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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein 1
Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2009 S. 93, ber. 28.05.2009 S. 261)
Gl.-Nr.: 2030-15
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LBG - Landesbeamtengesetz
Artikel 2
Fortgeltung und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Für die Bestimmung der ersten und zweiten Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 gemäß Artikel 1 § 14 gelten die am 31. März 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften bis auf Weiteres fort mit der Maßgabe, dass die in den §§ 23 und 24 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), genannte
gleichgestellt ist. Sofern in anderen Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe angeknüpft wird, gelten für die Zuordnung die am 31. März 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß fort.
§ 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Das Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Worte "und die Anwärterbezüge" eingefügt.
2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ruhegehaltfähig, sofern sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer Hochschule vergeben werden und die Präsidentin oder der Präsident das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat. Im Übrigen sind sie im Umfang von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, und zu 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens für vier Jahre bezogen worden sind."
Artikel 3
Änderung des als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes 2
Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn" durch die Worte "dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 an die Stelle des 63. Lebensjahres; gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen." |
3. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
|
4. § 15 a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesem Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt." |
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe "die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe "(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe "(§ 28 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz)" und die Angabe " § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe "(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe "(§ 28 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz)" und die Angabe " § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe "die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.
7. § 37 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;". |
8. § 50 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50 a, 50 b und 50 d, wenn
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
In Satz 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
9. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Abs. 1 oder 2 Landesbeamtengesetz in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, indem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 400,00 Euro." |
b) In Absatz 7 werden die Worte ", die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Worte ", die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
10. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "und 5" gestrichen.
11. In § 55 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
12. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "des Grundgesetzes" ersetzt.
13. § 69d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe " § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe " § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
14. Es wird folgender § 69f eingefügt:
" § 69f Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestandversetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
3. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt."
Artikel 4
Änderung des Landesdisziplinargesetzes 3
Das Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" jeweils durch die Angabe " § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" jeweils durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
2. In § 16 Abs. 4 wird die Angabe " § 106 f Abs. 1" durch die Angabe " § 90 Abs. 1" ersetzt.
3. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 oder § 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird. | "2. bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird." |
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 76 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 39 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
4. In § 46 Abs. 2 wird die Zahl "62" durch die Zahl "34" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein 4
Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe " § 76 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 39 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
2. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 223" durch die Angabe " § 120" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 71b Abs. 6" durch die Angabe " § 37 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 5
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), wird wie folgt geändert:
1. In § 253 Abs. 4 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
2. In § 336 Abs. 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
alt | neu |
2. die §§ 13 bis 17a des Landesbeamtengesetzes, | "2. § 8 Abs. 4, §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 9, 11 und 12 des Landesbeamtengesetzes," |
Artikel 7
Änderung des Gleichstellungsgesetzes 6
Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.Beamtinnen und Beamte nach § 48 Abs. 1 , §§ 221 und 222 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder | "1. Beamtinnen und Beamte nach § 37 des Landesbeamtengesetzes oder" |
2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "sind die §§ 88 a, 95 a" durch die Angabe " ist § 62" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hochschulgesetzes 7
Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), geändert durch Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 11, § 25 Abs. 4 und § 64 Abs. 5 wird jeweils die Angabe " § 13 Abs. 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.
2. In § 59 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 80 ff." durch die Angabe " §§ 70 ff." und die Angabe " § 85" durch die Angabe " § 78" ersetzt.
3. In § 63 Abs. 2 wird die Angabe " § 218 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 117 Abs. 5 und 6" ersetzt.
4. In § 64 Abs. 5 wird die Angabe " § 218 Abs. 4" durch die Angabe " § 117 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Landesrichtergesetzes 8
Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze".
b) Nach § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Ruhestand auf Antrag".
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
" § 7a Urlaub ohne Dienstbezüge".
d) Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:
" § 7d Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit".
e) Nach § 7d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7e Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot".
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 (gestrichen)".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
| " § 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen
bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres." |
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Ruhestand auf Antrag
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), sind, sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."
4. In § 6 Abs. 2 wird jeweils die Zahl "112" durch die Zahl "95" ersetzt.
5. Die §§ 7 bis 7d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 05 06
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
tatsächlich betreut oder pflegt. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) (aufgehoben) § 7a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen (1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. (3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist. (5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist Richterinnen und Richtern Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. § 7b Teilzeitbeschäftigung (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 81 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. (3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. (4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. § 7c Altersteilzeit Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7b Abs. 4 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 88 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 7 d Freistellungen und berufliches Fortkommen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7, § 7b oder 7c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden. | § 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag
bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens a) ein Kind unter 18 Jahren oder b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (4) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auf Antrag der Richterin oder des Richters zuzulassen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 7a Urlaub ohne Dienstbezüge (1) Richterinnen und Richtern ist
zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine vorzeitige Beendigung des bewilligten Urlaubs zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs im bewilligten Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Während der Beurlaubung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Belange nicht verletzt werden. § 7b Teilzeitbeschäftigung (1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
(2) § 7 Abs. 4 und § 7a Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen kann der ermäßigte Dienst auch in der Weise abgeleistet werden, dass die Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. § 7c Altersteilzeit (1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn
(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt des Dienstes der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als der bisherige Dienst, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Richterinnen und Richtern ist der herabgesetzte Dienst zugrunde zu legen. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7 b Abs. 3 abgeleistet werden; dabei darf der Bewilligungszeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten. (2) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder für bestimmte Gerichtszweige absehen und abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass der ermäßigte Dienst nur nach Absatz 1 Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen unterliegen der Mitbestimmung. (3) § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; § 7 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 7d Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 7 a Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren." |
6. Nach § 7 d wird folgender § 7e eingefügt:
" § 7e Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 7 bis 7 c beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7, 7 b und 7 c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
7. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "Anstellung" durch die Wörter "Ernennung auf Lebenszeit" ersetzt.
8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe " § 41 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 41 Nr. 2, 2 a oder 3" ersetzt.
§ 24 Arbeitsgerichtsbarkeit(1) Ist im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Anstellung, Beförderung und Versetzung (§ 10), über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 2) oder über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu entscheiden, so leitet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Unterlagen der Justizministerin oder dem Justizminister zu, nachdem der Präsidialrat beteiligt worden ist und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) Die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Minister kann an der Sitzung des Richterwahlausschusses teilnehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.
(3) Bei der Wahl in ein Präsidentenamt steht das Vorschlagsrecht abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 sowie von § 22 Abs. 3 Satz 1 und 3 der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister zu.
wird gestrichen.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "sie oder er" werden durch das Wort "es" ersetzt.
bb) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) In den Fallen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium, dem auch die weiteren Maßnahmen obliegen.
wird gestrichen.
11. In § 43 wird das Wort "Anstellung" durch die Wörter "Ernennung auf Lebenszeit" ersetzt.
12. § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder über Beurlaubung nach § 7 sowie einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder über Beurlaubung nach § 7a. | "g) einer Verfügung nach den §§ 7 bis 7 c." |
13. In § 83 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Dienstunfähigkeit einer Richterin oder eines Richters aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. | "Wird die Dienstunfähigkeit einer Richterin oder eines Richters aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt und stimmt diese oder dieser einer Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen." |
Artikel 10
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes 9
Das Juristenausbildungsgesetz vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. In § 7 Abs. 4 wird Satz 1 gestrichen.
3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe " § 248" durch die Angabe " § 125" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe " § 6 a" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes 10
Das Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Soweit Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Landes zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit des Ausbildungszentrums ernannt werden, bleibt ihr Beamtenverhältnis zum Land neben dem Beamtenverhältnis zum Ausbildungszentrum bestehen; die Beamtinnen und Beamten sind für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben." |
bb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 218 Abs. 4" durch die Angabe " § 1 17 Abs. 5" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe " § 2.17" durch die Angabe " § 116" und die Angabe " § 218 Abs. 5" durch die Angabe " § 117 Abs. 6" sowie die Angabe " § 42 Abs. 1 LBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes 11
Das Landesdatenschutzgesetz vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 106 bis 106 h" durch die Angabe " §§ 85 bis 92" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Gemeindeordnung 12
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 310), wird wie folgt geändert:
In § 57c Abs. 2 und in § 67 Abs. 4 wird jeweils die Angabe " § 40 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Amtsordnung 13
Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 149), wird wie folgt geändert:
In § 15 b Abs. 5 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Kreisordnung 14
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), wird wie folgt geändert:
In § 46 Abs. 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Schulgesetzes 15
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
In § 117 Abs. 4 wird die Zahl "105" durch die Zahl "68" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Landesstatistikgesetzes 16
Das Landesstatistikgesetz vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe " § 94 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Sparkassengesetzes 17
Das Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 372) wird wie folgt geändert:
In § 20 wird die Angabe " § 94 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein 18
Das Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:
In § 6 wird die Angabe " § 94 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein 19
Das Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 wird die Angabe " § 85 a Abs. 1 LBG" durch die Angabe " § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" und die Angabe " § 85 a Abs. 2 LBG" durch die Angabe " § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Arbeitszeitverordnung 20
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 5" durch die Angabe " § 61 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 2" durch die Angabe " § 60 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 21
Die Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 3 wird die Angabe " § 105 Abs. 4" durch die Angabe " § 69 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Elternzeitverordnung 22
Die Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "der nach § 85b des Landesbeamtengesetzes zuständigen Behörde" durch die Worte "der oder des Dienstvorgesetzten" ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die §§ 40 und 41 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt. | "(2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung bleiben unberührt." |
Artikel 24
Änderung der Mutterschutzverordnung 23
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die §§ 40 und 41 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt. | "(3) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung bleiben unberührt." |
Artikel 25
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung 24
Die Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird im Klammerzusatz die Zahl "53" durch die Zahl "35" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Beihilfeverordnung 25
Die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2008 (GVOBt. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird die Angabe " § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe "106b" durch die Zahl "86" ersetzt.
3. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 195 oder 212" durch die Angabe " §§ 112 oder 113" ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe "103 a" durch die Zahl "52" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe " § 88 a Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Heilfürsorgeverordnung 26
Die Heilfürsorgeverordnung vom 6. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, haben nach § 1 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes, Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach § 112 des Landesbeamtengesetzes, Anspruch auf Heilfürsorge." |
2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe " § 195 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 1 13 Abs. 3 Satz 1" und die Angabe " § 212 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 1 12 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
3. In § 29 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
"(§ 26 des Beamtenstatusgesetzes)" |
Artikel 28
Änderung der Leistungsstufenverordnung 27
Die Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe " § 20 a" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Schiedsordnung 28
Die Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 232), zuletzt geändert durch Artikel-4 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe " § 78 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 96 b" durch die Angabe " § 83" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "gilt § 94
Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "gelten die
§§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und 51
des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik 29
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 382) wird wie folgt geändert:
In § 24 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Zahl "100" durch die Zahl "80" ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral 30
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral vom 2. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), geändert durch Verordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 wird jeweils die Zahl "100" durch die Zahl "80" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Entschädigungsverordnung 31
Die Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 3 wird die Angabe " § 76 Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 39 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren 32
Die Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren vom 19. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 133), geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 325), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe " § 76 Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 39 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit 33
Die Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 517) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 54 a Landesbeamtengesetz)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(§ 27 Beamtenstatusgesetz)".
Artikel 35
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283) 34), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 über die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) und der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15).
2) Ändert Ges. vom 12. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-12
3) Ändert Ges. vom 18. März 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2031-3
4) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2035-3
5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 20-1
6) Ändert Ges. vom 13. Dezember 1994, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2033-1
7) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 221-23
8) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 301-5
9) Ändert Ges. vom 20. Februar 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 301-11
10) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 27. Januar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-3
11) Ändert Ges. vom 9. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 204-4
12) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3
13) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-5
14) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-4
15) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 223-9
16) Ändert Ges. vom 8. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 205-1
17) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. September 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2023-1
18) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. April 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-2
19) Ändert Ges. vom 2. Januar 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 63-6
20) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 7. Januar 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-14
21) Ändert LVO vom 9. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-153
22) Ändert LVO vom 18. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-99
23) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 23. Dezember 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-1
24) Ändert LVO vom 2. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-129
25) Ändert LVO vom 16. Mai 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1-11
26) Ändert LVO vom 6. Juni 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-145
27) Ändert LVO vom 11. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-21
28) Ändert LVO vom 10. April 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 304-2
29) Ändert LVO vom 15. August 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3-27
30) Ändert LVO vom 2. Mai 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3-25
31) Ändert LVO vom 19. März 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3-29
32) Ändert LVO vom 19. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2131-2-4
33) Ändert LVO vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-19
34) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5