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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts *

Vom 25. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.2009 S. 72)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBG - Niedersächsisches Beamtengesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4

 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

wird gestrichen.

2. In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)" durch die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" der Klammerzusatz "(MVergV)" eingefügt und die Angabe "die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S.1582)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)" ersetzt.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.

(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

5. Es werden die folgenden §§ 15 und 16 angefügt:

" § 15 Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

(1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vorn mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder
    3. sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(4) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W

erfasst. Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.

(5) Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

§ 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."

6. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 5 wird bei dem Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" die Fußnote "1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" mit der Fußnote "1) wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5" gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" mit der Fußnote 1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6" eingefügt.

d) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" mit der Fußnote "≫ wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 a Abs. 5 werden die Verweisung " § 95" durch die Verweisung " § 52" und das Wort "Schadensersatzansprüchen" durch das Wort "Ansprüchen" ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "am 1. Januar 1978" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 1. Januar 1978" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Worte "in der Fassung dieses Gesetzes" durch die Worte "in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend."

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"3 § 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. In § 9 Abs. 4 wird die Verweisung " § 95" durch die Verweisung " § 52" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 3 werden die Worte "mittelbare Landesbeamte" durch die Worte "Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte (§ 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.

4. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1. Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1. Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung " § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 und 4" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

2. In § 61b Satz 2 wird die Verweisung " § 57" durch die Verweisung " § 37" ersetzt.

3. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Das Wort "Kommunalverbände" wird durch das Wort "Gemeindeverbände" ersetzt.

b) Satz 2

Die §§ 198 und 199 NBG sind auf Samtgemeinden nicht anzuwenden.

wird gestrichen.

4. In § 80 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 87c" durch die Verweisung " § 80" ersetzt.

5. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

§ 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden Sätze 2 bis 8.

c) Im neuen Satz 4 und im neuen Satz 5 wird jeweils die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung " § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 und 4" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

2. In § 55b Satz 2 wird die Verweisung " § 57" durch die Verweisung " § 37" ersetzt.

3. In § 61 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 87 c" durch die Verweisung " § 80" ersetzt.

4. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

§ 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden Sätze 2 bis 8.

c) Im neuen Satz 4 und im neuen Satz 5 wird jeweils die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung " § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 und 4" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

2. In § 70 Satz 2 wird die Verweisung " § 57" durch die Verweisung " § 37" ersetzt.

3. In § 76 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 87 c" durch die Verweisung " § 80" ersetzt.

4. In § 77 Abs. 2 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte " § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung von 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 87a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 123 a BRRG" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Ausübung ihrer" durch die Worte "Wahrnehmung ihrer Aufgaben und" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "entsprechend" gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung dieses Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter. Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist."

4. In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Umsetzung" die Worte "sowie die außerordentliche Kündigung" eingefügt.

5. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 40 Abs. 2 NBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 30 Abs. 4 NBG)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "Anstellung und" gestrichen.

cc) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 123 a BRRG" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.

dd) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 12.Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,"12. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG),"

ee) In Nummer 13 wird die Verweisung "den §§ 39 und 40 NBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

ff) In Nummer 15 werden die Worte "Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur" durch die Worte "Untersagung der" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 7 wird die Verweisung " § 123 a BRRG" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.

6. In § 110 Abs. 6 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1 NBG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 85 Abs. 2 NBG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 50 NBG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "eines" das Wort "abgeschlossenen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 85 Abs. 2 Nr. 3 NBG" durch die Verweisung " § 47 BeamtStG" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge ausgesprochen werden."Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge"Kürzung der Dienstbezüge".

b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 194 Abs. 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 4" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Die Anwärterbezüge bestehen aus dem Anwärtergrundbetrag, dem Familienzuschlag, den Anwärtersonderzuschlägen und den Zulagen.

wird gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Eingangsamt" durch die Worte "ersten Einstiegsamt" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 194 Abs. 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 4" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen
  1. nach drei Jahren ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge und des Ruhegehalts und
  2. nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).

"Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen
  1. nach zwei Jahren ein Verweis,
  2. nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und
  3. nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

8. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.

9. Dem § 21 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden."

10. In § 23 Abs. 3 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.

11. In § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Protokolle" die Worte "sowie der schriftlichen Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen" eingefügt.

12. In § 31 Satz 1 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

13. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. In § 33 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

15. § 40 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Einkünfte aus genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten, für die die Genehmigung ohne die vorläufige Dienstenthebung nach § 73 Abs. 2 NBG hätte versagt werden müssen, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist."Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist."

16. In § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

17. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gilt § 46 Abs. 1 und 6 NBG" durch die Worte "gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG" ersetzt.

18. § 73a Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird die Verweisung "den §§ 68 und 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3 bis 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), werden die Worte "Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen

Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Schweigepflicht" durch die Worte "die Vorschriften in § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Pflicht zum Schadensersatz".

b) In Absatz 2 werden das Wort "Haftung" durch die Worte "Pflicht zum Schadensersatz" und die Worte "gilt § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte " § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

In § 1 Satz 3 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362), wird die Verweisung " § 86 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung " § 51" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

In § 72 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird die Verweisung " § 64 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:23 wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

2. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " §§ 80 d, 87 a oder 108 b NBG" durch die Verweisung " § 62, 64 oder 69 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 87 a oder 108 b" durch die Verweisung " § 62 oder 69 Abs. 3" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 71a bis 77a" durch die Verweisung " §§ 70 bis 79" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Worte "nach den §§ 75a und 75b NBG" gestrichen.

bbb) In Nummer 4 werden die Verweisung " § 75c" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2" und die Worte "dieser Vorschrift" durch die Verweisung " § 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren sowie der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren finden § 73 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 2, § 74a Abs. 2 bis 5 und § 80a Abs. 2 Satz 1 NBG keine Anwendung."(2) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung."

4. In § 26 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 61 bis 64, 66, 68 bis 71, 78, 80, 81 bis 83, 85 bis 88, 95, 96, 98 bis 103 und 105 bis 108" durch die Verweisung " §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104" ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 51 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 35 Satz 2" ersetzt.

6. In § 28 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 36 Abs. 3 und die §§ 53 und 57" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37" ersetzt.

7. In § 29 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "zum Nutzungsentgelt nach § 75 c NBG" durch die Worte "zur Erhebung eines Nutzungsentgelts" ersetzt.

8. § 30 Abs. 3 Satz 6

§ 12 Satz 1 Nr. 2 NBG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

9. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 61, 68, 78, 86 und 96" durch die Verweisung " §§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83" ersetzt.

10. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 36 Abs. 3 Satz 1 NBG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 BeamtStG" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung " § 51 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 35 Satz 2" ersetzt.

11. § 55a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 87 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 80 NBG" ersetzt.

b) Absatz 10

(10) Die Zustimmung zur Einrichtung und zum Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte kann einer Stiftung abweichend von § 198 NBG allgemein durch Verordnung der Landesregierung erteilt werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.

12. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 NBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerzusatz "(§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.

2. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen."

b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 14 Abs. 2" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 und 3" ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 109 Abs. 1" durch die Verweisung " § 29 Abs. 4" ersetzt.

4. In § 153 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte "Anstellung oder" gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik

Das Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 428), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte "im Sinne des § 3 Abs. 2 NBG" gestrichen.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "unmittelbarer" durch die Worte "Dienstvorgesetzte oder" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 169), werden die Worte "findet § 194 a" durch die Worte "finden § 5" ersetzt und nach dem Wort "Beamtengesetzes" die Worte "und § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen" durch die Worte "in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 61 Abs. 2 und des § 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG" ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 87 c" durch die Verweisung " § 80" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

In § 89 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 32), wird der Klammerzusatz "(§ 64 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter

Das Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 512), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung " § 69 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 86 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 51" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres Mitglied der Leiter der Personalrechtsabteilung des Ministeriums der Justiz mit. An die Stelle der nicht ständigen Mitglieder (§ 116 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder. Sie werden auf Grund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden."(2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als ständiges Mitglied auch der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richter zuständigen Abteilung des für Justiz zuständigen Ministeriums mit. Er wird durch seinen Vertreter im Amt vertreten. An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes treten fünf Richter als weitere und fünf Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. Sie werden aufgrund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen."

2. In § 4a Abs. 4 wird das Wort "genehmigt" durch das Wort "ausgeübt" ersetzt.

3. § 4b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 des Niedersächsischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte" durch die Worte "außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richtern zulässig wäre" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen."Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 zulassen, soweit diese mit dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs vereinbar sind."

4. § 4c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "in dem nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 71 a bis 75 d des Niedersächsischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist" durch die Worte "der auch bei einem vollzeitbeschäftigten Richter zulässig wäre" ersetzt.

b) Satz 3

§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugeben ist.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

5. In § 4d Abs. 3 wird die Verweisung " § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2" ersetzt.

6. In § 4f Abs. 3 wird die Verweisung " § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4" durch die Verweisung " § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Wird ein Richter in den Niedersächsischen Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so gelten § 106 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 3, die §§ 107, 108 und 108a Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

Artikel 23
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Artikel 1 § 16 Satz 3, §§ 25, 78, 108, 117 und 118 am Tag nach der Verkündung und

2. Artikel 1 § 119 am 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.

(3) Das Gesetz über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom 27. Oktober 1977 (Nds. GVBl. S. 537) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(4) Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 337) tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.