Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 143 - Ortsbewegliche Gefäße

Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/1988 S. 46; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 73)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt gilt für ortsbewegliche Gefäße (Verpackungen) zur Beförderung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

1 Begriffe, Allgemeines

1.1 (1) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter ohne zusätzliche bauliche Ausrüstungen (z.B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.

(2) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nicht zum Sammeln von Altölen oder anderen brennbaren flüssigen Abfallstoffen durch jedermann verwendet werden.1

1.2 Gefäße nach Nummer 1.1 werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt.

1.3 (1) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nur als Innengefäße von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen befördert werden dürfen.

(2) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) sind aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

(3) Kombinationsverpackungen (Glas. Porzellan, Steinzeug) sind aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan, oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

(4) Zusammengesetzte Verpackungen sind für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen. bestehend aus einem oder mehreren Innengefäßen, die in einer Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

1.4 (1) Sonstige Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen. Kunststoffen oder anderen Werkstoffen, die

  1. den Anforderungen der TRbF 120 Nr. 2 genügen und erforderlichenfalls nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) bauartzugelassen sind oder
  2. nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.

(2) Zerbrechliche Gefäße, die Bestandteil einer Kombinationsverpackung nach Nr. 1.3 sind, werden den sonstigen Gefäßen gleichgestellt.

1.5 Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt bis 450 l gelten als ortsbewegliche Gefäße im Sinne dieser TRbF. Für Großpackmittel mit einem Rauminhalt über 450 l gilt TRbF 142. Zu den Großpackmitteln gehören auch Kubische Tankcontainer (KTC).

1.6 (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser TRbF ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen, und zwar ist

  1. die passive Lagerung das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in dicht verschlossenen Gefäßen, die an Füllstellen befüllt worden sind und die unmittelbar nach dem Öffnen vollständig entleert werden,
  2. die aktive Lagerung das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahmebehälter oder Sammelbehälter benutzt werden.

(2) Die VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und damit auch diese TRbF finden keine Anwendung 2, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

  1. sich im Arbeitsgang befinden.
  2. in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
  3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.

(3) Im Arbeitsgang befinden sich die brennbaren Flüssigkeiten (siehe Absatz 1 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden, nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden.

(4) Die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Absatz 1 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten. wenn sie den Bedarf für eine Tagesproduktion nicht überschreitet.

(5) Die Flüssigkeiten gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Absatz 1 Ziffer 3), wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte darf der Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.

(6) Diese TRbF ist auch auf ortsbewegliche Gefäße nicht anzuwenden, wenn brennbare Flüssigkeiten an Stellen, die nicht für eine regelmäßige Lagerung bestimmt sind, transportbedingt zwischengelagert werden.

(7) Ein transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweise Aufenthalte entstehen.

1.7 (1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nicht ausschließlich der Lagerung dienen.

(2) Ortsbewegliche Gefäße dürfen abwechselnd zum Transport und zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten eingesetzt werden.

(3) Kombinationsverpackungen (vgl. Nummer 1.3 Abs. 2) mit flexiblen Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.

1.8 (1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur an Füllstellen befüllt werden.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen gelagert, dürfen die Gefäße am Ort der Lagerung nur entleert werden (aktive Lagerung. siehe Nummer 1.6). Sie dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 dürfen ortsbewegliche Gefäße diskontinuierlich in kleinen Mengen am Ort der Lagerung mit Altölen (Altöl-Sammelbehälter) oder anderen brennbaren flüssigen Abfallstoffen befüllt werden, wenn sie bei einem Rauminhalt von mehr als 60 l den besonderen Anforderungen nach Nummer 3.3 Abs. 3 entsprechen. Sie dürfen am Lagerort nicht entleert werden.

1.9 Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 l aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Einrichtung versehen sind. Eine verkehrsrechtliche Zulassung ersetzt hierfür die nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) erforderliche Zulassung nur dann, wenn sie die Forderung nach Satz 1 berücksichtigt. Auf Anlage 1 zu dieser TRbF wird verwiesen.

2 Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Das Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Zone 0.

(2) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche beim Befüllen und Entleeren der Gefäße wird auf TRbF 111 verwiesen.

(3) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Gefäße während der Lagerung wird auf TRbF 100 und 110 verwiesen.

3 Anforderungen an die Gefäße

3.1 Gefäße, die nicht ausschließlich innerbetrieblich verwendet werden, müssen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

3.2 Die Wandungen von Gefäßen. die ausschließlich innerbetrieblich verwendet werden, müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.

3.3 (1) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 60 l, die auch zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden. müssen zusätzlichen Anforderungen entsprechen. wenn die besondere Betriebsweise der Gefäße dies erfordert. 3

(2) Wegen Altöl-Sammelgefäßen zur Benutzung durch jedermann wird auf Nummer 1.1 Abs. 2 und Fußnote 1 verwiesen.

(3) Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Absatz 1 sind:

  1. Die Gefäße müssen ihrer Bauart nach standsicher sein.
  2. Die Gefäße müssen gegen (bei der Verwendung als Sammelbehälter) mögliche Beschädigungen von außen widerstandsfähig oder geschützt sein.
  3. Der Durchmesser der Einfüllöffnung muß mindestens 200 mm betragen. Die Fülleinrichtung muß trichterförmig ausgebildet sein. Das Füllrohr darf keine größere lichte Weite als 80 mm haben und muß bis in die Nähe der Behältersohle geführt sein Die Fülleinrichtung muß ständig - auch während der Beförderung - mit dem Gefäß verbunden sein.
  4. Die Einfüllöffnung muß mit einem selbstschließenden oder mit einem leicht und schnell verschließbaren Deckel versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung nach jedem Füllvorgang verschlossen wird.

(4) Gefäße sind im Sinne von Absatz 3 Ziffer 2 entsprechend geschützt wenn sie mit einer Auffangwanne oder einem Doppelmantel verbunden sind.

4 Kennzeichnung

4.1 (1) Ortsbewegliche Gefäße sind nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen (Bezeichnungen der brennbaren Flüssigkeiten, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze sowie Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers).

(2) Ist das ortsbewegliche Gefäß die einzige Verpackung der brennbaren Flüssigkeit. kann die Angabe der Gefahrensymbole und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2 der GefStoffV entfallen, wenn die Verpackung statt dessen mit den entsprechenden Gefahrzetteln nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen ist.

(3) Versandstücke aus ortsbeweglichen Gefäßen müssen für die Beförderung im öffentlichen Verkehr mit Gefahrzetteln nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen sein.

4.2 (1) Ortsbewegliche Gefäße für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B sind ferner deutlich sichtbar mit der Angabe "VbF A I" bzw. "VbF A II" bzw. "VbF B" zu kennzeichnen. Der Aufdruck ist außerhalb des Symbolfeldes anzubringen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Gefäße

  1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 10 cm3, wenn sie in einer nach Nummer 5.1 gekennzeichneten Sammelpackung enthalten sind,
  2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 300 cm3, die zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher bestimmt sind, mit Ausnahme von Behältern für Äther (Ether) zu Narkosezwecken und für Wundbenzin,
  3. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 500 cm3, wenn das Füllgut nicht mehr als 15 % Volumenanteile brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse B enthält,
  4. als Verkaufspackungen von Fertigerzeugnissen. die für den menschlichen Genuß oder zur Körperpflege bestimmt sind,

4.3 (1) Ausreichend leitfähige Gefäße aus nichtmetallischen Werkstoffen (siehe Nummer 1.9) müssen mit ExElStat gekennzeichnet sein.

(2) Nicht ausreichend leitfähige Gefäße aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen mit einem Hinweis versehen sein, daß sie bei der aktiven Lagerung nur mit einer ausreichend leitfähigen Einrichtung verwendet werden dürfen.

5 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Betrieb

5.1 (1) Für Läger mit ortsbeweglichen Gefäßen gilt TRbF 100 und 110 entsprechend.

(2) Wegen der zulässigen Lagermengen an bestimmten Orten wird auf TRbF 110 Nr. 3 und 4 und Tafel 1 verwiesen,

5.2 (1) Wegen der Anforderungen an den Betrieb wird

  1. auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
  2. auf TRbF 180

verwiesen.

(2) Wegen der Stapelung und Lagerung von dicht verschlossenen Gefäßen (passive Lagerung, siehe Nummer 1.6) wird auf TRbF 180 Nr. 6.4 verwiesen.

..

Elektrostatische Leitfähigkeit von Ortsbeweglichen Gefäßen für die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Anlage 1
zu TRbF 143

1. Allgemeines

1.1 (1) Nach TRbF 143 Nr. 1.9 dürfen ortsbewegliche Gefäße aus Kunststoff mit einem Rauminhalt über 5 l zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie

  1. elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder
  2. bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Einrichtung versehen sind.

(2) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von TRbF 143 Nr. 1.9 und von Nummer 1.1 Abs. 1 Ziffer 1 sind Gegenstände und Materialien. die nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinie Statische Elektrizität) Abschnitt 2.12 nicht aufladbar sind.

(3) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf TRbF 100 Nr. 7 verwiesen.

1.2 In den verkehrsrechtlichen Bauartzulassungen für Kunststoffverpackungen wird darauf hingewiesen, daß bei betriebsmäßigen Vorgängen sichergestellt sein muß, daß keine Gefahren durch elektrostatische Aufladungen der Gefäße entstehen können.

2. Anforderungen

2.1 Gefäße mit außen nicht aufladbaren Wandungen

Die Wandungen von Gefäßen sind nicht aufladbar, wenn für den Oberflächenwiderstand ROE folgende Grenzwerte eingehalten werden

  1. ROE < 1,0 × 109 Ohm bei 50 % rel. Feuchte und 23 °C oder
  2. ROE < 1,0 × 1011 Ohm bei 25 % rel. Feuchte 23 °C.

2.2 Gefäße mit Umhüllung

(1) Sind Gefäße aus aufladbarem oder nichtaufladbarem Material mit einer Umhüllung versehen, muß diese das Gefäß so umgeben. daß keine zusammenhängenden. der Reibung zugänglichen Restflächen größer 100 cm2 verbleiben. Streifenförmige Restflächen mit einer Breite kleiner 3 cm können beliebig lang sein.

(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Umhüllung während der aktiven Lagerung mit dem Gefäß verbunden bleibt.

(3) Die Umhüllung muß folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Forderungen hinsichtlich des Oberflächenwiderstandes aus Nummer 2.1 werden erfüllt oder
  2. die Umhüllung besteht aus einem an der Gefäßwand anliegenden. leitfähigen Netz oder Gitter. Die Maschenweite ist dabei so gering, daß die Maschenfläche kleiner 100 cm2 ist, oder
  3. die Umhüllung besteht aus Papier. Pappe oder dergleichen und ist während des gesamten Zeitraumes der aktiven Lagerung ausreichend dauerhaft.

2.3 Randbedingungen

(1) Während der aktiven Lagerung müssen die Gefäße nach Nummer 2.2 geerdet sein, wenn sie einen Ableitwiderstand RA < 1,0 × 108 Ohm aufweisen (vgl. Richtlinien Statische Elektrizität Abschnitt 2.8 und 7.1.2.2.1). Bei Umhüllungen nach Nummer 2.2 Ziffer 3 kann die Erdung entfallen.

(2) Beim Befüllen von Gefäßen nach Nummer 2.1 und 2.2 sind weitere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gefährlich hoher Aufladung gemäß Richtlinie Statische Elektrizität zu ergreifen.

3. Nachweis der ausreichenden Leitfähigkeit

(1) Ortsbewegliche Gefäße aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1 l müssen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sein.

(2) Nach § 12 Abs. 9 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ist eine Zulassung nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn für die Gefäße eine entsprechende Zulassung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im nicht grenzüberschreitenden Verkehr erteilt ist. Eine verkehrsrechtliche Zulassung ist also nur dann ausreichend, wenn sie die Forderung nach Nummer 1.1 Abs. 1 berücksichtigt.

(3) Die Bauartprüfung einer leitfähigen Umhüllung nach Nummer 2.2 ist im Zusammenhang mit den Kunststoffgefäßen durchzuführen. für die die Einrichtung verwendet werden soll. Leitfähige Umhüllungen und Kunststoffgefäße sind somit einander zuzuordnen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen