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Zu § 9 Abs. 7:
Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft- Gemisch bzw. Gas z.B. ins Freie abgeleitet wird.
Zu § 9 Abs. 8:
Bei den zu erwartenden unzulässigen Beanspruchungen kommen
in Betracht.
Mechanische Beschädigungen sind unter anderem zu erwarten, wenn
Zu den unzulässigen thermischen Einwirkungen zählen:
Zu den unzulässigen chemischen Einwirkungen zählen z.B.:
Zu § 9 Abs. 9:
Diese Forderung schließt ein, dass die Schlauchverbindung zwischen dem Druckregelgerät und der fest verlegten Leitung beim Gasflaschenwechsel durch das Gewicht des Druckregelgerätes nicht belastet werden darf. Diese Forderung kann z.B. durch Verwendung von Stützvorrichtungen in Form von Konsolen, Haltevorrichtungen für die Druckregelgeräte erfüllt werden.
Zu § 9 Abs. 10:
Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.
Zu § 9 Abs. 12:
Schlauchbeschädigungen sind z.B. beim Baubetrieb bzw. bei Verlegung auf Fußböden in Arbeitsbereichen nicht auszuschließen.
Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung siehe Druckklasse 6 DIN 4815-1 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen".
Zu § 9 Abs. 13:
Diese Forderung beinhaltet, dass Schlauchverbindungen, z.B. Schnellschlußkupplungen, so verlegt werden, dass diese nicht eingeklemmt und unter Zugbelastung gelöst werden können.
Zu § 10:
Besondere chemische, thermische oder mechanische Beanspruchungen liegen vor, wenn Schläuche z.B.
Bei folgenden Arbeiten muss mit besonderen Beanspruchungen immer gerechnet werden:
Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen
Verbindungsschläuche bis 0,4 m Länge zwischen Versorgungsanlagen und fest verlegten Leitungen sowie zwischen fest verlegten Leitungen und ortsfesten Verbrauchseinrichtungen sind in der Regel keinen besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt.
Zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass auf die Anschlußwerte der Verbrauchseinrichtungen abgestimmte Anlagen bzw. Ausrüstungsteile, z.B. Druckregelgeräte, Sicherheitsventile, Schlauchbruchsicherungen, verwendet werden.
Diese Forderung schließt auch ein, dass Fühler von Temperaturbegrenzern so angebracht oder geschützt werden, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen nicht unwirksam werden können.
Auszug aus EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) siehe Anhang 3.
Zu § 11 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
eine selbsttätige Flammenüberwachung wirksam und eine Gasmangelsicherung in der Zuleitung vorhanden ist,
Flammenüberwachungen siehe auch
Langzeitbetrieb bei Ofen liegt dann vor, wenn die arbeitsablaufbedingte Betriebsphase (Zeit zwischen Anheizen und Abstellen des Ofens) 7 Tage überschreitet.
Langzeitbetrieb kann vorliegen z.B. bei Öfen der Glas- und Keramikindustrie.
Kontinuierlich werden Öfen dann betrieben, wenn die im Ofen zu behandelnden Produkte ohne Unterbrechung des Arbeitsablaufes in den Ofen eingebracht, während des Erwärmen durch den Ofen gefördert und aus dem Ofenraum ausgetragen werden.
Arbeitstemperatur ist die Temperatur, die zur Durchführung eines bestimmten Wärmevorganges benötigt wird. Je nach Konstruktion oder Betriebsweise können zonen oder zeitweise unterschiedliche Arbeitstemperaturen vorliegen. Für eine sichere Zündung ist die Wandungstemperatur im Brennraum maßgebend. Die Arbeitstemperatur muss nicht mit der Temperatur des Arbeitsgutes identisch sein.
Gasmangelsicherung ist eine Einrichtung, die beim Absinken des Gasdruckes unter seinen normalen Betriebsdruck den weiteren Gasaustritt verhindert und beim Ansteigen des Gasdruckes ein selbsttätiges Öffnen nicht zuläßt.
Zu § 11 Abs. 3:
Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann z.B. gewährleistet werden, durch die Verwendung eines Druckregelgerätes,
Eine unzulässige Änderung des Gasdruckes ist nicht anzunehmen
Wird stets die gleiche Verbrauchseinrichtung betrieben oder werden Verbrauchseinrichtungen betrieben, die gleiche Anschlußwerte erfordern, schließt diese Forderung ein, dass die Druckregelgeräte auf den Nennwert des erforderlichen Anschlußüberdruckes fest eingestellt sind.
Wird ein Druckregelgerät mit Hilfsenergie betrieben, schließt diese Forderung ein, dass bei normaler Schwankung der Hilfsenergie die Verbrauchseinrichtungen weiterhin sicher funktionieren (siehe auch Anhang 1 Nummer 3.1.5 der Richtlinie 90/396/EWG) und bei unzulässiger Schwankung oder Ausfall der Hilfsenergie die Verbrauchseinrichtungen selbsttätig abgeschaltet werden.
Druckregelgeräte (Druckregler, Druckminderer) haben die Aufgabe, den Ausgangsdruck innerhalb der festgelegten Grenzen konstant zu halten.
Für Druckregelgeräte siehe auch
E DIN 4811-3 | "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für festeingestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4 bar", |
E DIN 4811-4 | "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anlagen mit Flüssiggasflaschen", |
DIN 4811-5 | "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für ortsfeste Flüssiggasbehälter", |
DIN 4811-6 | "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck". |
Empfohlen werden solche Druckregelgeräte, deren Schlauchanschlußstutzen zur Vermeidung von Schlauchbeschädigungen nach unten gerichtet sind.
Diese Forderung beinhaltet z.B., dass bei Verwendung von Verbrauchseinrichtungen in der Fleischwirtschaft Regeleinrichtungen nicht im Inneren von Räucherräumen, -kammern oder -türmen angebracht werden.
Zu § 11 Abs. 4:
Derartige Maßnahmen sind z.B. die Verwendung von Sicherheitseinrichtungen, wie
Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV) und Sicherheitsabblaseeinrichtung (SBV) mit Abblaseleitung ins Freie können auch dem Druckregelgerät nachgeordnet sein. Sicherheitsabblaseeinrichtungen (SBV) sind Einrichtungen, die im üblichen Betrieb geschlossen (betriebsbereit) sind und die Aufgabe haben, einen Gasstrom aus der druckführenden Leitung über die Sicherheitsabblaseeinrichtung selbsttätig freizugeben, sobald der Druck in dem abzusichernden System den Ansprechdruck steigend erreicht.
Sicherheitsabblaseeinrichtungen schließen wieder selbsttätig, wenn der Druck unter den Ansprechdruck fällt.
Sicherheitsabsperreinrichtungen (SAV) sind Einrichtungen, die im normalen Betrieb geöffnet (betriebsbereit) sind und die Aufgabe haben, den Gasstrom selbsttätig abzusperren, sobald der Druck in dem abzusichernden System einen oberen bzw. einen unteren Ansprechdruck erreicht. Sie öffnen sich nach dem Sperren nicht selbsttätig.
Überdrucksicherheitseinrichtungen sind Einrichtungen, die den Anschlußdruck der Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) auf einen unkritischen Wert begrenzen und deren etwaige Undichtheiten (Leckagemengen) nicht zu einem Druckaufbau in nachfolgenden Geräten führen.
Hinsichtlich Dichtheiten/Undichtheiten (Leckagemenge) siehe auch § 13 Abs. 1 und Durchführungsanweisungen zu § 13.
Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn nur Druckregelgeräte mit Sicherheitsabsperrventil (SAV) verwendet werden.
Zu § 11 Abs. 5:
Diese Forderung beinhaltet, dass bei der Verwendung von Zündeinrichtungen sichergestellt ist, dass ausströmendes Gas sicher gezündet wird (siehe auch Anhang I Nummer 3.2.2 der Richtlinie 90/396/EWG).
Zu § 11 Abs. 6:
Geeignete Gasanzünder sind Pilzozünder und Zündlanzen.
Zu § 11 Abs. 7:
Zum sicheren Zünden gehören
Zu § 11 Abs. 8:
Dies kann z.B. durch eine Einrichtung gewährleistet werden,
ist.
Zu § 11 Abs. 11:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 4.
Zu § 11 Abs. 12:
Dies kann erreicht werden, durch Druckregelung auf die bei der jeweiligen Temperatur abgestimmten Werte, bei denen kein Flüssiggas in flüssiger Phase zu erwarten ist.
Zu § 11 Abs. 13:
Eine einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn z.B. bei geschlossenem Brennraum der CO- Gehalt im unverdünnten Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.
Eine einwandfreie Verbrennung liegt auch vor, wenn verfahrenstechnisch bedingt temporär mit reduzierter Atmosphäre gearbeitet werden muss und geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrmaßnahmen) getroffen sind.
Diese Forderung beinhaltet, dass verschmutzte Brenner zu reinigen sind.
Zu § 11 Abs. 14:
Diese Forderung ist z.B. bei Handbrennern erfüllt, durch
Zu § 11 Abs. 15:
Das Aufhängen oder Ablegen von Handbrennern und Schläuchen an Druckgasbehältern und anderen gasführenden Einrichtungen ist kein sicheres Aufhängen.
Ein sicheres Ablegen von Handbrennern ist möglich, wenn diese mit einer Ablegevorrichtung ausgerüstet sind, die so gestaltet ist, dass die Kleinflamme bei ordnungsgemäßem Ablegen oder Abstellen des Brenners nicht auf die Abstellfläche gerichtet ist.
Zu § 11 Abs. 16:
Hinweise zur Windstabilität siehe DIN EN 731 "Gasschweißgeräte; Handbrenner für angesaugte Luft; Anforderungen und Prüfungen".
Zu § 11 Abs. 17:
Stellteile sind Elemente zum Verstellen von Steuer- und Regeleinrichtungen.
"Leicht erreichbar" bedeutet, ohne Behinderung das Stellteil zu erreichen.
Diese Forderung beinhaltet, dass der Zugang zu Stellteilen freigehalten werden muß.
Diese Forderung beinhaltet z.B. auch, dass Stellteile von Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft nicht im Inneren von Räucherräumen, -kammern oder -türmen angebracht werden.
Zu § 11 Abs. 18:
Die Forderung nach einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Betätigen der Stellteile kann z.B. erfüllt werden, durch
Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z.B. möglich durch Anstoßen, Hängenbleiben mit Kleidung, Fallen von Gegenständen auf Hebelschalter.
Zu § 12:
Hinsichtlich Oberflächentemperaturen siehe DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen".
Auszug aus DIN EN 563 (Ausgabe August 1994):
"Die folgende Tabelle zeigt die Verbrennungsschwellen/-bereiche bei der Berührung mit einer heißen Oberfläche für verschiedene Kontaktzeiten an:
Material | Verbrennungsschwellen/-Bereiche Kontaktdauer bis zu | |||
1 Sekunde | 1 Minute | 10 Minuten | 8 Stunden und länger | |
To (°C) | To (°C) | To (°C) | To (°C) | |
unbeschichtete Metalle | 65 - 70 | 51 | 48 | 43 |
beschichtete Metalle (Schichtdicke 50µm) | 75 - 80 | 51 | 48 | 43 |
Keramik, Glas, Stein | 80 - 86 | 56 | 48 | 43 |
Kunststoffe | 86 - 93 | 60 | 48 | 43 |
Holz | 110 - 140 | 60 | 48 | 43 |
Die Oberflächentemperatur (To) ist die in °C gemessene Temperatur einer berührbaren Oberfläche.
Die Kontaktdauer ist die Zeit (t), während der eine Berührung der berührbaren Oberfläche stattfindet."
Zu den heißen Teilen, bei denen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist, zählen z.B.
Zu § 13:
Die Forderung nach Dichtheit beinhaltet, dass die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen gegenüber der umgebenden Atmosphäre so dicht bleiben, dass an keiner Stelle eine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr besteht.
Brand- und Explosionsgefahr besteht nicht, wenn keine gefährliche brennbare oder explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Die Bezeichnung dicht schließt die Dichtheit bei den höchsten Betriebs- und Prüfdrücken ein und läßt unvermeidbare Leckraten, z.B. durch Diffusionsvorgänge zu, wenn hierdurch an keiner Stelle eine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr besteht.
Dichtheit bei Stellgliedern siehe z.B. DIN 3391 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen für Gas-, Sicherheits- und Regeleinrichtungen".
Anforderungen bezüglich der Leckraten von Schläuchen sind enthalten in ISO 3821 "Schweißen; Gummischläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".
Rohrverbindungen können konstruktiv so ausgeführt werden, dass sie auf Dauer dicht sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass z.B. folgende Rohrverbindungen auf Dauer dicht sind:
Die Forderung nach Dichtheit beinhaltet bei Verbrauchsanlagen mit Einwegbehältern, dass die Dichtheit des Anschlusses nicht durch das Gewicht des Einwegbehälters beeinträchtigt wird und gasführende Teile des Anschlusses nicht für die Befestigung des Einwegbehälters verwendet werden.
Zu § 13 Abs. 4:
Hinsichtlich der Beseitigung unverbrannten Gases werden in der Regel ins Freie führende Türen und Fenster zur Lüftung geöffnet; Querlüftung ist am wirksamsten. Bei Druckgasbehältern, die Mängel oder Schäden aufweisen, siehe auch Nummer 3.8 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.
Zu § 13 Abs. 5:
Brennendes Flüssiggas sollte in der Regel nur gelöscht werden, wenn zugleich der weitere Gasaustritt verhindert werden kann. Als erste Maßnahme sollte deshalb versucht werden, durch Schließen von Absperreinrichtungen den Gasaustritt abzustellen.
Zu § 13 Abs. 8:
Aufeinander abgestimmte Anschlüsse siehe
Bild 4:Anschluß für Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg
Bild 5: Anschluß für Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg
Bild 6:Kombinationsanschluß von Druckregelgeräten für Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht a) bis 14 kg und b) bis 33 kg
Bild 7: Pol-Anschluß von Druckregelgeräten für Druckbehälter
Zu § 13 Abs. 9:
Ungeeignet sind z.B. Rohr-, Wasserpumpenzangen.
Zu § 14:
Natürliche Lüftungseinrichtungen sind z.B. Fenster, Türen.
Technische Lüftungseinrichtungen sind z.B. Strömungsmaschinen.
Zu § 14 Abs. 1:
Bei Verbrauchseinrichtungen nach den Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 liegt kein unkontrollierter Gasaustritt vor. Bei günstigen Verhältnissen kann eine natürliche Raumlüftung ausreichend sein.
Solche günstigen Verhältnisse können vorliegen, wenn Räume über zwei in unterschiedlicher Höhe angeordnete, ständig offene Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden verfügen, wobei sich eine Öffnung in Fußbodennähe befindet, und deren Querschnitte so groß sind, dass ein ausreichender Austausch der Raumluft gewährleistet ist. Liegen keine günstigen Verhältnisse vor, kann die Forderung nach ausreichender Be- und Entlüftung durch technische Lüftungsmaßnahmen erreicht werden.
Siehe auch DIN 1946-2 "Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln)" und "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121).
Ausreichend sind zwei ständig offene Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden, die eine ausreichende Lüftung ermöglichen. Lüftungsöffnungen mit mindestens 1 % der Bodenfläche - jedoch nicht kleiner als je 100 cm² Öffnung - sind ausreichend.
Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung muss eine Störung an Anlagen der technischen Lüftung der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden können.
Zu § 14 Abs. 6:
Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft ist nicht zu rechnen, solange die Grenzwerte dieser Stoffe unterschritten und der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 19 Vol.-% beträgt.
Hinsichtlich Grenzwerte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte".
Zu § 14 Abs. 7:
Hierzu gehört auch, dass Lüftungsöffnungen
Erforderliche Mindestquerschnitte von Abgasleitungen siehe Technische Regeln Flüssiggas (TRF) sowie die einschlägigen DVGW-Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V..
Zu § 15 Abs. 1:
Dies kann z.B. mit einer Absperreinrichtung erreicht werden, die am Ende von festverlegten Leitungen vor den Verbrauchseinrichtungen vorhanden ist.
Zu § 15 Abs. 2:
Dies kann z.B. mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung erreicht werden.
Hauptabsperreinrichtungen siehe § 2 Abs. 9.
Zu § 15 Abs. 3:
Diese Forderung wird z.B. erfüllt, durch Betätigen einer Hauptabsperreinrichtung und von Absperreinrichtungen vor Verbrauchseinrichtungen.
Längere Arbeitsunterbrechungen sind z.B. auch die üblichen Pausen.
Längere Arbeitsunterbrechungen liegen nicht vor, wenn Verbrauchseinrichtungen in Pausen beaufsichtigt weiterbetrieben werden.
Durchgehender Betrieb liegt vor, wenn die arbeitsablaufbedingte Betriebsphase länger als eine Arbeitsschicht dauert.
Durchgehender Betrieb kann z.B. an Wochenenden und Feiertagen sowie bei Heiz- und Trocknungsprozessen erforderlich sein.
Hierzu gehört auch, dass nach dem Verbrauch des Flüssiggases oder nach dem Abschrauben des Druckregelgerätes die Ventilverschlußmutter und die Ventilschutzkappe wieder aufgeschraubt werden.
Gefahrfälle sind z.B. Brände; siehe auch § 17.
Zu § 15 Abs. 4:
Diese Forderung wird z.B. erfüllt, durch Betätigen von Absperreinrichtungen vor Verbrauchseinrichtungen.
Verbrauchseinrichtungen, die nur unter Aufsicht betrieben werden dürfen, sind solche, bei denen der Arbeitsvorgang oder sicherheitstechnische Gründe die ständige Beobachtung erfordern. Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gründe siehe auch die Betriebsanleitungen des Herstellers.
Längere Arbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3.
Zu § 16:
Unter Befördern wird die Umsetzung von Flüssiggasanlagen zum Einsatz an weiter entfernten Orten verstanden.
Zu § 16 Abs. 1 und 2:
Transporteinrichtungen gewährleisten nur dann einen sicheren Transport, wenn die Druckgasbehälter mit geeigneten Einrichtungen gegen Umfallen gesichert werden können und Gas sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.
Befördern von Druckgasbehältern siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Zu § 16 Abs. 3:
Bei der Beförderung von Flüssiggasanlagen auf öffentlichen Straßen siehe auch Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)).
Zu § 16 Abs. 4:
Bei der Beförderung von Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern und Vorratsbehältern auf öffentlichen Straßen ist auch das "Zusammenladeverbot" mit leicht entzündlichen Materialien nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)) sowie die Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)) zu beachten.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass Güter mit explosions- oder brandgefährlichen sowie sehr giftigen Inhalt oder Güter, die beim Erhitzen hochgiftige Zersetzungsprodukte abgeben, nicht unter Verwendung von Handschrumpfgeräten verpackt werden können.
Zu § 17 Abs. 1 und 2:
Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen brennbare Stoffe, z.B.
Stoffe, die sich besonders leicht entzünden lassen, sind z.B. feste Stoffe, die der Flamme eines Zündholzes 10 Sekunden ausgesetzt sind und nach der Entfernung des Zündholzes von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter fallen
Hinsichtlich der Stoffe, die als leichtentzündlich einzustufen sind, siehe Gefahrstoffverordnung und Chemikaliengesetz.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Explosionsgefährdete Bereiche siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
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