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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 431)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse" durch die Wörter "Würde, die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität" ersetzt und jeweils nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Selbstverantwortung" die Wörter ", die Teilhabe am Leben der Gesellschaft" und nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

c) In den Nrn. 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

d) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Bewohnern" die Wörter "oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter", pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "oder pflegebedürftige Volljährige" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 bis 5" ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und nach der Angabe "Abs. 1" werden die Wörter "oder des Abs. 2" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger initiiert und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn
  1. die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
  3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie
  5. nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.

Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung.

"(4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, sodass ein Mindestmaß an gemeinsamer Lebensführung zu bewältigen ist. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können trägergesteuert oder selbstgesteuert sein. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn
  1. die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewährleistet ist,
  2. die Mieterinnen und Mieter oder deren gesetzliche Vertretungs- oder Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
  3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben und
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden.

Für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, gelten die Bestimmungen des Dritten Teils sowie die Art. 23 und 24. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, ist die ambulant betreute Wohngemeinschaft trägergesteuert. Auf trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, finden die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. Bei trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist anstelle einer Bewohnervertretung ein Gremium der Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens einzurichten."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden die Wörter "und die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

"4. überwiegend Personen aufnehmen und betreuen, die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie".

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

3. Die Überschrift des zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen
"Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe".

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Bedürfnisse" werden die Wörter "sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität" und nach dem Wort "Beeinträchtigungen" die Wörter ", Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch" eingefügt.

cc) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,"5. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet wird, insbesondere
  1. die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,
  2. ein ausreichender und der Konzeption der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene nach dem allgemein anerkannten Stand hygienewissenschaftlicher Erkenntnisse eingehalten sowie
  4. bei außerklinischer Intensivpflege die einschlägigen Anforderungen an die ärztliche, gesundheitliche und pflegerische Betreuung schwerstpflegebedürftiger oder beatmungspflichtiger Menschen und der sachgerechte Umgang mit medizinischen Geräten beachtet werden,"

dd) In Nr. 9 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Gesellschaft", die Wörter "das Konzept" durch die Wörter "die Konzeption" und die Wörter "gewährleistet wird" durch die Wörter "zu gewährleisten" ersetzt.

ee) In Nr. 10 werden die Wörter "Einrichtungen für Menschen mit Behinderung" durch die Wörter "besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe" und die Wörter "Förder- und Hilfepläne" durch das Wort "Bedarfsplanungen" ersetzt.

e) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe" durch die Wörter "besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe" und die Wörter "in der Altenhilfe" durch die Wörter "der Pflege" ersetzt.

cc) In Nr. 3 werden die Wörter "bei Bedarf" gestrichen.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nrn. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bbb) In Nr. 4 werden die Wörter ", bei Pflegeheimen" durch die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe, bei stationären Einrichtungen der Pflege" und die Wörter "bei Einrichtungen der Behindertenhilfe" durch die Wörter "bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe" ersetzt.

ccc) In Nr. 6 werden die Wörter " § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 SGB XII oder § 125 Abs. 1 SGB IX" ersetzt und das Wort "und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ddd) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

eee) Folgende Nr. 8 wird angefügt:

"8. eine fachliche Konzeption, die insbesondere Angaben zu den angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen, zum Hygieneschutz und zur Gewaltprävention enthält."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die zuständige Behörde soll den Eingang der Anzeige nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen und mitteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie benötigt. Sie prüft, ob Bedenken gegen eine Betriebsaufnahme bestehen und eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 3 oder sonstige erforderliche Anordnungen nach diesem Gesetz zu erlassen sind."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und nach dem Wort "Einrichtung" werden die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

f) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe haben der zuständigen Behörde besondere Ereignisse und die daraus eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Besondere Ereignisse im Sinn von Satz 1 liegen vor, wenn

  1. von tätigkeitsbezogenen Strafverfahren gegen Beschäftigte oder Dritte Kenntnis erlangt wurde,
  2. der unnatürliche Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners festgestellt wurde,
  3. der Verdacht von physischer oder sexualisierter Gewalt gegen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,
  4. eine erhebliche Beeinträchtigung für Bewohnerinnen und Bewohner oder des ordnungsgemäßen Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu befürchten oder eingetreten ist,
  5. die personellen Mindestanforderungen dauerhaft erheblich unterschritten werden oder
  6. ein Hausverbot nach Art. 5 erteilt wurde.

Ein Strafverfahren ist tätigkeitsbezogen, wenn die zur Last gelegte Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Versorgung pflege- oder betreuungsbedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderung begangen wurde."

6. In Art. 5 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 6 Transparenz, Informationspflichten"Art. 6 Informationspflichten".

b) In Nr. 1 werden die Wörter", Hilfe- oder Förderplanung" durch die Wörter "oder Bedarfsplanung" und die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

c) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

d) Nr. 3

3. die Pflege-Prüfberichte nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 zu veröffentlichen.

wird aufgehoben.

8. In Art. 8 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

9. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1" durch die Wörter "und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe oder Teile hiervon im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe" eingefügt.

10. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "die stationären Einrichtungen" die Wörter "und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe" und nach den Wörtern "einer stationären Einrichtung" die Wörter "und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Der zuständigen Behörde ist Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen (Geschäftsunterlagen) zu gewähren."

dd) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

ee) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten."Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Prüfung vorzuhalten und deren Herausgabe durch eine hierzu geeignete Person sicherzustellen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "der stationären Einrichtung" gestrichen.

bbb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

ccc) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Aufzeichnungen" die Wörter "Dokumentation im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 sowie" und nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

ddd) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand zu begutachten,"5. bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflege- und Versorgungszustand unmittelbar zu begutachten,"

bb) Die Sätze 2 bis 5

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch Tätigkeiten nach Satz 1 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung verweigert werden kann. Die Zustimmung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.

werden aufgehoben.

cc) Die Sätze 6 bis 8 werden die Sätze 2 bis 4.

dd) Satz 9

Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

wird aufgehoben.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "grundsätzlich" die Wörter "und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt und die Wörter "der Einrichtung" werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Wörter "der Krankenversicherung das Leistungsniveau einer aktivierenden Pflege (Qualitätsstufe 3)" durch die Wörter "ein hohes Qualitätsniveau" ersetzt und vor dem Wort "vergleichbare" werden die Wörter "mit dem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" gestrichen.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

ccc) In Nr. 3 werden vor dem Wort "oder" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" und vor dem Wort "erfolgt" die Wörter "und Wohnform" eingefügt.

cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Satz 2 gilt nicht, wenn der Prüfrhythmus des Medizinischen Dienstes nach § 114c SGB XI verlängert wurde."

d) Abs. 4a

(4a) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu den Prüfungen nach Abs. 1 Sätzen 1 und 4 ein Ergebnisprotokoll über die am Tag der Überprüfung festgestellten wesentlichen Sachverhalte und übermittelt dieses an den Träger. Die Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege sind ausschließlich im Pflege-Prüfbericht enthalten.

wird aufgehoben.

e) In Abs. 5 wird die Angabe "bis 4a" gestrichen.

f) In Abs. 6 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

g) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Maßnahmen nach den Abs. 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 ist."(7) Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 festzustellen. Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. Maßnahmen nach den Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung oder Wohnform eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 ist."

h) In Abs. 9 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

i) In Abs. 10 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe" und nach der Angabe "Art. 2 Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt sowie die Wörter "und Pflege-Prüfberichte" gestrichen.

11. Die Art. 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

altneu
Art. 12 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinn des Art. 3 erfüllt sind.

(2) Sind in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß Art. 4 vor der Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung Mängel festgestellt werden. Art. 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

(4) An einer Beratung nach den Abs. 1 und 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 bis 6 oder § 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.

Art. 13 Anordnungen bei Mängeln

(1) Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß Art. 12 Abs. 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung festgestellt werden.

(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen gemäß Abs. 1 sofort ergehen.

(3) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gelten für die Pflegesatzparteien Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

"Art. 12 Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Prüfungen der zuständigen Behörde

(1) Die Verarbeitung der durch Tätigkeiten nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Einwilligung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. Im Übrigen bedarf die Verarbeitung der nach Art. 11 Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten keiner Einwilligung. Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. In den Fällen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann. Die Einwilligung soll in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. Personen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

(2) Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) gelten im Anwendungsbereich des Art. 11 ausnahmsweise nicht. Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form in der stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auszuhängen oder auszulegen. Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die betroffene Person ist von der zuständigen Behörde auf die Beschränkung nach diesem Absatz und die Möglichkeit, Auskunft über die eingeschränkten Informationsrechte zu erhalten, hinzuweisen. Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.

(3) Feststellungen, die aufgrund einer Handlung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 zufällig getroffen werden, dürfen zur Verhütung von dringenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit ohne Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners verwertet werden.

Art. 13 Aufklärung und Anordnungen bei Mängeln

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinn des Art. 3 erfüllt sind.

(2) Sind in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), so kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln sowie erheblichen Mängeln soll eine Anordnung getroffen werden. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 Alternative 1, Nr. 7, 8 Alternative 2, Nr. 10, Abs. 3 Nr. 2 und 3 oder Art. 20 Nr. 2 und 4 den Träger über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel beraten. Hiervon unberührt berät und informiert die zuständige Behörde stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Die Pflegesatzparteien sind in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen nach Satz 1 können neben dem Träger auch die Pflegesatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

(4) Wenn Anordnungen gegenüber stationären Einrichtungen der Pflege oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine Erhöhung der Vergütung nach § 76 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben und die Anordnungen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Für Anordnungen nach Satz 1 gelten für die Träger der Sozialhilfe Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Träger der Eingliederungshilfe mit der Maßgabe entsprechend, dass Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge haben können und in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX auszugestalten sind.

(5) An einer Beratung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII bestehen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 bis 6 oder § 85 Abs. 1 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen, sowie für Träger der Eingliederungshilfe, sofern die Abstellung der Mängel eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

(8) Wird eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe auf einen Rechtsnachfolger übertragen (Trägerwechsel), gehen nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Art. 25 angeordnete Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über, wenn diese nicht auf Grund des Verhaltens oder der Person des bisherigen Trägers erlassen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Trägerwechsel zu einer Unterbrechung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe führt.

(9) Gegenüber kommunalen Trägern kann die zuständige Behörde Zwangsmittel nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Hiervon unberührt bleibt die zuständige Behörde berechtigt, Zwangsmittel gegenüber anderen Trägerformen anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken."

12. Art. 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "der stationären Einrichtung" gestrichen.

13. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen."(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Anordnungen reichen in der Regel nicht aus, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner besteht und nicht zu erwarten ist, dass Anordnungen die Gefahr abwenden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut vor Nr. 1 werden die Wörter "einer stationären Einrichtung" und "der stationären Einrichtung" gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 2"ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

14. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach den Wörtern "stationäre Einrichtungen" die Wörter "oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe" eingefügt, nach der Angabe "Art. 2 Abs. 1 und" wird die Angabe "2 sowie" eingefügt und die Wörter "solcher stationärer Einrichtungen" werden gestrichen.

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen."3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 anstreben oder derartige Einrichtungen oder Wohnformen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe."

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

15. In Art. 17 Abs. 4 wird nach der Angabe "Art. 11" die Angabe", 12" eingefügt.

16. Die Überschrift des zweiten Teils Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten
"Abschnitt 3
Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen".

17. Art. 17a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 17a Pflege-Prüfbericht"Art. 17a Ergebnisprotokoll".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege einen schriftlichen Pflege-Prüfbericht über die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte. Der Pflege-Prüfbericht umfasst die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde in dem durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 festgelegten Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung zu
  1. positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,
  2. Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität,
  3. Mängelfeststellungen nach Art. 12 und 13 so wie nach den Vorgaben dieses Gesetzes geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

sowie Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen zu der jeweiligen Einrichtung.

"(1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen. Strukturdaten im Sinn dieses Gesetzes sind Daten
  1. zur Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform,
  2. zu angebotenen Wohnformen,
  3. zu angebotenen und belegten Plätzen.

Allgemeine Informationen im Sinn dieser Vorschrift sind Informationen über den Träger und Zielgruppe."

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen", das Wort "Pflege-Prüfberichts" durch das Wort "Ergebnisprotokolls" ersetzt und nach dem Wort "Risikofaktoren" die Wörter "und Unterstützungsbedarfe" eingefügt.

18. Art. 17b wird wie folgt gefasst:

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Art. 17b Veröffentlichung

(1) Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Prüfberichts. Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.

(2) Der Träger hat die Pflege-Prüfberichte nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 an die Bewohnervertretung zu übermitteln und den aktuellen Bericht bis zur Veröffentlichung eines neuen Berichts

  1. an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen sowie
  2. zur Veröffentlichung durch das Staatsministerium Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) auf einer zentralen Internetseite freizugeben.

Eine Gegendarstellung nach Abs. 1 kann entsprechend Satz 1 veröffentlicht werden.

"Art. 17b Einsichts- und Informationsrechte

(1) Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls. Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.

(2) Der Träger hat das Ergebnisprotokoll nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 unverzüglich der Bewohnervertretung zu übermitteln.

(3) Der Träger hat eine Kurzfassung eines Ergebnisprotokolls zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, in geeigneter und verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Kurzfassung beinhaltet Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen sowie eine Auflistung der geprüften Qualitätsbereiche. In der Kurzfassung ist auf das Einsichtsrecht nach Abs. 4 besonders hinzuweisen.

(4) Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, hat der Träger in den Räumlichkeiten der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisprotokolle zu gewähren. In der Regel liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn Personen in der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, Personen für sich selbst oder einen Angehörigen einen Pflege- oder Betreuungsplatz suchen oder Personen in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe tätig sind oder werden möchten."

19. Art. 17c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Pflegequalität" durch die Wörter "der Pflege- und Betreuungsqualität" und die Wörter "Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung" durch das Wort "Träger" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "Pflege-Prüfbericht" durch das Wort "Ergebnisprotokoll" und die Wörter "nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht" durch die Wörter "muss der Bewohnervertretung übermittelt werden" ersetzt.

c) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Art. 17b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

20. Art. 17d wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Ist gegen den Pflege-Prüfbericht oder die Veröffentlichung ein Rechtsbehelf anhängig, ist durch die zuständige Behörde ein entsprechender Hinweis für die Veröffentlichung zu geben.

wird aufgehoben.

21. In der Überschrift des dritten Teils wird vor dem Wort "ambulant" das Wort "selbstgesteuerte" eingefügt.

22. In Art. 18 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" und vor dem Wort "ambulant" das Wort "selbstgesteuerten" eingefügt.

23. Art. 19 wird wie folgt gefasst:

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Art. 19 Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). Art. 6 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 8 gelten entsprechend.

"Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Der beauftragte ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich des sachgerechten Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, der Hygiene, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) und persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden sowie die Qualität des Wohnens angemessen ist. Die Art. 6 und 8 gelten entsprechend."

24. In Art. 20 Nr. 4 werden die Wörter "Förder- und Hilfepläne" durch das Wort "Bedarfsplanungen" ersetzt.

25. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "in" das Wort "selbstgesteuerten" eingefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegestufe der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner vorzunehmen ist. Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet, haben die Bewohnerinnen oder die Bewohner die Gründung anzuzeigen."(1) Die Absicht der Gründung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 haben die Initiatoren verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Mieterinnen und Mieter der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Gründung anzuzeigen. Gleiches gilt für die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger ohne die Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner vorzunehmen ist. Wird die selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Initiator gegründet oder begleitet, haben die Mieterinnen und Mieter die Absicht der Gründung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine Konzeption, Musterverträge zur Wohnraumüberlassung und zu den Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ein Leistungsangebot enthalten. Wird beabsichtigt, eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Betreute Wohngruppe aufzulösen, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4" und die Angabe "Art. 2 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "ambulant" das Wort "selbstgesteuerten" und nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "oder Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bewohnern" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter ", die Initiatoren" und nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

d) In Abs. 3 werden die Wörter "der Art. 12 und" durch die Angabe "des Art." ersetzt und nach dem Wort "sowohl" werden die Wörter "bei selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gegenüber den Initiatoren sowie bei Betreuten Wohngruppen" eingefügt.

e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "ambulant" das Wort "selbstgesteuerten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe" durch die Wörter "Dem Initiator einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder dem Träger einer Betreuten Wohngruppe" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "und Mieterinnen und Mieter" eingefügt.

f) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 festzustellen. Bei Betreuten Wohngruppen hat sie bei der ersten anlassbezogenen Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 festzustellen. Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. Maßnahmen nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Wohnform eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder eine Betreute Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 ist."

26. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "in" das Wort "selbstgesteuerten" eingefügt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Bewohnerinnen und Bewohner" durch die Wörter "Mieterinnen und Mieter" ersetzt, die Angabe "Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1" wird durch die Angabe "Art. 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1" ersetzt, vor dem Wort "ambulant" wird das Wort "selbstgesteuerten" eingefügt und die Wörter "in der Regel" werden gestrichen.

c) In Satz 2 werden die Wörter "Bewohnerinnen und Bewohner" durch die Wörter "Mieterinnen und Mieter", die Wörter "der Betreuer oder ein Angehöriger" durch die Wörter "die Vertretungs- und Betreuungspersonen" ersetzt und nach dem Wort "vertreten" werden die Wörter "und stimmberechtigt" eingefügt.

d) In Satz 3 werden die Wörter ", der Träger" gestrichen.

e) Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein; die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden."

27. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird nach der Angabe "Art. 4 Abs. 4" die Angabe "bis 6" eingefügt.

bb) In Nr. 4 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und die Angabe "Art. 11 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

cc) In Nr. 5 werden die Wörter "Art. 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "Art. 13 Abs. 2" und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nr. 6 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

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7. der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt."7. entgegen Art. 17b Abs. 3 und 4 eine Kurzfassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder ein Einsichtsrecht nicht gewährt."

28. In Art. 24 Abs. 2 wird nach der Angabe "Art. 11" die Angabe "und 12" eingefügt.

29. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut vor Nr. 1 werden die Wörter "Die Staatsregierung" durch die Wörter "Das Staatsministerium" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden vor dem Wort "insbesondere" die Wörter "besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4," eingefügt und die Wörter "in stationären Einrichtungen" am Ende werden gestrichen.

cc) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt.

dd) In Nr. 4 werden die Wörter "der Krankenversicherung" gestrichen und nach dem Wort "Sozialhilfe" werden die Wörter "und Eingliederungshilfe, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt und die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

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(2a) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Veröffentlichung des Pflege-Prüfberichts und der Gegendarstellung, die Form sowie Inhalt und Umfang der in dem zu veröffentlichenden Bericht und der Nachprüfung zu treffenden Feststellungen näher zu bestimmen. Insbesondere können die Qualitätsindikatoren, die den Feststellungen der zuständigen Behörde zu der Qualitätsanforderung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 zugrunde liegen, sowie die Kriterien zur Bewohnerauswahl nach Art. 17a Abs. 3 Satz 1 näher bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Ergebnisprotokolls enthalten."(2a) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gremiums der Selbstbestimmung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, insbesondere zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie Organisation und Entscheidungsfindung, zu schaffen sowie Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der vom Pflege- und Betreuungsdienst eingesetzten Beschäftigten zu regeln."

c) In Abs. 4 wird nach der Angabe "Art. 2 Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt, die Wörter "dem Konzept" werden durch die Wörter "der Konzeption" ersetzt und die Wörter "der stationären Einrichtung" werden gestrichen.

§ 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das durch Art. 32b des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 31 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe "Art. 31 Abs. 1 Nr. 11" ersetzt.

2. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Hebammen" durch das Wort "Gesundheitsberufe" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter", § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung" eingefügt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 10 % der von der auszubildenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen."

3. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nrn. 1 und 2

1. Art. 32a und Art. 32c am 1. Dezember 2022;

2. Art. 32b am 26. November 2022;

werden aufgehoben.

b) Nr. 3 wird Nr. 1, nach der Angabe "Art. 17 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nr. 2 wird angefügt:

"2. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 am 31. Dezember 2030."

§ 3
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

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Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Landesärztekammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen. Regelungen, für die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie (EU) 2018/958 geregelten Maßstäben durchzuführen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium, soweit eine Genehmigung nicht bereits nach anderen Vorschriften erforderlich ist."

2. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)" gestrichen.

3. In Art. 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "oder einer Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.

4. Art. 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Apothekengesetz" die Angabe "(ApoG)" eingefügt.

b) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar, so weit eine Apotheke in der nach § 8 ApoG zulässigen Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird."

§ 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Art. 118 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist,

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt Art. 77b außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231568

ENDE