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Regelwerk

Änderungstext

Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz
Landesgesetz zur Änderung von Vorschriften zur Erleichterung des nachhaltigen Wiederaufbaus aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021

- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2021
(GVBl. Nr. 39 vom 30.09.2021 S. 543)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "insbesondere" werden die Worte "der Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge sowie" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für den Fall, dass das Wohl der Allgemeinheit der Wiederherstellung des früheren Zustands entgegensteht, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder des Nebenarms vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das Eigentum am neuen Gewässerbett oder Nebenarm erwirbt. Das Verlangen kann auf Grundstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Grundstücke nicht zuzumuten ist."

2. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "erfüllt sind" ein Komma sowie die Worte "der Hochwasserschutz oder die Hochwasservorsorge beeinträchtigt werden" eingefügt.

3. In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Anlagenach Absatz 1 oder einer Wasserfernleitung nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist."

4. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Abwasseranlage unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist."

Artikel 2
Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die öffentliche Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Worte "zur Unterhaltung oder" eingefügt.

b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden."

c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Anlagen" werden die Worte "oder für Unterhaltungsmaßnahmen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung."

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."

4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Widmung bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 3 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt werden.

(2) Träger der Straßenbaulast einschließlich der mit der Straßenbaulast einhergehenden Verkehrssicherungspflichten für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist das Land Rheinland-Pfalz Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.

(3) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Der Eigentümer der Straße hat Anspruch auf angemessene Vergütung der Nutzung seines Eigentums. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen. § 21 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.

(4) Im Übrigen findet § 33 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen;"

2. Dem § 67 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für die vollständige oder teilweise Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Naturkatastrophen zerstört oder beschädigt wurden und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB liegen, gelten

  1. die Absätze 1 bis 4 und 6 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie
  2. Absatz 5 für Gebäude nach § 66 Abs. 2

entsprechend. Die Erschließung ist gesichert, wenn anzunehmen ist, dass die erforderlichen Erschließungsanlagen bis zur Ingebrauchnahme zur Verfügung stehen. Wichen die zerstörten oder beschädigten Gebäude zulässigerweise von den Anforderungen der §§ 6, 8 bis 11, 43 bis 51 ab, so sind entsprechende Abweichungen bei der Wiederherstellung zulässig; Abweichungen von weiteren Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften können im Einzelfall zugelassen werden, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist."

Artikel 4
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 224-2, wird wie folgt geändert:

Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Kulturdenkmale, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Genehmigungspflicht in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 aussetzen. In diesen Fällen gilt das in Absatz 4 beschriebene Verfahren. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann weiterhin für die in Satz 1 genannten Denkmale Erleichterungen des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens zulassen; insbesondere kann die in Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 genannte Frist verkürzt werden. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Beseitigung der durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden erforderlich ist. Soweit die besondere Eigenart oder die Bedeutung des Kulturdenkmals es erfordert, können einzelne Denkmale von der Aussetzung der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ausgenommen werden."

Artikel 5
Änderung des Spielbankgesetzes

Das Spielbankgesetz vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 413), BS 716-6, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für eine auf bis zu vier Jahre befristete Zulassung zur Ausübung des nach § 2 bestehenden Spielbetriebs an einem von § 2 abweichenden Spielbankstandort, wenn die Ausübung des Spielbetriebs an dem in § 2 festgelegten Standort infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, vorübergehend nicht möglich ist."

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter

Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GVBl. S. 87), BS 2020-4, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung des Ortsbürgermeisters führen, kann die Aufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden."

2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung des Ortsvorstehers führen, kann die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden."

3. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung führen, kann die Aufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden."

Artikel 7
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 613), BS 2030-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Tätigkeiten, die in den Jahren 2021 bis 2024 im Rahmen der Mithilfe bei der Beseitigung der Folgen der Flutkatastrophe 2021 ausgeübt werden."

Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 535), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe B 8 der Landesbesoldungsordnung B bei der Amtsbezeichnung "Ministerialdirektorin, Ministerialdirektor" im ersten Funktionszusatz nach dem Wort "Staatskanzlei" die Worte "oder der Staatssekretärin als Amtschefin oder des Staatssekretärs als Amtschef im Ministerium der Finanzen" angefügt.

Artikel 9
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

" § 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei dem Wiederaufbau der von Hochwasser und Starkregenfällen im Juli 2021 betroffene Gebiete im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2021 bis 2024 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212142

ENDE