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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2011 S. 99)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Beamtenversorgungsgesetz
(ThürBeamtVG)

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 26), wird wie folgt geändert:

1. § 32

§ 32 Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 sowie Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 3 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 oder 2 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, dabei wird bei mehreren nebeneinander oder nacheinander bezogenen befristeten Leistungsbezügen der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt, wenn er mindestens zwei Jahre bezogen wurde. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von § 27 entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Leistungsbezüge nach § 27 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 3 hinaus zusammen höchstens für

  1. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,
  2. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts,
  3. 2 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 1 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

wird aufgehoben.

2. In § 34 werden die Worte "deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe" gestrichen und die Verweisung " §§ 27, 32 und 33" durch die Verweisung " §§ 27 und 33" ersetzt.

3. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und ruhegehaltfähig" gestrichen.

4. § 41 Abs. 1 Satz 3

Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

wird aufgehoben.

5. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben."Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben."

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 41 Abs. 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend." § 41 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."

6. In § 64 Abs. 4 wird die Verweisung " § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 85 Abs. 3 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Abs. 4 wird aufgehoben.

b) In Nummer 7 wird in der Einleitung das Wort "ruhegehaltfähige" gestrichen.

8. In Anlage 3 Nr. 2 wird das Wort "ruhegehaltfähige" gestrichen.

9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."

2. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Worte "in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 Beamt StG" eingefügt.

3. Die §§ 43 und 44 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG) 11

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine gesetzlich festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Ministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Leitern und deren Vertretern der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Landesregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze.

(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt

§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.
" § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 Beamt StG)

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen.

(4) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

(7) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

(8) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Satz 1 und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze, ab der sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wie folgt angehoben:

Beamte des Geburtsjahrgangs/-monats -Altersgrenze
1952 
Januar60 Jahre und 1 Monat
Februar60 Jahre und 2 Monate
März60 Jahre und 3 Monate
April60 Jahre und 4 Monate
Mai60 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember60 Jahre und 6 Monate
195360 Jahre und 7 Monate
195460 Jahre und 8 Monate
195560 Jahre und 9 Monate
195660 Jahre und 10 Monate
195760 Jahre und 11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 43 Abs. 2 oder 3 verändert hat."

4. In § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "zwölf" durch die Zahl "15" ersetzt.

5. § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 74 Beurlaubung bei Bewerberüberhang 11

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

" § 74 Beurlaubung bei Bewerberüberhang

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."

6. In § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21 Abs. 1 ThürUrlV" gestrichen.

7. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend." § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend."

8. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch ein Komma und die Worte "in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht" ersetzt.

9. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind."1. Ehrenbeamte können nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 68 BeamtVG" durch die Verweisung " § 81 ThürBeamtVG" ersetzt.

10. § 117 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 117 Eintritt in den Ruhestand 11

(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre.

" § 117 Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamte

  1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres,
  2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 64. Lebensjahres

in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 1 Monat
195360 Jahre und 2 Monate
195460 Jahre und 4 Monate
195560 Jahre und 6 Monate
195660 Jahre und 8 Monate
195760 Jahre und 10 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 3 Monate
195360 Jahre und 6 Monate
195460 Jahre und 9 Monate
195561 Jahre
195661 Jahre und 4 Monate
195761 Jahre und 8 Monate
195862 Jahre
195962 Jahre und 4 Monate
196062 Jahre und 8 Monate
196163 Jahre
196263 Jahre und 4 Monate
196363 Jahre und 8 Monate

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

11. § 118 wird wie folgt geändert:

a) § 118 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Es gelten die §§ 114 und 117"Es gilt § 114."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 117."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

12. § 119 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 119 Rechtsstellung 11

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 116 und 118 entsprechend.

" § 119 Rechtsstellung

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 116, 117 und 118 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Für die Beamten des einfachen Justizvollzugsdienstes sind die Regelungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst entsprechend anzuwenden."

13. In § 125 Abs. 1 wird die Verweisung " §§ 53 bis 61 BeamtVG" durch die Verweisung " §§ 43, 44, 61 und 70 bis 76 ThürBeamtVG" ersetzt.

gültig ab 01.04.2009

14. Dem § 129 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wer bis zum 31. März 2009 oder danach außerhalb des Landes aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Thüringen."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes

§ 4 Abs. 3

(3) Bei Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, sind diese bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Als unbefristete Leistungsbezüge gelten auch Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134, 169), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 425) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

In § 92 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, werden die Worte " § 107b Abs. 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten" durch die Worte " § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte vom 16. August 1993 (GVBl. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 39 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 ThürBeamtVG" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "gewähren" durch das Wort "bewilligen" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewährt" durch das Wort "bewilligt" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Verweisung " § 43 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Verweisung " § 48 BeamtVG" die Angabe "in Verbindung mit § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG" eingefügt.

3. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im Übrigen gelten die §§ 53 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 BeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 53 Abs. 5 BeamtVG findet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 54 und 55 BeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag nach § 55 BeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen."(2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im Übrigen gelten die §§ 9, 43, 61, 70 bis 76 ThürBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 70 ThürBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 ThürBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 73 Abs. 3 ThürBeamtVG Þ ndet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 71 und 72 ThürBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 71 ThürBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag nach § 72 ThürBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen."

4. In § 85 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1.In § 28 Abs. 6 Satz 7 und § 32 Abs. 6 Satz 6 wird jeweils das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 49 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§§ 32 bis 35 des Thüringer Beamtengesetzes)" ersetzt.

3. In § 110 Abs. 5 Satz 6 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

(Inkrafttreten: 1.07.2011)

Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (GVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Auf Antrag des Beamten wird die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abgesenkt, wenn er nachweist, dass er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen Angehörigen, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat, tatsächlich pflegt. Stichtag für eine Neubemessung der Arbeitszeit ist der erste Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das zu betreuende Kind das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr erreicht hat oder sich Änderungen hinsichtlich der bestehenden Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ergeben. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Wird das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige von mehreren Beamten betreut oder gepflegt, so findet die Regelung des Satzes 2 nur auf einen von ihnen Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Schwerbehinderung festgestellt wurde.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 6 zu leisten wäre, bei gleitender Arbeitszeit um ein Fünftel. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 1 entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.

(4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; außer in den Fällen des § 2 muss die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten erbracht werden. § 7 bleibt unberührt.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(6) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Absatz 5 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen; die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum bis zu insgesamt zwölf Monaten verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Obergrenzen sind zu beachten.

(7) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Absätzen 5 und 6 zulassen.

" § 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 4 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage um ein Fünftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte mit feststehender Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 6 zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 1 entsprechend, ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.

(3) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; außer in den Fällen des § 2 muss die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten erbracht werden. § 7 bleibt unberührt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 vorübergehend verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit

  1. grundsätzlich zehn Stunden am Tag,
  2. 50 Stunden in der Woche und
  3. innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche

nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten unberücksichtigt.

(5) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Absatz 4 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Dabei sind die in Absatz 4 Satz 2 genannten Höchstgrenzen zu beachten.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten der verlängerten Arbeitszeit entsprechend verlängerte Ausgleichsruhezeiten, oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen anderweitigen angemessenen Schutz erhalten.

(7) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. 183 vom 29.06.1989 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist."

2. § 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 1 Abs. 4 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, wenn langfristiger Urlaub bewilligt wird.

"(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 1 Abs. 3 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird (Sabbatjahr). Der Zeitraum der nach Satz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend, wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in dem für ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Erkrankung (§ 22 der Thüringer Urlaubsverordnung -ThürUrlV -) sowie einer gesundheitlichen Rehabilitation (§ 10) bleiben unberücksichtigt. Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nimmt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist in den Fällen des Satzes 1 ausgeschlossen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Innerhalb eines Siebentagezeitraums ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren."

b) In Absatz 6 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "den Absätzen 4 und 5" ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) In der Verwaltung des Landes werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:
Arbeitszeit pro WocheWochentagBeginn und Ende des Dienstes
42 StundenMontag bis Donnerstag7.30 Uhr bis 16.45 Uhr
 Freitag7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
40 StundenMontag bis Donnerstag7.30 Uhr bis 16.15 Uhr
 Freitag7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
"(1) In der Verwaltung des Landes beginnt der Dienst um 7.30 Uhr. Er endet bei durchgehender Arbeitszeit montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 15.00 Uhr. Bei geteilter Arbeitszeit endet der Dienst montags bis donnerstags um 17.30 Uhr, freitags um 15.00 Uhr."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit)."(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit)."

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "zu" das Wort "jeweils" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Über die Kernzeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert."

bb) In dem bisherigen Satz 7 werden nach dem Wort "Mehrarbeit" die Worte "oder, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, mit Zustimmung des Vorgesetzten" eingefügt.

6. § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 dabei darf die Arbeitszeit von 50 Stunden in der Woche nicht überschritten werden."dabei sind die Grenzen des § 1 Abs. 4 Satz 2 zu beachten."

7. Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden Zeitraum nicht überschreiten. Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf ein Beamter in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, nicht mehr als acht Stunden arbeiten."

8. In § 10 Satz 1 werden die Worte "regelmäßige Arbeitszeit" durch das Wort "Dienstleistungspflicht" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "aufgrund" das Wort "schriftlicher" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen."(2) Die Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt der Dienstvorgesetzte. Er kann
diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen."

10. § 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Insbesondere kann die Festsetzung von Funktionszeiten vorgesehen werden."Insbesondere können Funktionszeiten festgelegt sowie die Abrechnungs- und Ausgleichsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 und 3 erweitert und damit längerfristige Arbeitszeitkonten vorgesehen werden."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "In-Kraft-Tretens dieser Verordnung" durch die Worte "Inkrafttretens des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" und das Wort "erhöht" durch das Wort "vermindert" ersetzt.

bb) Satz 3

Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 1 ThürBG erhöht sich die Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 4 der Thüringer Urlaubsverordnung ausüben, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine Anpassung soll nicht vorgenommen werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung durch die Anpassung den Umfang von 30 Stunden überschreiten würde. Auf Antrag des Beamten findet Satz 2 keine Anwendung."(2) Bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 4 ThürUrlV gilt Absatz 1 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung fallen, als voll erbracht" werden durch die Worte "die Absätze 1 und 2 entsprechend" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die bisher festgesetzte Dauer der Anspar- und Freistellungsphase bleibt unverändert erhalten."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von § 1 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte an verwaltungsinternen Schulen in Form einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (Lehrdeputat) erbracht werden. Bei der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme für die Unterrichtsvor- und Nachbereitung, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Durchführung von Prüfungen, die Korrektur von Arbeiten sowie die Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."

13. In § 19 Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten

(Inkrafttreten: 1.07.2011)

Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. § 15 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 1" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend, wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in dem für ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Erkrankung sowie einer gesundheitlichen Rehabilitation (§ 19) bleiben unberücksichtigt. Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach den Sätzen 2 und 3 ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ausgeschlossen."

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit."

4. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung "nach § 2" gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten können Präsenzzeiten oder bereichsspezifische Funktionszeiten festgelegt werden. Über die Präsenz- oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Ein ganztägiger Zeitausgleich und ein Zeitausgleich während der Präsenzzeiten bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum können dem Beamten bis zu zwölf ganze Tage Zeitausgleich gewährt werden; diese können für zusammenhängende Freistellungen zusammengefasst werden."

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 3 zulässig."

cc) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Bei festgelegten Präsenzzeiten ist ein ganzer Tag verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit eines Tages in Anspruch genommen wird."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Im Sinne der vorstehenden Regelungen ist die Präsenzzeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten der Organisationseinheit anwesend sein müssen, und die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb einer Organisationseinheit sichergestellt werden muss, jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs anwesend sein müssen."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Im Rahmen eines Einsatzes, der aufgrund unaufschiebbarer polizeilicher Maßnahmen keine Unterbrechung zulässt, ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "der" die Worte "Aus- und" eingefügt.

b) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei beÞ nden, gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildungs- und Studienpläne als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation auszugleichen, wenn sie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 3 wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 21


Polizeivollzugsbamte in besonderer Verwendung

Die oberste Dienstbehörde kann für Polizeivollzugsbeamte den Dienst in besonderer Verwendung anordnen, wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden. § 22 ist entsprechend anzuwenden."

9. Nach § 21 wird folgender neue § 22 eingefügt:

" § 22 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz

(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

  1. Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  2. Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei, zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24-Stundenzeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt. Die anfallenden Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren.
  3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden.
  4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden.
  5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen.

(2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten Beamten."

10. Die bisherigen §§ 22 bis 24 werden die §§ 23 bis 25.

11. Der bisherige § 25 wird § 26 und in Satz 1 wird die Jahreszahl "2014" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

§ 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Verweisung " § 32 Abs. 2 ThürBesG" durch die Verweisung " § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium" durch die Worte "der Hochschulrat" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBesG" durch die Verweisung " § 78 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBeamtVG" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung

Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 10" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 10 und 12" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 5 und 12" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 5, 10 und 11" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 bis 5, 10 bis 12" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen,"

3. In § 3 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte " § 1 oder § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder nach entsprechendem Landesrecht" durch die Worte "den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.

4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und 12" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 43 Abs. 1 oder § 44 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 43 Abs. 1 bis 4, § 44 oder § 117 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.

5. § 12 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge

Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. d wird die Verweisung " § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Verweisung " § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG)" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,"

cc) In Nummer 4 wird die Verweisung " §§ 107b und 107c BeamtVG" durch die Verweisung " §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG" ersetzt.

dd) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -)"

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Zentralen Gehaltsstelle wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes übertragen."

3. In § 5 Abs. 2 wird die Verweisung "nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG" ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. Artikel 3 Nr. 14 mit Wirkung vom 1. April 2009 und
  2. die Artikel 9 und 10 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 425), außer Kraft.