UWS Umweltmanagement GmbH zurück Frame öffnen

Durchführungsanweisungen:

04/98

- - - - -

Red. Hinweis:
siehe auch DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (03/2018)


Zu § 1 Abs. 1:

Darunter können im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer fallen, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.

Zu § 2 Nr. 1 und 2:

Zu den Veranstaltungs- und Produktionsstätten zählen zum Beispiel Theater, Freilichtbühnen, Mehrzweckhallen, Studios, Ateliers, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Schulen, Kabaretts, Varietös, Bars und Diskotheken.

Begriffe siehe z.B. auch

DIN 56920-1"Theatertechnik; Begriffe für Theater- und Bühnenarten";
DIN 56920-2"Theatertechnik; Begriffe für Theatergebäude";
DIN 56920-3"Theatertechnik; Begriffe für bühnentechnische Einrichtungen".

Zu § 2 Nr. 3:

Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen gehören z.B.:

Zu § 2 Nr. 4:

Zu den maschinentechnischen Einrichtungen gehören z.B.

Zu § 3:

Neben den Bestimmungen des Abschnittes III dieser Unfallverhütungsvorschrift sind für Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten vom Unternehmer die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.

Siehe insbesondere Merkblatt "Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für szenische Darstellung (Mehrzweckhallen und Theater)" (SP 25.1/2).

Eine Auswahl einschlägiger Normen und arbeitsmedizinischer Regeln ist in Anhang 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführt.

Zu § 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Bei Produktionen im Freien sind für Standsicherheit und Tragfähigkeit von Aufbauten und Flächen insbesondere auch die Setzungsempfindlichkeit des Bodens z.B. nach DIN 1054 "Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds", Windlasten z.B. nach DIN 1055-4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken" sowie Schnee- und Eislasten z.B. nach DIN 1055-5 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten' Schneelast und Eislast" und thermische Einflüsse zu berücksichtigen.

Zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.

Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.

Zu § 6 Abs. 1:

Wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen sind z.B.

Einrichtungen gegen Abstürzen können auch bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m erforderlich sein, insbesondere wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist.

Zu § 6 Abs. 2:

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z.B.

Absturzkanten sind auch Bühnenvorderkanten zum Orchestergraben und zum Zuschauerraum.

Bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sind z.B.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn mit dem Warnzeichen W09 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) auf die Absturzgefahr hingewiesen wird.

Zu § 7 Abs. 1:

Sicherungen gegen Herabfallen von Gegenständen siehe § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Bordwände, Schutzgitter oder Schutznetze in Stapelhöhe, jedoch mindestens 40 cm hoch, angebracht sind.

Zu § 7 Abs. 3:

Siehe z.B. DIN 56921-1 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Prospektzüge für Gesamtkraft bis maximal 3000 N".

Zu § 7 Abs. 6:

Die Verwendung von Seilen und Bändern aus natürlichen und synthetischen Fasern als Sicherung ist unzulässig. Drahtseile und Ketten dürfen keine Ummantelung haben. Hinsichtlich der Bemessung siehe § 9. Dabei sind mögliche dynamische Belastungen (Ruckkräfte) zu berücksichtigen.

Siehe z.B. auch

Zu § 8 Abs. 1:

Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B. ungewolltes Verdrehen, Kippen, Aushängen, Abstürzen, unkontrolliertes Absinken, Versagen des Antriebs oder der Feststelleinrichtung sowie ungewolltes Auseinanderfahren von Teilen der Maschinerie, die eine gemeinsame Last tragen. Konstruktiv bedingtes Spiel und zulässige Toleranzen gelten nicht als unbeabsichtigte Bewegungen.

Bewegliche Einrichtungen der Obermaschinerie sind z.B. Prospektzüge, Verlängerungen an Zugstangen, Punktzüge, Flugwerke, Horizont- und Vorhangzugeinrichtungen, Beleuchtungsträger, Oberlichtzüge, Beleuchtungsbrücken, Teleskop-, Stangen- und Scherenleuchtenhänger.

Bewegliche Leuchtenhänger siehe z.B.

Prospektzüge siehe z.B.

Punktzüge siehe z.B. DIN 56925 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Punktzüge; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Stative siehe z.B. DIN 15560-27 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Stative; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Werden geführte Lasten an Tragmitteln, z.B. Seilen oder Bändern, durch Kraftantriebe bewegt, muß sichergestellt sein, dass diese bei Schlaffwerden der Tragmittel abschalten; dies kommt zur Anwendung z.B. bei Teleskopleuchtenhängern, jedoch z.B. nicht bei sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Bewegliche Teile der Untermaschinerie sind z.B. Orchesterpodien, Bühnenpodien und -versenkeinrichtungen, Prospektpodien, Saalpodien, schrägstellbare Bühnenböden, Wagenbühnen, Bühnenwagen, Drehbühnen und -scheiben, Freifahrten- und Kassettenschieber.

Versenkeinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219) bzw. DIN 56940 "Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios".

Bühnenwagen siehe z.B. DIN 15920-14 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten; Bühnenwagen, frei verfahrbar, Sicherheitstechnische Anforderungen" und DIN 15920-15 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten; Kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Zu § 8 Abs. 2:

Geeignete Triebwerke und Bremsen sowie ihre Kombinationen sind z.B. in DIN 56925 "Theatertechnik, Bühnenmaschinerie; Punktzüge; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" aufgeführt.

Bei handbetätigten Zügen (Freizügen) kann der Gegengewichtsausgleich auch durch Hand erfolgen, wenn die Züge mit nicht mehr als 200 N belastet werden.

Zu § 8 Abs. 3:

Siehe hierzu DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze".

Zu § 8 Abs. 4:

Sicherheitstechnische Einrichtungen sind z.B. Schutzvorhang oder Rauchabzugseinrichtungen.

Zu § 9:

Die besondere Gefährdung ist z.B. dadurch gegeben, dass sich aus betrieblichen Gründen Personen unter schwebenden Lasten aufhalten müssen.

Tragmittel sind mit der Bühnenmaschinerie fest verbundene Teile zum Aufnehmen der Last.

Anschlagmittel sind die verbindenden Teile (z.B. Schraubkarabinerhaken, Kettennotglieder, Schäkel, Seile, Hebebänder aus synthetischen Fasern) zwischen Tragmittel und Last. Die Verwendung von kunststoffummantelten Drahtseilen ist nicht zulässig. Anschlagmittel aus synthetischen Fasern sind für die Verwendung in der Nähe von Scheinwerfern nicht geeignet.

Siehe auch "Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (BGR 151) und "Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Faserseilen" (ZH 1/326).

Diese Forderung schließt auch ein, dass beim Anschlagen von ortsveränderlichem Hebezeug oder Gitterträgern mit Seilen oder Bändern aus natürlichen oder synthetischen Fasern ein Stahlseil als Sicherung verwendet wird.

Die Forderung nach ausreichender Bemessung ist erfüllt, wenn

belastet werden.

Siehe z.B. auch DIN 15560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Sicherheitstechnische Festlegungen für bewegliche Leuchtenhänger".

Seilendverbindungen zur Lastaufnahme, die mit Drahtseilklemmen ausgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden, sondern müssen E DIN 56921-11 "Theatertechnik' Bühnenmaschinerie; Prospektzüge; Teil 11: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Drahtseilösen sind nur geeignet, wenn sie mit eingelegter Kausche versehen sind.

Seil- und Spannschlösser dürfen nur auf Zug beansprucht werden und müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Spannschlösser müssen gegen unbeabsichtigtes Ausdrehen gesichert sein.

Zu § 10 Abs. 2:

Ausreichender Abstand siehe DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe allgemeine Gestaltungsleitsätze", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" und DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

Zu § 10 Abs. 4:

Bewegliche Teile sind z.B. Drehbühnen, Drehscheiben, Bühnenwagen, Laufbänder, Versenkeinrichtungen. Diese Forderung schließt sein, dass bei Höhendifferenzen von mehr als 20 cm zwischen Bühnenboden und Drehscheiben,Bühnenwagen oder Laufbändern Treppen oder Rampen zum Betreten angeordnet sind.

Siehe auch § 26.

Zu § 11 Abs. 1 und 2:

Zu den Werkstätten gehört z.B. auch die Maskenbildnerei.

Die Werkstattgröße richtet sich nach den größten zu erwartenden Bauelementen bzw. Gegenständen, dem Arbeitsverfahren, dem zur Be- und Verarbeitung notwendigen Maschinen- und Gerätepark, der Beschäftigtenzahl, den Arbeitsflächen sowie den Flächen für Verkehrswege.

Anforderungen hinsichtlich der allgemeinen Gestaltung von Werkstätten siehe Arbeitsstättenverordnung und UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich Lärmminderung siehe Arbeitsstättenverordnung, UVV "Lärm" (BGV B3) und DIN EN 31690-1 "Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen" und DIN EN 31690-2 "Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten; Teil 2: "Lärmminderungsmaßnahmen".

Zu § 11 Abs. 3:

Dies gilt sowohl für Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung als auch für gefährliche Stoffe, die bei der Produktion als Zersetzungsprodukte anfallen.

Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1), UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).

Zu § 12:

Siehe hierzu

Räume sind z.B. geeignet, wenn neben der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) insbesondere für

beachtet werden.

Zu § 13 Abs. 1:

Als Richtwert für die Fläche eines Orchestergrabens gilt 1,3 m2 je Musiker. Siehe auch UVV "Lärm" (BGV B3) und "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

Zu § 13 Abs. 1 und 3:

Die Sitzgelegenheiten für Musiker sollten auch nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein.

Zu § 13 Abs. 2:

Gestaltung von Rettungswegen siehe § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Steigeisen und ähnliche Einrichtungen erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 13 Abs. 3:

Hinsichtlich der Einwirkung von Lärm ist diese Forderung erfüllt, wenn kleine Räume mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet sind; siehe z.B. DIN EN 31690 Teile 1 und 2.

Zu § 15 Abs. 1:

Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und Laienspielbühnen.

Siehe hierzu § 13 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.

Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen, technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.

Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für Veranstaltungstechnik' Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.

Als Nachweis der Eignung gilt z.B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen erworbenes Befähigungszeugnis.

Zu § 15 Abs. 2:

Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten.

Siehe hierzu §§ 6 und 13 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 15 Abs. 3:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass Versicherte hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Zu § 17 Abs. 2:

Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden.

Siehe auch § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 17 Abs. 3:

Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, dass vor jeder Probe oder Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.

Siehe auch § 20.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass bei Arbeiten auf Schnürböden und Grid-Decken geeigneter Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen ist; siehe "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191).

Siehe auch §§ 4 und 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 18 Abs. 2:

Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z.B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.

Zu § 19:

Verbote sind betrieblich zu regeln, z.B. durch

Zu § 19 Abs. 1:

Unnötiger Aufenthalt liegt auch vor, wenn befugte Personen keine Arbeiten auszuführen haben.

Zu § 20 Abs. 1:

Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschineller Bewegung (Bewegungen des Bühnen- oder Studiobodens und von Dekorationszügen), außergewöhnliche szenische Vorgänge ohne maschinelle Bewegung (Abspringen von Personen, Einstürzen von Bauteilen, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, Tragen von behindernden Kostümen).

Diese Forderung schließt ein, dass Endproben grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Aufführung oder Produktionen durchgeführt und eindeutige Signale und Zeichen vereinbart werden. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. Schutznetze, Schutzleinen, Auffangmatten, Kettenhemden, Suspensorien in Betracht.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.

Zu § 20 Abs. 2:

Siehe hierzu § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Die erforderliche körperliche Eignung kann z.B. durch betriebsärztliche Untersuchungen ermittelt werden. Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Zu § 21:

Zu den Artisten zählen z.B. Sensationsdarsteller (Stuntmen). Siehe auch UVV "Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C2)

Zu § 22:

Das Bereitstellen von Gegenständen und Materialien zur alsbaldigen Benutzung ist kein Lagern.

Hinsichtlich der Freihaltung von Verkehrs- und Rettungswegen siehe auch §§ 24 und 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Für den Repertoirebetrieb können Dekorationen auf Nebenbühnen kurzfristig bereitgestellt werden.

Zu § 23:

Diese Forderung schließt ein, dass

Zu § 24 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass

Zu § 24 Abs. 2:

Siehe auch die jeweils gültige Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.

Zu § 25:

Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z.B., dass

Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z.B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind

zu berücksichtigen.

Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.

Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.

Zu § 26 Abs. 1:

Die mit dem Führen beauftragten Personen haben bei allen Bewegungen der maschinentechnischen Einrichtungen darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden.

Versenkeinrichtungen dürfen gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert sind.

Eine Bewegung der Versenkeinrichtung darf erst eingeleitet werden, nachdem dies durch Signal ausreichend lange angekündigt worden ist; die Signaleinrichtungen müssen während des Bewegungsvorganges eingeschaltet bleiben. Der Bewegungsvorgang muß von der Steuerstelle aus, gegebenenfalls unter Einsatz von Warnposten oder Hilfseinrichtungen, beobachtet werden. Insbesondere sind dabei die Quetsch- und Scherstellen zu beobachten. Dies gilt auch für solche, die der Hubboden mit Teilen der Bühnenaufbauten bilden kann.

Bei Bewegungsvorgängen von Versenkeinrichtungen müssen Schieber oder sonstige Abdeckungen ausreichend geöffnet werden. Nach Ende der Bewegung muß die Abdeckung geschlossen und verriegelt sowie die erfolgte Verriegelung überprüft werden.

Personen, die die Versenkeinrichtungen benutzen, sind über Zweck und Bedeutung der Signale zu unterrichten.

Gäste sind vor dem erstmaligen Auftreten mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.

Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebeneinanderliegenden Versenkeinrichtungen die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s, sind für die im Gefahr-bereich befindlichen Personen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von maschinentechnischen Einrichtungen ist verboten; siehe § 37 Abs. 2 UW "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Als Richtwerte für angemessene maximale Geschwindigkeiten von maschinentechnischen Einrichtungen gelten:

Unkontrollierte Bewegungen von Aufbauten und Dekorationen beim Hochziehen sind zu vermeiden.

Zu § 26 Abs. 2:

Fehlt der Sichtkontakt, sind z.B. Lichtzeichen oder Sprecheinrichtungen zu verwenden.

Zu § 26 Abs. 6:

Diese Forderung schließt ein, dass Notendschalter nicht als Betriebsendschalter benutzt werden dürfen. Fällt während einer Vorstellung oder Produktion ein Betriebsendschalter aus, so darf bis zu deren Ende unter Beachtung besonderer Sorgfalt auf Sicht oder Einweisung weitergefahren werden.

Zu § 27 Abs. 1:

Besondere Schutzmaßnahmen sind

Zu § 27 Abs. 2:

Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig das Einhalten der Schutzmaßnahmen. An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden.

Siehe hierzu auch Merkblatt "Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für szenische Darstellung (Mehrzweckhallen und Theater)" (SP 25.1/2).

Zu § 28 Abs. 1:

Bauartprüfungen und Zulassungen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für erlaubnisfreie Waffen durchgeführt. Beschuß und Erteilung von Beschußzeichen erfolgt durch die Staatlichen Beschußämter. Kartuschenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten.

Zu § 28 Abs. 2:

Hinsichtlich Schußwaffen und Schießstätten siehe Waffengesetz und Verordnungen zum Waffengesetz.

Zu § 28 Abs. 3:

Prüfung und Zulassung erfolgen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Regelungen der Europäischen Union bleiben hiervon unberührt.

Für Produktionen in Räumen sind nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II sowie T1 und T2 nach Sprengstoffgesetz zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur unter der Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Ausgenommen davon sind solche der Klassen I und T1. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klasse II bedürfen der Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Für Bühnen und Szenenflächen stehen besonders geprüfte pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klasse T1 und T2 zur Verfügung.

Berechtigte sind nach § 19 Sprengstoffgesetz verantwortliche Personen, die eine behördliche Erlaubnis nach § 7 oder einen behördlichen Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes besitzen.

Zum Erwerb der Berechtigung gehört unter anderem auch der "Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen".

Für Produktionen im Freien sind grundsätzlich nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen III und T2 dürfen nur unter der Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Dies gilt auch für Gegenstände der Klasse IV, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen.

Zum Erwerb der Berechtigung gehört unter anderem auch der "Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten" sowie der "Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen - Abbrennen von Feuerwerken" (Klassen III und VI).

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für szenische Darstellung muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werden und bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden für den Brandschutz und die öffentliche Sicherheit und Ordnung; siehe § 22 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Siehe auch Merkheft "Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (SP 25.1/4).

Zu § 29 Abs. 1:

Bezüglich der Kennzeichnung des Rauchverbots siehe Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 29 Abs. 2:

Die Eigenschaft "schwer entflammbar" ist z.B. in DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" festgelegt.

Zu § 29 Abs. 3:

Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden.

Zu den besonderen Brandschutzmaßnahmen gehört auch das Vorhandensein einer Sprühwasser-Löschanlage; siehe z.B. DIN 14494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest mit offenen Düsen".

Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 Abs. 2, Feuerlöscheinrichtungen siehe § 43 Abs. 5 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 30:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Siehe hierzu §§ 45 und 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 31:

Diese Forderung schließt ein, dass der Einsatz von Tieren nur bei Anwesenheit einer mit dem Tier vertrauten Aufsichtsperson zulässig ist.

Bei der Anwesenheit von Personen, die den Tieren nicht vertraut sind' müssen mögliche gefährliche Reaktionen der Tiere berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Vorsorge für geeignete Erste Hilfe.

Zu § 32 Abs. 1:

Instandhalten umfaßt Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Siehe z.B. auch DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zu § 33:

Siehe "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).

In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft über Art und Umfang der Prüfung.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten

Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er muß den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Hinsichtlich der Ermächtigung von Sachverständigen siehe Durchführungsanweisungen zu § 36.

Zu § 34 Abs. 2:

Sachkundige und Umfang der Sachkundigenprüfung siehe "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist' dass er den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen beurteilen kann.

Zu § 34 Abs. 4:

Als gering gelten Absturzhöhen von weniger als 1 m.

Zu § 35:

Muster für den Aufbau eines Prüfbuches mit Beispiel siehe Anhang der "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).

Zu § 36:

Mit der vorbereitenden Prüfung des Ermächtigungsauftrages kann beauftragt werden:

Die vorbereitende Prüfung erfolgt im Zusammenwirken der beiden vorstehend genannten Stellen.

Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen sind in Vorbereitung.

Die Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung setzt im allgemeinen folgendes voraus:

  1. abgeschlossene Ingenieurausbildung und
  2. mindestens dreijährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen.

Hinsichtlich Sachverständiger siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33.


UWS Umweltmanagement GmbH weiter . Frame öffnen