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ThürAzVO - Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
- Thüringen -
Vom 10. Juni 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 30.06.2005 S. 279; 20.03.2009 S. 238 09; 22.06.2011 S. 99 11; 12.08.2014 S. 472 14; 20.06.2016 S. 250 16; 08.12.2017 S. 304 aufgehoben)
Aufgrund des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit 11 14
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 4 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage um ein Fünftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte mit feststehender Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 6 zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 1 entsprechend, ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.
(3) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; außer in den Fällen des § 63 ThürBG muss die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten erbracht werden. § 7 bleibt unberührt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 vorübergehend verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit
nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten unberücksichtigt.
(5) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Absatz 4 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Dabei sind die in Absatz 4 Satz 2 genannten Höchstgrenzen zu beachten.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten der verlängerten Arbeitszeit entsprechend verlängerte Ausgleichsruhezeiten, oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen anderweitigen angemessenen Schutz erhalten.
(7) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.
§ 3 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten mit feststehenden Arbeitszeiten die Zeit, die an diesem Tag nach § 6 zu leisten wäre, bei Beamten mit gleitender Arbeitszeit höchstens ein Fünftel der für ihn geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
§ 4 Dienstfreie Tage
(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) und der Tag vor Neujahr (Silvester) sind dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden für einzelne Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten etwas anderes bestimmen. In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.
(2) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise ausfällt. In örtlich bedingten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine solche Ausnahme zulassen. Hierbei soll angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist. Für die Beamten der Landtagsverwaltung werden die Regelungen über dienstfreie Zeiten durch den Präsidenten des Landtags getroffen.
§ 5 Tägliche Arbeitszeit und Pausen 11
(1) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden täglichen oder der gleitenden Arbeitszeit geregelt werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vereinbarte ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige tägliche Arbeitszeit.
(3) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
(4) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Bei durchgehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens eine halbe Stunde, bei geteilter Arbeitszeit eine Stunde. Wird die Mittagspause verlängert, ist die entsprechende Zeit vor- oder nachzuarbeiten.
(5) Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.Innerhalb eines Siebentagezeitraums ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 4 und 5 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.
§ 6 Feststehende tägliche Arbeitszeit 11
(1) In der Verwaltung des Landes beginnt der Dienst um 7.30 Uhr. Er endet bei durchgehender Arbeitszeit montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 15.00 Uhr. Bei geteilter Arbeitszeit endet der Dienst montags bis donnerstags um 17.30 Uhr, freitags um 15.00 Uhr.
(2) Die Arbeitszeit ist durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden können Beginn, Ende sowie eine andere Einteilung der täglichen Arbeitszeit als auch eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage zulassen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bei den Landratsämtern kann der Landrat für die dort beschäftigten Landesbeamten die Arbeitszeit abweichend von Absatz 2, § 5 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 4 einteilen und Anordnungen nach § 4 Abs. 1 treffen.
(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
(2) Die tägliche anrechenbare Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit soll in der Regel zehn und darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind grundsätzlich innerhalb eines Kalendervierteljahres auszugleichen. Ist ein Ausgleich in demselben Abrechnungszeitraum nicht möglich, werden höchstens 36 Stunden Arbeitszeitguthaben oder alle angefallenen Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Die Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann für den Ausgleich von Über- oder Unterschreitungen ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorgesehen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Jahresarbeitszeitkonto). In diesem Fall können dem Beamten bis zu zwölf Tage Zeitausgleich gewährt werden; dabei kann ein Zeitraum von bis zu jeweils sechs Tagen für eine zusammenhängende Freistellung zusammengefasst werden. Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Freistellungszeiträumen ist ausgeschlossen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die täglichen Mindestanwesenheitszeiten (Kernzeiten) betragen ausschließlich der Pausen von montags bis donnerstags mindestens fünf und freitags vier Stunden. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Über die Kernzeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Rahmenzeit beginnt um 6.30 Uhr und darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können dem Beamten mit Zustimmung des Vorgesetzten in einem Kalendervierteljahr bis zu drei Tage freigegeben werden. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird. Im Übrigen ist ein Zeitausgleich innerhalb der Kernzeiten nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit oder, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, mit Zustimmung des Vorgesetzten zulässig.
(5) Jeder Beamte, der an der gleitenden Arbeitszeit teilnimmt, ist verpflichtet, die Zeiterfassungsgeräte in der Dienststelle zu benutzen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten zulassen, wenn die Eigenart des Dienstes oder andere zwingende Gründe dieser Verwendung entgegenstehen.
(6) Absatz 4 findet für die Beamten der Landtagsverwaltung keine Anwendung.
§ 8 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft 11
(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; dabei sind die Grenzen des § 1 Abs. 4 Satz 2 zu beachten.
(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Ist der Beamte verpflichtet, sich innerhalb einer bestimmten Frist am Arbeits- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§ 9 Nachtdienst und Schichtdienst 11
(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
(2) Die im Schichtdienst eingesetzten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an dienstfreien Tagen (§ 4). Bei der Festsetzung der Dienstschichten in der Zeit von Montag bis Freitag einer Woche darf eine Dauer von zehn Stunden und am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen eine Dauer von zwölf Stunden nicht überschritten werden; zwischen zwei Dienstschichten müssen mindestens elf Stunden dienstfreie Zeit liegen. Das Nähere regelt das für den Justizvollzug zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden Zeitraum nicht überschreiten. Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf ein Beamter in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, nicht mehr als acht Stunden arbeiten
§ 10 Gesundheitliche Rehabilitation 09 11
Im Einzelfall kann die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG) des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Auf Verlangen sind die ärztlichen Feststellungen durch einen Amtsarzt zu treffen. Die gesundheitliche Rehabilitation ist keine Teilzeitbeschäftigung nach § 43 BeamtStG.
(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG, wenn er aufgrund schriftlicher dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs oder einer Vergütung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt der Dienstvorgesetzte. Er kann diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen.
§ 12 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle 11
Abweichend von den §§ 6 und 7 kann die oberste Dienstbehörde die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zulassen. Insbesondere können Funktionszeiten festgelegt sowie die Abrechnungs- und Ausgleichsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 und 3 erweitert und damit längerfristige Arbeitszeitkonten vorgesehen werden.Dabei ist die Arbeits- und Auskunftsfähigkeit für interne und externe Ansprechpartner sicherzustellen. Die Zulassung ist zu befristen und bedarf der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums.
§ 13 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet.
(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde.
(3) Reise- und Wartezeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die regelmäßige dienstplanmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, werden zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei feststehender Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleichs und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 2 als Arbeitszeit.
§ 14 Dienstleistungsabend
(1) Dienststellen und Betriebe oder Teile von ihnen mit regem Publikumsverkehr können einen Dienstleistungsabend bestimmen.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 1 beginnt der Dienst am Dienstleistungsabend um 7.30 Uhr und endet um 18.00 Uhr. An den übrigen vier Arbeitstagen dieser Woche ist die Ausdehnung der Arbeitszeit am Dienstleistungsabend durch die Dienststelle oder den Betrieb entsprechend auszugleichen.
(3) Im Falle des § 7 endet der Dienst um 18.00 Uhr.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt für ihren Geschäftsbereich die Dienststellen, Betriebe oder deren Teile mit regem Publikumsverkehr nach Absatz 1.
§ 15 aufgehoben 09 11 14
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen. Die Arbeitszeit dieser Beamten ist bis zum Erlass einer besonderen Verordnung nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.
(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von § 1 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte an verwaltungsinternen Schulen in Form einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (Lehrdeputat) erbracht werden. Bei der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme für die Unterrichtsvor- und Nachbereitung, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Durchführung von Prüfungen, die Korrektur von Arbeiten sowie die Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
§ 17 Zuständigkeit
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.
§ 18 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 19 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten 11 16
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 12. April 1995 (GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 1999 (GVBl. S. 567), außer Kraft.
ENDE |