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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts
Vom 21. Juli 2006
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.07.2006 S. 394)
Artikel 1
HDG Hessisches Disziplinargesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war. | "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war." |
2. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. | 4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
3. § 19b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt. | "4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
4. § 38 Abs. 1 Nr. 3 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Hessischen Disziplinarordnung. | "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz." |
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder | " 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder" |
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend."
6. In § 49 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
7. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das förmliche" durch die Worte "ein gerichtliches" ersetzt.
8. In § 86 Abs. 2 werden die Worte "eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Worte "die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
9. § 90 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung. | "(3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz." |
10. In § 107e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden" durch die Angabe " § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist" und das Wort "drei" in Nr. 2 durch das Wort "zwei" ersetzt.
11. In § 107f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 9 der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes'" ersetzt.
12. In § 114 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" durch "gerichtlichen" ersetzt.
13. In § 192 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "dem Hessischen Disziplinargesetz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes
Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Minister der Justiz ernennt den Richter auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Geschäftsbereich der Gerichtszweig gehört (zuständiger Minister). | "(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt." |
b) Abs. 2
(2) Der zuständige Minister ernennt den Richter, wenn ihm ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
2. In § 21 werden nach dem Wort "Vorschlag" das Komma und die Worte ;,gegebenenfalls dem Vorschlag des zuständigen Ministers," gestrichen.
3. In § 23 Abs. 2 werden das Semikolon und die Worte "er ist an den Vorschlag des zuständigen Ministers gebunden" gestrichen.
4. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte "Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens" durch "Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.
5. In § 43 Abs. 2 werden die Worte "zuständigen Ministers" durch "Ministers der Justiz" ersetzt.
6. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zuständige Ministerium" durch "Ministerium der Justiz" ersetzt.
7. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zuständige Minister" durch "Minister der Justiz" ersetzt.
8. In § 53 wird das Wort "förmliches" durch "gerichtliches" ersetzt.
9. In § 54 Nr. 2 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
10. Die §§ 60 bis 63 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 60 Geltung der Hessischen Disziplinarordnung
In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 61 Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. § 62 Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des zuständigen Ministers über
Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (2) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2. (3) Der Richter kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 eine erneute Entscheidung beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. § 63 Betreuer, Pfleger und Untersuchungsführer Zum Betreuer oder Pfleger nach § 16 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung und zum Untersuchungsführer nach § 49 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung kann nur ein Richter bestellt werden. | " § 60 Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes
(1) In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden. (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (4) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben. § 61 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
§ 62 Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. (2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (3) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 beantragen. (4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Abs. 1 der Dienstgerichtshof. § 63 Zulässigkeit der Revision Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren über die Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes." |
11. Die §§ 64 und 65
§ 64 EinleitungsbehördeEinleitungsbehörde ist der zuständige Minister. Vertreter der Einleitungsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht.
§ 65 Erweiterte Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Entscheidungen des Dienstgerichts nach § 27 Abs. 4 der Hessischen Disziplinarordnung.
werden aufgehoben.
12. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "förmliches" durch "gerichtliches" ersetzt.
b) Abs. 1 Satz 2 und 3
Die oberste Dienstbehörde kann eine Untersuchung anordnen. Sie hat in diesem Falle einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung zu beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.
wird aufgehoben.
c) In Abs. 2 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
13. § 72 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 72 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Stimmt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so ordnet der zuständige Minister die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Für die Bestellung des Vertreters gilt § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zum Vertreter kann nur ein Richter bestellt werden. (2) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt (§ 53 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes). (3) Der zuständige Minister kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Monats zulässig, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Abs. 2) folgt. (4) Hält der zuständige Minister den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Abs. 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. | " § 72 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Stimmt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder teilt dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Für die Bestellung des Vertreters gilt § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zum Vertreter kann nur ein Richter bestellt werden. (2) Der Richter oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Stellt die oberste Dienstbehörde danach das Verfahren nicht ein, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des Monats zulässig, in dem der Antrag nach Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist. (4) Gibt das Gericht dem Antrag nach Abs. 2 Satz 2 statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Abs. 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen." |
14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "förmlichen" durch "gerichtlichen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch "des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
bb) Satz 2
§ 64 dieses Gesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
15. § 85
§ 85 Altersgrenze wiedergutmachungsberechtigter RichterFür einen Richter, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst des Landes steht und der durch eine Maßnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichneten Art sein Amt verloren hat, gilt auf Antrag die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres als Altersgrenze im Sinne des § 7 Abs. 1. Der Antrag muß sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt sein, in dem der Richter sonst in den Ruhestand treten würde.
wird aufgehoben.
16. In § 95 wird die Zahl "2006" durch die Zahl "2011" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
In § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2004 (GVBl. I S. 234), werden die Worte "des förmlichen" durch das Wort "eines" und das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung
Die Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 11a der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Elternzeitverordnung
In § 4 Abs. 2 der Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179) und durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), werden die Worte "des förmlichen" durch das Wort "eines" und das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes
§ 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung, der Hinterlegungsordnung und in Dienststrafsachen. | "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung." |
Artikel 8
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird wie folgt geändert:
1. In § 74 Abs. 1 Nr. 13 wird vor dem Wort "Dienststelle" das Wort "einzelnen" eingefügt.
2. § 110 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 110 Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
Die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676). Ist das Mitglied verhindert, wird es in der Arbeitsgruppe Personalvertretung von seiner Stellvertretung nach § 53, § 51 Abs. 1, § 29 Satz 1 vertreten." |
3. Dem § 112 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."
Artikel 9
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 6b des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6b Beamtenbesitzer
(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu bestimmenden Beamtenbeisitzer bestellt die Ministerin oder der Minister der Justiz auf vier Jahre; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit erneut bestellt werden. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt. (2) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Befugnis nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. | " § 6b Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu wählenden Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt. (2) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem vierten Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. ,Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen. (3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (4) Die Entscheidung nach § 50 des Bundesdisziplinargesetzes trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des betroffenen Gerichts oder der Beamtin oder des Beamten." |
Artikel 10
Änderung des Zweiten Überleitungsabschlussgesetzes
§ 1 Abs. 3 des Zweiten Überleitungsabschlussgesetzes vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 86) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Während eines Disziplinarverfahrens, das im Falle der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam."
Artikel 11
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "wahrnimmt" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Text
, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Gemeindebedienstete ist.
gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt."
2. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt und das Wort "förmlichen" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "wahrnimmt" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Text
, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Kreisbedienstete ist.
gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt."
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt und das Wort "förmlichen" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof
§ 5 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2003 (GVBl. I S, 309), wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "förmliche Disziplinarmaßnahmen" durch die Worte "das gerichtliche Disziplinarverfahren" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.
Artikel 14
Schlussvorschriften
§ 1 Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen und Anordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsvorschriften zu ändern oder aufzuheben.
§ 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, das Hessische Richtergesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die Hessische Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58)"), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401),
2. die Verordnung zur Durchführung des § 110 der Hessischen Disziplinarordnung vom 12. Dezember 1973 (GVBl. 1974 I S. 15)15)
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 2 bis 7, Art. 8 Nr. 3 und Art. 9 bis 14 §§ 1 bis 3 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
') Ändert GVBl. II 326-9 ') Ändert GVBl. II.212-5 10) Ändert GVBl. II321-48 ") Ändert GVBl. II 331-1
") Ändert GVBl. II 332-1 Ändert GVBl. II 43-55 '") Hebt auf GVBl. II 325-5 '≫ Hebt auf GVBl. I1 325-12