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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012
Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsplan 2011/2012

Vom 17. Dezember 2010

(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 789)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 333 ), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) In der Landesverwaltung wird eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage einheitlicher Kriterien eingesetzt und genutzt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung werden zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit dieser Bereiche ressortübergreifende Vergleichsstudien (Benchmarkings) auf der Grundlage einheitlicher Kriterien durchgeführt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts."

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "(Voranschläge)" gestrichen.

3. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 7" durch die Angabe " § 18 Abs. 6" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz .5 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsplan" das Wort "(Stellenplan)" eingefügt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Erläuterungen" durch das Wort "Stellenübersichten" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 2" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Nach den Worten "nach Absatz" wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "Absatz 2 Nr. 1" werden durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Worte "Absatz 2 Nr. 1" werden durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 27 Vorbereitung der Haushaltsaufstellung"

b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets Vorgaben zur Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets). "

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

"(2) Die Budgetplanungen der Ministerien sind dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Budgetplanungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt und erforderliche Auskünfte erteilt werden."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "das Finanzministerium" werden durch die Worte "dem Finanzministerium" ersetzt.

7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Worten "prüft die" das Wort "Voranschläge" durch das Wort "Budgetplanungen" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Finanzministerium kann die Budgetplanungen der Ministerien im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern."

8. In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Anforderung des Finanzministeriums berichten die Ministerien über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Haushaltsvollzuges sowie die voraussichtlichen Folgewirkungen."

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und die nach Artikel 53 Satz 2, 2. Halbsatz der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Maßnahmen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

10. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "nur vorübergehend" gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Stellenpläne und Stellenübersichten sind verbindlich. In Bezug auf die Stellenübersichten sind Abweichungen von diesem Grundsatz mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig."

11. In § 54 wird Absatz 3 gestrichen.

12. In § 64 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl "25.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

13. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 69 wird zu Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"Der Landesrechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten."

14. In § 74 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 497), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz)

  1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 a und 31 c Abs. 1,
  2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),
  4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes) sowie
  5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes)

(Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von 44,804 Millionen Euro im Jahr 2011 und von 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2012 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahren."

2. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für

  1. die Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen nach den §§ 16 und 17
    50,0 Millionen Euro,
  2. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 21
    31,0 Millionen Euro,
  3. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 22
    36,7 Millionen Euro,
  4. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 24
    24,0 Millionen Euro,
  5. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 25a
    4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012,
  6. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 25 c
    7,313 Millionen Euro,
  7. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 e
    70,0 Millionen Euro,
  8. Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen
    15,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2012.

Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen.

(2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen

  1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,
  2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,
  3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %.

Von den Schlüsselzuweisungen sind 8,5 % für Investitionen zu verwenden."

3. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 9 Ermittlung der Ausgangsmesszahl

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 33 Abs. 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.

(2) Der einheitliche Grundbetrag wird vom Innenministerium so festgesetzt, dass der Betrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 für allgemeine Gemeindeschlüsselzuweisungen verwendet wird, soweit er nicht für die Gemeindesonderschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 2) und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland (§ 11) benötigt wird.

(3) Der Teilbetrag der Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 33 Abs. 2) mit dem einheitlichen Garantiebetrag (Absatz 4) vervielfältigt wird.

(4) Der einheitliche Garantiebetrag wird vom Innenministerium bis zu 80 % des Grundbetrages (Absatz 2) festgesetzt."

4. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 10 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem sie Steuerkraftzahlen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31 a zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die
    Grundsteuer von den Grundstücken, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 260 %,
  2. bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 310 %, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat,
  3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
  4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
  5. bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31a der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres.

Der Vervielfältiger, der sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Nummer 1 und 2 ergibt, wird auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.

(3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.

(4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das Innenministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.

(5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten."

5. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 12 Allgemeine Berechnungsvorschriften

(1) Von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Schlüsselzuweisungen an

1. die Kreise58,00 %,
2. die kreisfreien Städte 42,00 °/0. 

(2) Von dem Anteil nach Absatz 1 Nr. 1 erhalten vorab die Kreise

Dithmarschen51.000 Euro,
Nordfriesland1.738.000 Euro,
Schleswig-Flensburg1.227.000 Euro.

Von den verbleibenden Mitteln erhält jeder Kreis die Hälfte des Betrages, um den seine Finanzkraftmesszahl (§ 14 Abs. 1) hinter der Ausgangsmesszahl (§ 13) zurückbleibt. Die sich nach Satz 2 ergebenden Zuweisungen vermindern sich für die Kreise

Herzogtum Lauenburg um1.636.000 Euro,
Ostholstein um1.483.000 Euro,
Pinneberg um3.221.000 Euro,
Plön um665.000 Euro,
Rendsburg-Eckernförde um2.096.000 Euro,
Segeberg um818.000 Euro,
Steinburg um358.000 Euro,
Stormarn um1.483.000 Euro.

Die Kürzungsbeträge werden den nach Satz 2 zu verteilenden Mitteln zugeführt.

(3) Von dem Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 erhalten vorab die kreisfreien Städte

Flensburg716.000 Euro,
Kiel614.000 Euro,
Lübeck1.227.000 Euro.

Von den verbleibenden Mitteln erhält jede kreisfreie Stadt die Hälfte des Betrages, um den ihre Finanzkraftmesszahl (§ 14 Abs. 2) hinter der Ausgangsmesszahl (S 13) zurückbleibt."

6. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 15 Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben

(1) Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben erhalten zentrale Orte für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs sowie kommunale Schulträger nach Maßgabe des Absatzes 5. Übergemeindliche Aufgaben sind unbeschadet des Absatzes 5 in den zentralen Orten zu erfüllen.

(2) Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) als zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines zentralen Ortes sind, festgelegt sind.

(3) Von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an

  1. Oberzentren 45 %,
  2. die anderen zentralen Orte sowie die kommunalen Schulträger 55.970.

(4) Von dem Anteil für Zuweisungen an die Oberzentren nach Absatz 3 Nr. 1 entfallen auf

die Stadt Flensburg13,8 %.
die Landeshauptstadt Kiel39,2 %
die Hansestadt Lübeck34,2 %
die Stadt Neumünster12,8 %.

(5) Von dem Anteil nach Absatz 3 Nr. 2 erhalten die Träger von Förderschulen mit mindestens 30 Schülerinnen und Schülern in nichtzentralen Orten und die Träger von Realschulen in nichtzentralen Orten vorab Zuweisungen in Höhe von 10.000 Euro für die Trägerschaft einer Förderschule und 20.000 Euro für die Trägerschaft einer Realschule. Die verbleibenden Mittel werden so auf die anderen zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für

ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 50,0 %,

ein Unterzentrum ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 25,0 %,

einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 15,0 %.

einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 %

der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.

(6) Empfänger der Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben sind die zentralen Orte und die Schulträger. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres; maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Schulträger sind die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorvergangenen Jahres.

(7) Sind Gemeinden nach der Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes gemeinsam als zentraler Ort oder Stadtrandkern eir4estuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das Innenministerium.

(8) Gemeinsame zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 7 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 7 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend

  1. für den Wegfall von Einstufungen,
  2. bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),
  3. bei Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung);

in den Fällen von Nr. 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung."

7. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Soweit die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mittel nicht durch Fehlbetragszuweisungen (§ 16) oder nach § 34 Abs. 2 in Anspruch genommen werden, sind sie als Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, zu gewähren, wenn ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation können nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise bis zu 0,5 Millionen Euro Zuweisungen gewährt werden; dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.

(2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium.

(3) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat."

8. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 19 Kommunaler Investitionsfonds

(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2011 sowie zum 1. April 2012 jeweils 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt.

(4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.

(5) Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.

(6) Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden.

(7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium.

(8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt."

9. § 25a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 25a Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung

  1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,
  2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie
  3. von Frauenberatungsstellen ab 2012.

(2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und ab 2012 der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration."

10. § 25e erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 25e Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 497), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr."

11. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 30 Finanzausgleichsumlage

(1) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 10) ihre Ausgangsmesszahl (§ 9), wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 % des übersteigenden Betrages erhoben. Die Finanzausgleichsumlage fließt zur einen Hälfte den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu verteilenden Mitteln und zur anderen Hälfte demjenigen Kreis zu, von dessen Gemeinden die Umlage aufgebracht wird.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist von kreisangehörigen Gemeinden zusammen mit der Kreisumlage an den Kreis zu zahlen; dieser ist verpflichtet, die Hälfte der Finanzausgleichsumlage unverzüglich an das Land weiterzuleiten, sofern dieser Anteil der Umlage nicht mit der Zahlung der Schlüsselzuweisungen an den Kreis verrechnet wird.

(3) § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."

12. § 31a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 31a Zuweisung des Landes an die Gemeinden zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern zur Verfügung.

(2) Die Zuweisung wird nach den in der Anlage zur jeweils geltenden Fassung der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 8. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 554), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

(3) Für die Berechnung der Zuweisung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 35 entsprechend."

13. § 31b erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 31b Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen

(1) Wird eine Gemeinde nach dem 31. Dezember 2006

  1. in eine andere Gemeinde eingegliedert (Eingemeindung),
  2. mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen (Vereinigung),
  3. auf mehrere Gemeinden aufgeteilt (Auflösung), erhält der jeweilige Rechtsnachfolger oder erhalten die jeweiligen Rechtsnachfolger eine einmalige Zuweisung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Zuweisung beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der beteiligten nach der Einwohnerzahl kleineren Gemeinde oder Gemeinden und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde, die aufgelöst wird. Die Zuweisung nach Satz 1 beträgt in der Summe jedoch mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Gemeinde, die durch Eingemeindung oder Auflösung in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden aufgeht. Das Gleiche gilt im Falle einer Vereinigung zu einer neuen Gemeinde für die nach der Einwohnerzahl kleinere Gemeinde oder kleineren Gemeinden.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das Innenministerium. Die Zuweisung wird nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ausgezahlt, wobei Zuweisungen für Gebietsänderungen, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt worden sind, berücksichtigt werden. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird die Zuweisung jeweils anteilig nach der Einwohnerzahl den betroffenen Gemeinden gewährt."

14. § 31c erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 31c Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren

(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter.

(2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr.

(4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend."

15. Nach § 31c wird folgender § 31d neu eingefügt:

" § 31d Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen.

(2) Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr."

16. In Abschnitt VIII wird folgender § 33 eingefügt:

" § 33 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet. Dem Beirat gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des

  1. Innenministeriums,
  2. Finanzministeriums,
  3. Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,
  4. Städtebundes Schleswig-Holstein,
  5. Städtetages Schleswig-Holstein und
  6. Schleswig-Holsteinischen Landkreistages an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom Innenministerium berufen und abberufen.

(2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Beirat berät das Innenministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

(4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben durch die Bildung des Beirats unberührt."

17. Der bisherige § 33 wird § 33a und wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 33a Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

  1. Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
  2. vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
  3. vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht,
  4. Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen: persönliche und sächliche Ausgaben oder Aufwendungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsapparates ermöglichen,
  5. Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen: Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen, die entweder dem Sachzweck des Einzelplans oder der Produktgruppe oder der Erfüllung des Verwaltungszwecks unmittelbar dienen; hierzu gehören auch die persönlichen und sächlichen Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen für öffentliche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als gewogener Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Realsteuervergleich veröffentlichten Hebesätze. Als Fläche im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Dezember des vergangenen Jahres fortgeschriebene Fläche in Quadratkilometern unter Einbeziehung der Forstgutsbezirke; die Fläche ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen."

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes 3

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG)" ein Komma und die Worte "das Dienstjubiläum (§ 58)" eingefügt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60: Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr um MonateAnhebungAltersgrenze
JahrMonat
19521601
19532602
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110

Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwer behinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

  1. Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  2. Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  3. Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Verwaltungsbereichen beschäftigt sind, in denen ein Personalüberhang besteht, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden. Die Verwaltungsbereiche nach Satz 1 werden durch die Landesregierung bestimmt. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die oberste Dienstbehörde diese Bestimmung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Für die Beamtinnen und den Beamten des Landtages trifft die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs die erforderlichen Regelungen."

3. § 58 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 58 Dienstjubiläen

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.

" § 58 Dienstjubiläen

Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde geehrt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung."

4. § 63 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
  3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

"Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit)."

5. § 80 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,"

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Beamtinnen und Beamten ist in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bei der Bewilligung des Urlaubs ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe (Beihilfeberechtigung) zuzusprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem Verwaltungsbereich beschäftigt ist, in dem ein Personalüberhang besteht, entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden und der Urlaub bis zum 31. Dezember 2015 angetreten wird."

6. In § 89 Abs. 1 werden die Sätze 4 bis 7 durch folgende Sätze 4 bis 8 ersetzt:

altneu
 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu statistischen Zwecken zu übermitteln. Auch die Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu statistischen Zwecken zulässig; § 13 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 1311, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), findet entsprechende Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen."Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken der ressortübergreifenden Personalvermittlung innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten. Entsprechendes gilt für die Übermittlung und Weiterverarbeitung von Personalaktendaten an die in Satz 4 genannten Stellen zu statistischen Zwecken; § 13 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), findet entsprechende Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. In den Fällen des Satzes 4 sind die übermittelten Daten der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen."

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr und MonateAnhebungAltersgrenze
JahrMonat
19521601
19532602
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110

Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

  1. Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  2. Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  3. Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, werden hinsichtlich der Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. Die §§ 108 und 109 finden entsprechende Anwendung."(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt.

§ 109 findet entsprechende Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

" § 127a Geltungsdauer der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Für die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen und zu erlassenden Laufbahnverordnungen sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen findet § 62 des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung. Dies gilt entsprechend für Verordnungen im Sinne des Satzes 1, die auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes in seiner bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erlassen wurden. Sofern Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2011 erlassen wurden, eine Befristung enthalten, gelten sie unbefristet weiter."

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 4

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) Der Besoldungsgruppe 2 wird folgende Amtsbezeichnung hinzugefügt:

"Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein"

b) In der Besoldungsgruppe 3 wird folgende Amtsbezeichnung gestrichen:

"Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein"

c) In der Besoldungsgruppe 5 werden in der Amtsbezeichnung für die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer die Worte "soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6" gestrichen.

d) In der Besoldungsgruppe 6 wird die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5" gestrichen.

e) Die Besoldungsgruppen 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Besoldungsgruppe 8

Besoldungsgruppe 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

"Besoldungsgruppe 8

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe 9

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

Besoldungsgruppe 10

- nicht besetzt - "

2. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird wie folgt geändert:

Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 3 wird folgende Amtsbezeichnung hinzugefügt:

"Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein"

b) In der Besoldungsgruppe 6 wird folgende Amtsbezeichnung hinzugefügt:

"Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5"

c) Es werden folgende Besoldungsgruppen angefügt:

"Besoldungsgruppe 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär"

Artikel 4a
Änderung der Bundesbesoldungsordnung R - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - 5

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) erhält in der Fußnote 3a der Bundesbesoldungsordnung B - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - bei der Besoldungsgruppe B 5 folgende Fassung:

"Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zur alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektorin oder zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5."

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein 6

Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
  1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
  2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tage und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 69 g."

2. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  4. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 4 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummern 2 und 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im 7usammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

3. § 48 wird gestrichen.

4. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

5. In § 66 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

6. In § 69 d Abs. 5 wird nach der Angabe " § 36 Abs. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.

7. In § 69 f wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bisLebensalter 
    JahrMonat
    31. Dezember 1952631
    31. Dezember 1953632
    31. Dezember 1954633
    31. Dezember 1955634
    31. Dezember 1956635
    31. Dezember 1957636
    31. Dezember1958637
    31. Dezember 1959638
    31. Dezember 1960639
    31. Dezember 19616310
    31. Dezember 19626311
    31. Dezember 1963640
    31. Dezember 1964642
    31. Dezember 1965644
    31. Dezember 1966646
    31. Dezember 1967648
    31. Dezember 19686410
  3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt würde, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zürn 31. Dezember 2010 geltenden Fassung."

8. Es wird folgender § 69g eingefügt:

" § 69g Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitraum des Eintritts des Versorgungsfalles vor demZeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. Juli 20111095 Tage
1. Januar 20121065 Tage
1. Juli 20121035 Tage
1. Januar 20131005 Tage
1. Juli 2013975 Tage
1. Januar 2014945 Tage
1. Juli 2014915 Tage
1. Januar 2015885 Tage

Artikel 6
Änderung des Landesministergesetzes 7

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Landesminister in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "55. Lebensjahr" durch die Angabe "62. Lebensjahr" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Das Ruhegehalt beträgt 25 % der Amtsbezüge. Es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 5 % bis zu einem Höchstsatz von 35 % und darüber hinaus mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 2 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %."

c) In Absatz 4 wird die Angabe "55. Lebensjahr" durch die Angabe "62. Lebensjahr" ersetzt".

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt und die oder der mindestens zwei Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen ist, erhält ab Beginn eines Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, ein Ruhegehalt von 10 % der Amtsbezüge, sofern deren oder dessen Amtszeiten nicht bereits bei einem anderweitigen Versorgungsanspruch Berücksichtigung finden. Der Ruhegehaltssatz von 10 % erhöht sich nach einer Amtszeit von drei Jahren auf 15 % und nach einer Amtszeit von 4 Jahren auf 20 %."

e) In Absatz 6 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

2. Es wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze

(1) § 11 Abs. 3 und 5 Satz 2 findet in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur für danach in die Landesregierung eintretende Landesministerinnen und Landesminister Anwendung, sofern sie bis dahin nicht einer Landesregierung im Geltungsbereich des Landesministergesetzes angehört haben. § 11 Abs. 1 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe "62. Lebensjahr" für ehemalige Ministerinnen und Minister, die vor dem 1. August 2014 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe "57. Lebensjahr" und für ehemalige Ministerinnen und Minister, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. August 2016 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe "59. Lebensjahr" tritt.

(2) § 11 Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 findet in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung Anwendung für zum 1. Januar 2011 ausgeschiedene Landesministerinnen und Landesminister, sofern sie bereits Ruhegehalt erhalten oder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem 28. Dezember 2010 Ruhegehalt nach den bis zum 1. Januar 2011 bestehenden Vorschriften des Gesetzes erhalten würden."

Artikel 7
Änderung des Landesrichtergesetzes 8

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz - vom 27. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
19521601
19532602
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110

Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

  1. Teilzeitbeschäftigung nach § 7b Abs. 3 oder nach § 7b Abs. 4 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  2. Altersteilzeit nach § 7c Abs. 1 Satz 4 oder nach § 7c Satz 3 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  3. Beurlaubung nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben."

3. § 7c Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
  4. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

"Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und
  3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit)."

Artikel 8
Änderung der Gemeindeordnung 9

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen."(6) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen."

Artikel 9
Änderung des Brandschutzgesetzes 10

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), wird wie folgt geändert:

§ 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen, sowie deren Stellvertretungen können bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen."(5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen."

Artikel 10
Änderung des Schulgesetzes 11

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. ???), wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "Jubiläumszuwendungen" durch die Worte "Jubiläumsgelder der Beschäftigten" ersetzt.

2. § 113 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der
  1. beim Besuch einer Ersatzschule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 und
  2. beim Besuch einer öffentlichen Schule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 für das Jahr 2011

entspricht."

3. § 114 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, weiche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung hat vorzusehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung)."

4. § 148 Abs. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 111 Abs. 4 Satz 5 findet bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Investitionskostenanteils je Schülerin und Schüler 125 Euro beträgt."

Artikel 11
Änderung der Beihilfeverordnung 12

Die Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Landesbeamtengesetz,"

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Nach Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

"sowie in den Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz"

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
StufeBesoldungsgruppenBetrag
1A 2 bis A 650,00 EUR
2A 7 bis A 9100,00 EUR
3A 10 und A 11150,00 EUR
4A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2, R 1, H 1, H 2 und H 3200,00 EUR
5A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4300,00 EUR
6B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7400,00 EUR
7Höhere Besoldungsgruppen500,00 EUR

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

"Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Stufe BesoldungsgruppenBetrag
1 A 2 bis A 660,00 Euro
2 A 7 bis A 9120,00 Euro
3 A 10, A 11180,00 Euro
4 A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1240,00 Euro
5 A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3360,00 Euro
6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7480,00 Euro
7 Höhere Besoldungsgruppen600,00 Euro

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ausnahme der entpflichteten Hochschullehrerinnen und entpflichteten Hochschullehrer auf 70 %. Die Beträge nach Satz 1 reduzieren sich bei Hinterbliebenen auf 60 %, bei Waisen auf 12 %."Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %."

Artikel 12
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein 13

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,

21 bis 100 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

101 bis 500 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

501 bis 1.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

1.001 und mehr Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern."

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird Nummer 1 gestrichen. Die Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Nr. 4 bis 7" durch die Worte Nr. 3 his 6" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte "Nr. 1 und 4 bis 7" durch die Worte "Nr. 3 bis 6" ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Mitglieder des Personalrates sowie die Ersatzmitglieder sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Dem Personalrat wird hierfür ein Freistellungskontingent für seine Amtszeit zur Verfügung gestellt, dessen Höhe nach der Anzahl seiner Mitglieder gemäß § 13 zu ermitteln ist; für jedes Mitglied ist ein Freistellungsanspruch von zehn Arbeitstagen und für Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern ein Freistellungsanspruch von fünf Arbeitstagen zu Grunde zu legen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt zehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern haben einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt fünf Arbeitstage. Eine Kostenübernahme durch die Dienststelle erfolgt nicht."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates sowie die es vertretenden Mitglieder des Personalrates haben unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts bis zu fünf Arbeitstage je Amtszeit Anspruch auf Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband einberufenen Konferenz der Personalräte. Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."

4. § 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Hierzu hat der Personalrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Weitere Personalversammlungen finden nur in besonderen Ausnahmefällen statt."

5. § 44 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu 3.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern und bei 3.001 und mehr Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern."

6. § 47 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Dienststellenleitung (§ 8 Abs. 5) und der Personalrat treten in jedem Quartal zu mindestens einer gemeinsamen Besprechung zusammen."

7. In § 53 Abs.7 werden die Worte "und Sitzungsgeld" gestrichen.

8. § 81 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte."

Artikel 13
Änderung der Entschädigungsverordnung-Mitbestimmungsgesetz 14

Die Entschädigungsverordnung-Mitbestimmungsgesetz vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 766) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Personalrates und" gestrichen.

2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgenden § 1 ersetzt:

altneu
 " § 1

Die Entschädigungspauschale nach § 53 Abs. 6 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein beträgt 110 Euro."

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 14
Gesetz zur Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein

Gl.-Nr.: 641-3

§ 1 Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein

Die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.

§ 2 Vermögensübergang und Verwaltung

Mit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) fällt das Vermögen der Anstalt mit allen Aktiva und Passiva an das Land Schleswig-Holstein. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Finanzministerium.

§ 3 Ermächtigung zur Aufgabenübertragung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) durch gesonderte Vereinbarung ganz oder teilweise die Verwaltung des mit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) auf das Land übergeleiteten Liegenschaftsbestandes als für das Land zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmende Aufgabe zu übertragen.

(2) Die nach Absatz 1 übertragbare Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestands, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte.

§ 4 Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Das Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 7. Mai 2003 (GVOBl. 2003, S. 206) 15 wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein 16

Das Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503, bei-. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort "kleine" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Sie verwaltet den Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestandes, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte. Außerdem obliegt ihr die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden, soweit dieses nicht im Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein möglich ist. Die Aufgaben werden nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung mit dem Finanzministerium als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der Justizvollzugsanstalten" gestrichen.

c) Absatz 4 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 his 4 werden die Nummern 1 bis 2.

d) In Absatz 4 Nr. 1 wird Satz 2 gestrichen.

e) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.

3. § 4 Satz 2 wird gestrichen.

4. In § 5 wird das Wort "Hauptzweck" durch das Wort "Zweck" ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6 Beteiligungen und Einrichtungen

Die Anstalt darf eigene und wirtschaftliche selbständige Einrichtungen gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen."

6. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung."

7. §§ 8 und 9 werden gestrichen.

8. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen je ein Mitglied von dem Finanzministerium, von dem Innenministerium, von dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, von dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein gestellt und ein Mitglied von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entsandt werden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die oder der Vorsitzende des Personalrats der Anstalt und die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil."

9. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt und überwacht die Geschäftsführung. Ihm obliegen insbesondere

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung oder den Verlustausgleich,
  2. die Entlastung der Geschäftsführung,
  3. die Berufung und Abberufung der Geschäftsführung sowie die Festsetzung der Vergütung für die Geschäftsführung,
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,
  6. die Entscheidung in organisatorischen und personellen Grundsatzangelegenheiten der Anstalt,
  7. die Änderung des Stammkapitals,
  8. die Zustimmung zu der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  9. die Festlegung von Grundsätzen für die Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium Amt für Bundesbau,
  10. der Abschluss von Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung,
  11. der Erlass oder die Änderung der Satzung,
  12. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben nach § 3 Abs. 7,
  13. die Entscheidung über die Errichtung von selbständigen Einrichtungen und die Beteiligung an Unternehmen,

Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten, für die die Geschäftsführung zuständig ist, an sich ziehen.

(2) Der Verwaltungsrat hat gegenüber der Geschäftsführung das Recht, unverzüglich Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Anstalt zu bekommen und umfassend Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen."

10. In § 12 werden in Absatz 3 die Worte "der Gewährträgerversammlung" durch die Worte "des Verwaltungsrates" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) Absatz 4 wird gestrichen.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3" gestrichen.

b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3" gestrichen.

Artikel 16
Änderung des Investitionsbankgesetzes 17

Das Investitionsbankgesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Zweckvermögens Wohnraumförderung" durch die Worte "Zweckvermögens Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gewährträgerversammlung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

2. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Mittel des Zweckvermögens Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und ihre Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehenssummen im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. ???) und des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung und zur Krankenhausfinanzierung zu verwenden, soweit sie nicht zur Rückführung von Bundesanteilen der sozialen Wohnraumförderung benötigt werden. Die durch den Landeshaushalt der Investitionsbank Schleswig-Holstein für die Wohnraumförderung und die Krankenhausfinanzierung zur Verausgabung zugeführten Mittel sind nach Abschluss des Haushaltsjahres durch das Finanzministerium auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugunsten der Zweckrücklage im Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung zu übertragen. Teilbeträge der zugeführten Mittel können im laufenden Haushaltsjahr durch das Finanzministerium auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugunsten der Zweckrücklage im Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung übertragen werden."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind der Vorstand und der Verwaltungsrat."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Mitglieder des Vorstandes werden auf längstens fünf Jahre vom Verwaltungsrat bestellt."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank Schleswig-Holstein in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Er vertritt die Investitionsbank Schleswig-Holstein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich."

c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Worte "Vereinigung der Industrie- und Handelskammern" durch die Worte "IHK Schleswig-Holstein (Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Flensburg, Kiel und Lübeck)" ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Investitionsbank Schleswig-Holstein und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist insbesondere zuständig für:
  1. die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben,
  2. den Erlass und die Änderung der Satzung,
  3. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für sich und die Ausschüsse,
  4. die Bestellung, Abberufung und Zurruhesetzung von Vorstandsmitgliedern; die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern schließt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
  5. die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zur Vorstandsvorsitzenden oder zum Vorstandsvorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds zur stellvertretenden. Vorstandsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
  6. die Entlastung des Vorstands,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung.

Das Nähere zu den Aufgaben des Verwaltungsrates sowie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse bestimmt die Satzung."

e) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

5. In § 15 wird das Wort "kleine" gestrichen.

6. Die bisherigen §§ 18 bis 20 werden gestrichen.

7. In § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes 18

Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Fördermittel und Rückflüsse

(1) Die soziale Wohnraumförderung durch das Land erfolgt insbesondere aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung und aus den Rückflüssen von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241).

(2) Geldleistungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 fließen in das Zweckvermögen Wohnraumförderung nach Absatz 1 ein.

" § 3 Fördermittel und Rückflüsse

(1) Die soziale Wohnraumförderung durch das Land erfolgt insbesondere aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und aus den Rückflüssen von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. 1Vlai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. ???).

(2) Geldleistungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1, Ausgleichszahlungen aus Kooperationsverträgen nach § 6 sowie Mehreinnahmen durch nachträgliche Zinserhöhungen fließen in das Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach Absatz 1 ein und sind zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "und 12" durch die Angabe "und 13" ersetzt.

b) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:

"(12) Das Mehraufkommen aus der Erhöhung der Zinssätze nach Absatz 9 und Absatz 11 Nr. 1 und 5 ist zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden."

c) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.

Artikel 18
Änderung des Kindertagesstättengesetzes 19

§ 23 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 22. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 497), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der größere Raumbedarf von Ganztagseinrichtungen, integrativen Gruppen und besonderen Betreuungsformen wird dabei berücksichtigt. Die Förderung durch das Land wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach Maßgabe des Haushalts gewährt."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Das Land fördert den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2013. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein übernimmt die finanzielle Abwicklung des Investitionsprogramms nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IBG (Aufgabenübertragungsvertrag) im Auftrag des Landes. Für diesen Zweck führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 60 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2010 zu. Aus diesen Finanzmitteln und deren Erträgen deckt die Investitionsbank die Mittel des Programms, die Kosten der Programmdurchführung sowie eigene Kosten nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrages. Verbleibt nach Ablauf des Förderzeitraumes ein Restvermögen, ist dieses zur Reduzierung des Fehlbetrages im Landeshaushalt zu verwenden."

3. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 19
Änderung des Landesblindengeldgesetzes 20

Das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 313); geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2006 vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 558, ber. 2006 S. 25) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zivilblinde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S.1, L 204 vom 4. August 2007. S. 30), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), anspruchsberechtigt sind, erhalten ein Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Auf das Landesblindengeld nach diesem Gesetz werden Landesblindengelder, die nach den Vorschriften der anderen Bundesländer erbracht werden, angerechnet. Entsprechendes gilt für vergleichbare Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten."

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Landesblindengeld wird Blinden altersunabhängig in Höhe von monatlich 200 Euro ab 1. Januar 2011 gewährt. Taubblinde erhalten 400 Euro."

Artikel 20
Änderung des Kinderschutzgesetzes 21

Das Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein vom 29. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 5

(5) Das Land und die Kommunen stellen sicher, dass zur sofortigen Hilfe bei dringenden Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit unter einer einheitlichen Telefonnummer regional Fachkräfte zu erreichen sind, um durch schnelles Handeln das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sichern.

wird gestrichen.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 22

Das Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) , wird wie folgt geändert:

Artikel 22
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (GrEStSatzG)

Gl.-Nr.: 610-4

(wie eingefügt)

Artikel 23
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 23

Das Landesverwaltungsgesetz vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

§ 62 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach der Zahl 2009 die Worte "sowie Verordnungen über die Laufbahnen, Ausbildungen und Prüfungen nach dem Landesbeamtengesetz, die bis zum 1. Januar 2008 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2010" gestrichen.

Artikel 24
Gesetz zur Aufhebung der Innovationsstiftung
Schleswig-Holstein

Gl.-Nr.: 707-8

§ 1

Die Innovationsstiftung Schleswig-Holstein wird mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben.

§ 2

Rechtsnachfolger der Innovationsstiftung Schleswig-Holstein ist das Land Schleswig-Holstein.

§ 3

Das Gesetz über die Zusammenlegung der "Energiestiftung Schleswig-Holstein" mit der "Technologiestiftung Schleswig-Holstein" zur "Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" vom 10. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 149) 24 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Artikel 25
Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes 25

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402) wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch einen neuen Satz 4 ersetzt:

altneu
 "Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird."

Artikel 26
Änderung des Landeswassergesetzes 26

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

a) § 63 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4

(4) Diejenigen, deren Grundstücke geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Betrag fest.

wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

bb) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

b) Nach § 63 werden folgende §§ 63a, 63b und 63c eingefügt:

" § 63a Beiträge zu den Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände und Gemeinden

Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

§ 63b Beiträge zu den Küstenschutzmaßnahmen des Landes

(1) Zu den Aufwendungen des Landes für die Erfüllung der in § 63 genannten Landesaufgaben können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Erbbauberechtigten der Grundstücke, die in den dadurch geschützten Gebieten liegen, nach Maßgabe einer von der obersten Küstenschutzbehörde zu erlassenden Verordnung mit jährlichen Beiträgen herangezogen werden. Als beitragsfähige Aufwendungen gelten insbesondere Baukosten, Planungs- und Personalkosten, laufende Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der gewässerkundlichen Messanlagen gemäß § 101.

(2) Zu den beitragspflichtigen Gebieten im Sinne von Absatz 1 gehören:

  1. die Grundstücke in den Risikogebieten im Sinne von § 73 WHG an den Küstengewässern der Nordsee und Ostsee und an der Elbe bis zu den in der Verordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmenden Höhenlinien und Grenzen,
  2. die Grundstücke auf der Insel Fehmarn sowie die Grundstücke auf den Inseln im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer mit Ausnahme der Halligen, und
  3. Bodenerhebungen oberhalb der in der Verordnung nach Absatz 7 zu bestimmenden Höhenlinien und Grenzen, die von dem jeweils beitragspflichtigen Gebiet umschlossen sind.

Die beitragspflichtigen Gebiete sind in der Verordnung nach Absatz 7 grob zu beschreiben und in einer Übersichtskarte darzustellen. Die Verordnung bestimmt Behörden, bei denen grundstücksgenaue Karten auf Dauer eingesehen werden können.

(3) Der Beitrag der Eigentümerinnen oder der Eigentümer und der Erbbauberechtigten der Grundstücke bemisst sich nach dem Maß ihres Vorteils. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung des Vorteils aus. Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer sind entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig; sie haften jeweils als Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Grundstücke, die gemäß §§ 3 bis 6 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), von der Grundsteuer befreit sind.

(5) Die Beitragsfestsetzung und -erhebung wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung für das Land wahrgenommen; er ist insoweit Vollstreckungsbehörde.

(6) Aus dem Beitragsaufkommen wird vorweg der durch den Vollzug dieser Regelungen entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhält der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände nach Absatz 5 pauschale Zuweisungen nach Maßgabe der Verordnung.

(7) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung insbesondere

  1. die Abgrenzung der beitragspflichtigen Gebiete,
  2. den Beitragsmaßstab,
  3. die Grundlagen und das Verfahren der Beitragsfestsetzung und -erhebung,
  4. das Beitragsaufkommen, das 25 v.H. des Gesamtaufwandes für die Erfüllung der in § 63 genannten Landesaufgaben, abzüglich EU und Bundesmittel, nicht übersteigen darf,
  5. eine abweichend von Absatz 5 für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde,
  6. das Verfahren zur Berechnung und Zuweisung des pauschalen Aufwandsausgleichs gemäß Absatz 6,
  7. das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Befugnis der zuständigen Behörden zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen im Rahmen der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung, einschließlich Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.

§ 63c Küstenschutzbeirat

(1) Bei der obersten Küstenschutzbehörde wird ein Beirat gebildet, der die oberste Küstenschutzbehörde bei den generellen Planungsprozessen des Küstenschutzes und der Verwendung des Abgabeaufkommens berät.

(2) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Küstenschutzbehörde. Die Tätigkeit der von der obersten Küstenschutzbehörde berufenen Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die oberste Küstenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat."

Artikel 27
AG-SBG XII - Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(wie eingefügt)

Artikel 28
Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010

Das Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008, verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/ 2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 791), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vom 22. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 413) wird wie folgt geändert:

In dem dem Gesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein

1. wird ein neuer Titel 0704 - 891 01 MG 02 mit der Zweckbestimmung "An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren" und einem Ansatz von 60.000,0 TEuro im Haushaltsjahr 2010 ausgebracht.

2. vermindert sich der Ansatz 2010 des Titels 1116 - 575 01 MG 01 "Zinsausgaben Ist- und Plan-Portfolio (Kredite und Finanzderivate)" von 1.053.232,0 TEuro um 60.000,0 TEuro auf 993.232,0 TEuro

Artikel 29
Bekanntmachung Finanzausgleichsgesetz

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei die Paragraphenfolge neu festzulegen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 30
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2008 S 25) 27 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 18 und Artikel 28 mit Wirkung vom 20. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 23 am 31. Dezember 2010 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 3 Nr. 1 und 3 sowie Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 10 Nr. 1 am 1. Mai 2011 in Kraft.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 10 Nr. 3 am 1. August 2011 in Kraft.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 5 Nr. 3 am 1. Januar 2013 in Kraft

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

______
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 630-1
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 5. Februar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 6030-1
3) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-16
4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1
5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 6. August 2002, in Landesrecht übergeleitet durch Ges. vom 12. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16
6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 20. Juli 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-15
7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 1. Oktober 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 1103-1
8) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 301-5
9) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3
10) Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2131-2
11) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 223-9
12) Ändert LVO vom 16. Mai 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1-11
13) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2035-3
14) Ändert LVO vom 9. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2035-3-7
15) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 641-2
16) Ändert Ges. vom 15. Juni 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-7
17) Ändert Ges. vom 7. Mai 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 707-4
18) Ändert Ges. vom 25. April 2009, GS II, Gl.-Nr.: 233-5
19) Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 850-1
20) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 12. Mai 1997, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2170-2
21) Ändert Ges. vom 29. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2161-7
22) Ändert Ges. vom 12. Dezember 1986, GS Sch I.-H. II, Gl.-Nr.: 2120-6
23) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 20-1
24) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 707-6
25) Ändert Ges. vom 17. Juli 2009, GS Schl.-H. Gl.-Nr.: B 2170-2
26) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2
27) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 860-12

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