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Regelwerk

ZustVO ArbtG - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. November 2007

(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2007 S. 561)

▾ Änderungen



Archiv: 2000

Zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

§ 2 Sonstige Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die in § 1 genannten Behörden zu überwachen haben, auf diese übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform § 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
  2. vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 i.V.m. 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes.



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 Verzeichnis der RechtsvorschriftenAnlage
Teil I 10

1 Arbeitsschutzgesetz

1.1 Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes

1.1.1 Baustellenverordnung

1.1.2 Biostoffverordnung

1.1.3 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.4 Arbeitsstättenverordnung

1.1.5 Druckluftverordnung

1.1.6 Bildschirmarbeitsverordnung

1.1.7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2 Gewerbeordnung (Titel VII, Teil III sowie Titel X § 147)

2.1 Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung

2.1.1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitteilung an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

3.1 Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV)

3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

3.1.3 Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GPSGV)

3.1.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV)

3.1.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GPSGV)

3.1.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV)

3.1.7 Maschinenverordnung (9. GPSGV)

3.1.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV)

3.1.9 Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)

3.1.10 Aufzugsverordnung (12. GPSGV)

3.1.11 Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV)

3.1.12 Druckgeräteverordnung (14. GPSGV)

3.1.13 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Abs. 1 und 1a)

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Verordnungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW

4.3 Fahrpersonalgesetz

4.4 Verordnungen zur Ausführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Verordnungen zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.3 Mutterschutzgesetz

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.4.1 Mutterschutzverordnung

5.5 Heimarbeitsgesetz

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheitenverordnung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen nach dem Seemannsgesetz

6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz

7.2 Verordnungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

8 Atom- und Strahlenschutzrecht

8.1 Atomgesetz

8.2 Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes

8.2.1 Strahlenschutzverordnung

8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

8.2.3 Röntgenverordnung

8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz

9.2 Verordnungen aufgrund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

9.2.5 Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 304/2003

9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004

9.3.4 Verordnung (EG) Nr. 842/2006

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


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 AbkürzungsverzeichnisAnlage
Teil II

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

AutobahnpolizeiPolizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster
BezRegBezirksregierung(en)
BezReg ABezirksregierung Arnsberg
BezReg DBezirksregierung Düsseldorf
IMInnenministerium
KrOrdBKreisordnungsbehörde(n)
KPBKreispolizeibehörde(n)
LDSLandesamt für Datenverarbeitung und Statistik
MAGSMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
MPAMaterialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
MWMEMinisterium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
OrdBörtliche Ordnungsbehörde(n)
PP Duidas Polizeipräsidium Duisburg


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 Verzeichnis der ZuständigkeitsbestimmungenAnlage
Teil III 10

Nr. 1.1.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.
  2. Hinweis: Eine Mitteilung der Daten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 an die nach § 1 der ZustVO ArbtG für die Entgegennahme zuständigen Behörden ist nicht erforderlich, wenn die Daten vom Betreiber an eine Anlagendatei nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen (ZÜSV NRW) vom 18. Januar 2005 (GV. NRW. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt worden sind.

Nr. 1.1.5 Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Die BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Ermächtigung von Ärzten nach § 13

Nr. 2.1.1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das LDS ist für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 1 Abs. 1 zuständig.
  2. MAGS ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilungen zuständig.

Nr. 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Benennung von zugelassenen Stellen nach § 2 Abs. 15
    • Entgegennahme der Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 Satz 3
    • Anerkennung von zugelassenen Stellen und GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach § 11
    • Benennung und Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 und 7 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) im Hinblick auf §§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 17 Abs. 7 Satz 3.
  2. MAGS ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Koordinierungsaufgaben nach § 8 Abs. 3 Satz 1
    • Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Abs. 4.
  3. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Warnung der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3
    • Entgegennahme von Unterrichtungen der beauftragten Stelle nach § 9 Abs. 3
    • Veröffentlichung von Informationen nach § 10 Abs. 2 und 5.
  4. MWME ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
    • Anordnung von Maßnahmen nach § 15
    • Aufsicht nach § 18
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 9, 10 und 11.

Nr. 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KPB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Durchführung der Aufsicht nach § 4 Abs. 1
    • Abruf von Daten im Rahmen der Kontrolle von Fahrerkarten nach § 4b
    • Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach §§ 5 und 7
    • Sicherstellung der Fahrerkarte nach § 5
    • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Ausgabe der Fahrerkarte nach § 4a i.V.m. § 4 Abs. 2 Fahrpersonalverordnung - Abruf von Daten nach § 4b
    • Entzug der Fahrerkarte nach § 5
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer richten.

Nr. 4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KPB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Entgegennahme der Unternehmerbescheinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1
    • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 25, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 und 25 Abs. 2.

Nr. 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung MAGS ist zuständig für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Abs. 1.

Nr. 5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Ausgabe von Untersuchungsberechtigsscheinen nach § 2 - Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.
  2. Für die Auszahlung nach § 2 sind der Kreis und die kreisfreie Stadt zuständig.

Nr. 5.5 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB ist zuständig für die folgenden Verwaltungsaufgaben:

Nr. 6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die BezReg D zuständig.
  2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, von MWME und im Übrigen von MAGS wahrgenommen.

Nr. 6.2.1 Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die BezReg D zuständig.

Nr. 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Verwaltungsaufgaben ist die BezReg A auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
    • Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
    • Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
    • Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2
    • Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3
    • Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Abs. 2
    • Entgegennahme der Anzeige nach § 14
    • Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1
    • Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch i.V.m. § 28)
    • Entgegennahme der Anzeige nach § 26 (auch i.V.m. § 28)
    • Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33)
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16
    • Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  2. In anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Prüfungen der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
    • Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 1 und 5
    • Überwachung des Umgangs und Verkehrs nach §§ 30 bis 33
    • Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Abs. 1 Satz 1
    • Ungültigkeitserklärung, Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16
    • Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  3. KPB sind im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)
    • Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33.
  4. Die OrdB ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch i.V.m. § 28).

Nr. 7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1 - Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 2
    • Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 5 Satz 1
    • Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1
    • Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Abs. 2 Satz 1
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der eigenen sachlichen Zuständigkeit.
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Zulassung größerer Mengen nach § 2 Abs. 5
    • Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Abs. 2
    • Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2 bis 4
    • Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 5 Satz 2
    • Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3 bis 6
    • Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4.
  3. Die KPB ist neben KrOrdB und den nach § 1 der Verordnung zuständigen Behörden zuständig für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nr. 7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz i in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

Nr. 7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Ausstellung der Bescheinigung nach § 4a Abs. 3 Satz 2
    • Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 - Erlass eines Vorbescheides nach § 7a Abs. 1
    • Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 Abs. 1
    • Planfeststellung und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b - Aufsicht nach § 19 über
      1. Anlagen im Sinne des § 7
      2. die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9
      3. den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung gem. § 7 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt
      4. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
      5. die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter N. 8.2.1, Ziffer 1, genannten Aufgaben
    • Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1
    • Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen von Auskünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 - Erteilung von Weisungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3
    • Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der Aufsichtszuständigkeit, soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Abs. 3 zuständig ist.
  2. MAGS ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
    • die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nrn. 8.2.1 und 8.2.3 wahrnehmen
    • die Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 4 Satz 2 Röntgenverordnung.
  3. Die BezReg D ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
    • die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung
    • die nach § 64 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Abs. 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte
    • die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen
    • die nach § 95 Abs. 10 Strahlenschutzverordnung bestimmten Messstellen
    • die nach § 18a Abs. 1 Satz 5 Röntgenverordnung anerkannte Berufsausbildung
    • den Betrieb von medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtungen, mit denen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Röntgenverordnung durchgeführt werden dürfen.
  4. Die BezReg A ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
  5. PP Dui ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
  6. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr sind die KPB zuständig.

Nr. 8.2.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
    • Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1
    • Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7
    • Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 bis 3
    • Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32
    • Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 bis 3, 44 und 45, soweit MWME Aufsichtsaufgaben nach Nr. 8.1, Ziffer 1, wahrnimmt
    • Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1
    • Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1
    • Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5
    • Anordnungen nach § 48 Abs. 2
    • Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2
    • Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59
    • Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63
    • Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 1 und 4 bis 6, soweit MWME Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist
    • Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Abs. 2
    • Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70
    • Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 im Einvernehmen mit MAGS erfolgt
    • Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112
    • Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.
  2. MAGS ist zuständig für - die Bestimmung der Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1 - die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Abs. 1 Satz 3.
  3. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen zuständig.
  4. Die BezReg D ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
    • Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, Erteilung von Fachkundebescheinigungen sowie Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 30 Abs. 1 bis 3, soweit nicht die nach Ziffer 1 und 3 zuständigen Stellen zuständig sind
    • Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1
    • Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 für regelmäßige Prüfungen sowie mit § 66 Abs. 4 und 5 für Dichtheitsprüfungen
    • Prüfung der vom Genehmigungsinhaber an das Register über hoch radioaktive Strahlenquellen übermittelten Daten nach § 70 Abs. 5a
    • Übermittlung der Angaben an das Register über hoch radioaktive Strahlenquellen nach § 70a Abs. 2 Nr. 2
    • Entgegennahme der Information nach § 70a Abs. 2 Satz 3
    • Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 70a Abs. 4 Nr. 2
    • Mitteilung an das Register über hoch radioaktive Strahlenquellen nach § 71 Abs. 1 Satz 4
    • Mitteilung an das Register über hoch radioaktive Strahlenquellen nach § 71 Abs. 2 Satz 3
    • Bestimmung von Messstellen nach § 95 Abs. 10.
  5. OrdB und KPB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
    • Neben Aufsichts- und Genehmigungsbehörden für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2
    • Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen
    • Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.
  6. Die nach § 1 der ZustVO ArbtG und nach Nr. 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
    • Neben OrdB und KPB für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Abs. 1 und 2 - Neben den KPB für Anordnungen nach § 113 Abs. 1 und 2
    • Gestattung von Abweichungen nach § 114 , soweit nicht die für die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 7 und 11 Abs. 2 zuständige Behörde zuständig ist.

Nr. 8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nr. 8.2.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
  2. MAGS ist zuständig für:
    • die Festlegung der Prüfnachweise nach § 17a Abs. 1 Satz 2
    • die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 4 Satz 2.
  3. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1
    • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1
    • Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a
    • Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständigen Stellen zuständig sind
    • Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3, soweit nicht die nach Ziffer 3 zuständigen Stellen zuständig sind
    • Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist, nach § 18a Abs. 1 Satz 5
    • Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständigen Stellen zuständig sind
    • Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1.
  4. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
    • Erteilung der Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3
    • Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde und Kenntnisse bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3.

Nr. 8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden mit Ausnahme der KPB sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Nr. 9.1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MAGS ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen nach § 16e Abs. 3
    • Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 1
    • Mitwirkung bei Erstellung des Berichts nach § 19c Abs. 1.
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Entgegennahme der Liste mitgeteilter alter Stoffe nach § 16c Abs. 1
    • Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung nach § 19a Abs. 4
    • Feststellung im Einzelfall über die Verwertbarkeit einer Prüfung nach § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)
    • Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts nach § 21 Abs. 1 bis 4 und 6
    • Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend der Überwachungsaufgabe nach § 26 Abs. 1.
  3. Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Verwaltungsaufgaben nach § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:
    • Überwachung des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen nach den §§ 4, 8 Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 und 3
    • Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung nach §§ 13 bis 15 sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen - Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach §§ 16 bis 16e
    • Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote nach § 17 sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
    • Überwachung der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 4
    • Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 im Hinblick auf die vorstehend genannten Überwachungsaufgaben
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend den vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Abs. 1.

Nr. 9.2.1 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung) vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach § 2
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend ihrer vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 7.
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Durchführung der Sachkundeprüfung und Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 5 Abs. 1 und 2
    • Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8.

Nr. 9.2.2 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke ChemVOCFarbV - (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.2.3 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    • Überwachung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen im Sinne des Zweiten Abschnitts gem. § 21 Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. §§ 15, 15a und 17 des Chemikaliengesetzes
    • Anordnung zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen Bestimmungen, die der Überwachung der KrOrdB unterliegen, gem. § 23 Abs. 1, 1a Chemikaliengesetz - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 26 Abs. 1 Nrn. 5 Buchstabe a) und b), 5a, 9 und 10 Chemikaliengesetz.
  2. BezReg D ist für die Anerkennung von Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zuständig.

Nr. 9.2.4 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ChemOzonSchichtV (Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung) vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung

Die BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 244 vom 29. September 2000, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MAGS ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 20.
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
    • Erteilung einer Ausnahme für die Verwendung vom teilhalogenierten FCKW in bestehenden Brandschutzsystemen sowie Meldung an die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 - Berichte an die EU-Kommission nach Artikel 20.

Nr. 9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2003) in der jeweils geltenden Fassung

MAGS ist zuständig für die Übermittlung der Berichte an die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 21 Abs. 1.

Nr. 9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EG-POP-Verordnung - ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung

MAGS ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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