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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung laufbahn-, arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 11. November 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 29.11.2019 S. 480)
Fn. 1
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), und des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 67 Abs. 5 und des § 101 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. August 2016 (GVBl. S. 432) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)" ersetzt.
2. In der Einleitung des § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "diesem" die Worte "oder einem anderen" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Informationsbereitstellung und das Verfahren, soweit es elektronisch abgewickelt wird, erfolgen über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung." |
5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die zuständige Behörde muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung nach Satz 2 ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Fristverlängerung nach Satz 2 nicht möglich." |
6. In § 7 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung
Die Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. ist der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen, da erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, | "13. liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist," |
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme des Nachtdienstes und danach in der Regel jeweils im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde legt fest, wer die Untersuchung durchführt."
3. § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen
(1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet. | " § 14 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. |
(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird die regelmäßige tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die dienstliche Inanspruchnahme und die Reise- und Wartezeiten in der Summe die regelmäßige tägliche oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit ergeben. Wird die regelmäßige tägliche oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht erreicht, werden die für die Dienstreise tatsächlich aufgewendeten Zeiten angerechnet. | (2) Dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. |
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als regelmäßige tägliche Arbeitszeit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Beamte zugrunde gelegt, falls dies günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. | (3) Durch die Anrechnung nach Absatz 2 entstandene Zeitguthaben sind durch Freizeit auszugleichen. Bei Beamten, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, sind die Zeitguthaben dem Zeitkonto nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gutzuschreiben; § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. |
(4) Die über Absatz 2 Satz 1 hinausgehenden Reise- und Wartezeiten werden zur Hälfte angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt bei feststehender täglicher Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleichs.
Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sind diese Zeiten dem Zeitkonto nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gutzuschreiben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb des Dienstortes stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend. | (4) Für jeden Tag einer
wird, soweit keine Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt, mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Satz 1 entsprechend, falls dies für den Beamten günstiger ist, als die Anrechnung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit." |
4. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. | " § 19 Übergangsbestimmung
Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungsmaßnahmen richtet sich die Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit nach § 14 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung." |
5. Der bisherige § 19 wird § 20.
6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 13 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. (2) Dienstlich veranlasste Reisezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1." |
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist." |
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme der Nachtarbeit und danach in der Regel im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmt, wer die Untersuchung des Gesundheitszustandes durchführt."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Für jeden Tag einer ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme wird ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich berücksichtigt, wenn und soweit die Summe der Zeiten der Fortbildungsmaßnahme und die Reisezeiten die Arbeitszeit nach Satz 1 überschreiten." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten, auf die Arbeitszeit anzurechnen. Für Reisezeiten gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend." |
5. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 26 Übergangsbestimmung
Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen, ganztägige dienstliche Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports wird die Arbeitszeit nach den §§ 13 und 20 Abs. 2 und 4 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung berechnet." |
Artikel 4
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
In § 21 Abs. 3 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVBl. S. 23) geändert worden ist, werden nach dem Wort "werden" das Komma und die Worte "soweit dies gesetzlich bestimmt ist" gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |