 2 LBG oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 und 3 LBG≪ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ≫Abs. 2≪ durch die Wörter ≫Absatz 2 und 3≪ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Zur Inanspruchnahme von Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 4 LBG ist die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.≪
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beurlaubung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG oder die Verringerung der Arbeitszeit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen. | ≫Der Urlaub oder die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu verlangen oder zu beantragen.≪ |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Bei Vorliegen dringender Gründe ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.≪
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ≫die Beurlaubung≪ durch die Wörter ≫der Urlaub≪ ersetzt.
6. In § 48a werden die Wörter ≫der Pflegezeit nach § 74 Abs. 2≪ durch die Wörter ≫eines Urlaubs unter Wegfall der Bezüge nach § 74≪ und das Wort ≫der≪ durch das Wort ≫den≪ ersetzt.
7. § 48b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48b Änderung der Beurlaubungsdauer zur Inanspruchnahme von Pflegezeit
Die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit kann bis längstens sechs Monate (Höchstdauer) für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen verlängert werden. Auf die Verlängerung besteht ein Anspruch, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der Pflegenden oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die Pflegebedürftigkeit entfallen oder ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 LBG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. | ≫ § 48 b Änderung der Inanspruchnahme von Pflegezeiten
(1) Der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 LBG können bis längstens sechs Monate, eine Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 3 LBG bis längstens 24 Monate, insgesamt jedoch nur bis zur Höchstdauer von 24 Monaten, für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Urlaub oder in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden. Auf die Verlängerung besteht ein Anspruch, wenn ein vorgesehener Wechsel in der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (2) Ist die Pflegebedürftigkeit entfallen oder ist die häusliche Pflege, die häusliche oder außerhäusliche Betreuung nach § 74 Absatz 2 und 3 LBG oder die Begleitung nach § 74 Absatz 4 LBG unmöglich oder unzumutbar geworden, endet der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die Bewilligungsbehörde ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Die Rückkehr aus dem Urlaub, der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.≪ |
8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 7
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung
§ 1 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 581, 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung ≫(1)≪ wird gestrichen.
2. In Nummer 1 wird nach dem Wort ≫Landesbesoldungsgesetzes≪ das Wort ≫Baden-Württemberg≪ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort
In § 1 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 5. Juni 2014 (GBl. S. 329) wird nach der Angabe ≫2≪ die Angabe ≫bis 4≪ eingefügt.
Artikel 9
Übergangsvorschriften
Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 36 Absatz 3 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 4 DRG in den Ruhestand getreten sind, erhalten von ihrem früheren Dienstherrn von Amts wegen für die über den Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, hinaus zurückgelegte Dienstzeit nach Maßgaben der folgenden Sätze einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihrer Besoldung. Der rückwirkend zu zahlende Zuschlag beträgt 10 Prozent der zuletzt gezahlten Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Absatz 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreichte die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz erst nach dem Monat, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt. Der Zuschlag wird nicht gewährt, soweit während der Dienstzeit über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellung erfolgte oder aus dem früheren Beamtenverhältnis zugleich Versorgungsbezüge wegen Alters bezogen wurden.
Für Anordnungen nach § 54 Absatz 3 LBG, welche die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2013 gegenüber Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes in Ausbildung erlassen hat, gilt § 54 Absatz 3 LBG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 dieses Gesetzes.
Für die Hinausschiebung der Altersgrenze über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus findet § 39 Satz 3 LBG in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden. § 45 Absatz 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt. Für die in § 36 Absatz 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten gilt Satz 1 für die Hinausschiebung über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus entsprechend.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 6 Nummer 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 151739
ENDE |