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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 17. November 2011
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 22.11.2011 S. 422)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
NBeamtVG - Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz

(nicht aufgenommen)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVB. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird die Angabe "Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)" durch die Angabe "Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 5 wird die Verweisung " § 68 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 80 NBeamtVG" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Benachteiligungsverbote" § 10 Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Es gelten entsprechend

  1. für Beamtinnen und Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-.. rechtliches Dienstverhältnis oder für Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder für" Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes."

4. Dem § 18 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist."

5. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 Beamt StG)

Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats, des Schulhalbjahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 Beamt StG)

(1) Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze, wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322

(3) Beamtinnen und Beamte, denen

  1. vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit,
  2. vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder
  3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80 d Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres."

6. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Hinausschieben der Altersgrenze

Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden

  1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder
  2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Ist der Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 Nr. 1 hinausgeschoben worden, so kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist mindestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll, zu stellen.

" § 36 Hinausschieben des Ruhestandes

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, zu stellen.

(2) Wenn dienstliche Gründe die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten erfordern, so kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Beamtin oder der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(3) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 vermindert sich um den Zeitraum, um den der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 hinausgeschoben wurde."

7. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 37 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 35 Satz 3 gilt entsprechend.

" § 37 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

8. In § 38 Abs. 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 BeamtVG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 NBeamtVG" ersetzt.

9. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Dienstkleidung

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, soweit dies üblich oder erforderlich ist.

" § 56 Bekleidung im Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, soweit dies üblich oder erforderlich ist."

10. § 63 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 63 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
  3. die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Lehrkräften an öffentlichen Schulen darf Altersteilzeit abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden. "Abweichend von Satz 1 gilt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells allgemein das Teilzeitmodell anzuwenden ist. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss und bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
  2. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeitoder Blockmodells regeln,

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 63 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt

  1. bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 Beamt StG) 60 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit und
  2. im Übrigen 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit,

höchstens jedoch 60 vom Hundert der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre. Die Altersteilzeit darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen. Eine Beendigung der Altersteilzeit soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Altersteilzeit nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Interesse der Unterrichtsversorgung und der Unterrichtsorganisation durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Vorschriften zu erlassen, die

  1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit abweichend von Absatz 1 festlegen und
  2. die Bewilligung der Altersteilzeit mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit regeln, die mit höchstens 90 vom Hundert der nach Absatz 1 Satz 2 für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit beginnt und mit mindestens 30 vom Hundert dieser Arbeitszeit endet; dabei muss die durchschnittliche Arbeitszeit dem in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Umfang entsprechen.

(3) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung und der Unterrichtsorganisation erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.

(4) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend."

11. § 65 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt."Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Urlaub zur Pflege von Angehörigen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es um Urlaub für Zeiträume geht, für die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung freizustellen ist, bleiben unberücksichtigt."

12. In § 69 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 BeamtVG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 NBeamtVG" ersetzt.

13. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 23 BeamtVG" durch die Verweisung " § 27 NBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zu den nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen" durch die Worte "für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuchs" die Worte "und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs" eingefügt.

bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f werden die Worte "in das Ausland abgeordnet" durch die Worte "im Ausland eingesetzt" ersetzt.

bbb) In Buchstabe i werden die Worte "bis zu einer Belastungsgrenze" durch die Worte "und über die Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) In der Verordnung nach Absatz 6 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

14. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Beihilfeunterlagen dürfen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275) erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zweck der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden."

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Sätze 1 bis 4" wird durch die Angabe "Sätze 1 bis 5" ersetzt.

15. Dem § 94 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 2 sind Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über Rabatte
für Arzneimittel benötigt werden, unverzüglich nach Abcschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu ver-. nichten."

16. In § 98 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "dbb beamtenbund und tarifunion, Iandesbund niedersachsen" durch die Worte "NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion" ersetzt.

17. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Altersteilzeit" angefügt.

b) Es werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte den Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so kann der Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben den Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem beantragten Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind.

(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ist § 63 nicht anzuwenden."

18. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) In der Verordnung nach Absatz 5 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Heil. fürsorgeberechtigten keine Aufwendungen entstehen."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
(8) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend."(8) § 80 Abs. 8 gilt entsprechend."

19. In § 115 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einsatzdienst" die Worte "durch Satzung" eingefügt.

20. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Vorschrift verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
  2. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und
  3. Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)."

21. Es wird der folgende § 129 angefügt:

" § 129 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit

Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1, Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 63 in der am 30. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden."

22. Es wird der folgende § 130 angefügt:

" § 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer der in § 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gilt vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 56 Abs. 1 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 141), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Versorgungsbezüge sowie die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "und Versorgung" werden gestrichen und die Worte "den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:"

Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen."

b) Absatz 4

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Hochschule hat dem Land in diesen Fällen auch auf den in Satz 1 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.

d) Im neuen Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme" durch die Worte "die Kriterien der Vergabe und die Teilnahme der Leistungsbezüge" ersetzt.

3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Polizeiakademie hat dem Land in diesen Fällen auf den in Satz 1 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu entrichten.

werden gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz.

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend." § 2a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro."Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen" durch die Worte "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Ergänzend zu den jährlichen Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig gewährt:
  1. Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine Sonderzahlung (§ 67 BBesG) in Höhe von 860 Euro, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
  2. Anwärterinnen und Anwärtern eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro sowie
  3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Sonderzahlung im Sinne des § 50 Abs. 4 BeamtVG
    1. zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro,
    2. zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 vom Hundert) in Höhe von 368 Euro,
    3. zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 vom Hundert) in Höhe von 338 Euro,
    4. zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro,
    5. zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro und
    6. zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten. Die §§ 25 und 63 BeamtVG gelten entsprechend; anteilige Vomhundertsätze sind zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

5. In § 10 werden die Worte "Besoldungs- und Versorgungsrechts" durch das Wort "Besoldungsrechts" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "bis 13" durch die Angabe "bis 10" ersetzt.

h) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 13" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Besoldungs- und versorgungsrechtlicher Anpassungsausschluss"Besoldungsrechtlicher Anpassungsausschluss".

b) Die Worte "Dienst- oder Versorgungsbezügen" werden durch das Wort "Dienstbezügen" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlicher" durch das Wort "besoldungsrechtlicher" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch .das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.

1) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.

9. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung 09 11

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

§ 17 Versorgung bei der Umbildung von kommunalen Körperschaften 09a

Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend.

" § 16 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder nach § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes wird Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.

(3) Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt

  1. Beamtinnen und Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit zustünde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 BG für den Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgeblich ist,
  2. Richterinnen und Richtern in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die im regelmäßigen Dienst zustünde, und
  3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit erhöhte Dienstbezüge gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG entsprechend ihrem bis dahin erdienten Ruhegehalt zustehen, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert dieser erhöhten Dienstbezüge.

Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38 a und 38 b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39 a des Einkommensteuergesetzes) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie den jährlichen Sonderzahlungen.

(5) Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich zu gewähren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.

(6) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 ersetzen § 6 BBesG und die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

§ 17 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes

Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 8 vom Hundert des Grundgehalts."

10. Es wird der folgende § 21 angefügt:

" § 21 Auslandsbesoldung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in der Tabelle VI.1 der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), mit den nachfolgenden Änderungen, an die Stelle der Zeile "Grundgehaltsspanne von - bis" die Anlage 9 tritt.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Verwendung im Ausland vor dem 1. Dezember 2011 begonnen hat, erhalten weiterhin Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 a BBesG, wenn diese die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2013.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 ersetzen die §§ 52 bis 58 a BBesG, die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243). 2 § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes , Auslandsdienstbezüge das Wort , Auslandsbesoldung tritt."

11. Nummer 3 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz

b) Satz 2

Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Familienzuschlags oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

wird gestrichen.

12. Die Anlage 9 erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.

altneu
Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 2 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)
BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8922,991.089,291.257,821.425,231.593,751.762,271.928,582.098,222.263,402.432,482.600,452.767,30
A 91.085,391.265,631.444,741.624,991.806,361.986,062.166,312.347,092.526,792.707,042.886,733.066,97
A 101.224,891.414,061.600,461.787,951.974,892.162,952.349,882.536,832.723,202.910,153.098,213.285,17
A 111.333,711.530,131.724,881.920,212.115,512.310,282.506,152.701,442.897,313.092,083.287,393.482,15
A 121.484,941.691,971.898,432.106,042.312,492.520,652.727,122.934,703.141,183.348,773.556,353.763,39
A 13 und C 11.632,821.848,782.063,052.278,472.493,302.708,712.924,123.138,953.354,923.569,183.785,164.000,00
A 141.783,492.006,132.228,792.452,022.674,672.897,883.120,553.342,643.565,283.788,504.010,604.232,70
A 15, C 2 und R 11.992,752.33,262.473,782.714,272.954,803.195,873.435,823.677,453.917,974.159,054.399,564.640,07
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.105,452.358,262.611,052.863,293.117,183.368,873.621,663.874,454.127,244.380,594.632,824.885,05
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 42.105,452.367,192.631,692.896,213.160,723.426,343.690,853.955,924.220,424.485,504.750,015.014,52
B 5 bis B 7, R 5 bis R 72.318,652.612,162.905,703.198,683.492,193.785,714.078,694.371,664.665,744.958,155.251,125.545,77
B 8 und höher, R 8 und höher2.483,832.815,283.145,653.477,123.808,054.139,514.471,544.802,465.133,955.464,85.5.796,326.127,24

Gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 2 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8932,401.100,401.270,651.439,771.610,011.780,251.948,252.119,622.286,492.457,292.626,972.795,53
A 91.096.461.278,541.459,481.641,561.824,782.006,322.188,412.371,032.552,562.734,652.916,173.098,25
A 101.237,381.428,481.616,781.806,191.995,032.185,012.373,852.562,712.750,982.939,833.129,813.318,68
A 111.347,311.545,741.742,471.939,802.137,092.333,842.531,712.728,992.926,863.123,623.320,923.517,67
A 121.500,091.709,231.917,792.127,522.336,082.546,362.754,942.964,633.173,223.382,933.592,623.801,78
A 13 undC 11.649,471.867,642.084,092.301,712.518,732.736,342.953,953.170,973.389,143.605,593.823,774.040,80
A 141.801,682.026,592.251,522.477,032.701,952.927,443.152,383.376,733.601,653.827,144.051,514.275,87
A 15, C 2 und R 12.013,082.256,042.499,012.741,962.984,943.228,473.470,873.714,963.957,934.201,474.444,444.687,40
A 16 bis B 2, C 3 und R 22.126,932.382,312.637,682.892,503.148,983.403,233.658,603.913,974.169,344.425,274.680,074.934,88
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 42.126,932.391,342.658,532.925,753.192,963.461,293.728,503.996,274.263,474.531,254.798,465.065,67
B 5 bis B 7, R 5 bis R 72.342,302.638,802.935,343.231,313.527,813.824,324.120,294.416,254.713,335.008,725.304,685.602,34
B 8 und höher, R 8 und höher2.509,172.844,003.177,743.512,593.846,894.181,734.517,154.851,455.186,325.520,595.855,446.189,74

13. Die Anlagen 10 bis 12 werden gestrichen.

.
Anlage 10 09b 09b

Gültig ab 1. März 2009

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 3 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8785,16926,321.068,621.211,491.355,481.497,771.639,511.782,931.924,092.068,072.210,382.352,12
A 9921,871.075,891.227,691.381,151.536,271.688,611.842,071.995,542.147,882.301,332.453,682.606,03
A 101.041,301.202,571.361,051.520,091.679,701.838,181.997,772.156,812.314,172.473,782.633,942.792,41
A 111.133,941.300,221.465,961.632,261.798,541.964,852.130,582.296,872.462,062.627,792.794,652.959,28
A 121.261,161.438,071.613,831.789,611.966,522.142,302.317,532.493,862.670,752.846,543.022,893.198,68
A 13 und C 11.388,391.571,421.753,341.936,932.119,422.302,462.485,492.667,972.852,133.034,043.217,093.400,11
A 141.516,181.705,371.893,972.084,832.273,442.462,622.651,242.840,973.030,703.219,863.409,043.597,65
A 15, C 2 und R 11.693,641.897,872.102,132.307,482.512,842.715,962.920,203.126,113.330,933.535,153.739,403.944,75
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.789,072.003,912.218,752.434,162.648,452.863,293.078,683.292,973.508,383.724,343.938,074.152,90
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.789,072.012,282.237,182.462,062.686,392.911,853.137,273.362,163.587,073.811,944.036,834.261,74
B 5 bis B 7, R 5 bis R 71.971,542.219,872.469,302.718,752.968,203.217,643.467,083.716,523.965,404.215,404.463,714.713,74
B 8 und höher, R 8 und höher2.111,062.392,872.674,672.955,913.238,283.518,423.800,244.081,484.363,284.644,534.926,345.208,17

Gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 3 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8793,17935,771.079,521.223,851.369,311.513,051.656,231.801,121.943,722.089,162.232,932.376,11
A 9931,271.086,861.240,211.395,241.551,941.705,831.860,862.015,892.169,792.324,802.478,712.632,61
A 101.051,921.214,841.374,931.535,591.696,831.856,932.018,152.178,812.337,772.499,012.660,812.820,89
A 111.145,511.313,481.480,911.648,911.816,891.984,892.152,312.320,302.487,172.654,592.823,162.989,46
A 121.274,021.452,741.630,291.807,861.986,582.164,152.341,172.519,302.697,992.875,573.053,723.231,31
A 13 und C 11.402,551.587,451.771,221.956,692.141,042.325,952.510,842.695,182.881,223.064,993.249,903.434,79
A 141.531,651.722,761.913,292.106,102.296,632.487,742.678,282.869,953.061,613.252,703.443,813.634,35
A 15, C 2 und R 11.710,921.917,232.123,572.331,022.538,472.743,662.949,993.158,003.364,913.571,213.777,543.984,99
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.807,322.024,352.241,382.458,992.675,462.892,503.110,083.326,563.544,173.762,333.978,244.195,26
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.807,322.032,812.260,002.487,172.713,792.941,553.169,273.396,453.623,663.850,824.078,014.305,21
B 5 bis B 7, R 5 bis R 71.991,652.242,512.494,492.746,482.998,483.250,463.502,443.754,434.005,854.258,404.509,244.761,82
B 8 und höher, R 8 und höher2.132,592.417,282.701,952.986,063.271,313.554,313.839,004.123,114.407,794.691,904.976,595.s261,29

.

Anlage 11 09b 09b

Gültig ab 1. März 2009

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 4 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8646,76762,27881,14997,771.116,061.233,261.350,451.468,741.584,821.703,121.820,311.937,51
A 9759,51885,041.011,161.136,721.265,071.390,631.516,751.642,871.768,981.893,972.020,662.146,77
A 10858,26989,951.120,521.252,241.382,811.514,521.645,091.775,671.907,382.037,392.167,982.300,22
A 11934,151.070,321.207,601.344,311.481,571.617,181.753,911.890,622.027,902.163,512.301,332.437,50
A 121.039,081.184,141.328,691.474,881.618,851.763,951.909,592.053,562.198,662.344,312.489,392.635,04
A 13 und C 11.142,861.293,531.443,631.594,311.745,541.895,642.046,322.196,992.348,222.498,322.649,552.799,68
A 141.248,871.404,581.559,701.715,391.872,772.028,472.184,152.339,842.495,532.651,242.806,932.963,18
A 15, C 2 und R 11.394,541.562,511.731,601.900,672.068,652.237,722.405,702.574,232.742,762.911,283.079,803.247,77
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.473,781.650,671.827,012.003,912.181,932.358,822.534,602.712,062.888,963.066,973.243,303.419,66
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.473,781.656,241.842,072.027,342.212,612.398,992.583,152.767,862.953,693.139,523.324,223.510,05
B 5 bis B 7, R 5 bis R 71.623,331.828,132.034,042.239,402.444,202.649,552.855,463.060,273.266,203.470,433.676,353.882,26
B 8 und höher, R 8 und höher1.738,271.970,432.202,022.434,162.666,302.898,443.130,033.362,163.593,203.825,354.057,474.289,06

Gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 4 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8653,36770,05890,131.007,951.127,441.245,841.364,221.483,721.600,991.720,491.838,881.957,27
A 9767,26894,071.021,471.148,311.277,971.404,811.532,221.659,631.787,021.913,292.041,272.168,67
A 10867,011.000,051.131,951.265,011.396,911.529,971.661,871.793,781.926,842.058,172.190,092.323,68
A 11943,681.081,241.219,921.358,021.496,681.633,681.771,801.909,902.048,582.185,582.324,802.462,36
A 121.049,681.196,221.342,241.489,921.635,361.781,941.929,072.074,512.221,092.368,222.514,782.661,92
A 13 und C 11.154,521.306,721.458,361.610,571.763,341.914,982.067,192.219,402.372,172.523,802.676,582.828,24
A 141.261,611.418,911.575,611.732,891.891,872.049,162.206,432.363,712.520,982.678,282.835,562.993,40
A 15, C 2 und R 11.408,761.578,451.749,261.920,062.089,752.260,542.430,242.600,492.770,742.940,983.111,213.280,90
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.488,811.667,511.845,652.024,352.204,192.382,882.560,452.739,722.918,433.098,253.276,383.454,54
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.488,811.673,131.860,862.048,022.235,182.423,462.609,502.796,092.983,823.171,543.358,133.545,85
B 5 bis B 7, R 5 bis R 71.639,891.846,782.054,792.262,242.469,132.676,582.884,593.091,483.299,523.505,833.713,853.921,86
B 8 und höher, R 8 und höher1.756,001.990,532.224,482.458,992.693,502.928,003.161,963.396,453.629,853.864,374.098,864.332,81

.

Anlage 12 09b 09b

Gültig ab 1. März 2009

Auslandskinderzuschlag
(§ 56 BBesG)

Monatsbeträge in Euro je Kind)

Besoldungsgruppenach § 56 Abs. 1 Nr. 1nach § 56 Abs. 1 Nr.2
Stufe des Auslandszuschlags
123456789101112
A 2 bis A 16,
B 1 bis B 10133,37152,91172,98191,40212,05231,60250,56270,10289,61309,71329,24347,10133,37

Gültig ab 1. März 2010

Auslandskinderzuschlag
(§ 56 BBesG)

(Monatsbeträge in Euro je Kind)

Besoldungsgruppenach § 56 Abs. 1 Nr. 1nach § 56 Abs. 1 Nr.2
Stufe des Auslandszuschlags
123456789101112
A 2 bis A 16,
B 1 bis B 10
134,73154,47174,74193,35214,21233,96253,12272,86292,56312,87332,60350,64134,73

14. Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 10.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012

Artikel 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 141) wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 9 erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

2. Die Anlagen 10 bis 12 werden gestrichen.

3. Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 10.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVB). S. 16) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Teilzeitbeschäftigung"Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Die Sätze 2 und 3

Ausnahmen von der nach Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen.

werden gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) § 63 NBG ist für Richterinnen und Richter nicht anzuwenden."(2) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
  1. die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und,
  3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.
  4. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen.

"

d) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ausnahmen von der nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist,. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden."

2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In besonderen Härtefällen soll auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann."(1) Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschaftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Bei Altersteilzeit soll in besonderen Härtefällen der Übergang zur Voilzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann."

3. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Altersgrenze
(gültig bis 31.12.2011 => § 11 Nr. 9 bis 11 der Fassung 1962)

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

" § 11 Ruhestand

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen

  1. vor dem 1. Februar 2010 Altersteilzeit,
  2. vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 8 Satz 1 Nr. 2 oder
  3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 4 b Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der am 31. Januar 2010 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit öder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Richterin oder der Richter

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der am 31. Dezember 2011 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Dezember 2011 das 65. Lebensjahr vollenden, haben den Antrag abweichend von Satz 2 unverzüglich nach diesem Tag zu stellen."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden."

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richterräte, die Amtsgerichtsrichtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818);
  2. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970);
  3. Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477);
  4. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 A des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725);
  5. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360);
  6. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482);
  7. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465).
" § 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466);
  2. Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
  3. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202);
  4. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266);
  5. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248);
  6. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730)."

3. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird die Verweisung " § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 71 NBeamtVG" ersetzt.

4. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen unmittelbare oder mittelbare Landesbeamtinnen oder Landesbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts haben."(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen oder Kommunalbeamte oder Körperschaftsbeamtinnen oder Körperschaftsbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts haben."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631) wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7. Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG" ersetzt.

3. In § 20 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG" ersetzt.

4. § 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 NBeamtVG sind entsprechend anzuwenden"


Artikel 8
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Angestellter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Dabei sind § 56 Abs. 6 sowie die §§ 64 bis 67. 71 und 74 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."


c) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
"Bei Arbeitnehmern, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte des Entgelts, das dem Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im Dienst verblieben wäre. "War ein Arbeitnehmer bis zum Beginn des Amtsverhältnisses Pflichtversicherter in der Deutschen Rentenversicherung, so erstattet ihm sein Arbeitgeber, wenn er sich während seiner Amtszeit freiwillig weiterversichert, die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die er hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer im Dienst verblieben wäre."

d) In Satz 5 wird das Wort "Angestelltenversicherung" durch die Worte "Versicherung für Arbeitnehmer" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 53 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 64 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 53 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 20 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 81 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend;".

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Mitglieder müssen ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben."

2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "die Vorschriften" die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Beisitzer" durch die Worte "beisitzenden Mitglieder" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Beisitzer" durch die Worte "beisitzenden Mitglieder" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 und § 78" durch die Verweisung " § 96 Abs. 1 und § 106" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 70 Abs. 3" durch die Verweisung " § 98 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 107 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), geändert durch Artikel 29 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds, GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Verweisung " § 56 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31 August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 56 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

In § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird nach dem

Wort "des" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 35 Satz 2
NBG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 NBG" ersetzt.

3. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "des" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.

4. § 38 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 35 Satz 2 NBG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 NBG" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I. S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Verweisung " § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG" ersetzt.

c) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 BeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch § 67 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden."Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei dieser Entscheidung auch § 79 Abs. 2 NBeamtVG anzuwenden."

d) In Satz 7 wird die Verweisung " § 53 BeamtVG" durch die Verweisung " § 64 NBeamtVG" ersetzt.

5. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Abkürzung "NBeamtVG" ersetzt.

b) Nummer 2

die Ausgleichszahlungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes erbringt,

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

In Artikel VI des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. März 1990 (Nds. GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244), wird jeweils vor dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Dem Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. 5. 318) wird der folgende § 3 angefügt:

" § 3

Die Landesregierung wird ermächtigt, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in Niedersachsen Vereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages entsprechen."

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bilden in einer Besoldungsgruppe, der auch Einstiegsamt zugeordnet sind, die Einstiegsämter und die übrigen Ämter jeweils einen Bereich."

2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für Schulen kann bei den Ämtern der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zwischen den nach dem ersten Einstiegsamt und, den nach dem zweiten Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern unterschieden werden."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

c) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dabei sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen, Dienststellen und Außenstellen zu berücksichtigen."Die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen, Dienststellen und Außenstellen sind zu berücksichtigen."

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

.

Anlage 1
(zu Artikel 3 Nr. 12)

"Anlage 9

Gültig ab 1. Dezember 2011

Grundgehaltsspanne von bis123456789101112131415
1.767,092.004,932.275,162.582,202.931,063.327,443.777,824.289,554.871,005.531,636.282,277.135,168.104,219.205,27
1.767,082.004,922.275,152.582,192.931,053.327,433.777,814.289,544.870,995.531,626.282,267.135,158.104,209.205,26

"

.

Anlage 2
(zu Artikel 4 Nr. 1)

" Anlage 9

Gültig ab 1. Januar 2012

Grundgehaltsspanne von bis123456789101112131415
1.817,662.060,022.335,392.648,263.003,753.407,663.866,604.388,054.980,555.653,736.418,637.287,738.275,199.397,17
1.817,652.060,012.335,382.648,253.003,743.407,653.866,594.388,044.980,545.653,726.418,627.287,728.275,189.397,16

"