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F28Einrichtungen und Geräte, die auf Grund anderer Unfallverhütungsvorschriften prüfpflichtig sind,
wie
  • Ladekrane (§§ 25 bis 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" [BGV D6]),
  • Winden und Seilrollen (§ 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" [BGV D8]),
  • Seile, Ketten, Lasthaken (§§ 39 bis 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" [VBG 9a])

sind geprüft und ohne Mängel.

F29Rückefahrzeug

Abschnitte 4.1 und 4.2 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1.1, A2 bis A10, A12, A13, A16, A18, A21 bis A23, A25 und Prüfpunkte wie Ergänzungs-Prüfliste F14.7 und F28.

Zusätzlich:

F29.1Kippsicherheit ist gewährleistet durch konstruktive Gestaltung oder durch Ausrüstung, z.B. Bergstütze, Rückeschild.
F29.2Einrichtungen nach Prüfpunkt F29.1 sind funktionsfähig und unbeschädigt.
F29.3Überrollschutz ist vorhanden.
F29.4Schutz vor herabfallenden Gegenständen, z.B. Ästen, ist vorhanden.
F29.5Schutz vor Verletzungen durch zurückschnellende Anschlag- und Tragmittel (Seile, Ketten, Haken) ist vorhanden.
F29.6Eine Anlasssperre ist vorhanden.
F29.7Gleitschutz ist gegeben durch Reifen mit griffigem Profil oder Gleitschutzketten.

Ergänzungs-Prüfliste G "Arbeitssicherheit - Absetz-, Abroll-, Abgleitkipper; Seitenlader"

(Trägerfahrzeug für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter)

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte


G1 und G2Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1 und A2, soweit zutreffend.
G3Betätigungseinrichtungen

Siehe § 10 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3.

Zusätzlich:

G3.1Stellteile für kraftbetriebene Bewegungsabläufe sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).

Zusätzlich für Absetzkipper:

G3.2Stellteile für das Kippen von Absetzbehältern sind so angeordnet, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses betätigt werden können.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

G4 bis G6Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4 bis A6, soweit zutreffend.
G7Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 3 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und §§ 19 und 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7 Zusätzlich für Absetzkipper:

G7.1Am Fanghaken sind Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden.
G7.2Fanghaken und Sicherungen nach Prüfpunkt G7.1 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

Zusätzlich für Abrollkipper (Hakengerät):

G7.3An dem Behälteraufnahmehaken ist eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden.
G7.4Behälteraufnahmehaken und Hakensicherung nach Prüfpunkt G7.3 sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G7.5Sicherungen, wie Haken, Pratzen, Verriegelungen zur Aussteifung des Kipprahmens durch den Behälter, sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G7.6Knicksicherung für Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.
G8Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8.
G9Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hubeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9.

Zusätzlich:

G9.1Die Stellteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung). Zusätzlich für Absetzkipper:
G9.2Die zulässigen Hublasten sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
G10 bis G 13Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10 bis A13, soweit zutreffend.
G14Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14. Zusätzlich:

G14.1Spanneinrichtungen, Pratzen, Aufnahmehaken, Anschläge und Verriegelungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G14.2Containerbefestigungen sind gangbar und lassen sich leicht ansetzen und niederspannen.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G14.3Einrichtungen zum Sichern der Ketten gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sind vorhanden.
G15 bis G25Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15 bis A25, soweit zutreffend.
G26Hubeinrichtungen für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter

Siehe §§ 3, 12 bis 14, 17, 18, 20 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und §§ 14, 15, 17, 19 und 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Für Absetzkipper:

G26.1Ketten sind in ordnungsgemäßem Zustand:
  • sie sind nicht korrodiert,
  • einzelne Glieder sind nicht überlängt oder verformt,

Glieder sind nicht mehr als 10 % der Normdicke abgenutzt.

G26.2Ketten lassen sich gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sichern.
G26.3Lastaufnahmeösen oder -haken lassen sich gegen unbeabsichtigtes Lösen vom Behälter sichern.

Für Abgleitkipper:

G26.4Drahtseile entsprechen den Angaben in der Betriebsanleitung.
G26.5Drahtseile sind in ordnungsgemäßem Zustand; sie weisen keines der nachstehend aufgeführten Merkmale auf:
  • Knicke und Klinken (Klanken),
  • Bruch einer Litze,
  • Lockerung der äußeren Lage in der freien Länge,
  • Quetschungen in der freien Länge,
  • Quetschungen im Auflagebereich der Öse mit mehr als 4 Drahtbrüchen bei Litzenseilen bzw. mehr als 10 Drahtbrüchen bei Kabelschlagseilen,
  • Korrosionsnarben,
  • Beschädigungen oder starker Verschleiß der Seil- oder Seilendverbindung,
  • Drahtbrüche in großer Zahl.
G26.6Auf dem Fabrikschild der Seilwinde sind Angaben über
  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Typ,
  • Fabrik- oder Seriennummer,
  • zulässige Belastung (Seilzugkraft),
  • Seildurchmesser,
  • Betriebsdruck

vorhanden.

G26.7Fabrikschild ist deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
G26.8Das Ablassen der Last im freien Fall ist wirksam verhindert.
G26.9Einzugstellen zwischen Seil, Trommel und Anpressrolle sind gesichert.

Für alle Hubeinrichtungen:

G26.10Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert (Rücklaufsicherung).
G26.11Die zulässige Hublast kann beim Anheben, Senken oder Ziehen auf schiefen Ebenen jederzeit und in jeder Position gehalten werden.

Hinweis:

Zur Prüfung von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern siehe auch BG-Regel "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186).

Ergänzungs-Prüfliste H "Arbeitssicherheit - Kühlfahrzeuge"

Die Prüfliste gilt für alle Fahrzeuge, bei denen die Kälteleistung für den Laderaum entweder in geschlossenem oder in offenem Kreislauf erbracht wird. Beachte:


H1Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1, soweit zutreffend.
H2Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2, soweit zutreffend.

Zusätzlich:

H2.1Für die sichere Betätigung und Kontrolle sowie für unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen sind Aufstiege und Haltegriffe vorhanden.
H3 bis H25Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3 bis A25, soweit zutreffend.
H26Kennzeichnung

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Die Kennzeichnung ist wie folgt vollständig, deutlich erkennbar und dauerhaft vorhanden:

H26.1für die Kälteanlage (so weit zutreffend):
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  • Kältemittel,
  • Füllgewicht in kg,
  • zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar,
  • Hinweis auf Eigensicherheit gegen Drucküberschreitung, falls zutreffend,
H26.2für die Kühleinrichtung (so weit zutreffend):
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  • Kühlmittel und/ oder Kälteträger,
  • zulässige Füllmenge des Kühlmittelbehälters für Gase in flüssigem Zustand,
H26.3für druckbeanspruchte Schläuche und Schlaucharmaturen für Kältemittel, Kühlmittel oder Kälteträger:
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
  • Herstelljahr bei druckbeanspruchten Schläuchen,
H26.4für den Verdichter, sofern dessen Leistungsbedarf über 3 kW beträgt:
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ,
  • Fabriknummer,
  • Baujahr,
  • Volumenstrom,
  • Verdichterenddruck (Überdruck) in Bar, - Drehzahl,
  • am Turboverdichter zusätzlich der höchsterreichbare Überdruck in Bar.

Gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 10 kg.

H27Freiwerdende Kälte- und Kühlmittel

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Sicherheits-, Abblase- und Entlüftungseinrichtungen sind so angeordnet und gestaltet, dass durch entweichende Kälte- oder Kühlmittel niemand gefährdet werden kann.

H28Türen an Kühlräumen

Siehe § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Bei begehbaren Kühlräumen sind die Türen oder Deckel im nicht abgeschlossenen oder nicht verriegelten Zustand von innen zu öffnen.

H29Elektrischer Antrieb mit 220/380 Volt

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BVG A2).

Der elektrotechnische Teil der Kälteanlage ist von einer Elektrofachkraft überprüft worden und augenscheinlich ohne Mängel.

H30Betriebsanweisung

Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Eine Kurzfassung der Betriebsanweisung für die Kälteanlage/Kühleinrichtung ist im/am Fahrzeug vorhanden.

H31Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen

Siehe Druckbehälterverordnung, § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) und § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

H 31.1Dichtheitsprüfung und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch Sachkundige

Die Prüfung ist von einem Sachkundigen vorgenommen worden

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen;

die Bescheinigung über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.

H31.2Druckbehälterprüfung

Sofern Behälter der Druckbehälterverordnung unterliegen, z.B. Flüssigstickstoffbehälter, sind die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen durchgeführt und durch Prüfbescheinigungen belegt.

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeuge mit Kälteanlagen:

H32Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H32.1Die Kälteanlage ist mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet, die so bemessen und eingestellt sind, dass der zulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als 10 % überschritten werden kann.

Dies gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, dass kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann.

H32.2Eine Änderung der Einstellung durch Unbefugte ist verhindert, z.B. durch Verplombung.
H33Druckmess- und Anzeigeeinrichtung

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H33.1Die Druckmess- und Anzeigeeinrichtung ist vorhanden und geeignet.

Gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis 10 kg Füllgewicht und für automatisch arbeitende Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis 100 kg Füllgewicht.

H33.2An der Druckmess- und Anzeigeeinrichtung nach Prüfpunkt H 33.1 ist der zulässige Betriebsüberdruck deutlich erkennbar angegeben.
H34An- und Einbau der Kälteanlage

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H34.1Die Kälteanlage ist so eingebaut/geschützt, dass sie bei betriebsmäßigen Vorgängen nicht beschädigt werden kann.
H34.2Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung geschützt.
H34.3Die Kälteanlage ist für Prüfungen und Wartung ausreichend zugänglich, Kennzeichnungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeug mit Kühleinrichtung:

H35Anordnung der Kühleinrichtung

Siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Die Kühleinrichtung ist so beschaffen, dass das Einfüllen oder Einbringen erstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des zu kühlenden Raumes vorgenommen werden kann.

H36Direkte Einsprüh- und Einblaseeinrichtung in begehbaren Kühlräumen

Siehe § 15 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H36.1Die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung schaltet zwangsläufig ab und verriegelt, bevor der Kühlraum betreten werden kann.
H36.2Die Entriegelung der Einrichtung nach Prüfpunkt H36.1 ist nur von Hand und von außen möglich.
H36.3Die Not-Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kühleinrichtung, die auch von innen zu betätigen ist, ist vorhanden und funktionsfähig.
H37Druckentlastung

Siehe § 15 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre ist eine selbsttätig wirkende Druckausgleichseinrichtung vorhanden und funktionsfähig.

H38Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter

Siehe § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Bei einer Kühleinrichtung mit verflüssigter Luft als Kühlmittel ist durch eine geeignete Einrichtung gewährleistet, dass der Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter geringer als 22 % ist und sich nicht vergrößern kann.

H39Warnzeichen

Siehe § 14 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H39.1An den Türen des Kühlraumes mit direkter offener Kühlung und mit erstickend wirkenden Kühlmitteln ist das Warnzeichen W00 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Erstickungsgefahr!" angebracht. Die Zeichen entsprechen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
H39.2Die Warnzeichen sind deutlich und dauerhaft angebracht; sie sind vor Verschmutzung geschützt, z.B. durch Anbringung an der Tür-Innenseite.

Ergänzungs-Prüfliste K "Arbeitssicherheit - Autotransporter"

In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte - Autotransporter- Aufbauten mit anhebbaren Ladeflächen.

K1Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1, soweit zutreffend.

  • Abweichend von Prüfpunkt A1.2 kann die Laufstegbreite von beidseitig 400 mm bei beladenen Fahrzeugen unterschritten sein,
  • abweichend von den Prüfpunkten A1.8 bis A1.10 können Autotransporter anstelle mit Geländern mit 1 m hohen abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten Seilen bestehen; Fußleisten können entfallen,
  • abweichend von Prüfpunkt A1.8 sind Absturzsicherungen an Laufstegen, die nur in abgesenkter Stellung des Aufbaus begangen werden, mindestens in den Bereichen erforderlich, die in der abgesenkten Stellung 2 m oder höher über dem Boden liegen,
  • für Autotransporter, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 1 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen (Handlauf und zweites Seil in halber Höhe);
  • die in Fahrtrichtung vom angeordneten Eckpfosten müssen mindestens 500 mm hoch sein,
  • für Autotransporter, die bis zum 1. A April 1980 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 0,8 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen.

Zusätzlich:

K1.1Geländer sind beidseitig am Motorfahrzeug und am Anhänger vorhanden.
K1.2Unterbrechungen der Geländer sind nur vorhanden, soweit diese technisch notwendig sind.
K1.3Nachspannmöglichkeiten zum straffen Spannen der Seile sind vorhanden.
K1.4Für abnehmbare Absturzsicherungen sind Staumöglichkeiten auf dem Autotransporter vorhanden.
K1.5Fahrbahnen des Motorwagens haben vorn stabile Anfahrbegrenzungen.
K1.6Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen ausgerüstet, sofern die Einsatzbedingungen dies erfordern.
K1.7Fahrbahnen, Laufflächen, verstellbare Fahrbahnteile, Geländerpfosten, Seile, Nachspanneinrichtungen, Abdeckungen und Arbeitsscheinwerfer sind unbeschädigt und funktionsfähig. Die Seile sind straff gespannt.
K2Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2.

Zusätzlich:

K2.1Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiegsleitern vorhanden.

Aufstiege sind auch rechts erforderlich, da Fahrzeuge auch rückwärts aufgefahren werden können.

K3Betätigungseinrichtungen

Siehe § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 3.

Zusätzlich:

K3.1Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und die verschiebbaren Fahrbahnteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig indie Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).
K4Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4, soweit zutreffend.
K5Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 5.

Zusätzlich:

K5.1Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.
K5.2Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K5.3Abnehmbare Geländerpfosten sind sicher befestigt und gegen Herausfallen gesichert.
K6Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6.

Zusätzlich:

K6.1Verschiebbare Fahrbahnteile und hochstellbare Fahrbahnteile (für Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.
K6.2Bewegliche Fahrbahnteile und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K7Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

K7.1Der Prüfpunkt A7.5 der Basis-Prüfliste ist für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen erfüllt.

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7.

Zusätzlich:

Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Beachte:

Bei Höhenverstellung mittels Spindeln sind

K7.2die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern funktionsfähig und unbelastet (Abstand zwischen Muttern vorhanden),
K7.3die Spindeln gegen unbeabsichtigtes Verdrehen gesichert.
K8Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8, soweit zutreffend.
K9Hydraulisch betätigte Hubeinrichtungen und Seiltriebe

Siehe §§ 18 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15 020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9, soweit zutreffend.

Zusätzlich bei in Seilen aufgehängten hydraulisch betätigten höhenverstellbaren Ladeflächen:

K9.1Drahtseiltriebe entsprechen DIN 15020-1, insbesondere sind Seilrollen für Seildurchmesser geeignet, Seile sind nicht durch Biegung überbeansprucht und Herausspringen der Seile aus den Seilrollen ist verhindert (durch Aussetzbügel oder Kapselung).
K9.2Seilendbefestigung erfolgt durch Spleiß, Presshülse oder Seilschloss.

Keine Drahtseilklemmen nach DIN 741 "Drahtseilklemmen" oder DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen".

K9.3Seile laufen frei (kein Scheuern an Konstruktionsteilen).
K9.4Seile sind in einwandfreiem Zustand.

Ablegereife nach DIN 15 020-2 ist hierbei zu beachten.


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