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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2014 S. 56)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 5 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 397), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die
| "(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungsordnung B und die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden." |
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu § 25 wird das Wort "Festsetzung" durch das Wort "Fristsetzung" ersetzt.
1.2 Der Eintrag zu § 74 wird gestrichen.
1.3 Der Eintrag zu Teil 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Teil 8
Kosten des Disziplinarverfahrens § 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren § 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 76 Gebühren, Auslagenerhebung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
| "(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
|
2.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig."
2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. | "(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Beamt StG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG." |
2.4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
2.5 Im neuen Absatz 6 wird Satz 2
Wird der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
gestrichen.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Endgrundgehalt verliehen," durch die Wörter "Grundgehalt verliehen und" ersetzt und die Textstelle "und kein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen" wird gestrichen.
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Endgrundgehalt verliehen," durch die Wörter "Grundgehalt verliehen und" ersetzt und die Textstelle "und ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen" wird gestrichen.
5. In § 16 Absatz 2 wird die Textstelle " (§ 3 Absatz 4)" durch die Textstelle " (§ 3 Absatz 6)" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "Nummer 20" durch die Textstelle "Nummer 22" ersetzt.
6.2 In Absatz 6 wird die Textstelle " (§ 3 Absatz 4)" durch die Textstelle " (§ 3 Absatz 6)" ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Verfügung (Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. | "(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen." |
7.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt."
7.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes oder Angestellte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. | "(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend." |
7.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 5 bis 9.
7.5 Im neuen Absatz 7 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.
7.6 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle "Nummer 5 oder 7" durch die Textstelle "Nummer 6 oder 7" ersetzt.
8. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 1 wird die Textstelle " § 23 Absätze 1 bis 7" durch die Textstelle " § 23 Absätze 1 bis 9" ersetzt und werden hinter dem Wort "darf" die Wörter "oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist" eingefügt.
8.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 23 Absatz 4 Satz 1" durch die Textstelle " § 23 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
9. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort "Festsetzung" durch das Wort "Fristsetzung" ersetzt.
10. In § 31 Satz 4 wird die Textstelle " § 23 Absätze 3 bis 7" durch die Textstelle " § 23 Absätze 5 bis 9" ersetzt.
11. § 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
| "(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
|
12. In § 33 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle " § 23 Absatz 7 Satz 1" durch die Textstelle " § 23 Absatz 9 Satz 1" ersetzt.
13. § 35 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ihre oder seine Einstellungsverfügung oder die Einstellungsverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten aufheben und wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. | "(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen." |
13.2 Der bisherige Absatz 2
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte kann ihre oder seine Disziplinarverfügung oder die Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde kann ihre Disziplinarverfügung, die Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten und den Widerspruchsbescheid jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
wird aufgehoben.
13.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
14. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 23 Absätze 4 bis 6" durch die Textstelle " § 23 Absätze 6 bis 8" ersetzt.
14.2 In Satz 4 wird die Textstelle " § 35 Absatz 2" durch die Textstelle " § 35 Absatz 1" ersetzt.
15. § 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
| "(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
|
16. § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte sind das Verwaltungsgericht Hamburg und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht. | "(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr." |
17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Verwaltungszweig" durch die Wörter "der Laufbahnfachrichtung" ersetzt und hinter dem Wort "Laufbahngruppe" werden die Wörter "mit dem jeweiligen Einstiegsamt" eingefügt.
18. In § 55 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen.
19. In § 56 Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort "erscheint" die Wörter "oder nicht zulässig ist" eingefügt.
20. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen.
§ 74 Abschöpfung von erlangten Vorteilen(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unter schuldhaftem Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten vorteilhafte Zuwendungen in Bezug auf ihr oder sein Amt angenommen hat, muss das Erlangte auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte herausgeben. Bei Wegfall des Erlangten ist die Beamtin oder der Beamte zum Wertersatz verpflichtet. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.
(2) Das Herausgabegebot oder die Höhe des Wertersatzes ist in der jeweiligen abschließenden Entscheidung festzustellen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an dem Erlangten an den Dienstherrn über. Rechte Dritter bleiben bestehen.
(3) Eine wegen desselben Sachverhalts strafrechtlich ergangene Verfallsanordnung ist vorrangig.
aufgehoben.
22. Teil 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Teil 8 Kosten des Disziplinarverfahrens § 75 Gebührenfreiheit, Auslagenerhebung (1) Das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz ist gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben
§ 76 Kostenentscheidung (1) In jeder Entscheidung ist zu bestimmen, wer die Kosten trägt. Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage oder durch eine Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten ausgegangene behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht. (2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten des Disziplinarverfahrens der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. (3) Im Widerspruchsverfahren und im Verfahren einer Klage oder eines Antrags der Beamtin oder des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch, die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch, die Klage, den Antrag oder ein Rechtsmittel zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten des Verfahrens. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren oder das Antragsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; § 75 Absatz 1 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. (4) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels trägt der Teil, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend. (5) Kosten im Sinne des Absatz 1 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig. | "Teil 8
Kosten des Disziplinarverfahrens § 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren (1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. (2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden. (3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend. (4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. (5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen. § 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden. (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. § 76 (1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei. (2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 25 86, 2665, 2708), erhoben. (3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:
|
23. § 79 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Endgrundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). | "Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)." |
23.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "und missbilligende Äußerungen (§ 3 Absatz 4)" gestrichen.
24. § 81 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
| "Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist." |
25. In § 89 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben."
26. Es wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage (zu § 76)
Gebührenverzeichnis
Nummer |
Gebührentatbestand | Betrag oder Satz der Gebühren |
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 | ||
10 | - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ........ | 360 Euro |
11 | - Aberkennung des Ruhegehalts ........ | 360 Euro |
12 | - Zurückstufung . . . | 240 Euro |
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | ||
13 | - Kürzung der Dienstbezüge . . . | 180 Euro |
14 | - Kürzung des Ruhegehalts . . . | 180 Euro |
15 | - Geldbuße . . . | 120 Euro |
16 | -Verweis . . . | 60 Euro |
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung . . | 60 Euro |
18 | Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines An- trags nach § 24 Absatz 1 . . | 60 Euro |
19 | Wird das gesamte Verfahren durch 1. Zurücknahme der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | ||
Abschnitt 2 | ||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird . | 1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen. . . | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
23 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: . . | 0,5 der Gebühr nach Nummer 22 |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
24 | Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
| |
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, beendet: . . . | 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 | |
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen. . . | 2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
31 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet: . . | 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | ||
32 | Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: . . | 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 |
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Abschnitt 4 Besondere Verfahren | ||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . . | 180 Euro |
41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . | 60 Euro |
42 | Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens . . | 60 Euro |
43 | Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 1 . . . | 60 Euro |
44 | Wird das gesamte Verfahren durch 1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
| 0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 43 |
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .. . . | 50 Euro |
Abschnitt 6 Beschwerde | ||
60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . . - | 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 |
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 55 . . . . | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 |
63 | Wird das gesamte Verfahren durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
2. Erledigungserklärungen, wenn | 0,75 der Gebühr nach den Nummern 60 bis 62 |
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 50 Euro" |
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Anlage I des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), wird wie folgt geändert:
1. Der Text zur Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
1.1 Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" wird hinter dem Zusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)" der Zusatz "- als Leiterin oder Leiter des Bereiches Bildung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)" angefügt.
1.2 Hinter der Amtsbezeichnung "Schulrätin, Schulrat" wird die Amtsbezeichnung "Schulrätin, Schulrat - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Beratung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)" eingefügt.
2. Im Text zur Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektorin, Studiendirektor" hinter dem Zusatz "- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 2)" der Zusatz "- als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums -" angefügt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (Hmb-GVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. November 2011 (HmbGVBl. S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 74 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 74 Revision
In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 steht den Beteiligten gegen die Urteile des Richterdienstsenats die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu | " § 74 Revision
Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu." |
2. In § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend."
3 . § 84 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 84 Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde
(1) An Stelle der obersten Dienstbehörde entscheidet die Richterdienstkammer oder, wenn das Verfahren beim Richterdienstsenat anhängig ist, der Richterdienstsenat auf Antrag der obersten Dienstbehörde, des Richters oder des Richters im Ruhestand oder nach Anhörung der obersten Dienstbehörde über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Richter oder der Richter im Ruhestand eine neue Entscheidung beantragen, wenn sich die Umstände geändert haben oder er ursprünglich bereits vorhandene Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. | " § 84 Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig. (2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist." |
4. § 85 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben."
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zurückstufung" durch die Wörter "Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter "des höheren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "höheren Verwaltungsdienst" durch die Textstelle "für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "förmliches" durch das Wort "gerichtliches" ersetzt.
Artikel 6
Übergangsvorschrift
Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt einer Leiterin oder eines Leiters einer öffentlichen Schule nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Februar 2014 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen worden ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen.
ENDE