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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 143 - Ortsbewegliche Gefäße
Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/1988 S. 46; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 73)
aufgehoben
Dieses Blatt gilt für ortsbewegliche Gefäße (Verpackungen) zur Beförderung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
1 Begriffe, Allgemeines
1.1 (1) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter ohne zusätzliche bauliche Ausrüstungen (z.B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.
(2) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nicht zum Sammeln von Altölen oder anderen brennbaren flüssigen Abfallstoffen durch jedermann verwendet werden.1
1.2 Gefäße nach Nummer 1.1 werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt.
1.3 (1) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nur als Innengefäße von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen befördert werden dürfen.
(2) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) sind aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
(3) Kombinationsverpackungen (Glas. Porzellan, Steinzeug) sind aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan, oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
(4) Zusammengesetzte Verpackungen sind für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen. bestehend aus einem oder mehreren Innengefäßen, die in einer Außenverpackung eingesetzt sein müssen.
1.4 (1) Sonstige Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen. Kunststoffen oder anderen Werkstoffen, die
(2) Zerbrechliche Gefäße, die Bestandteil einer Kombinationsverpackung nach Nr. 1.3 sind, werden den sonstigen Gefäßen gleichgestellt.
1.5 Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt bis 450 l gelten als ortsbewegliche Gefäße im Sinne dieser TRbF. Für Großpackmittel mit einem Rauminhalt über 450 l gilt TRbF 142. Zu den Großpackmitteln gehören auch Kubische Tankcontainer (KTC).
1.6 (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser TRbF ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen, und zwar ist
(2) Die VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und damit auch diese TRbF finden keine Anwendung 2, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
(3) Im Arbeitsgang befinden sich die brennbaren Flüssigkeiten (siehe Absatz 1 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden, nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden.
(4) Die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Absatz 1 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten. wenn sie den Bedarf für eine Tagesproduktion nicht überschreitet.
(5) Die Flüssigkeiten gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Absatz 1 Ziffer 3), wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte darf der Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
(6) Diese TRbF ist auch auf ortsbewegliche Gefäße nicht anzuwenden, wenn brennbare Flüssigkeiten an Stellen, die nicht für eine regelmäßige Lagerung bestimmt sind, transportbedingt zwischengelagert werden.
(7) Ein transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweise Aufenthalte entstehen.
1.7 (1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nicht ausschließlich der Lagerung dienen.
(2) Ortsbewegliche Gefäße dürfen abwechselnd zum Transport und zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten eingesetzt werden.
(3) Kombinationsverpackungen (vgl. Nummer 1.3 Abs. 2) mit flexiblen Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.
1.8 (1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur an Füllstellen befüllt werden.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen gelagert, dürfen die Gefäße am Ort der Lagerung nur entleert werden (aktive Lagerung. siehe Nummer 1.6). Sie dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 dürfen ortsbewegliche Gefäße diskontinuierlich in kleinen Mengen am Ort der Lagerung mit Altölen (Altöl-Sammelbehälter) oder anderen brennbaren flüssigen Abfallstoffen befüllt werden, wenn sie bei einem Rauminhalt von mehr als 60 l den besonderen Anforderungen nach Nummer 3.3 Abs. 3 entsprechen. Sie dürfen am Lagerort nicht entleert werden.
1.9 Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 l aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Einrichtung versehen sind. Eine verkehrsrechtliche Zulassung ersetzt hierfür die nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) erforderliche Zulassung nur dann, wenn sie die Forderung nach Satz 1 berücksichtigt. Auf Anlage 1 zu dieser TRbF wird verwiesen.
2 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Das Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Zone 0.
(2) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche beim Befüllen und Entleeren der Gefäße wird auf TRbF 111 verwiesen.
(3) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Gefäße während der Lagerung wird auf TRbF 100 und 110 verwiesen.
3 Anforderungen an die Gefäße
3.1 Gefäße, die nicht ausschließlich innerbetrieblich verwendet werden, müssen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.
3.2 Die Wandungen von Gefäßen. die ausschließlich innerbetrieblich verwendet werden, müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.
3.3 (1) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 60 l, die auch zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden. müssen zusätzlichen Anforderungen entsprechen. wenn die besondere Betriebsweise der Gefäße dies erfordert. 3
(2) Wegen Altöl-Sammelgefäßen zur Benutzung durch jedermann wird auf Nummer 1.1 Abs. 2 und Fußnote 1 verwiesen.
(3) Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Absatz 1 sind:
(4) Gefäße sind im Sinne von Absatz 3 Ziffer 2 entsprechend geschützt wenn sie mit einer Auffangwanne oder einem Doppelmantel verbunden sind.
4 Kennzeichnung
4.1 (1) Ortsbewegliche Gefäße sind nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen (Bezeichnungen der brennbaren Flüssigkeiten, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze sowie Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers).
(2) Ist das ortsbewegliche Gefäß die einzige Verpackung der brennbaren Flüssigkeit. kann die Angabe der Gefahrensymbole und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2 der GefStoffV entfallen, wenn die Verpackung statt dessen mit den entsprechenden Gefahrzetteln nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen ist.
(3) Versandstücke aus ortsbeweglichen Gefäßen müssen für die Beförderung im öffentlichen Verkehr mit Gefahrzetteln nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen sein.
4.2 (1) Ortsbewegliche Gefäße für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B sind ferner deutlich sichtbar mit der Angabe "VbF A I" bzw. "VbF A II" bzw. "VbF B" zu kennzeichnen. Der Aufdruck ist außerhalb des Symbolfeldes anzubringen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Gefäße
4.3 (1) Ausreichend leitfähige Gefäße aus nichtmetallischen Werkstoffen (siehe Nummer 1.9) müssen mit ExElStat gekennzeichnet sein.
(2) Nicht ausreichend leitfähige Gefäße aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen mit einem Hinweis versehen sein, daß sie bei der aktiven Lagerung nur mit einer ausreichend leitfähigen Einrichtung verwendet werden dürfen.
5 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Betrieb
5.1 (1) Für Läger mit ortsbeweglichen Gefäßen gilt TRbF 100 und 110 entsprechend.
(2) Wegen der zulässigen Lagermengen an bestimmten Orten wird auf TRbF 110 Nr. 3 und 4 und Tafel 1 verwiesen,
5.2 (1) Wegen der Anforderungen an den Betrieb wird
verwiesen.
(2) Wegen der Stapelung und Lagerung von dicht verschlossenen Gefäßen (passive Lagerung, siehe Nummer 1.6) wird auf TRbF 180 Nr. 6.4 verwiesen.
Elektrostatische Leitfähigkeit von Ortsbeweglichen Gefäßen für die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | Anlage 1 zu TRbF 143 |
1. Allgemeines
1.1 (1) Nach TRbF 143 Nr. 1.9 dürfen ortsbewegliche Gefäße aus Kunststoff mit einem Rauminhalt über 5 l zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie
(2) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von TRbF 143 Nr. 1.9 und von Nummer 1.1 Abs. 1 Ziffer 1 sind Gegenstände und Materialien. die nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinie Statische Elektrizität) Abschnitt 2.12 nicht aufladbar sind.
(3) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf TRbF 100 Nr. 7 verwiesen.
1.2 In den verkehrsrechtlichen Bauartzulassungen für Kunststoffverpackungen wird darauf hingewiesen, daß bei betriebsmäßigen Vorgängen sichergestellt sein muß, daß keine Gefahren durch elektrostatische Aufladungen der Gefäße entstehen können.
2. Anforderungen
2.1 Gefäße mit außen nicht aufladbaren Wandungen
Die Wandungen von Gefäßen sind nicht aufladbar, wenn für den Oberflächenwiderstand ROE folgende Grenzwerte eingehalten werden
2.2 Gefäße mit Umhüllung
(1) Sind Gefäße aus aufladbarem oder nichtaufladbarem Material mit einer Umhüllung versehen, muß diese das Gefäß so umgeben. daß keine zusammenhängenden. der Reibung zugänglichen Restflächen größer 100 cm2 verbleiben. Streifenförmige Restflächen mit einer Breite kleiner 3 cm können beliebig lang sein.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Umhüllung während der aktiven Lagerung mit dem Gefäß verbunden bleibt.
(3) Die Umhüllung muß folgende Anforderungen erfüllen:
2.3 Randbedingungen
(1) Während der aktiven Lagerung müssen die Gefäße nach Nummer 2.2 geerdet sein, wenn sie einen Ableitwiderstand RA < 1,0 × 108 Ohm aufweisen (vgl. Richtlinien Statische Elektrizität Abschnitt 2.8 und 7.1.2.2.1). Bei Umhüllungen nach Nummer 2.2 Ziffer 3 kann die Erdung entfallen.
(2) Beim Befüllen von Gefäßen nach Nummer 2.1 und 2.2 sind weitere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gefährlich hoher Aufladung gemäß Richtlinie Statische Elektrizität zu ergreifen.
3. Nachweis der ausreichenden Leitfähigkeit
(1) Ortsbewegliche Gefäße aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1 l müssen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sein.
(2) Nach § 12 Abs. 9 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ist eine Zulassung nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn für die Gefäße eine entsprechende Zulassung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im nicht grenzüberschreitenden Verkehr erteilt ist. Eine verkehrsrechtliche Zulassung ist also nur dann ausreichend, wenn sie die Forderung nach Nummer 1.1 Abs. 1 berücksichtigt.
(3) Die Bauartprüfung einer leitfähigen Umhüllung nach Nummer 2.2 ist im Zusammenhang mit den Kunststoffgefäßen durchzuführen. für die die Einrichtung verwendet werden soll. Leitfähige Umhüllungen und Kunststoffgefäße sind somit einander zuzuordnen.
ENDE |