umwelt-online: BGV D25 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (3)
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Zu § 12:

In der Betriebsanweisung sind den Versicherten Hinweise zu geben insbesondere über

Wesentliche Angaben zu einer Auswahl häufig verwendeter chemischer Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften siehe "Merkblatt für gefährliche chemische Stoffe" (BGI 536).

Informationen über möglichen Gehalt an Gefahrstoffen und entsprechende Hinweise können z.B. den Sicherheitsdatenblättern nach DIN 52900 "DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen" der Hersteller entnommen werden.

Bei Instandhaltungsarbeiten siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Die Pflichten der Versicherten sind in § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) festgelegt. Hinsichtlich durchzuführender Unterweisungen siehe § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Hinsichtlich zu beachtender Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter siehe § 26 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Zu § 13 Abs. 3:

Für die Festlegung von Schutzmaßnahmen dienen insbesondere folgende Hinweise:

In den meisten Fällen werden mehrere, wenn nicht alle dieser Maßnahmen erforderlich sein.

Sollen Behälter oder Hohlräume sonstiger Bauteile, z.B. Rohre oder Kastenträger, befahren werden, ist dies nur unter Aufsicht und unter Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen gestattet, die der Unternehmer von Fall zu Fall zweckentsprechend vorzusehen hat, da sich in diesen Behältern und Hohlräumen Gefahrstoffe befinden oder ansammeln können.

Siehe:

Zu § 14:

Diese Forderung schließt ein, daß die Einrichtungen für die technische Lüftung, z.B. Ventilatoren, Lüftungskanäle, Leitbleche, Zu- und Abluftöffnungen, nicht unwirksam werden und die gesamte Lüftungseinrichtung in angemessenen Zeitabständen auf ihre Funktion geprüft wird.

Ausreichende Lüftung siehe auch § 5 Abs. 1 und 2.

Bei Arbeiten im Freien ist die Windrichtung zu beachten; auf Baustellen ist z.B. durch Öffnen von Fenstern, Türen und Toren natürliche Lüftung sicherzustellen.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lauten die Durchführungsanweisungen zu § 14 wie folgt:

Zu § 14 Abs. 1:

Ausreichende Lüftung siehe auch § 5 Abs. 1 und 2.

Bei Arbeiten im Freien ist die Windrichtung zu beachten; auf Baustellen ist z.B. durch öffnen von Fenstern, Türen und Toren natürliche Lüftung sicherzustellen.

Zu § 14 Abs. 3:

Zu den Lüftungseinrichtungen gehören z.B. Ventilatoren, Lüftungskanäle, Leitbleche, Zu- und Abluftöffnungen.

Zu § 15 Abs. 1:

Für den Fortgang der Arbeiten ist im allgemeinen höchstens der Bedarf einer Arbeitsschicht ausreichend.

Gefäße, Gebinde, Behälter, die am Arbeitsplatz in Benutzung sind, müssen ebenfalls gemäß Gefahrstoffverordnung und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten nach dem Inhaltsstoff gekennzeichnet sein. Ortsbewegliche Gefäße, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, sind nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße" über die Kennzeichnung der Gefahrstoffverordnung hinaus zusätzlich deutlich wie folgt zu kennzeichnen:

Zu § 16:

Diese Forderung schließt den Schutz aller in der Nähe befindlichen Personen ein. Der Arbeitsplatz der die Spritzeinrichtungen Bedienenden muß sicher sein; dies gilt insbesondere im Hinblick auf gegenseitige Gefährdung beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen.

Siehe auch "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

Zu § 17:

Gegenstände, die sich insbesondere beim Spritzen und Sprühen gefährlich auf laden können, sind z.B. zu beschichtende Güter, leitfähige Gefäße (Blecheimer), auch wenn sie nur zum Reinigen verwendet werden, sowie Auflagehorden, Aufhängevorrichtungen.

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132), insbesondere Abschnitte

Zu § 18:

Zu den Beschichtungsstoffen, die bei der Trocknung Wärme entwickeln, gehören z.B.

Die Ablagerungen sogenannter Nitrolacke sind im allgemeinen leicht entzündlich. Als Nitrolacke und Nitrokombinationslacke kommen hier alle Beschichtungsstoffe in Betracht, die einen Volumenanteil von mehr als 5 % Nitrozellulose, bezogen auf den nichtflüchtigen Anteil, enthalten.

Da die obige Aufstellung nicht vollständig sein kann, empfiehlt es sich dringend, vor dem Verarbeiten verschiedenartiger Beschichtungsstoffe Lieferer oder Hersteller zu befragen, ob diese Beschichtungsstoffe ohne Gefahr wechselweise verarbeitet werden dürfen.

Auch beim Kontakt zwischen Reinigungsmittel und Beschichtungsstoff ist eine Selbstentzündung möglich.

Zu § 20 Abs. 1:

Das Reinigen läßt sich durch vorheriges Auftragen geeigneter Stoffe, z.B. durch Abziehlack, Schmierseife, Papier und dergleichen, erleichtern. Beim Verwenden von Papier zur Auskleidung ist darauf zu achten, daß es täglich bei Arbeitsende entfernt wird.

Angemessene Zeitabstände sollen den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen; siehe auch Betriebsanweisung nach § 12.

Leuchten sind sauberzuhalten, damit auf ihnen befindliche Ablagerungen nicht durch Wärmestrahlung entzündet werden. Auch an äußeren Gebäudeteilen nahe bei Ausmündungen von Absauganlagen, in Dachrinnen und an windgeschützten Ecken kann eine Säuberung notwendig werden; sie ist bei Bedarf vorzunehmen.

Zu § 20 Abs. 2:

Bei diesen Arbeiten dürfen deshalb z.B. funkenreißende Werkzeuge (Schleifmaschinen, Stahldrahtbürsten) und nicht ausreichend geschützte Leuchten nicht benutzt werden.

Zur Reinigung sollen z.B. Werkzeuge aus Kupfer, Berylliumbronze, Holz verwendet werden.

Bei Reinigungsarbeiten kann es zur Selbstentzündung beim Kontakt zwischen Reinigungsmittel und Beschichtungsstoff kommen. Ferner muß bei Reinigungsarbeiten mit elektrostatischer Aufladung gerechnet werden (Zündfunken).

Zu § 20 Abs. 3:

Ablagerungen und unbrauchbar gewordenes Putzmaterial sind nach dem Abfallgesetz zu entsorgen.

Zu § 21 Abs. 1:

Arbeiten mit Zündgefahr sind z.B. Arbeiten mit Funkenflug (Schleifen), Feuerarbeiten (Schweißen und Schneiden) und Bohrarbeiten sowie Arbeiten mit funkenreißenden Maschinen oder Werkzeugen.

Solche Abweichungen können z.B. bei Durchführung von Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten notwendig sein.

Siehe auch Abschnitt E 4 "Schutzmaßnahmen bei Instandsetzungsarbeiten" der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Besondere Maßnahmen sind z.B. Entfernen von Beschichtungsstoffen, Lösemitteln und brennbaren Gütern, die vorherige Reinigung aller Anlagen- und Gebäudeteile sowie eine ausreichende Lüftung.

Zu § 21 Abs. 2:

Öffnungen sind z.B. Türen, Tore, Fenster, Mauerdurchbrüche.

Zu § 22 Abs. 1:

Kleidungsstücke, die durch brennbare Beschichtungsstoffe verschmutzt sind, können leicht Feuer fangen und brennen. Diese Gefahr besteht überall dort, wo Zündquellen vorhanden sind, besonders außerhalb der feuergefährdeten Räume sowie feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche.

Bei der Auswahl der Schutzkleidung ist darauf zu achten, daß Gewebe mit hohem Anteil leicht schmelzender Kunstfaser das Verletzungsmaß bei Verbrennungen erheblich vergrößern kann (Kunststoffschmelze auf der Haut!). Dies ist auch bei der Auswahl der Unterkleidung zu berücksichtigen.

Siehe auch §§ 4 und 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und "Schutzkleidungs-Merkblatt" (BGR 1045).

Zu § 22 Abs. 2:

Können durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen durch Überschreiten der Grenzwerte am Arbeitsplatz nicht verhindert oder ausreichend gemindert werden, hat der Unternehmer wirksame und geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen ( siehe § 19 Gefahrstoffverordnung). Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

Hinsichtlich Tragezeitbegrenzungen und Vorsorgeuntersuchungen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRgA 415) "Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit" und UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Hinsichtlich der Vermeidung der Bildung gesundheitsgefährlicher Konzentrationen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1.

Solche Konzentrationen können z.B. auftreten beim Spritzen über Kopf, gegen den Lüftungsstrom, bei Rückprall.

Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte oder bei kurzzeitigen Arbeiten und bei geringer Konzentration z.B. Geräte mit Kombinationsfilter A1-P2 oder A2-P2 nach DIN 3181 Teil 1 "Atemgeräte, Atemfilter für Atemschutzgeräte; Gas- und Kombinationsfilter; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d. h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 1 oder 2 und Partikelfilterklasse P2.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar. Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Dämpfe oder Spritznebel, die Isocyanate als Lackgrundlage oder als Härter enthalten, können - schon in geringster Konzentration eingeatmet - toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (asthmaähnliche Zustände) hervorrufen und zu Dauerschäden führen.

Siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (BGI 572).

Zu § 22 Abs. 3:

Lösemittel (Verdünnungsmittel) dringen in die Haut ein und entziehen ihr Fett. Dadurch wird die Haut trocken, rissig und für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind schließlich - oft erst nach Jahren - die Folge. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind z.B. Vergaserkraftstoffe, Laugen oder Säuren.

Das Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprogramm ist auf die verwendeten Gefahrstoffe abzustimmen.

Auskunft über die spezifische Eignung der Mittel können die Hersteller dieser Hautschutzmittel, eventuell auch der Betriebsarzt geben.

Siehe auch

 

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Brand- und Explosionsschutz beim Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen Anhang 1
(zu § 4 BGV 25)

Festlegung der Bereiche 

Für die in § 4 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift geforderte Festlegung der feuergefährdeten Bereiche wird auf die Beispielsammlung (siehe unten) verwiesen.

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 4 Abs. 2 wird auf die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) verwiesen.

Daraus wird im folgenden auszugsweise zitiert:

Begriffe

1. Explosionsfahiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen und Dämpfen untereinander oder mit Nebeln und Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.

2. Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen.

Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0.8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

3. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

4. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

5. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

5.1. Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0
umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.
Zone 1
umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.
Zone 2
umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

Beurteilung der Explosionsgefahr

Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d.h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muß sich auf den Einzelfall beziehen.

Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäube (Feststoffteilchen bzw. Aerosole) vorliegen (Dispersionsgrad), ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre). Zur Einleitung einer Explosion muß eine wirksame Zündquelle vorhanden sein.

Beispielsammlung

Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

Bei den nachfolgenden Beispielen werden in Spalte 3 die möglichen Lüftungsmaßnahmen (siehe Abschnitt E 1.3.4 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" [BGR 104]) und in Spalte 4 in Abhängigkeit von der Art der Lüftung Ausdehnung und Gliederung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen angegeben.

Hinsichtlich der in den Zonen 0,1 und 2 im einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt der Abschnitt E 2.2 und E 2.3 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung (§ 5) siehe Abschnitt E V3.4 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

 

 

Beispiel 1Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u. dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werdena) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefülltnatürliche LüftungZone 1:
ganzer Raum, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
b) wie a)technische LüftungZone 1:
5 m
Zone 2:
übriger Raum
     
Beispiel 2Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen BeschichtungsstoffenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden technische Lüftung  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 1:
im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 1:
2,5 m
Ex-Motoren zusätzlich IP 44
- Handbeschichtung von Güternnatürliche LüftungZone 2:
2 m

   

 
Beispiel 3Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen BeschichtungsstoffenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 2:
im Innern, Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 2:
1 m
- Handbeschichtung von Güternnatürliche Lüftungkeine

 

 

Beispiel 4Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und KabinenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 1:
im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 1:
2,5 m
Ex-Motoren zusätzlich IP 44

Zone 2:
weitere 2,5 m

 

 
Beispiel 5Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und KabinenFür lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden  
- Inneres von Ständen und Kabinentechnische LüftungZone 2:
im Innern, Motoren zusätzlich IP 44
- Um Standöffnungtechnische LüftungZone 2:
1 m

   

 
Beispiel 6Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
TrocknungsraumRäume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Güterntechnische LüftungZone 2:
ganzer Raum

Beispiel 7Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Das Innere von Abluftleitungen:

- an Trocknern für Beschichtungsstoffe

s. auch UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" § 6 Nr. 1 (BGV D24) Bildung von g.e.A. verhindert 

 

keine
- an Ständen und Kabinena) Bildung von g. e. A. gelegentlich zu erwartentechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten
b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwartentechnische LüftungZone 2:
Aufstellen auch ex.-geschützter Motoren im Innern verboten
- von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und VorratsräumenBildung von g.e.A. möglichtechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden
- an Tauch-, Gieß- und FlutanlagenBildung von g.e.A. möglichtechnische LüftungZone 1:
Aufstellen auch ex-geschützter Motoren im Innern vermeiden
 
Beispiel 8Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
An TauchbehälternFür Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben  
- Inneres von Tauchbehältern technische LüftungZone 0
- Umgebung von TauchbehälternOberflächen der beschichteten Güter sollten frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit)natürliche LüftungZone 1:
2,5 m nach oben 1,5 m
 
Beispiel 9Merkmale
Voraussetzungen
Bemerkungen
Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Richtlinien
Art der LüftungEinteilung der Bereiche in Zonen
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Einzelanlagen und kombinierte Anlagen zum Fluten, Gießen, Tauchen, Tränken, Walzen usw. sowie zur TrocknungBeurteilung nur im Einzelfall möglich  

Bezugsquellenverzeichnis

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