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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts

Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 597)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 26 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsverordnungen" ersetzt.

b) Nach der Überschrift zu § 62 wird die folgende Überschrift eingefügt:

" § 62a Familienpflegezeit".

c) Nach der Überschrift zu § 63 wird die folgende Überschrift eingefügt:

" § 63a Altersteilzeit 63plus".

2. In § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden."

3. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und der 2. Halbsatz

; die elektronische Form ist ausgeschlossen

gestrichen.

4. § 14 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. als Bildungsvoraussetzung
  1. ein Realschulabschluss oder
  2. ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

"1. als Bildungsvoraussetzung
  1. ein Mittlerer Schulabschluss oder ein Realschulabschluss oder
  2. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und"

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nummer L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), erworben werden,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 2005/36/EG *,
  2. (eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. (einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden."

___
*) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung"(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.,"

6. § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach § 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach § 17 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), entsprechend anzuwenden."(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden für Zeiten
  1. eines Wehrdienstes,
  2. von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),
  3. eines Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
  4. eines Entwicklungsdienstes,
  5. eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilllgendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)."

7. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsverordnungen" ersetzt.

8. In § 30 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte des Landes, die an einer Hochschule eines anderen Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit zur Übernahme einer Gast- oder Vertretungsprofessur eines anderen Dienstherrn berufen werden."

9. In § 35 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "über die Altersgrenze" gestrichen.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

§ 35 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(5) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 entsprechend."

11. In § 41 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "einschließlich der nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten" gestrichen.

12. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "amtsärztliche Untersuchung" durch die Angabe "ärztliche Untersuchung (§ 44)" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "Beamtin oder der Beamte" durch die Worte "Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte" ersetzt.

13. In § 58 Absatz 1 werden nach den Worten "von 40 Jahren" die Worte "und 50 Jahren" eingefügt.

14. In § 60 Absatz 4 werden nach dem Wort "Ruhezeiten" die Worte "und zu Einzelheiten der Gewährung einer Ausgleichszahlung im Falle der endgültigen Verhinderung der Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs für Zeitguthaben" eingefügt.

15. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss."Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
  1. dass dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst
    wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
  2. dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Arbeitszeitreduzierung steht, die durch eine entsprechend höhere Arbeitszeit in der Anfangsphase erbracht wird."

b) Satz 3

Für die Beamtinnen und Beamten des Landes regeln das Nähere die zuständigen obersten Landesbehörden.

wird gestrichen.

16. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen; der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im Umfang von 30 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

"(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen."

17. Es wird folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.

(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen , Arbeitszeit im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.

(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 Beamt StG,
  2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs

  1. im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 62 Absatz 1 oder
  2. im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.

(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Beamtin oder denn Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(9) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend."

18. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

" § 63a Altersteilzeit 63plus

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Leistungen ausweislich einer dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertreffen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
  2. sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend."

19. § 65 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 64 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten."Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 62a Absatz 1, Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten."

20. In § 68 Absatz 1 werden nach dem Wort "Zusatzurlaub," die Worte "die Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung für aufgrund von Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub," eingefügt.

21. § 89 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten 10a

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Arztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken der ressortübergreifenden Personalvermittlung innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten. Entsprechendes gilt für die Übermittlung und Weiterverarbeitung von Personalaktendaten an die in Satz 4 genannten Stellen zu statistischen Zwecken; § 13 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), findet entsprechende Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. In den Fällen des Satzes 4 sind die übermittelten Daten der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, der Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

" § 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

(1) Soweit es zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, ist es ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, die Personalakte

  1. der obersten Dienstbehörde,
  2. dem Landesbeamtenausschuss,
  3. einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde,
  4. einem ressortübergreifend zuständigen Dienstleistungszentrum oder
  5. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen,

vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken.

(2) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken des ressortübergreifenden zentralen Personalmanagements innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.

(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, der Reisekosten, der Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Auf der Grundlage der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG dürfen im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 36a bis § 36e des Landesverwaltungsgesetzes die erforderlichen Auskünfte aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(5) Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken."

22. In § 92 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ergebnisse dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden, sofern die Datenverarbeitung und Nutzung ausschließlich in anonymisierter Form erfolgt."

23. § 95 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 95 Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der Staatskanzlei, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung der Staatskanzlei und die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die ständigen Mitglieder können durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten werden. Dies gilt nicht für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; bei deren oder dessen Verhinderung nimmt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon ein Mitglied aus dem Kreise der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter, zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein. Für die übrigen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(4) Bei den Vorschlägen für die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Bestehen Vorschlagsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.

(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

" § 95 Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung beruft die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Vier ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen aus der Landesverwaltung zu berufen, davon

  1. ein ordentliches Mitglied aus der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Ministerium,
  3. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und
  4. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus der für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde.

Ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied werden aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein berufen.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesbeamtenausschusses ist das nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 berufene Mitglied. Bei deren oder dessen Verhinderung nimmt das ordentliche Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Von den Vorschlagsberechtigten soll jeweils eine Frau und ein Mann pro Gremienplatz benannt werden. Die Landesregierung wählt eine Person als Mitglied aus. Die Person, die nicht als Mitglied bestimmt wurde, wird als stellvertretendes Mitglied berufen.

(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren befinden.

(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen."

24. § 100 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 100 Geschäftsstelle

Die bei der Ministerpräsidentin oder bei dem Ministerpräsidenten eingerichtete Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

" § 100 Geschäftsstelle

Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus."

25. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

" § 35 Absatz 4 gilt entsprechend."

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen, werden dem Einsatzdienst gleichgestellt; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift."

26. § 117 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Grundwehr- und Zivildienst,"4.
  1. Wehrdienst,
  2. Zeiten von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  3. Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst,
  4. Entwicklungsdienst,
  5. Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,"

27. In § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Professorinnen und Professoren können den Antrag nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen."

28. § 120 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig."Nach Erreichen der Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren ist eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässig."

29. § 125 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes oder der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen, die infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren entstanden sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie die unmittelbare Ursache für die Verschlechterung der Einstellungsmöglichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bilden."(4) Durch die Wahrnehmung von Zeiten
  1. eines Wehrdienstes,
  2. von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  3. eines Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
  4. eines Entwicklungsdienstes,
  5. eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres

darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen infolge

  1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen."

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein 2

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 58 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 58a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel"

b) Nach der Überschrift zu § 64 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 64a Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher"

c) In der Überschrift der Anlage 1 wird das Wort "(SHBesO A und B)" angefügt.

d) In der Überschrift der Anlage 2 wird das Wort "(SHBesO W)" angefügt.

e) In der Überschrift der Anlage 3 wird das Wort "(SHBesO C kw)" angefügt.

f) In der Überschrift der Anlage 4 wird das Wort "(SHBesO R)" angefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

3. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 wird in den Fällen der Altersteilzeit nach § 63a des Landesbeamtengesetzes oder nach den entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt; der Zuschlag- beträgt 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge und der entsprechend der aufgrund der Altersteilzeit reduzierten Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, Kanzlerinnen und Kanzler sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist ein Ausgleich zu regeln. Der Zuschlag ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten, sofern die Teilzeitbeschäftigung aufgrund eines Antragsruhestandes nach § 36 Absatz 1 Landesbeamtengesetz oder entsprechender Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, vor Erreichen der Altersgrenze oder nach § 36 Absatz 2 oder 3 Landesbeamtengesetz oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird."

4. § 8 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Gesamthöhe der Besoldung aus der Summe des Zuschlags nach Satz 2 und der Besoldung nach Absatz 1 darf nicht die Besoldung bei Vollbeschäftigung übersteigen."

5. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der Zuschlag kann auch Beamtinnen und Beamten gewährt werden, um deren Verbleib auf dem Dienstposten zu sichern und die Abwanderung zu verhindern.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich einen Höchstbetrag von 600 Euro nicht übersteigen. Die Gewährung des Sonderzuschlags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 % seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Der Sonderzuschlag kann auch befristet gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge dürfen 0,2 % der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde."

6. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach denn Wort "und" die Worte "für Beamtinnen und Beamte des Landes" eingefügt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Eine Funktion kann mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe mit gleichem Einstiegsamt zugeordnet werden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8. In § 26 werden nach dem Wort "dürfen" die Worte "mit Ausnahme der Fälle des § 21 Satz 2" eingefügt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,"

b) Es wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:

"(10) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in der ab 1. September 2016 geltenden Fassung ist auf Antrag der am 1. September 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden."

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. in anderen als den in Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamtinnen und I3eamte, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihr oder ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin oder den Beamten oder die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt; Halbsatz 3 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht erreichen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

11. In § 54 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit sie keine Amtszulage nach den Fußnoten 4 oder 5 zu Besoldungsgruppe A 6 erhalten."

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte ,,,oder einer entsprechenden Vorschrift des Bundes oder eines anderen Landes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach denn Wort "Dienstbezüge" die Worte "außer in den Fällen des § 58a" eingefügt.

13. Es wird folgender § 58a eingefügt:

" § 58a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, kann sie oder er eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden haben, gewährt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. In Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die bei einer Beendigung der Freistellung am Tag vor der Versetzung oder Ernennung maßgebend wären. Die Ausgleichszulage ist auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 7 Absatz 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, die nicht unter Absatz 1 fällt, einer Übertragung eines niedrigeren Amtes im Zuge einer Körperschaftsumbildung, einer Übernahme oder einem Übertritt ist eine Ausgleichszulage, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, entsprechend Absatz 1 zu gewähren. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Für die zum 1. September 2016 vorhandenen Fälle sind die bis zum 31. August 2016 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, sofern die danach geltenden Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind."

14. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren, durch das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts überprüft."

15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "(SHBesO A und B)" angefügt.

b) Die Vorbemerkung 6 wird gestrichen.

c) Bei der Besoldungsgruppe A 6 werden nach der Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister" die Fußnotenhinweise "4)" und "5)" zusätzlich eingefügt und nach der Fußnote 3 folgende Fußnoten 4 und 5 angefügt:

"4) Erhält als Leitung einer Justizwachtmeisterei mit bis zu neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Amtszulage nach Anlage 8.

5) Erhält als Leitung einer Justizwachtmeisterei mit zehn oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Amtszulage nach Anlage 8."

d) In Besoldungsgruppe A 9 wird Fußnote 1) wie folgt gefasst:

altneu
"1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30% der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Obergrenzenregelung ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet werden. Wird in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt nur eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Planstelle ebenfalls mit der Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben."

e) In Besoldungsgruppe A 10 wird Fußnote 3) wie folgt gefasst:

altneu
"3) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste, Feuerwehr und Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde."

f) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Bei den Amtsbezeichnungen "Erste Kriminalhauptkommissarin oder Erster Kriminalhauptkommissar" und "Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar" wird jeweils der Fußnotenhinweis "15)" und bei der Amtsbezeichnung "Oberamtsrätin oder Oberamtsrat" wird nach dem Fußnotenhinweis 14) der Fußnotenhinweis "15)" und nach der Fußnote 14 folgende neue Fußnote 15 eingefügt:

"15) Für Beamtinnen und Beamte mit dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der nicht in den Fußnoten 12 bis 14 genannten Fachrichtungen, Laufbahnzweige und Funktionen können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 % der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Obergrenzenregelung ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet werden. Werden in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt höchstens vier Planstellen mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf eine Planstelle ebenfalls mit der Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben."

bb) Die bisherigen Fußnotenhinweise 15) bis '18) mit den Fußnoten 15 bis 18 werden Fußnotenhinweise 16) bis 19) mit den Fußnoten 16 bis 19."

g) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein" wird die Fußnote 3) durch die Fußnote 2) ersetzt.

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin oder Leitender Direktor" wird die Fußnote 2) angefügt.

h) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende erste Amtsbezeichnung eingefügt:

, Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergütung erhält"

bb) Die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000" werden durch die Worte "Leitende Kreisverwaltungsdirektorin oder Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtliche Vertreterin oder hauptamtlicher Vertreter der Landrätin oder des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde" ersetzt.

cc) Der Amtsbezeichnung Ministerialrätin oder Ministerialrat wird folgender neuer Spiegelstrich angefügt:

"- als Leiterin oder Leiter des Amtes für Bundesbau".

i) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Landesvermessungsamts" wird ersetzt durch die Worte "Landesamts für Vermessung und Geoinformation"

bb) Die Amtsbezeichnung "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000" wird gestrichen.

j) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

Der Spiegelstrich bei der Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord" erhält folgende Fassung:

altneu
"- als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer".

k) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:

Der Spiegelstrich bei der Amtsbezeichnung "Erste Direktorin oder Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord" erhält folgende Fassung:

altneu
"- als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer".

l) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:

aa) In Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Worten "Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung" die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000" eingefügt.

bb) In Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Worten "Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes" die Worte "Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts" und "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000" eingefügt.

16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "(SHBesO W)" angefügt.

b) In der Besoldungsgruppe W 2 wird der Bezeichnung "Kanzlerinnen oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg, Lübeck und Westküste, der Muthesius-Kunsthochschule und der Musikhochschule" die Fußnote "2)" angefügt.

c) In der Besoldungsgruppe W 3 wird den Worten "Kanzlerinnen oder Kanzler der Universitäten und der Fachhochschule Kiel" die Fußnote "2)" angefügt.

17. In Anlage 3 wird der Überschrift das Wort "(SHBesO C kw)" angefügt.

18. In Anlage 4 wird der Überschrift das Wort "(SHBesO R)" angefügt.

19. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Besoldungsgruppe A 6 werden die Fußnotenangabe "4" mit dem Betrag "115,00 Euro" und die Fußnotenangabe "5" mit dem Betrag "145,00 Euro" eingefügt.

b) Bei der Besoldungsgruppe A 13 wird hinter der Angabe "12, 13,14" die Angabe " ,15" angefügt."

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein 3

Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu § 56 werden hinter dem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte "und Versorgungsauskunft" angefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt.

3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Unterhaltsbeitrag" durch das Wort "Unterhaltsbeitrag" ersetzt.

4. In § 54 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 30 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " § 37 LBG" ersetzt.

5. § 56 wird wie folgt geändert:

(gültig ab 01.07.2017)
a) In der Überschrift zu § 56 werden hinter dem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte "und Versorgungsauskunft" angefügt"

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 10 bis 12 und 78 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 10 bis 12, 77 Absatz 9 und § 78 Absatz 2" ersetzt.

(gültig ab 01.07.2017)
c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"(9) Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Stelle (Absatz 1 Satz 2) hat der Beamtin oder dem Beamten bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu 'erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

6. In § 58 Absatz 3 wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

7. § 59 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) § 58 Absatz 10 Satz 1 gilt mit Ausnahme des § 16 Absatz 2 entsprechend."

8. In § 64 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Der Bezug aus einem Amtsverhältnis steht einem Verwendungseinkommen nach Absatz 6 gleich."

9. In § 65 Absatz 4 Satz 1 werden nach denn Wort "daneben" die Worte "ihr oder" eingefügt.

10. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1'133), "

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Altersgeld nach versorgungsrechtlichen Vorschriften."

11. § 72 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

  1. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
  2. für jede Witwe oder jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
  3. für jede Waise mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
  4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedens-

verrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46 entsprechend. § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 33 und 34 LBG finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise

  1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
  2. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
  3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst ZU unterhalten.

Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags (§ 57 Absatz 1) angerechnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die

  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
  2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I. S. 3836), ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte oder frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder denn Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen 4

Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Höhe der Sonderzahlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 beträgt
  1. für die Empfängerinnen und Empfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10.660 Euro und
  2. für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10.330 Euro, für deren Hinterbliebene und Waisen 200 Euro beziehungsweise 50 Euro und
  3. für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst 330 Euro.


Sie wird bei Berechtigten nach Nummer 1, deren Arbeitszeit oder deren Dienst und deren Bezüge ermäßigt worden sind, im gleichen Verhältnis verringert."

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bezüge im Sinne des Absatz 2 sind:

  1. Dienstbezüge im Sinne des § 2 Absatz 1 SHBesG,
  2. Anwärterbezüge,
  3. Entgelte aus einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 SHBesG)."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Sind für die Gewährung des allgemeinen Betrages der Sonderzahlung die Voraussetzungen des Satzes 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge besteht, ist dies unschädlich."

Artikel 5
Änderung des Landesrichtergesetzes 5

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 7c wird die folgende Überschrift eingefügt:

" § 7d Familienpflegezeit".

b) Die bisherige Überschrift zu § 7d wird die Überschrift zu § 7e.

c) Nach der Überschrift zu § 7e wird die folgende neue Überschrift zu § 7f eingefügt:

" § 7f Altersteilzeit 63plus"

d) Die bisherige Überschrift zu § 7e wird die Überschrift zu § 7g.

2. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 % des regelmäßigen Dienstes,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
a) ein Kind unter 18 Jahren oder
b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

"(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % des regelmäßigen Dienstes,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
    1. ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen

    tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen."

3. § 7b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen kann der ermäßigte Dienst auch in der Weise abgeleistet werden, dass die Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde."(3) Unter den gleichen Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
  1. dass dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
  2. dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Reduzierung des Dienstes steht, die durch eine entsprechend höhere Dienstleistung in der Anfangsphase erbracht wird."

4. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

" § 7d Familienpflegezeit

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, wenn

  1. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
  2. die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % des regelmäßigen Dienstes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt dass die Richterinnen und Richter ihren tatsächlichen Dienst während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil des reduzierten Dienstes ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindesten:3 25 Euro)/0 des regelmäßigen Dienstes erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den der Dienst während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.

(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt des reduzierten Dienstes zum regelmäßigen Dienst im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.

(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs

  1. im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 7 Absatz 1 oder
  2. im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.

(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienststatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(9) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend."

5. Der bisherige § 7d wird § 7e; Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten."Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 7d Absatz 1 Satz 1, Urlaub nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 7a Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten."

6. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

" § 7f Altersteilzeit 63plus

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit 63plus zulässt, die Richterin oder der Richter das 63. Lebensjahr vollendet hat und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % des regelmäßigen Dienstes beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Dienstes betragen.

(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. bei ihnen die nach § 3a Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
  2. sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 7a Absatz 3 gilt entsprechend."

7. Der bisherige § 7e wird § 7g und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7e Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 7 bis 7c beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7, 7b und 7c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

" § 7g Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 7 bis 7 d und 7 f beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7, 7b bis 7d und 7f darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

8. In § 57 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g wird die Angabe " §§ 7 bis 7c" durch die Angabe " §§ 7 bis 7d und 7f" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 6

Die Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 14 wie folgt gefasst:

" § 14 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes"

2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1" das Komma durch die Worte "und der" ersetzt, die Angabe "und § 13 Abs. 2" wird gestrichen.

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderurlaub" die Worte "bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr" eingefügt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten."Abweichend von Satz 1 kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen."

4. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden:

1.a) Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin1 Arbeitstag,
 b) muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,bis zu 2 Arbeitstagen.
2.Schwere Erkrankung 
 a) einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
 b) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen mussbis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr;
Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zwck nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Buchstaben a die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten übernehmen muss.
3.Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils2 Arbeitstage,
4.Umzug aus Anlass der Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen1 Arbeitstag,
5.25-, 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum1 Arbeitstag.

Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 sind auch die Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beamtin oder des eingetragenen Lebenspartners des Beamten.

(2) Sonderurlaub soll bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu insgesamt zwanzig Arbeitstagen im Kalenderjahr, bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere im selbem Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. § 2 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

" § 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden:

    1. Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin
      1 Arbeitstag,
    2. muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht
      zusätzlich bis zu 2 Arbeitstage,
  1. Erkrankung
    1. einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten;
      1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
    2. einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss; dies gilt entsprechend, wenn bei einer Betreuungsperson mit mindestens zwei Kindern diese ein erkranktes Kind ins Krankenhaus begleiten muss (Roomingin)
      bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,

    Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht und die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten oder ihrer oder seiner Kinder übernehmen muss,

  2. Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils
    2 Arbeitstage,
  3. Umzug aus Anlass der Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen
    1 Arbeitstag,
  4. 25-, 40- oder 50jähriges Dienstjubiläum
    1 Arbeitstag.

In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann auch Sonderurlaub im Umfang von halben Tagen gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft, Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 3 bis Nummer 5 in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis in Anspruch genommen werden. Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b" Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sind auch die Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beamtin oder des eingetragenen Lebenspartners des Beamten.

(2) Sonderurlaub soll bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr" bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Arbeitstage im Kalenderjahr, für jedes Kind der Beamtin oder des Beamten bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere in demselben Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden maximal .50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) Um für einen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst sicherzustellen, soll bei Vorlage einer die Pflegebedürftigkeit ausweisenden ärztlichen Bescheinigung Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligt werden.

(4) Bei einer Lebendspende von Organen und Gewebe nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes soll Sonderurlaub in dem nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen Umfang bewilligt werden.

(5) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. In Fällen der persönlichen Betroffenheit von Naturkatastrophen kann Sonderurlaub im erforderlichen Umfang nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gewährt werden. § 2 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt."

5. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

" § 14 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

Artikel 7
Änderung der Elternzeitverordnung 7

Die Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; beantragen Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtliche Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Aufteilung, die ausschließlich oder überwiegend die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit ausspart, soll nicht zugestimmt werden."(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; sie oder er kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtlichen Lehrkräften an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung vollständig ausgespart werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "30 %" durch die Angabe "25 %" ersetzt.

bb) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Worte "Stunden wöchentlich" durch die Worte "Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Elternzeit soll sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird."Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragen. Beantragt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig angeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll."

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich."

cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der vorzeitigen Beendigung entgegenstehen; über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann."(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der vorzeitigen Beendigung entgegenstehen; über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin der oder dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann."

4. In § 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 5 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S.141)" durch die Angabe " § 4 Absatz 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597)," ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Übergangsvorschrift

Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Regelungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt."

" § 6 Übergangsvorschrift

Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist diese Verordnung in der bis zum 31. August 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 8
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung 8

Die Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 3

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst drei Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) gewährt werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Richterinnen und Richter für jedes Urlaubsjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr.30 Arbeitstage.

Maßgebend ist das Lebensjahr, das von der Beamtin oder dem Beamten im Urlaubsjahr vollendet wird.

"(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Richterinnen und Richter für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "wegen Erreichens der Altersgrenze" durch die Worte "mit oder nach denn Erreichen der Altersgrenze" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dies gilt nicht für den Mindesturlaubsanspruch nach § 12. In diesen Fällen erfolgt eine anteilige Kürzung für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ruhestandseintritt."

c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat in der Freistellungsphase

  1. bei Altersteilzeit gemäß § 63 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7c Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes oder
  2. bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7b Absatz 3 des Landesrichtergesetzes um ein Zwölftel gekürzt."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist der zum Zeitpunkt der Änderung noch zustehende Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung von Satz 1 oder 2 neu festzusetzen."Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres sind alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend neu festzusetzen."

bb) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten."

f) In dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht bei Durchführung einer Berechnung nach § 12."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen. Erholungsurlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres abgewickelt worden ist, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Jahreshälfte in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Jahres.

" § 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub ist im Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen. Erholungsurlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres abgewickelt worden ist, verfällt. Konnte der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht bis zum 30. September abgewickelt werden, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Jahreshälfte in das Beamtenverhältnis eingetreten sind.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 Landesdisziplinargesetz) und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz) sind für die Entstehung des Urlaubsanspruches unschädlich. Der Verfall des Urlaubsanspruches bleibt unberührt.

(3) Für den nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 299 S. 9) gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen gelten besondere Verfalls- und Abgeltungsbestimmungen. Konnte der Mindestjahresurlaub aufgrund von Krankheit nicht bis zum Ende des 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres abgewickelt werden, verfällt dieser abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. Der Anspruch auf Mindestjahresurlaub ist gerichtet auf eine bezahlte Erholungsphase von mindestens vier Wochen im konkreten Urlaubsjahr, sei es durch Urlaub des laufenden Urlaubsjahres oder durch übertragenen Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren."

4. In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt auch in Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung."

5. In § 9 Satz 1 wird die Angabe , Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 19831" durch die Angabe Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)" ersetzt.

6. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:

" § 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

(1) Beamtinnen und Beamten, die krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses ihren Urlaub nicht nehmen konnten oder während der aktiven Dienstzeit versterben, wird der bis dahin nicht verfallene Mindestjahresurlaub abgegolten.

(2) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ohne Berücksichtigung von Sonderund Nachzahlungen.

(3) Die Urlaubsansprüche sind von Amts wegen zu berechnen und unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres des Ruhestandseintritts."

7. Der bisherige § 12 wird § 13 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Übergangsregelung

Für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A15 und darüber, C2 und darüber und Richterinnen und Richter in den Besoldungsgruppen R2 und darüber, die das 30. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2002 vollendet haben, beträgt der Erholungsurlaubsanspruch vom vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr abweichend von § 4 Abs. 1 30 Arbeitstage.

" § 13 Übergangsregelung

§ 4 Absatz 1 gilt rückwirkend auch für die Kalenderjahre 2011 und 2012. Ein gemäß § 4 zusätzlich entstandener Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2011 ist verfallen, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2013 abgewickelt worden ist."

8. Der bisherige § 13 wird § 14.

Artikel 9
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung 9

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516; ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "121" durch die Angabe "119" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 werden die Worte " § 24 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung" ersetzt durch die Worte " § 25 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597)".

3. In § 7 Absatz 4 ist jeweils das Wort "anderen" zu streichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Übertragung von Ämtern mit Führungsverantwortung soll in der Regel erst nach Ableisten einer Führungskräftequalifizierung erfolgen. Ist eine Führungskräftequalifizierung vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsverantwortung nicht erfolgt, soll sie nachgeholt werden."(3) Als Qualifizierung für die Übertragung von Beförderungsämtern ab dem zweiten Beförderungsamt in beiden Laufbahngruppen soll neben in der Probezeit wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen und der beruflichen Erfahrung die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr gefordert werden; für die Berechnung des Durchschnitts ist der jeweils geltende Regelbeurteilungszeitraum aus § 39 Absatz 1 zugrunde zu legen."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, ist zusätzlich zu den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 eine Führungskräftefortbildung im Umfang von mindestens 35 Stunden zu absolvieren. In der Laufbahngruppe 2 beträgt bei Beamtinnen und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Anteil der Führungskräftefortbildung mindestens 50 % der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen, mindestens 60 Stunden. Ist diese Fortbildung vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsfunktionen nicht erfolgt, ist sie zeitnah nachzuholen."

5. In § 10a Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Anforderungen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 können auch im Rahmen eines dafür von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehenen, mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenen und für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiums erfüllt werden."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Ausgleich einer beruflicher Verzögerung nach § 23 Abs. 3 LBG setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte
  1. innerhalb von sechs Monaten oder
  2. im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin

nach Beendigung der Kinderbetreuung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Gleiches gilt, wenn die Bewerbung um Einstellung erst nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten, für den zukünftigen Beruf als Beamtin oder Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ist die Bewerbung abgelehnt worden und ist sie aufrechterhalten worden oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert worden, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte zu einem späteren Termin eingestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden war, soweit eine Anrechnung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird Absatz 1. In Satz 1 wird das Wort "Ausgleich" durch "Nachteilsausgleich nach § 23 Absatz 3 LBG " ersetzt.

c) Absatz 3 wird Absatz 2. Die Worte "Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Worte "Absatz 1 gilt" ersetzt. Es werden nach dem Wort "Kinder" folgende Worte eingefügt:

"und im Falle eines Ausgleichs nach § 23 Absatz 4 LBG".

d) Der bisherige Absatz 4

(4) Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Abs. 4 LBG setzt voraus, dass aufgrund der dort genannten Rechtsvorschriften des Bundes ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.

wird gestrichen.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind in Satz 1 vor den Worten "ein Hauptschulabschluss" die Worte "der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder" einzufügen.

b) Satz 1 von Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt
  1. ein Realschulabschluss oder
  2. ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

nachzuweisen.

"Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt
  1. ein Mittlerer Schulabschluss oder der Realschulabschluss oder
  2. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

nachzuweisen."

8. § 19 Absatz 3

(3) Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 2 können
  1. Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
  2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet werden,
    1. soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt oder
    2. bei Tarifbeschäftigten, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit gleichwertigen Aufgaben beschäftigt worden sind.
  3. Tätigkeiten können nur angerechnet werden, wenn diese nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren.

Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.

wird gestrichen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

9. Die Absätze 3 und 4 des § 22

(3) Als Qualifizierung für die Übertragung von Beförderungsämtern ab dem zweiten Beförderungsamt in beiden Laufbahngruppen ist in der Regel neben in der Probezeit wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen und der beruflichen Erfahrung die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr zu fordern; für die Berechnung des Durchschnitts ist der jeweils geltende Regelbeurteilungszeitraum aus § 39 Abs. 1 zugrunde zu legen.

(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, ist zusätzlich zu den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 eine Führungskräftefortbildung im Umfang von mindestens 35 Stunden zu absolvieren. In der Laufbahngruppe 2 beträgt bei Beamtinnen und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Anteil der Führungskräftefortbildung mindestens 50 % der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen, mindestens 60 Stunden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

werden gestrichen.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
  1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
  2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule erfüllen und
  3. sie sich in einer Dienstzeit nach Absatz 2 von mindestens fünf Jahren bewährt haben und ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7 bekleiden; die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall die Frist um höchstens zwei Jahre verkürzen.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für einen Aufstieg sind, rechnen seit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit. Als Dienstzeit gilt auch

  1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit einer Beurlaubung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
  2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit einer Beurlaubung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,
  3. die Zeit einer Beurlaubung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und
  4. die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 ist § 7 Abs. 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 3, die beim Nachteilsausgleich nach § 12 noch nicht berücksichtigt wurden oder nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit entstanden sind, sind anzurechnen. Der Ausgleich darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

"(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang muss dies rechtfertigen; zudem muss die 13eanntin oder der Beamte mindestens eine Beurteilung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten haben,
  2. sie müssen eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule erfüllen,
  3. sie haben ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7inne.

(2) Der Zulassung soll ein Auswahlverfahren vorausgehen. Dieses kann mit einer Eignungsprüfung verbunden werden."

b) In Absatz 4 wird in Satz 2 das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsverordnungen" ersetzt.

c) Absatz 8

(8) Die oberste Dienstbehörde kann die Zulassung zum Aufstieg von einer Eignungsprüfung abhängig machen.

wird gestrichen.

11. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 26 Schnellaufstieg

Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mit einer besseren Note als "befriedigend" (mindestens 10,00 Punkte) bestanden haben, können auf Antrag frühestens ein Jahr, spätestens drei Jahre nach der Prüfung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt übernommen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten

  1. eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
  2. der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),

wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. § 25 Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden.

" § 26 Schnellaufstieg

Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das 2:weite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt übernommen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten

  1. eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
  2. der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597),

wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. Die in Satz 1 geregelte Frist verkürzt sich höchstens auf sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind. § 25 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend."

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die
  1. ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. mindestens eine Dienstzeit (§ 25 Abs. 2) von 15 Jahren erfüllt haben,

können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

"(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
  1. die ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. die den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,

können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie in mindestens zwei Beurteilungen die höchste Bewertungsstufe erreicht haben, wobei mindestens die letzte Beurteilung im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss. Zum Nachweis der breiten Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens zwei sich voneinander unterscheidende Dienstposten für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrzunehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Dabei wird abweichend von § 25 Abs. 4 und 5 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.

cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Am Ende der Aufstiegsfortbildung ist eine Prüfung abzulegen."

dd) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung regeln."Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung und der abschließenden Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 zu berücksichtigen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) § 25 Abs. 7 gilt entsprechend."(4) § 25 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend."

13. In § 39 Absatz 5 wird die Angabe "55" durch die Angabe "57" ersetzt.

14. § 43 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände tritt bei der Bestätigung nach § 10a Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9 das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten  an die Stelle der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde."(3) Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände erfolgt die Bestätigung nach § 10a Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für kommunale Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde."

15. In § 45 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg auf der Grundlage der §§ 25 bis 27 vor dem 1. September 2016 begonnen haben, führen den Aufstieg nach diesen Regelungen zu Ende. Der Beginn des Aufstiegsverfahrens erfolgt durch die schriftliche Bekanntgabe der Zulassung zum Aufstiegsverfahren. Abweichend von § 27 Absatz 1 in der ab 1. September 2016 geltenden Fassung können bis zum 31. Dezember 2017 auch Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang dies rechtfertigt und sie mindestens in der letzten Beurteilung, die im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss, die höchste Bewertungsstufe erreicht haben."

Artikel 10
Änderung der Arbeitszeitverordnung 10

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss."(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies ist bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss, zu berücksichtigen".

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist bei Vorliegen eines Zeitguthabens die Inanspruchnahme von Zeitausgleich aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst wegen Krankheit oder Tod nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten oder Erholungsurlaub, so ist sie oder er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres freizustellen. Es ist unzulässig, die Freistellung aus anderen Gründen nachzuholen."(3) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, Erholungsurlaub oder ist sie oder er dienstunfähig erkrankt, ist sie oder er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres freizustellen."

b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In Urlaubsabgeltungsfällen und in Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung sind die bereits nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch genommenen dienstfreien Tage auf den Mindestjahresurlaub des betroffenen Jahres anzurechnen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

3. § 7 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss."Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Alpsätze 1 bis 3 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind."

Artikel 11
Änderung der Jubiläumsverordnung 11

§ 1 der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "von 40 Jahren" werden die Worte "und 50 Jahren" eingefügt.

b) Die Worte "in Höhe von 410 e" werden gestrichen.

2. Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro."

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 12
Anwendungsvorschrift Schulgesetz

§ 36 Absatz 2 Nummer 8 des Schulgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Mai 2011 anzuwenden.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 13 und Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a und c am 1. Juli 2017 in Kraft."

1) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

2) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-20

3) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-22

4) Ändert Ges. vom 14. Dezember 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-11

5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-5

6) Ändert LVO. vom 9. Dezember 2008, GS Sc:h1.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-153

7) Ändert LVO vom 18. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-99

8) Ändert LVO vom 2. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-129

9) Ändert LVO vom 19. Mai 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-1

10) Ändert LVO vom 7. Januar 2002, GS Schl.-H. Gl.Nr. 2030-5-14

11) Ändert LVO vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-12

ID: 16/1425

ENDE