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Regelwerk
Änderungstext

Zehntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2018 S. 9)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte"Begriffsbestimmungen".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Rheinland-Pfalz" wird der Klammerzusatz "(BQFGRP)" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Bereich des Schuldienstes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass neben der in § 13b Abs. 6 Nr. 1 BQFGRP bestimmten Behörde auch die für die Einstellung in den Schuldienst zuständige Dienstbehörde für die Entgegennahme einer Warnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI zuständig ist."

3. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. während der Probezeit,"1. während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,"

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

5. In § 26 Satz 1 werden die Worte "das allgemeine öffentliche Dienstrecht" durch die Worte "Grundsatzfragen der Beamtenausbildung" ersetzt.

6. In § 52 werden die Worte "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "VwVfG" ersetzt.

7. In § 62 Abs. 1 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. In § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "der Direktabrechnung" gestrichen.

9. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 EUR gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind und das dem Anspruch auf Schmerzensgeld zugrunde liegende Ereignis als Dienstunfall anerkannt ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen.

(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 15. Februar 2018 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 15. Februar 2018 gestellt werden."

10. In § 72 Abs. 3 wird die Angabe "und 71" durch die Angabe ", 71 und 71a" ersetzt.

11. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
2. in nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegen oder2. ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen oder
3. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen,3. ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen begleiten, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und

c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,"

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 4 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen."

12. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Pflegezeiten mit Vorschuss

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflege bedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder
  2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen,

ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflege zeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Betreuung ihres Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 Satz 1 Urlaub ohne Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 75 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 76 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln."

13. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Urlaub nach den §§ 76 und 77 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten."Urlaub nach den §§ 76 und 77, Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 sowie Urlaub und Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 76a Abs. 1 und 2 Satz 1 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten."

b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach der Verweisung " § 75 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "oder des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2" eingefügt.

14. In § 79 Nr. 3 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

15. In § 113a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gründen" die Worte "oder eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge als Pflegezeit (§ 76a)" eingefügt.

16. In § 127 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Landesreisekostengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. § 95 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Lehrkräfte sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13;"Die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) sowie das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13;"

2. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Einleitung werden nach dem Klammerzusatz "(§§ 25 und 26 SchulG)" die Worte "sowie für das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 12 Abs. 3" durch die Verweisung " § 54 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung " § 25 Abs. 7 SchulG" wird durch die Verweisung " § 25 Abs. 8 SchulG" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Studienseminaren."

d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Schulen und Studienseminaren."

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

§ 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 76 und 77" durch die Angabe " §§ 76, 76a und 77" ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 75" durch die Angabe "den §§ 75 und 76a" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2015 (GVBl. S. 187), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  1. " ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder
    2. ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegt oder
    3. ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen begleitet, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
      1. a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
      2. b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
      3. c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Abs. 1" die Worte "und § 8a Abs. 1 und 2 Satz 1" eingefügt.

c) Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt:

"(8) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen."

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Pflegezeiten mit Vorschuss

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der

  1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt oder
  2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreut,

ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann als Pflegezeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge soll einer Richterin oder einem Richter auf Antrag zur Betreuung ihres oder seines Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

(5) Die Richterin oder der Richter hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 9
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GVBl. S. 558), BS 2030-1-1, wird wie folgt geändert:

In § 9 Nr. 5 wird die Zahl "2017" durch die Zahl "2018" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 137), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung ist das Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll."

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 16, 17" durch die Verweisung " § 16" ersetzt.

3. In der Überschrift zum III. Abschnitt werden nach dem Wort "Elternzeit" die Worte "und Pflegezeiten" eingefügt.

4. Nach § 19f wird folgender § 19g eingefügt:

" § 19g Pflegezeiten

Während einer Pflegezeit, einer Familienpflegezeit oder einem Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gilt Entlassungsschutz in entsprechender Anwendung des § 19d."

5. § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Kinder im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 2, 5 und 6 sind leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege"Kinder im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 2, 5 und 6 sind leibliche und angenommene Kinder, Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege sowie im Haushalt des Beamten lebende Enkel- und Stiefkinder;"

Artikel 11
Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

(nicht dargestellt)

Artikel 16
Änderung der Laufbahnverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 17
Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst

(nicht dargestellt)

Artikel 18
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Aufhebungsbestimmung

Die Landesverordnung zur Festlegung von Stellenabbaubereichen vom 12. November 2012 (GVBl. S. 361, BS 2030-1-6) wird aufgehoben.

Artikel 20
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 3 Nr. 3 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2013,

2. Artikel 3 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016,

3. Artikel 2 Nr. 2, Artikel 3 Nr. 7 und 9 sowie Artikel 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,

4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID 180263

ENDE