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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts
Vom 20. März 2009
(GVBl Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 238)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Beamtengesetz (ThürGB)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes
Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 81 Abs. 1 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG)" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(§ 81 Abs. 1 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.
bbbb) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz "(§ 81 Abs. 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG)" ersetzt.
bb)In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 81 Abs. 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 81 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 6 bis 8 ThürBG" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.
5. In § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 4 Satz 2 ThürBG und § 37 Abs. 1 ThürBG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 37 Abs. 7 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
9. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 62 ThürBG" durch die Verweisung " § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
11. In § 71 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 55 ThürBG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 41 ThürBG" ersetzt.
12. In § 78 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 82 ThürBG" durch die Verweisung " § 48 BeamtStG in Verbindung mit § 60 ThürBG" ersetzt.
13. In § 79 Satz 3 wird die Verweisung " § 54 Abs. 2 ThürBG"
durch die Verweisung " § 42 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:
1. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 wird das Wort "Anstellung," gestrichen.
bb)In Nummer 5 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 76 Abs. 4 und 5 und § 76 d des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 74 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. In § 76 Abs. 1 wird die Verweisung "der §§ 31 und 32 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung "des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 48 ThürBG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetzes
In § 14 Abs. 7 des Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) wird die Angabe " § 119 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) die §§ 82 und 88 ThürBG" durch die Angabe " § 109 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) § 48 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 60 und 81 ThürBG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134, 350) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 76 e des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" durch die Verweisung " § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. In § 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 a ThürBG" durch die Verweisung " § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung findet die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), Anwendung. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium macht die durch Anpassungen erhöhten Beträge der Erschwerniszulagen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
wird aufgehoben.
5. In § 47 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 76 e ThürBG" durch die Verweisung " § 75 ThürBG" ersetzt.
6. In § 49 Satz 2 wird die Verweisung " § 123a BRRG" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.
7. In § 65 Satz 1 werden nach der Angabe "Besoldungsordnungen B, W, C" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und für Anwärter mit zukünftigen Eingangsämtern in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 mit Zulage und R 1" gestrichen.
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 90 ThürBG" durch die Verweisung " § 56 ThürBG" ersetzt.
b) In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 3 wie folgt geändert:
aa) Nach dem Amt "Inspekteur der Polizei - als Referatsgruppenleiter Einsatz in der für die Polizei zuständigen Abteilung einer obersten Landesbehörde" wird der Fußnotenhinweis "5)" angefügt.
bb) Nach der Fußnote 4) wird folgende Fußnote 5) angefügt:
"5) Der erste Inspekteur der Polizei erhält ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4."
9. In Anlage 7 wird die vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 nach der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung in Verbindung mit § 65 geltende Tabelle
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in Verbindung mit § 65) "Anwärtergrundbetrag"
- Gültig vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 -
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
A 10 und A 11 | 855,43 |
A 12 | 979,64 |
A 13 | 1.007,89 |
A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. b) oder R 1 | 1.038,93 |
Artikel 6
Änderung des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134.169) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 wird die Verweisung " § 46 a des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 27 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
" § 6 Grundgehalt vor erstmaliger Verleihung eines Amtes
Soweit einem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden ist, bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamts, das Grundgehalt eines Richters oder Staatsanwalts bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe."
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung
Das Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S.12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 46 a des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes
Das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Satz 4 werden das Wort "steht" durch das Wort "stehen" ersetzt und nach der Verweisung " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Worte "oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
2. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:
" § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft."
Artikel 9
Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes
Das Thüringer Umzugskostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446.450) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)" durch die Verweisung " § 16 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder § 32 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
2. In § 4 Nr. 3 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 20 BeamtStG oder" eingefügt.
3. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
" § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft."
Artikel 10
Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes
Das Thüringer Pensionsfondsgesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434)" durch die Verweisung " § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" ersetzt.
bb)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Die sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum 30. Juni 2008 aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge werden dem Sondervermögen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin zugeführt."
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung "Nummer 1" durch die Verweisung "die Nummern 1 und 1a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt.
4. In § 5 Satz 2 werden die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt und der Klammerzusatz "(§ 14 a BBesG)" gestrichen.
5. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Thüringer Ministergesetzes
In § 8 Abs. 6 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 94 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 61 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Thüringer Richtergesetzes
Das Thüringer Richtergesetz vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2003 (GVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" durch die Verweisung " § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
3. In § 10 a Abs. 2 Nr. 4 werden die Verweisung " §§ 66 bis 68 ThürBG" durch die Verweisung " § 40 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 65 bis 67 ThürBG" und die Verweisung " § 67 Abs. 2 Satz 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG" ersetzt.
4. In § 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Lebensaltersstufe" durch das Wort "Erfahrungsstufe" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes
In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33), wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule
§ 7 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535), wird wie folgt geändert:
1. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus."
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 76 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 73 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "in Anlehnung an die §§ 44a und 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Bestimmungen" durch die Verweisung " §§ 73 bis 79 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "den in Anlehnung an § 44b BRRG ergangenen beamtenrechtlichen Bestimmungen" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 74 ThürBG" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung
Die Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 132 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 122 ThürBG)" ersetzt.
bb)In Nummer 3 wird der Klammerzusatz "(§ 119 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 109 ThürBG)" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz "(§ 131 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 121 ThürBG)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden. | "(1) Bei Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden." |
3. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ThürBG" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Anstellung ist eine Ernennung, unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Worte "und anderer Amtsbezeichnung" gestrichen.
bb)Satz 2
Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Verweisung " § 24 ThürBG" durch die Verweisung " § 20 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 25 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 22 ThürBG)" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 31 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 30 Abs. 3 ThürBG, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.
Im Beamtenverhältnis auf Probe führt der Beamte bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes seiner Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A.").
wird aufgehoben.
8. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anstellung
(1) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen im Eingangsamt der Laufbahn angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 8 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen. (2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht. (3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zu Grunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. | " § 9 Einstellung, Nachteilsausgleich
(1) Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. (2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht. (3) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit sowie vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. (5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist." |
9. § 11 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Beförderung ist unzulässig
| "Eine Beförderung ist unzulässig
|
10. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. | "(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg sind, rechnen nach Ablauf der Probezeit in der Laufbahngruppe." |
11. In § 13 Satz 1 Nr. 5 werden die Verweisung " § 76 Abs. 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 ThürBG" sowie die Verweisung " § 76 Abs. 5 ThürBG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 5 ThürBG" ersetzt.
12. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und das Wort "Anstellung" gestrichen.
13. In § 16 Abs. 6 wird die Verweisung " § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
14. In § 17 Abs. 1 wird die Verweisung " § 17 Abs. 2 und 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 13 Abs. 2 und 3 ThürBG" ersetzt.
15. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt.
16. In § 25 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und der Klammerzusatz "(§ 12)" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte " § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden" gestrichen.
18. In § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und die Worte "seit der Anstellung" gestrichen.
19. In § 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt.
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und der Klammerzusatz "(§ 12)" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte " § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden" gestrichen.
21. In § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und die Worte "seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes" durch die Worte "im mittleren Dienst" ersetzt.
22. § 35 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. ein Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. | "2. ein Studium erfolgreich absolviert hat, das die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 ThürBG erfüllt und geeignet ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln." |
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absataz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt
b) in Absatz 4 wird die Verweisung " § 22 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und der Klammerzusatz "(§ 12)" gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte " § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden" gestrichen.
25. In § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und die Worte "seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes" durch die Worte "im gehobenen Dienst" ersetzt.
26. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 23 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "und die in ihnen erfassten Berufe oder Berufsbezeichnungen" gestrichen.
27. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Nr. 2" durch die Verweisung " § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG" ersetzt.
b) Absatz 8
Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich
ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 7 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenminister, welche Einrichtungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.
wird aufgehoben.
28. In § 53 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 140 ThürBG" durch die Verweisung " § 128 ThürBG" ersetzt.
29. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.
30. In § 57 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
31. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
Anstellung während der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1)
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 4 werden die Worte "Anstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 1) oder" gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird das Wort "Anstellung" durch die Worte "Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.
32. In § 60 wird die Verweisung " § 140 ThürBG" durch die Verweisung " § 128 ThürBG" ersetzt.
"Fortgeltung von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt:
wird aufgehoben.
34. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
35. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"Anlage 1
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1)
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Anlage 2
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1)
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
Anlage 3
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1)
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes
36. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Teil A wird folgender Abschnitt VIII angefügt: "VIII. Bibliotheksdienst
1. Von Bewerbern sind der Abschluss eines geeigneten wissenschaftlichen Studiums und ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium (beispielsweise innerhalb eines Volontariats) oder eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang Bibliothekswissenschaft zu fordern.
2. Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium im Rahmen eines Volontariats oder eine ähnliche praxisbezogene bibliothekswissenschaftliche Zusatzausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden."
b) In Teil B wird in der Einleitung des Abschnitts I die Verweisung "Anlage 2 Nr. 3" durch die Verweisung "Anlage 2 Nr. 8" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 76 f Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 76 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 46 a ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 43 BeamtStG" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 75 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
4. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 76, 76a und 76e ThürBG" durch die Verweisung " §§ 73 oder 75 ThürBG" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 76 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 5 wird die Verweisung " §§ 76, 76a oder 76e ThürBG" durch die Verweisung " §§ 73 oder 75 ThürBG" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " § 76 Abs. 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 ThürBG" ersetzt.
3. In § 16 Abs. 3 wird die Verweisung " §§ 33 und 34 ThürBG" durch die Verweisung " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Geldbetrag "2000 Euro" der Klammerzusatz "(Brutto)" eingefügt.
5. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 96 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 78 Abs. 3 ThürBG" ersetzt.
6. In § 21 Abs. 4 wird die Verweisung " § 76 Abs. 4 oder § 76 d ThürBG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 oder § 74 ThürBG" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung
Die Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2004 (GVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch den Klammerzusatz "(§§ 3, 4 und 15 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 GVBl. S. 298 in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3 wird die Verweisung " §§ 33 und 34 ThürBG" durch die Verweisung " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung
Die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Februar 1995 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 5 wird die Verweisung " § 57 Abs. 6 Thüringer Hochschulgesetz" durch die Verweisung " § 89 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
3. In § 5 Nr. 3 wird die Verweisung " § 67 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 66 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "C 1 bis C 3," und die Angabe "C 4," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Beamte der Besoldungsordnung W ergibt sich die Zuordnung zu einer der in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen aus der Summe von Grundgehalt und FunktionsLeistungsbezügen."
Artikel 21
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung vom 14. Mai 2004 (GVBl. S. 613) wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder § 8 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst
Die Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2002 (GVBl. S. 295), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 27 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 ThürBG" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'" gestrichen.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Prüfungsergebnis" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Abkürzung "z. A." gestrichen.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Jahre" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt.
7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 22 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'" gestrichen.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 22 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'" gestrichen.
Artikel 23
Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
In § 14 Abs. 3 Satz 5 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 22. August 2002 (GVBl. S. 308) wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
In § 12 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 5. Juni 1997 (GVBl. S. 283), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Oktober 2005 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten
In § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten vom 10. Juni 2000 (GVBl. S. 175) wird die Verweisung " § 80 Satz 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 57 Satz 1 ThürBG" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im BachelorModellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
In § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im BachelorModellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 27. Februar 2007 (GVBl. S. 23) wird die Verweisung " § 21 Abs. 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 18 Abs. 4 ThürBG" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Thüringer FeuerwehrLaufbahn, Ausbildungs und Prüfungsordnung
Die Thüringer FeuerwehrLaufbahn, Ausbildungs und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "zur Anstellung (BM z. A.)" durch den Klammerzusatz "(BM)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "zur Anstellung (BOI z. A.)" durch den Klammerzusatz "(BOI)" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte "zur Anstellung (BR A )" d rch den Klammer sat "(BR)" erset t
2. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und die Worte "seit Verleihung eines Amtes des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes" durch die Worte "im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst" ersetzt.
3. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Ablauf der Probezeit" eingefügt und die Worte "seit Verleihung eines Amts" gestrichen.
Artikel 28
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung
Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach der Verweisung " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe "oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" eingefügt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Übernahme oder des Übertritts nach § 32 des Thüringer Beamtengesetzes oder § 16 BeamtStG in den Dienst eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dienstherrn."
2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird die Verweisung " § 45 Abs. 1 oder § 46 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 43 Abs. 1 oder § 44 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
3. In § 14 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2011" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Thüringer Dienstwohnungsverordnung
Die Thüringer Dienstwohnungsverordnung vom 16. April 1996 (GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 78 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 55 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes)" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Bezeichnung "Oberfinanzdirektion Erfurt" durch die Bezeichnung "Landesfinanzdirektion" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Thüringer Juristenausbildungs und prüfungsordnung
Die Thüringer Juristenausbildungs und prüfungsordnung vom 24. Februar 2004 (GVBl. S. 217) wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "Erziehungsgeld" durch das Wort "Elterngeld" ersetzt.
2. In § 33 Abs. 2 Nr. 8 wird die Verweisung " § 8 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "der zuständigen Behörde des anderen Landes" durch die Worte "der für die juristische Ausbildung zuständigen obersten Dienstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Worte "die Entscheidung nach Absatz 2 die oberste Dienstbehörde" gestrichen.
Artikel 31
Änderung der Thüringer Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes
Die Thüringer Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 580) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe "16. Februar 1993 (GVBl. S. 149)" durch die Angabe "24. Februar 2004 (GVBl. S. 217)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 34 Abs. 1 bis 3 ThürJAPO" durch die Verweisung " § 33 Abs. 1 bis 3 ThürJAPO" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 37 Abs. 3 Satz 2 ThürJAPO" durch die Verweisung " § 36 Abs. 3 Satz 2 ThürJAPO" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung "der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Verweisung "des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben," |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 34 Abs. 11 ThürJAPO" durch die Verweisung " § 33 Abs. 11 ThürJAPO" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 34 Abs. 6 Nr. 1 ThürJAPO" durch die Verweisung " § 33 Abs. 6 Nr. 1 ThürJAPO" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 34 Abs. 1 ThürJAPO)" durch den Klammerzusatz "(§ 33 Abs. 1 ThürJAPO)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 34 Abs. 3 Nr. 5 ThürJAPO)" durch den Klammerzusatz "(§ 33 Abs. 3 Nr. 5 ThürJAPO)" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Amtsanwaltslaufbahn
In § 1 Abs. 1 der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Amtsanwaltslaufbahn vom 20. Juni 1997 (GVBl. S. 248) wird die Angabe "nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 33
Änderung der Thüringer Rechtspflegerausbildungs und prüfungsordnung
Die Thüringer Rechtspflegerausbildungs und prüfungsordnung vom 29. September 1997 (GVBl. S. 357), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 werden die Worte " §§ 1 oder 3 Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung" durch die Worte " §§ 2 oder 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den §§ 14 bis 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Thüringer Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
In § 8 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern vom 14. November 1996 (GVBl. S. 297) wird die Angabe "vom 29. September 1992 (GVBl. S. 483)" durch die Angabe "in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten
In § 16 der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 392) wird die Verweisung " § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes
Die Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. April 1998 (GVBl. S. 140), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (GVBl. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "nach" die Worte "dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und nach" eingefügt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte " §§ 1 oder 3 Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung" durch die Worte " §§ 2 oder 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den §§ 14 bis 17 der Thüringer Urlaubsverordnung" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes
Die Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes vom 7. August 1996 (GVBl. S. 162) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 7 des Beamtenstatusgesetzes, § 5 ThürBG" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
Die Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. März 2008 (GVBl. S. 64), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder § 8 Abs. 3 ThürBG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort "Finanzen" durch die Worte "den staatlichen Hochbau" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes
§ 4 der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes vom 17. Juli 2006 (GVBl. S. 453) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
2. In Absatz 4 Nr. 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
3. In Absatz 5 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 3 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes
§ 4 der Thüringer Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes vom 30. September 2002 (GVBl. S. 367), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
2. In Absatz 4 Nr. 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
3. In Absatz 5 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 3 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 5 Nr. 7 und Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
1. das Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), und
2. die Thüringer Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung vom 1. September 1993 (GVBl. S. 597) außer Kraft.
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