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Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 354)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 140 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 140 Fortbildungskostenerstattung | "Art. 140 (aufgehoben)". |
b) In der Angabe zu Art. 144 wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.
c) In der Angabe zu Art. 147 wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist;" durch die Wörter "das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung Ernennungsbehörde; dieses kann die Ausübung dieser Befugnisse innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen."
bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort "das" wird durch das Wort "Das" ersetzt.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Befugnisse" die Wörter "innerhalb der obersten Dienstbehörde oder" eingefügt.
3. Art. 96 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort "Versorgungsbezüge" werden die Wörter "mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG)" eingefügt.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten. Satz 1 gilt nicht für im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v. H., bei Ehegatten oder Lebenspartner sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v .H., bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v. H. | "Der Bemessungssatz beträgt
|
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "berücksichtigungsfähig" die Wörter "im Sinn des Abs. 1" eingefügt.
cc) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nrn. 3 bis 5
"3. bei Pflegemaßnahmen,4. bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte und Fachärztinnen, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
5. bei anerkannten Vorsorgeleistungen und"
werden aufgehoben.
bbb) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3.
4. Art. 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3
3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
Während einer Elternzeit besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen nach Art. 96 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von den Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz für Alleinerziehende 70 v. H. beträgt. Dies gilt nicht, wenn Beamte oder Beamtinnen berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V haben. | "Weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen im öffentlichen Dienst regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften." |
5. Art. 139 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird das Komma nach dem Wort "sind" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Vor Nr. 3 wird das Wort "abzüglich" gestrichen.
cc) Nr. 3
3. eines Versorgungsabschlags in Höhe von 30 v. H. auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag.
wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Abzug nach Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn der Dienstherrnwechsel mit der Rechtsfolge der Versorgungslastverteilung nach Teil 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt wird sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 2. | "Bei Laufbahnen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes unterschritten wird, ermäßigt sich der nach Satz 1 ermittelte Erstattungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der in den jeweiligen Fachverordnungen festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes zu der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes; dies gilt nicht für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst." |
Art. 140 Fortbildungskostenerstattung(1) Wechseln Beamte oder Beamtinnen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zu einem anderen Dienstherrn, so haben sie dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. Ein mehrfacher Wechsel steht einer erneuten Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der bisherige Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder Beamtinnen ihre Entlassung verlangen.
(2) Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte oder die Beamtin seit Abschluss der Fortbildungsveranstaltung beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn die Fortbildungsveranstaltung eine Dauer von insgesamt vier Wochen überschreitet, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro übersteigen und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.
(4) Die Entscheidung trifft der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.
wird aufgehoben.
7. Art. 144 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.
b) Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort "Beilhilfe" wird durch das Wort "Beihilfe" ersetzt.
c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Hinsichtlich von Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, eines Richters oder einer Richterin, die am 31. Dezember 2016 in einem Beamtenverhältnis tätig sind, wird Art. 96 Abs. 1 und 3 Satz 3 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter angewendet, bis sie die Ausbildung beendet oder die kindergeldrechtliche Höchstaltersgrenze erreicht haben."
8. Art. 147 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 treten außer Kraft:
wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
(nicht dargestellt)
§ 3
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LIbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch die Wörter "Hochschule für den öffentlichen Dienst" ersetzt.
2. Dem Art. 67 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einschließlich der Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, die zweite Qualifikationsebene des feuerwehrtechnischen Dienstes und den allgemeinen Vollzugsdienst der Justiz," angefügt.
§ 4
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
§ 5
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,35 Euro" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "0,13 Euro" durch die Angabe "0,15 Euro" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "0,08 Euro" durch die Angabe "0,09 Euro" ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird die Angabe "0,05 Euro" durch die Angabe "0,06 Euro" ersetzt.
b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "0,20 Euro" durch die Angabe "0,25 Euro" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "0,10 Euro" durch die Angabe "0,12 Euro" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "0,06 Euro" durch die Angabe "0,07 Euro" ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird die Angabe "0,03 Euro" durch die Angabe "0,04 Euro" ersetzt.
2. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | "Inkrafttreten". |
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
§ 6
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
§ 7
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes
In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Befugnis" die Wörter "innerhalb der obersten Dienstbehörde oder" eingefügt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1. § 4 Nr. 2 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013,
2. § 4 Nr. 1, 7 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Wegstreckenentschädigungsverordnung (WegstrV) vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 493, BayRS 2032-4-5-F) außer Kraft.
ID 16/2026
ENDE |