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K10 | Gefahrstellen und Gefahrquellen Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10.
Quetsch- und Scherstellen lassen sich bei den im Verkehr befindlichen Pkw-Transportern auf Grund des Konstruktionsprinzips nicht völlig vermeiden.Im Bereich von Betätigungseinrichtungen müssen die Abstandsmaße der Tabelle zu Prüfpunkt A10.1 der Basis-Prüfliste jedoch eingehalten sein. Werden diese Abstandsmaße nicht eingehalten, sind Abweisgummis (taktile Vorwarnung) oder gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung (entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" [BGV A8]) im Bereich der sich gegeneinander bewegenden Bauteile vorzusehen. |
K11 bis K13 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 bis A13, soweit zutreffend. |
K14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGVD29) und VDI-Richtlinie2700 Blatt 8 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Autotransportern". Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14, soweit zutreffend. Zusätzlich: |
K14.1 | Geeignete Hilfsmittel, wie Radvorleger und Spanngurte, sind in ausreichender Zahl vorhanden (entsprechend der höchstens zu verladenden Anzahl von Fahrzeugen). |
K15 bis K25 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15 bis A25, soweit zutreffend. |
Ergänzungs-Prüfliste L "Arbeitssicherheit - Fahrmischer"
In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte
Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.
L1 | Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1, soweit zutreffend.
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L2 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2, soweit zutreffend. |
L3 | Betätigungseinrichtungen
Siehe § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3. Zusätzlich: |
L3.1 | Ein Ingangsetzen des Fahrmotors mit Betätigungseinrichtungen, die außerhalb des Führerhauses angeordnet sind, ist nur möglich, wenn sich das Getriebe in Neutralstellung befindet (Anlasssperre). |
L4 und L5 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4 und A5, soweit zutreffend. |
L6 | Bewegliche An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6 gelten insbesondere für
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L7 bis L9 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7 bis A9, soweit zutreffend. |
L10 | Gefahrstellen und Gefahrquellen
Siehe §§ 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 10 gelten insbesondere für folgende Gefahrstellen:
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L11 bis L13 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 bis A13, soweit zutreffend. |
L14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge"(BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14, soweit zutreffend, gelten insbesondere für
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L15 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15, soweit zutreffend. |
L16 | Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A16. Zusätzlich: Separater Mischtrommelantriebsmotor ist mit Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ausgerüstet. |
L17 bis L25 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A17 bis A25, soweit zutreffend. |
L26 | Wasseranlage mit Druckwasserbehälter
Siehe §§ 8 bis 14 Druckbehälterverordnung ←aufgehoben (Archiv) neu: BetrSichV |
L26.1 | Schläuche sind sicher befestigt. |
L26.2 | Überlaufrohr ist funktionsfähig. |
L26.3 | Be- und Entlüftungsventil ist funktionsfähig. |
L26.4 | Druckmesseinrichtung ist funktionsfähig. |
L26.5 | Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist unbeschädigt und verplombt. |
L26.6 | Werksbescheinigung über Baumusterprüfung oder Bescheinigung eines amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen über die erstmalige Prüfung des Druckbehälters liegt vor. |
L26.7 | Bescheinigung über Abnahmeprüfung liegt vor. |
L26.8 | Bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1 000 (p x l >1000) liegt ein Prüfbuch vor.
p = zulässiger Betriebsüberdruck in Bar, l = Rauminhalt des Behälters in Litern. |
L26.9 | Die wiederkehrenden Prüfungen durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen sind im Prüfbuch mit mängelfreiem Ergebnis bescheinigt.
Innere Prüfung muss alle 5 Jahre, Druckprüfung alle 10 Jahre durchgeführt werden. Hinweis: Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 1 000 (Gruppe III: 200 < p x l ≤ 1 000) sind wiederkehrenden Prüfungen durch Sachkundige zu unterziehen. Festgelegte Prüffristen und Prüfbücher sind nicht vorgeschrieben. Die Prüfzeitpunkte sind auf Grund der Erfahrungen mit der Betriebsweise vom Betreiber festzulegen. Die an Sachkundige im Gegensatz zu amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu stellenden Anforderungen sind in § 32 der Druckbehälterverordnung festgelegt. neu: BetrSichV |
Ergänzungs-Prüfliste M "Arbeitssicherheit - Pannenhilfsfahrzeuge"
Diese Prüfliste gilt für
(1) Abschleppwagen
(2) Bergungsfahrzeuge
(3) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen an Ort und Stelle
(4) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle
im Sinne § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO
In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte an- bzw. aufgebaute
Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.
M1 | Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1 und Ergänzungs-Prüfliste K1 für Bergungsfahrzeuge, soweit zutreffend. Zusätzlich: |
M1.1 | Ladeflächen auf Plateaus haben rutschhemmende Oberflächen, z.B. Korundbeschichtung.
Falls für Ladevorgänge erforderlich, kann auf rutschhemmende Oberflächen im Bereich der Fahrspuren verzichtet werden. Nicht versenkbare bzw. nicht feststellbare Rollen im Bereich der Fahrspuren sind nicht zulässig. |
M1.2 | Die Laufflächen in der Mitte der Ladefläche und im Bereich der Winden sind mindestens 400 mm breit. |
M1.3 | Vorhandene Arbeitsscheinwerfer sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
M2 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2. |
M3 | Betätigungseinrichtungen
Siehe § 10 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge"(BGVD29) und § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3. Zusätzlich: |
M3.1 | Betätigungseinrichtungen sind außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen angeordnet, |
M4 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4, soweit zutreffend. |
M5 | Abnehmbare An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
M5.1 | Abnehmbare An- und Aufbauteile, wie
können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden. |
M5.2 | Sicherungen sind unbeschädigt, Verschleiß ist unbedenklich. |
M5.3 | Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden. |
M5.4 | Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
M6 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6, soweit zutreffend. |
M7 | Kipp- oder anhebbare Aufbauten
Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7. Zusätzlich: |
M7.1 | Beim kippbaren Plateau ist eine selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherung gegen unbeabsichtigtes Absinken - z.B. hydraulisch entsperrbares Rückschlagventil - vorhanden und funktionsfähig. |
M8 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8, soweit zutreffend. |
M9 | Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und Kippeinrichtungen
Siehe §§ 3,5, 8,9, 12,14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGVD8), § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9. Zusätzlich: |
M9.1 | Die zulässigen Belastungen des Hubarmes/ der Hubbrille sind für den Einsatz im Hub- und Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben, z.B. Tragfähigkeitsangaben für mindestens drei Betriebszustände. |
M10 | Gefahrstellen und Gefahrquellen
Siehe §§ 3 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG5) in Verbindung mit DIN EN294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen", DIN EN 811 "Sicherheit von Maschinen;Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen". Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10. Zusätzlich: |
M10.1 | Quetsch- und Scherstellen durch an- oder aufgebaute Einrichtungen, z.B. Ladekran, Verschiebeplateau, Auffahrrampen, Bergstütze, sind vermieden bzw. mit Schutzeinrichtungen gesichert. |
M11 bis M13 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 bis A13, soweit zutreffend. |
M14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGVD29) und VDI-Richtlinie2700 Blatt 8 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Autotransportern". Prüfpunkte wie Ergänzungs-Prüfliste K14. Zusätzlich: |
M14.1 | Es sind geeignete Hilfsmittel vorhanden, um Fahrzeugewährend des Abschleppens mit dem Hubarm bzw. mit der Hubbrille sicher zu verbinden, z.B. Zurrgurte. |
M14.2 | Staukästen oder Befestigungsmöglichkeiten zum Sichern mitgeführter Hilfsmittel, z.B. Radroller, Radgreifer,Aufnahmegabeln, Absicherungsmaterial, gegen Verlieren während der Fahrt sind vorhanden. |
M15 bis M21 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15 bis A21, soweit zutreffend. |
M22 | Elektrische Anlage
Siehe §§ 3 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGVA2) und Abschnitt 4.26 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A22, soweit zutreffend. Zusätzlich: |
M22.1 | Starthilfegeräte sind so ausgerüstet, dass einstromloses An- und Abklemmen der Anschlussleitungen möglich ist, z.B. mechanischer Schalter. |
M22.2 | Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der Starthilfegeräte, z.B. an Anschlusszangen, an offenen Steckvorrichtungen, ist verhindert. |
M23 bis M25 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A23 bis A25, soweit zutreffend. |
M26 | Druckgasflaschen
Siehe Nummer 5.2a "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" (DVS-Merkblatt 0211). Der geschlossene Aufbau oder der besondere Aufstellraum, der für den Transport von Druckgasflaschen bestimmt ist, hat mindestens zwei unverschließbare Lüftungsöffnungen, eine in Boden-, die andere in Deckennähe, mit je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm2. |
M27 | Angebaute Einrichtungen und Geräte
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGVD6), Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGVD8) und Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a). |
M27.1 | Ladekran, Hubarm, Hubbrille, Winde und Seilrollen sind geprüft und ohne augenscheinliche Mängel; schriftliche Prüfnachweise liegen vor. |
M27.2 | Seil- und Umlenkrollen verfügen über Einrichtungen,die das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile verhindern, z.B. Aussetzbügel. |
M27.3 | Lastaufnahmeeinrichtungen, z.B. Anschlagmittel, Traversen, sind geprüft und ohne augenscheinliche Mängel. |
M27.4 | Ketten in Lastaufnahmeeinrichtungen sind kurzgliedrig.
Hinweis: Geräte, die Lasten auf Grund eines über die Standfläche des Fahrzeuges hinausragenden Hubarmes/ Auslegers in Verbindung mit überSeilrollen geführten Windenseilen anheben können, gelten als Kraneim Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6). Zusätzlich für Einsatzfahrzeuge gemäß BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800): |
M28 | Anerkennung als Pannenhilfsfahrzeug
Siehe Abschnitt 4.1.1 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800). Das Fahrzeug, das für Einsatzarbeiten gemäß der vorstehend genannten BG-Information (BGI 800) verwendet wird (Einsatzfahrzeug), ist als Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt (Eintragung im Fahrzeugschein). |
M29 | Lichttechnische Ausrüstung
Siehe Abschnitt 4.1.2 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800). Das Einsatzfahrzeug ist mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet. Zusätzlich sollte das Fahrzeug mit fest angebrachten (netzabhängigen)Warnleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung nach § 53aAbs. 3 StVZO ausgerüstet sein, wobei ihre Hauptausstrahlrichtung nach hinten gerichtet ist. |
M30 | Kennzeichnung
Siehe Abschnitt 4.1.3 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800). Das Einsatzfahrzeug ist - soweit zulässig - mit Konturmarkierungen ausgestattet. Siehe § 53 Abs. 10 StVZO. Anzuwenden für Fahrzeuge, die ab April 2001 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
M31 | Absicherungsmaterial
Siehe Abschnitt 4.1.4 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800). |
M31.1 | Das Einsatzfahrzeug ist mindestens mit folgenden Ausrüstungsgegenständen zur Absicherung von Unfall- oder Arbeitsstellen ausgerüstet:
Das gilt für alle Einsatzfahrzeuge gemäß der vorstehend genannten BG-Information (BGI 800), also Pannenhilfsfahrzeuge nach Nummern (1) bis (4) gemäß Richtlinien zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO. Zusätzlich für Einsatzfahrzeug bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (ausgenommen Kastenwagen):
für Einsatzfahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Kastenwagen:
An Stelle von Warnleuchten nach § 53aAbs. 1 StVZO können auch tragbare Blinkleuchten nach § 53bAbs. 5 Satz 7 StVZO mitgeführt werden. Warnleuchten bzw. Blinkleuchtensind nur geeignet, wenn sie eine Bauartgenehmigung oder eine ECE-Genehmigunghaben und das jeweilige Prüfzeichen tragen (nicht anzuwenden auf solche Warn- oder Blinkleuchten, die vor Oktober 2001 beschafft wurden). |
M31.2 | Das Absicherungsmaterial ist unbeschädigt und funktionsfähig. |
Ergänzungs-Prüfliste N"Arbeitssicherheit - Tieflader, Tiefladeranhänger"
In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte
Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.
N1 | Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1. Zusätzlich: |
N1.1 | Radmuldenöffnungen sind ausreichend stabil und durchtrittsicher abgedeckt. |
N1.2 | Der Fahrbelag hat keine Stolperstellen, z.B. durch Beschädigungen. |
N2 | Aufstiege
Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2. Zusätzlich: |
N2.1 | Von der Ladefläche zu Arbeitsplätzen auf dem Schwanenhals ist mindestens ein Aufstieg mit geeigneter Haltemöglichkeit vorhanden, wenn der vertikale Abstand mehr als 500 mm beträgt. |
N3 | Betätigungseinrichtungen
Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG5), §§ 10 Abs. 1 und22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3, soweit zutreffend. Zusätzlich: |
N3.1 | Die Betätigungseinrichtungen sind außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen von Rampen und absenkbaren Ladeflächen angebracht. |
N3.2 | Von Hand zu bewegende Fahrzeugteile haben Handgriffe, Schlaufen oder Ähnliches. Sie sind so gestaltet und angeordnet, dass keine Verletzungen , insbesondere Quetschungen, zu erwarten sind. |
N4 | Auspuffleitungen
Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4. Hinweis: Die Prüfpunkte gelten auch für Auspuffleitungen an Hilfsaggregaten. |
N5 | Abnehmbare An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 5. Zusätzlich: |
N5.1 | Abnehmbare An- und Aufbauteile, z.B.
sind gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert oder können gegen solches gesichert werden. |
N5.2 | Sicherungen (Vorstecker oder Ähnliches) sind vorhanden und unbeschädigt, der Verschleiß ist unbedenklich. |
N6 | Bewegliche An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6. Zusätzlich: |
N6.1 | Bewegliche An- und Aufbauteile, z.B.
sind gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert oder können gegen solche gesichert werden. |
N6.2 | Sicherungen (Vorstecker oder Ähnliches) sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt und unbeschädigt. |
N6.3 | Federkraftunterstützte Auffahrrampen sindformschlüssig mit den Rampenhebern verbunden, z.B. durch Mitnahmebügel. |
N7 | Kipp- und anhebbare Aufbauten
Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7. Zusätzlich: |
N7.1 | An Zylindern von hydraulischen Auffahrrampen-Hubeinrichtungensind unmittelbar an den Zylinderausgängen der Druckseiten entsperrbare Rückschlagventile, z.B. Lasthaltesperrventile, angebracht oder in den Zylindern integriert. |
N8 | Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen
Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik". Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8. Zusätzlich: |
N8.1 | Hydraulikleitungen sind so verlegt oder gesichert, dass sie soweit möglich vor Beschädigungen geschützt sind. |
N8.2 | Hydraulikleitungen sind so verlegt oder gesichert, dass sie nicht zum Aufsteigen benutzt werden können. |
N9 bis N 13 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9 und A13, soweit zutreffend. |
N14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14. Zusätzlich: |
N14.1 | Entsprechend der bestimmungsgemäß beförderbaren Ladung sind Verankerungen für Zurrmittel in ausreichender Anzahl und Festigkeit vorhanden.
Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
N14.2 | Die Verankerungen für Zurrmittel sind so gestaltet und angeordnet, dass eingesetzte Zurrmittel nicht über scharfe Kantendes Aufbaus geführt werden müssen und Verbindungselemente von Zurrmitteln nicht auf Biegung beansprucht werden. |
N15 bis N25 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15 bis A25, soweit zutreffend. |
weiter. |