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Zu § 39 Abs. 1:

Siehe auch § 19 Abs. 5.

Zu § 39 Abs. 2:

Nach § 19 Abs. 6 darf die zulässige Achslast ungebremster einachsiger Anhängefahrzeuge 3000 kg nicht übersteigen.

Zu § 40 Abs. 1:

Siehe auch § 28 und BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Zu § 40 Abs. 4:

Unter- "auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängefahrzeuges durch Abrollen im Gefälle an das stehende Zugfahrzeug. Diese Arbeitsweise führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.

Zu § 41 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn zum Erreichen und Verlassen von Ladeflächen Leitern nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 benutzt werden.

Das Auf- und Absteigen über Reifen, Feigen oder Radnaben sowie das Abspringen ist somit unzulässig; siehe auch § 25 Abs. 4.

Zu § 41 Abs. 2:

Dies schließt ein, dass Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen freigehalten und nicht zur Unterbringung von Ausrüstungsgegenständen zweckentfremdet werden.

Zu § 41 Abs. 3:

Nichtfahrzeugeigene Einrichtungen können z.B. sein

Siehe auch § § 24 und 25.

Zu § 42 Abs. 1:

Mulden von Dumpern, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.

Zu § 42 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.

Zu § 42 Abs. 5:

Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4.3.2 "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) entsprechen.

Zu § 43 Abs. 1:

Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 sind solche mit einer behördlichen Betriebserlaubnis; bei diesen richtet sich die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten nach § 35a  StVZO oder nach der "Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechts-Vorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge" (77/541/EWG).

Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr sind Fahrten innerhalb der Arbeitsstätten wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören.

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO.

Zu § 43 Abs. 2:

Zu den Krafträdern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift zählen auch Mofas und Mopeds.

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 29 Abs. 1 "Grundsätze der Prävention" BGV A1. Schutzhelme für die Führer von Krafträdern und deren Mitfahrer siehe "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds" (ECE-Regelung Nr. 22 mit Änderung 03).

Im innerbetrieblichen Verkehr mit einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist auch der Arbeitsschutzhelm nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" mit angelegtem Kinnriemen geeignet.

Zu § 44 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass der Antriebsmotor von Fahrzeugen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus und nicht von einem Standort außerhalb des Führerhauses gestartet werden darf, sofern nicht besondere Einrichtungen (z.B. Anlasssperren) vorhanden sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen des Fahrzeuges verhindern.

Zu § 44 Abs. 2:

Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z.B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.

Zu § 44 Abs. 3:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass

Zu § 45 Abs. 1:

Zu Fahrwegen und Bereichen für Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge) siehe auch BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" (BGR 238-1).

Zu § 45 Abs. 3:

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".

Zu § 45 Abs. 4:

Einrichtungen sind z.B. ausreichend dimensionierte, mindestens 0,25 m hohe Anschläge mit einer Gefahrenkennzeichnung nach § 12  der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder Aufschüttungen.

Zu § 46 Abs. 1:

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z.B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Zum Rückwärtsfahren bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr siehe § 9 Abs. 5 StVO.

Eine Gefährdung von Versicherten kann z.B. nicht ausgeschlossen werden, wenn Fahrzeuge, an deren Heck sich Versicherte betriebsüblich aufhalten (z.B. Müllwerker am Müllsammelfahrzeug) rückwärtsfahren oder zurücksetzen. Auf das Einweisen des Fahrzeugführers kann dabei nicht verzichtet werden.

Zum Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) und BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" (BGR 238-1).

Zum Rückwärtsfahren auf Baustellen siehe § 15a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Ansonsten kann eine Gefährdung von Versicherten kann in der Regel vermieden werden durch

Rückfahrscheinwerfer verbessern das Signalbild des Fahrzeuges und tragen dadurch zu mehr Sicherheit beim Rückwärtsfahren bei. Siehe auch § 20 Abs. 1.

Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können. Das Tragen von Warnkleidung macht ihn für den Fahrzeugführer besser erkennbar.

Geeignete Handzeichen siehe Anhang 4.

Zu § 46 Abs. 2:

Diese Forderung beinhaltet, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug sofort anzuhalten hat, wenn sich der Einweiser nicht mehr in seinem Sichtbereich befindet.

Hindernisse sind z.B. Gebäudeteile, Fahrzeuge, Gruben, Materialstapel.

Zu § 47 Abs. 1:

Die Forderung nach sicherer Verbindung ist erfüllt,

Zum Bewegen von Schienenfahrzeugen durch Fahrzeuge siehe auch § 27 Abs. 2 UVV "Schienenbahnen" (BGV D30).

Schleppen ist das Fortbewegen von betriebsfähigen und betriebsunfähigen maschinell angetriebenen Fahrzeugen hinter anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen.

Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen und Zügen zur Räumung der Straße oder der Fahrwege aus Gründen des sicheren und gefahrlosen Betriebes (Beseitigung einer Gefährdung, soweit die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges oder Zuges dazu zwingt). Unter den Begriff "Abschleppen" fällt auch das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges in eine Werkstatt.

Zu § 47 Abs. 2:

Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung neigen bei stark eingeschlagener Zuggabel zum Kippen, insbesondere bei außermittiger Lage des Ladungsschwerpunktes oder unebenem Gelände, weshalb große Einschlagwinkel zwischen Zuggabel und Fahrzeuglängsachse vermieden werden sollten.

Zu § 47 Abs. 3:

Siehe auch § 27.

Zu § 47 Abs. 5:

Fahrzeuge können z.B. gefahrlos zum Stillstand gebracht werden durch die Betätigung von Bremseinrichtungen (z.B. Feststellbremse).

Gefahrlos zum Stillstand bringen schließt ein, dass Anhängefahrzeuge mit Einkreisdruckluft-Bremsanlagen nicht mittels Lastregelventil oder Entlüftungsventil abgebremst werden.

Werden Anhängefahrzeuge von Hand bewegt, besteht die Gefahr, dass die Zuggabel herumschlägt. Die Gefahr kann vermieden werden, wenn in Fahrtrichtung vorhandene Hindernisse beseitigt werden und auf Bodenunebenheiten geachtet wird. Der Aufenthalt seitlich neben der Zuggabel ist möglichst zu vermeiden.

Im Gefälle können insbesondere Gelenkdeichselanhänger nicht sicher von Hand bewegt und zum Stillstand gebracht werden.

Zu § 50:

Warnzeichen können Schallzeichen mittels Einrichtungen nach § 13 oder bei betrieblicher Notwendigkeit optische Signale sein.

Zu § 51:

Heizungseinrichtungen zur Beheizung von Laderäumen, Flüssiggasheizungen mit offener Flamme, flüssiggas- oder petroleumbetriebene Heizpatronen für Kühlgeräte sowie Kochgeräte mit offener Flamme, die die Verbrennungsluft den (beheizten) Räumen entnehmen, scheiden daher zur Beheizung von Führerhäusern, Fahrzeugaufbauten, in denen sich Personen aufhalten, und zum Betrieb von darin aufgestellten Kühlgeräten aus.

Eine gegen den Aufstellungsraum dichte Zuluft- und Abgasführung der Heizungseinrichtung muss auch beim Vorhandensein von Führerhaus-Lüftungsöffnungen gewährleistet sein.

Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Zu § 53:

Diese Forderung kann erfüllt werden durch

Zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung (Ketten, Seile) sind entsprechend zu berücksichtigen.

Zu § 54 Abs. 2:

Andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein

Siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Zu § 54 Abs. 3:

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände bestehen z.B. vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Holzfällen.

Bei Arbeiten an Erd- und Felswänden sowie an Halden sind die Bestimmungen der UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Haldenabtragungen" (BGV C11) einzuhalten. Vor Abbauwänden sollten Fahrzeuge so aufgestellt werden, dass die Führerhaustür auf der Seite liegt, die der Wand abgekehrt ist, um den Fluchtweg des Fahrzeugführers aus dem Führerhaus freizuhalten.

Zu § 54 Abs. 4:

Zum Betrieb von Fahrzeugen unter Tage siehe § § 40 und 41 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".

Zu § 55 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass beim Verlassen eines Fahrzeug-Zuges jedes der Fahrzeuge (z.B. Lastkraftwagen bzw. Sattelzugmaschine und Anhängefahrzeug) gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern ist.

Das Einleiten der Bremsung eines Anhängers durch Abkuppeln der Vorratsleitung ist dem Betätigen der Feststellbremse nicht gleichzusetzen.

Gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung können beim Be- und Entladen z.B. auftreten durch Befahren der Ladeflächen mit Flurförderzeugen, Erdbaumaschinen oder anderen Fahrzeugen.

Zu § 55 Abs. 2:

Unbefugtes Benutzen wird durch Stillsetzen des Antriebes und Betätigen der nach § 12 vorgeschriebenen Einrichtungen und Abziehen des Schlüssels vermieden.

Das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Durchführen von Tätigkeiten am Fahrzeug stellen nicht zugleich ein Verlassen im Sinne der Vorschrift dar. Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer sich von dem Fahrzeug in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht.

Zu § 55 Abs. 3:

Sollen abgesetzte Sattelanhänger oder- Wechselaufbauten beladen werden, ist das Gewicht der Ladung mit zu berücksichtigen. Zum Be- und Entladen siehe insbesondere auch § 37 Abs. 2.

Zu § 56 Abs. 1:

Instandhaltung ist nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfaßt Instandsetzung, Inspektion, Wartung und Pflege von Fahrzeugen.

Siehe auch BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt ein, dass Feuerarbeiten, z.B. Schweißen, Richten, an bauartgenehmigungspflichtigen Teilen (z.B. Teilen zur Verbindung von Fahrzeugen) und Teilen, die für die Verkehrssicherheit von wesentlicher- Bedeutung sind (z.B. Bremsanlage, Kupplungstraverse, Räder), nur durch den Hersteller oder autorisierte Fachwerkstätten ausgeführt werden.

Zu § 56 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn angehobene, gekippte oder geschwenkte Fahrzeugaufbauten oder Aufbauteile gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sind, z.B. mit den nach § 22 Abs. 3 oder 5 vorgeschriebenen Einrichtungen. Durch das Abstützen mittels losem Stempel ohne formschlüssige Sicherung wird diese Forderung nicht erfüllt.

Nicht zu den formschlüssigen Sicherungen zählen z.B. auch Rohrstützen, die unter seitlichem Druck abrutschen oder unabsichtlich ausgehoben werden können.

Zu § 56 Abs. 3:

Die formschlüssige Festlegung des Knickgelenkes kann z.B. erfolgen durch Arretierung, Steckbolzen, Klinken.

Zu § 56 Abs. 5:

Gefahren des fließenden Verkehrs bestehen bei Instandsetzungsarbeiten insbesondere dann, wenn an der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeuges Arbeiten ausgeführt werden müssen, bei denen weder auf den Verkehr geachtet, noch ihm ausgewichen werden kann.

Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes.

Die Instandsetzung umfaßt alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

Auch bei anderen Tätigkeiten am Fahrzeug, z.B. dem Auflegen von Gleitschutzketten (Schneeketten) oder Anfahrhilfen, ist das Tragen von Warnkleidung zu empfehlen.

Zu § 57 Abs. 1:

Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vorliegt.

Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.

Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie bestimmt ist, z.B. durch

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.

Zu § 57 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).


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Freiraummaße bei Bolzenkupplungen
(zu § 28 Abs. 2) 
Anhang 1



zu 1) Die Maße > 60 mm und > 100 mm (Handhebelfreiraum) gelten grundsätzlich für alle Arten von Bolzenkupplungen und Anbausituationen. Für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel gilt das Maß > 60 mm sinngemäß (hier: nach unten).

zu 2) Das Maß > 300 mm ist am Fahrzeug einzuhalten, wenn die Möglichkeit der freien Austauschbarkeit bauartgenehmigter (ABG = Allgemeine Bauartgenehmigung) Normkupplungen (Bolzenkupplungen DIN 74 051 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte" bzw. DIN 74 052 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte") untereinander ohne erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen gegeben sein soll. Andernfalls kann bei einem Austausch gegen nicht baugleiche Bolzenkupplungen (unterschiedliche ABG-Nr) der Freiraum um den Handhebel unzulässig eingeschränkt sein. Das gilt jedoch nicht für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel; solche sind allerdings nur an Heckkippern oder Kraftfahrzeugen mit Hecktüren oder Hubladebühnen (Ladebordwänden) zulässig, sofern an diesen Zugfahrzeugen hierzu eine technische Notwendigkeit besteht (bestätigt durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr).

Das Maß > 300 ergibt sich aus dem Maß < 240, das in DIN 74 051 Teil 1 und in DIN 74 052 Teil 1 festgelegt ist, und dem Freiraummaß > 60 mm um den Handhebel.

Siehe auch "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen" (94/20/EG).

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Ein- und Ausstiege, Aufstieg., Arbeitsplätze auf Fahrzeugen Anhang 2


1 Ein, und Ausstiege, Aufstiege

1.1 Stufenaufstiege und zugeordnete Haltemöglichkeiten, Ein, und Ausstiege zum Führerhaus

 BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.1.1Abstand der untersten Stufe vom Bodenmaximal 500 für schwere Baustellenfahrzeuge Geländefahrzeuge u. ä.: maximal 650 für Feuerwehrfahrzeuge: maximal 625im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges nach Führerhausrichtlinien maximal 650 mm ausreichend
1.1.2Abstand der Stufenmaximal 400 sofern technisch notwendig und Feuerwehrfahrzeuge: maximal 500Stufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 %
1.1.3Auftrittstiefe der Stufenmindestens 80 
1.1.4Fußraumtiefemindestens 150Abstand von Vorder kante Stufe bis zum festen Bauteil
1.1.5Fußraumhöhemindestens 150empfohlen 190 mm
1.1.6Auftrittsbreite der Stufenmindestens 300empfohlen 400 mm nach Führerhausrichtlinien für Führerhauseinstiege 230 mm ausreichend
1.1.7Trittsicherheit 
  • bei Trittstufen außen am Fahrzeug: z.B. Roste, Lochbleche, Streckbleche (gegebenenfalls auf Trägermaterial)
  • bei anderen Trittstufen (die nicht bewittert oder während der Fahrt eingeschmutzt werden können): z.B. Profilierung, Riffelbleche, geeignete Überzüge
1.1.8Haltemöglichkeiten Aufstiegen müssen griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen zugeordnet sein; Haltestangen oder Haltegriffe bei mehr als 2 - stufigen Aufstiegen sind so anzuordnen, dass sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14502 Teil 2
1.1.8.1Griffdurchmesser, -stärkemindestens 16 maximal 38empfohlen werden 25 mm
1.1.8.2Grifflängemindestens 150Müllsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.3Griffabstand von Bauteilen50 mindestensMüllsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.4Abstand Unterkante Haltegriff vom Bodenmaximal 1650Müllsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.5Abstand Oberkante Haltegriff von der obersten Stufe (Führerhausboden)mindestens 500bei Neukonstruktionen mindestens 900 mm; Müllsammelfahrzeuge siehe Anhang 3


1.2 Leiteraufstiege, Sprossen und zugeordnete Haltemöglichkeiten

 BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.2.1Abstand der untersten Sprosse vom Bodenmaximal 500; sofern technisch notwendig (z.B. aufgrund von Überhangwinkel, Unterfahrschutz, seitlichen Schutzeinrichtungen) maximal 650im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen
1.2.2Abstand der Sprossenmaximal 280; Feuerwehrfahrzeuge: maximal 300, zwischen oberster Sprosse und dem Dach maximal 350gleichmäßig, ohne Unterbrechungen
1.2.3Auftrittstiefe der Sprossenmindestens 20 
1.2.4Fußraumtiefemindestens 150Abstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil
1.2.5Trittsicherheit z.B. Profilierung oder geeignete Überzüge
1.2.6Holmabstandmindestens 300 maximal 450; Feuerwehrfahrzeuge: mindestens 250 
1.2.7Holmführung senkrecht; Neigung bis zu 70° gegen die Waagerechte zulässig; gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet; Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht
1.2.8Haltemöglichkeit am oberen Leiterende durch Holmverlängerung, klappbaren Haltegriff oder Geländer
Höhemindestens 1000 
Durchmessermindestens 16 maximal 38; Feuerwehrfahrzeuge: siehe DIN 14502 Teil 2empfohlen werden 25 mm
1.2.9Ausziehbare, klappbare Leitern leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen, kein Durchpendeln oder Durchdrücken (Nachgeben) in Arbeitsstellung; gegen unbeabsichtigte Bewegungen während der Fahrt form- schlüssig zu sichern


Aufstieg und Übergang zum Laufsteg

Fußraumtiefe

Beispiel ungeeigneter Leiterform

Beispiel von
ruchtschhemmenden
Sprossenquerschnitten
mit einer
Auftrittstiefe von
mindestens 20 mm

1.3 Einzeltrittaufstiege an Bordwänden und zugeordnete Haltemöglichkeiten

Aufstiege mit Einzeitritten sollen nur vorgesehen werden, wenn Leitern oder Trittstufen nicht angebracht werden können; Einzeitritte können auch beweglich (klappbar, verschiebbar) angeordnet sein (z.B. als Klapptritte).

 


BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.3.1Abstand des unteren Einzeltrittes vom Bodenmaximal 650empfohlen werden 500 mm
1.3.2Einzeltrittbreite für einen Fußmindestens 160empfohlen werden 200 mm
1.3.3Einzeltrittiefe = Fußraumtiefemindestens 150
1.3.4Senkrechter Abstand der Einzeltrittemaximal 400gleiche Abstände zwischen den Einzeltritten und zwischen oberem Einzeltritt und dem zu erreichenden Arbeitsplatz/der Ladefläche
1.3.5Seitlicher Versatz mehrerer übereinander angeordneter Einzeltritte
ohne Unterschneidung
1.3.6Zahl der beweglich angeordneten Einzeltritte (Klapptritte)maximal 2 Tritte
1.3.7Haltemöglichkeiten
durch ergonomisch angeordnete Haltegriffe an Eckrungen oder Bordwänden oder Haltestange (ausziehbar); Maße siehe Abbildung
1.3.8Bei Klapptritten auf Bordwand
Durchpendeln der Bordwand muss vermieden sein
1.3.9Bei verschiebbaren Einzeltritten
geeignete Arretierung vorsehen

Zu Klappaufstiegen gehören zweckmäßig angeordnete Haltmöglichkeiten. Solche können z.B. integriert oder klappbar ausgeführt sein.

2 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

2.1 Laufstege

 BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.1.1Laufstegbreitemindestens 400; Feuerwehrfahrzeuge: mindestens: 300Zwischenräume vom Laufsteg zum Bauteil vermeiden oder möglichst gering halten
2.1.2Laufsteglängemindestens 500 über die Außenkante der letzten zu betätigenden Einrichtung hinausragend 
2.1.3Trittsicherheit rutschhemmende Roste ausreichender Tragfähigkeit; Riffelbleche sind ungeeignet (z B. bei Vereisung); Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502 Teil 2
2.1.4Laufsteganordnung auf beiden Seiten der zu betätigenden Einrichtung, bei schrägliegenden Aufbauten waagerecht
2.1.5Laufstegverbindungsstücke zwischen zu betätigenden Einrichtungen gleiche Höhe und Ausführung wie Laufstege

2.2 Arbeitsplätze (Bühnen) und Standflächen

 BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.2.1Arbeitsplätze an zu betätigenden Einrichtungen des Fahrzeugaufbaus
möglichst großflächig aus rutschhemmenden Rosten
2.2.2Arbeitsbühne für einen Dom
sie muss die Außenkanten des Domes allseitig um mindestens 500 mm umgeben
2.2.3Arbeitsbühne für mehrere DomeBreite mindestens Domdeckeldurchmesser + 2 x 400die Länge richtet sich nach der Zahl der Dome; sie muss über die Außenkante des letzten Domes mindestens 500 mm hinausragen
2.2.4Standflächen zur Betätigung und Wartung fahrzeugeigener Aggregatemindestens 400 x 500aus rutschhemmenden Rosten

2.3 Absturzsicherungen

 BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.3.1Geländer Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Ein Geländer ist als sicher anzusehen, wenn es mögliche Belastungen aufnehmen kann. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindung der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante an- greifenden Horizontalkraft von 300 N standhält.
2.3.2Betätigung klapp- barer oder versenkbarer Konstruktionen leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen; in Arbeitsstellung feststellbar, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aufstellen und gegen Fahrgeräusche
2.3.3Handlaufhöhemindestens 1000 
2.3.4Knieleistein halber Geländerhöhe 
2.3.5FußleisteHöhe 50 

Hinweise

  1. Geländer - wo feststehende Anbringung nicht möglich - so klappen oder absenken, daB Laufstege und Arbeitsplätze (Bühnen) sicher begehbar bleiben, wenn das Geländer, z.B. infolge unzureichender Höhe der Ladestelle, nicht aufgestellt werden kann.
  2. Seile an Stelle von Handläufen sind nicht zulässig, ausgenommen bei Autotransportern; siehe dazu § 24 Abs. 5 Nr. 1. Seile an Stelle von Knie-leisten sind zulässig.
  3. Für Feuerwehrfahrzeuge siehe auch § 24 Abs. 5 Nr. 2.

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 Stehplätze an SammelfahrzeugenAnhang 3



Zu Trittbrettern siehe auch DIN 30733 "Trittbretter für Müllsammelfahrzeuge".

Form und Lage der Haltegriffe sind nur beispielhaft dargestellt. Es können auch andere Anordnungen gewählt werden, wenn die angegebenen Maße eingehalten werden, beispielsweise kann der zur Fahrzeugmitte hin angeordnete Griff auch senkrecht angebracht werden. Das Trittbrett kann um eine horizontale oder eine vertikale Achse drehbar angeordnet sein.

Zu Stehplätzen an Abfallsammelfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, siehe DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".


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Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen
(zu § 46 Abs. 1) 
Anhang 4


1. Handzeichen für allgemeine Hinweise
Achtung

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn

Halt

Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn

Halt - Gefahr

Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken

 
2. Handzeichen für Fahrbewegungen
Abfahren

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und Arm seitlich hin- und herbewegen

Herkommen

Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken

Entfernen

Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken

Links fahren
vom Einweiser aus gesehen

Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen

Rechts fahren
vom Einweiser aus gesehen

Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen

Anzeige einer Abstandsverringerung

Beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen



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