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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1966 zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 19. Juni 2019
(Amtsbl. I Nr. 34 vom 05.09.2019 S. 639)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Gesetzesziel

§ 2 Behinderte Frauen

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Geltungsbereich

§ 5 Benachteiligungsverbot

§ 6 Sicherung der Teilhabe

§ 7 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

§ 8 Barrierefreie Informationstechnik

§ 9 Barrierefreie Medien

§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

§ 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel

§ 12 Zielvereinbarungen

§ 13 Beweislastumkehr

§ 14 Verbandsklagerecht

§ 15 Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 16 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 17 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

§ 19 Beteiligung auf kommunaler Ebene

§ 20 Berichtspflicht

§ 21 Übergangsbestimmungen

§ 22 In-Kraft-Treten

"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt

§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

§ 3 Menschen mit Behinderungen

§ 4 Barrierefreiheit

§ 5 Zielvereinbarungen

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes

§ 12 Öffentliche Stellen des Landes

§ 12a Barrierefreie Informationstechnik

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

§ 12d Verordnungsermächtigung

§ 12e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit

§ 13 Barrierefreie Medien

Abschnitt 3
Rechtsbehelfe

§ 14 Beweislastumkehr

§ 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

§ 16 Verbandsklagerecht

§ 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 18 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 5
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 20 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 6
Beteiligung auf kommunaler Ebene

§ 22 Beteiligung auf kommunaler Ebene

Abschnitt 7
Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht

§ 23 Sicherung der Teilhabe

§ 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle

2. Vor § 1 wird eingefügt:

"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Gesetzesziel" § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" sowie in Satz 2 wird das Wort "ist" durch die Wörter "wird ihren" und die Wörter "zu tragen" durch das Wort "getragen" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für kommunale Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sind durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicher zu stellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Landesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(4) Die obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden werden verpflichtet, bauliche Anlagen nur dann zu fördern, wenn sie die in § 4 formulierten Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllen. Dies gilt nicht, wenn die Förderung ausschließlich private Nutzer begünstigt."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Behinderte Frauen" § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Männern" werden die Wörter "und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe" eingefügt.

bbb) Die Wörter "behinderter Frauen" werden durch die Wörter "von Frauen mit Behinderungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "behinderten Frauen" durch die Wörter "Frauen mit Behinderungen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen."

5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

" § 3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 4 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden unterstehen, und für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

(2) Soweit das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen eine Mehrheitsbeteiligung besteht, beachtet werden.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

6. Der bisherige § 12 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen den Verbänden, die nach § 14 Abs. 4 anerkannt sind, und den in § 4 Abs. 1 genannten Stellen getroffen werden."Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 16 Absatz 4 anerkannt sind, oder Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich und den in § 1 Absatz 2 genannten Stellen getroffen werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Angabe " § 4" ersetzt ebenso werden die Wörter "behinderter Menschen" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt und wird vor dem Wort "Zugang" das Wort "Auffindbarkeit," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt "Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten."

c) In Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort "Verbände" die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und der Punkt ist durch ein Komma zu ersetzen.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind."

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Sicherung der Teilhabe

(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben. Fachprogramme im Sinne von Satz 1 sind insbesondere der Saarländische Landesbehindertenplan, der Saarländische Psychiatrieplan, der Saarländische Pflegeplan, der Saarländische Altenplan und der Saarländische Vorschulentwicklungsplan.

(2) Dabei soll insbesondere Menschen, die aufgrund ihrer schweren Behinderung sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

" § 6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Verwendung der deutschen Gebärdensprache, laut- sprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen durch die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen ermöglicht wird."

8. Nach § 6 wird eingefügt:

"Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit"

9. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Benachteiligungsverbot

Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in § 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Sie ergreifen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Bei bestehenden Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Menschen sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.

" § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt."

10. Der bisherige § 10 wird § 8 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der in § 4 Abs. 1 genannten Stellen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Bei großen Um- und Erweiterungsbauten kann von den Anforderungen an die Barrierefreiheit auch abgewichen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.

(3) Bereits bestehende Bauten der in § 4 Abs. 1 genannten Stellen sind schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens zum 1. Januar 2014 eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 3 zu erreichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

" § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung, bleiben unberührt.

(2) Das Land einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Das Land erstellt einen Bericht über die Gebäude, die im Eigentum der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen stehen und von ihnen genutzt werden, und berichtet dem Landtag alle fünf Jahre, erstmals Ende 2021 über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Hierbei wirken die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen mit. Ausgehend von dem Bericht sollen verbindliche Maßnahmen zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeitet werden.

(4) Die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes barrierefrei zu gestalten."

11. Der bisherige § 11 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut der Überschrift wird "Recht auf Verwendung von" vorangestellt und das Wort "andere" durch das Wort "anderen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den in § 4 Abs. 1 genannten Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitender Gebärde oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben auf Wunsch in erforderlichem Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen. Sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen. Welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650). Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1, 2 und 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen."(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.

Bei der Auswahl eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache als Kommunikationshilfe im Sinne des Satzes 1 sollen die Wünsche der Berechtigten in angemessener Weise berücksichtigt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder andere geeignete Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

"1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und"

bb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

"4. die Voraussetzungen, dass Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen von Kindern ohne Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet werden können."

cc) Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind."5. die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1."

12. Der bisherige § 7 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

"(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs- verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden."

13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

" § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."

14. Der bisherige § 9 wird § 13 und die Angaben " § 4 Absatz 1" werden jeweils durch die Angaben " § 1 Absatz 2" ersetzt.

15. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes"

a) Der bisherige § 8 wird § 12 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen gestalten ihre Intranet- und Internetseiten und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
  4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.
" § 12 Öffentliche Stellen des Landes

Öffentliche Stellen des Landes im Sinne dieses Abschnittes sind

  1. die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    1. überwiegend vom Land finanziert werden,
    2. hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen oder
    3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
    1. die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird,
    2. dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    3. dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt."

b) Nach § 12 wird eingefügt:

" § 12a Barrierefreie Informationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Landes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Landes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Landes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.

(7) Das Land wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

  1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
    1. die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    2. die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
    3. gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
  2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
  3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 17, der
    1. die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
    2. die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

  1. auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
  2. auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht unter Buchstabe a) fallen: ab dem 23. September 2020,
  3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Landes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, der Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 12e) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Intranetangebote der obersten Landesbehörden,
  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

§ 12d Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
  2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Landes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
  3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
  4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 12e.

§ 12e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

(1) Die Landesregierung richtet eine Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik ein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Ihre Aufgaben sind,

  1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
  2. die öffentlichen Stellen anlässlich der
    Prüfergebnisse zu beraten,
  3. die Berichte der obersten Landesbehörden auszuwerten,
  4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
  5. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen."

16. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Rechtsbehelfe"

17. Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch " § 7 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

18. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer von sechs Jahren eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zugeordnet.

" § 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 16 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen."

19. Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Ein vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Absatz 4 anerkannter Verband behinderter Menschen kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen gegen § 5 (Benachteiligungsverbot), § 7 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 8 (barrierefreie Informationstechnik), § 10 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 11 (Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel). Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen Streitverfahren erlassen worden ist."(1) Ein vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach Absatz 4 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen gegen § 7 (Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Stellen), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 12a (Barrierefreie Informationstechnik).

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen Streitverfahren erlassen worden ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder das Unterlassen" eingefügt. Das Wort "ist" wird durch "wird" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Begriff "behinderter Menschen" durch "Menschen mit Behinderungen" ersetzt sowie nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder dem Unterlassen" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgendes angefügt:

"Gleiches gilt bei einem Unterlassen. Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 hat der nach Absatz 4 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 17 durchzuführen.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 17 Absatz 7 bescheinigt worden ist. Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren."

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Ministerium für Justiz, Arbeit und Soziales" durch "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Vorsitz des oder der Landesbeauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen gebildet. Es ist sicherzustellen, dass sich der Beirat mehrheitlich aus Vertretern/Vertreterinnen der Organisationen und Selbsthilfegruppen der behinderten Menschen zusammensetzt. Im Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind die folgenden Gruppen vertreten:

  1. Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
  2. die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege,
  3. Institutionen der beruflichen und sozialen Rehabilitation,
  4. Institutionen des Wirtschafts- und Erwerbslebens,
  5. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  6. die/der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  7. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung,
  8. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  9. Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes,
  10. die Bundesagentur für Arbeit,
  11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über:

  1. die zahlenmäßige Zusammensetzung der Mitglieder und Gruppen,
  2. das Verfahren der Benennung und Ernennung der Mitglieder,
  3. die Amtsperiode und
  4. die Geschäftsführung des Beirates.
" § 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

  1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
  2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
  3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
  4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
  5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.

(2) In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.

(3) Ein nach § 16 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2

  1. gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 oder gegen die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 8,
  2. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der barrierefreien Informationstechnik nach § 12a oder
  3. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 9 oder gegen die Vorschriften über die Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden nach § 10

behauptet.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger öffentlicher Gewalt.

(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle."

21. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen"

22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt gefasst:

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§ 15 Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer von sechs Jahren eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zugeordnet.

" § 18 Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird durch den Landtag für fünf Jahre auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages gewählt. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Vor der Bestellung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu hören. Eine Wiederwahl und die Ernennung für weitere Amtszeiten ist zulässig. Das Amt ist bis zur Ernennung einer Nachfolge weiterzuführen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unterliegt der Dienstaufsicht durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und ist im Übrigen in ihrer Amtsführung unabhängig. Bei der Landtagsverwaltung wird eine Geschäftsstelle mit der für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachausstattung eingerichtet."

23. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist es,

  1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zu Gunsten behinderter Menschen eingehalten werden,
  2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten behinderter Menschen zu beraten,
  3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung des Landesplanes für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,
  4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden,
  5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme behinderter Menschen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen behinderter Menschen zu sein,
  6. die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu unterrichten,
  7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien durchzuführen,
  8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen sowie über ihre/seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,
  9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
  10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit. mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zu pflegen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen erteilen der oder dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen Auskunft zur Situation von Menschen mit Behinderungen und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben. Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

" § 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

Hierzu gehört insbesondere

  1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden,
  2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten von Menschen mit Behinderungen zu beraten,
  3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung des Landesplans für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,
  4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen abgebaut und verhindert werden,
  5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme von Menschen mit Behinderungen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen zu sein,
  6. die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu unterrichten,
  7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien durchzuführen,
  8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen sowie über ihre/seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,
  9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
  10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zu pflegen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beteiligen die Landesministerien die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, dem saarländischen Landtag und seinen Ausschüssen, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden sowie den unter § 20 Absatz 1 genannten Gruppen zusammen.

(3) Alle Landesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Landes sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren."

24. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

""Abschnitt 5
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

25. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer.2 werden die Wörter "Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege" wird durch die Wörter "LIGA der freien Wohlfahrtspflege Saar" ersetzt.

Der bisherige § 18 wird § 21.

26. Vor § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 6
Beteiligung auf kommunaler Ebene"

27. Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen sich unter Leitung des oder der Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen mindestens zweimal im Jahr zum Erfahrungsaustausch treffen."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

28. Vor § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 7
Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht "

29. Der bisherige § 6 wird § 23 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben. Fachprogramme im Sinne von Satz 1 sind insbesondere der Saarländische Landesbehindertenplan, der Saarländische Psychiatrieplan, der Saarländische Pflegeplan, der Saarländische Altenplan und der Saarländische Vorschulentwicklungsplan."(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben."

30. Der bisherige § 20 wird § 24. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Berichtspflicht" § 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle"

31. An § 24 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention wird eine unabhängige Monitoringstelle beauftragt."

Artikel 2
Weitere Änderungen des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (vom 26. November 2003 (Amtsbl. 2003 S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020

(Gültig ab 01.01.2021 =>)

§ 11 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

" § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen in verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."

Artikel 3
Evaluierung

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes bis zum 1. Januar 2025 über die §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12a, 16 und 17 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Alle obersten Landesbehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Landes einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis 30. Juni 2023 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Die obersten Landesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2023 Berichte über den Stand der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes bis zum 1. Januar 2023 über § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung.

Artikel 4
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), wird wie folgt geändert:

In § 50a Absatz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Stellplätze für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 müssen in ausreichender Zahl barrierefrei sein."

2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"In Gebäuden, die errichtet werden und die gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 einen Aufzug haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "diesen Wohnungen" durch die Wörter "den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt und werden nach dem Wort "barrierefrei" ein Komma und die Wörter "aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" eingefügt.

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Abs. 5 bleibt unberührt."Von den Wohnungen nach Satz 2 müssen in Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen eine Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 12 Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein."

3. Dem § 88 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) eingeleitet wurden, ist § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) anzuwenden."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191789

ENDE