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HmbBVAnpG 2013/2014 -
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014

- Hamburg -

Vom 3. September 2013
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 10.09.2013 S. 369)
Gl.-Nr.: 2032-10c



red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2013

Ab dem 1. Januar 2013 werden um 2,45 vom Hundert erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79),
  4. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG,
  5. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171) sowie
  6. der in Anlage 3 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) veröffentlichte Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Die Anwartergrundbetrage werden ab dem 1. Januar 2013 um 50 Euro erhöht.

§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssatze (Gehaltssatze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter;
  2. die Höchstbetrage für Sondergrundgehalter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehalter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
  3. die Grundgehaltssatze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betragen (Anlage X HmbBesG);
  4. die
    1. in festen Betragen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betragen sowie
    2. allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2013

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2014

Ab dem 1. Januar 2014 werden die in den §§ 2 und 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge mit den sich aus den §§ 2 und 3 nach dem 1. Januar 2013 ergebenden Betragen um 2,75 vom Hundert erhöht.

§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2014

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

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