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Zu § 31 Abs. 2:
Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist in der Regel erfüllt, wenn
Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist bei Aufstellung von Verbrauchseinrichtungen in Aufenthaltsräumen erfüllt, wenn über die vorhergehenden Maßnahmen hinaus zusätzlich ein zu öffnendes Fenster vorhanden ist und der Rauminhalt mindestens 20 m3 beträgt.
Hinsichtlich Flammenüberwachungen siehe auch
Bewegliche Leitungen siehe DIN 30 663 "Bewegliche Verbindungen für Gasleitungen" und DIN 3384 "Edelstahlschläuche für Gas".
Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung hergestellt sein.
Eine nachteilige Beeinflussung der Abgasführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.
Zu § 32:
§ 32 nimmt Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne der Richtlinie 90/396/EWG von den Prüfverpflichtungen aus, da deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung sowie das CE-Zeichen bestätigt wird. Somit können die Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht dazu führen, dass an handelsfähigen Produkten Änderungen vorgenommen werden müssen.
Zu § 33:
Hinsichtlich der Prüfung von Flüssiggasbehältern und Rohrleitungen mit einem Betriebsüberdruck größer als 0,1 bar und deren sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese entsprechend der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) (siehe auch Anhang II zu § 12 "Prüfungen besonderer Behälter") sowie den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), den Technischen Regeln Druckgasbehälter (TRG) bzw. den Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) geprüft werden.
Zu § 33 Abs. 1:
Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist z.B. erfüllt, wenn
geprüft werden.
Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch eine Prüfung auf Außenkorrosion, z.B. durch Inaugenscheinnahme.
Baumustergeprüfte Verbrauchseinrichtungen genügen den Anforderungen hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschaffenheit.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz -, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln Dinaren, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beurteilen kann.
Zu § 33 Abs. 2:
Vom Unternehmer beauftragte Personen sind solche, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen. Hierfür kommen unter anderem Aufsichtführende Maschinenführer und Fahrzeugführer in Betracht.
Zu § 33 Abs. 3:
Infolge mechanischer, thermischer und chemischer Beanspruchungen sind insbesondere Schläuche einem schnellen Verschleiß ausgesetzt und deshalb besonders in die Prüfung mit einzubeziehen.
Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch
Besondere Betriebsbedingungen liegen z.B. vor bei Verbrauchsanlagen oder Einrichtungen,
Bei Verbrauchseinrichtungen beinhaltet die Funktionsprüfung, dass die Geräte für die Dauer von mindestens 5 Minuten bei Nennwärmebelastung in Betrieb genommen werden. Hierbei mussein ordnungsgemäßes störungsfreies Brennen gewährleistet sein.
Kürzere Prüffristen (z.B. bei Baucontainern zwei Jahre) sind vom Unternehmer aufgrund von Erfahrungen z.B. in Betriebsanweisungen festzulegen.
Zu § 33 Abs. 5:
Hinsichtlich Prüfbescheinigungen siehe
durch Sachkundige nach § 33 der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)" (ZH 1/58).
Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft sowie Gewerbeaufsichtsbeamte sind zur Einsicht in die Prüfbescheinigungen berechtigt.
Zu § 34:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft beurteilen kann.
Zu § 35 Abs. 1:
Zu den Anlagenteilen, die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehen, gehören auch die Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter selbst. Hinsichtlich der Prüfpflicht dieser Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter siehe Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) (jetzt GGVSE).
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Zu § 35 Abs. 1 und 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge beurteilen kann.
Zu § 35 Abs. 4:
Hinweise zur Überprüfung von Feuerlöschern siehe DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".
Zu § 36 Abs. 1:
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Zu § 36 Abs. 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern beurteilen kann.
Zu § 37 Abs. 1 und 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Treibgasanlagen von Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Treibgasanlagen von Fahrzeugen beurteilen kann.
Zu § 37 Abs. 2:
Der erreichbar niedrigste Wert kann angenommen werden, wenn der CO- Gehalt 0,1 Vol.-% im Leerlauf bei betriebswarmem Motor nicht übersteigt.
Zu § 38:
Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist bei Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen erfüllt, wenn die Prüfung mit Luft durchgeführt wird. Hierfür sind die Leitungen von der Anschlußstelle des Druckregelgerätes bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Verbrauchseinrichtungen vor dem Einlassen von Gas mit dem 1 ,1 fachen, bei Betriebsdrücken bis 50 mbar mit dem 3fachen Betriebsüberdruck zu prüfen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit von 5 Minuten für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 5 Minuten nicht abfällt.
Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit umfaßt bei Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen insbesondere die Prüfung der Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen unter anderem auf
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen zum Kochen, Heizen, Beleuchten und Kühlen in Fahrzeugen beurteilen kann.
Zu § 39 Abs. 1:
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschriften , Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Die Prüfung erstreckt sich auf alle Anlagenteile unter Erdgleiche sowie auf solche, die die Sicherheit der Teile unter Erdgleiche beeinflussen können.
Zu § 39 Abs. 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche beurteilen kann.
Zu § 41:
Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) vom März 1978 mit Ausnahme folgender Abschnitte
4.1.1,
4.2.1 bis 4.3.3,
4.4.1 bis 4.5.2,
4.5.5 bis 4.5.8,
4.5.10 bis 4.6.2,
4.8,
7.6.1,
7.6.3 bis 7.6.5 und
7.7.1 bis 7.7.14 nicht mehr anzuwenden.
Technischen Regeln Druckbehälter | Anhang 1 |
Anlage zu TRB 801 Nr. 25 "Flüssiggaslagerbehälteranlagen"
Technischen Regeln Druckgasbehälter | Anhang 2 |
TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern"
Auszug aus der 7. GSGV | Anhang 3 |
1. Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GSGV) vom 26. Januar 1993 in der Fassung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213)
2. Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) Anhang 1 "Grundlegende Anforderungen"
Zusammenstellung besonderer Vorschriften und Regeln der Technik für die Verwendung von Flüssiggas: | Anhang 4 |
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Guter auf Straßen (Gefahrgutverordnung-Straße - GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE))
Technische Richtlinien, insbesondere zur Gefahrgutverordnung Straße TRS 002 "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten"
TRS 003 "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen an die nichtelektrische Ausrüstung und Feuerlöscher"
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte"
Verordnung über Druckbehälter Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter insbesondere
TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung"
TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen"
TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" Nr. 25: "Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische" und Anlage zu TRB 801 Nr. 25 "Flüssiggaslagerbehälteranlagen"
Technische Regeln Druckgase insbesondere
TRG 270 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Kennzeichnung der Druckgasbehälter"
TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern"
TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen"
TRG 301 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen"
TRG 303 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Einwegflaschen"
TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks"
TRG 402 "Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen"
TRG 402 "Betreiben von Füllanlagen; volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen Anlage 1 mit Flüssiggas"
Technische Regeln Rohrleitungen TRR 100 "Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen"
Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (ZH 1/10).
Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988.
DIN EN 161 | Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte |
DIN 477-1 | Gasflaschenventile für Prüfdrücke bis max. 300 bar; Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde |
DIN 2403 | Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff |
DIN 3258-2 | Flammenüberwachung an Gasgeräten; Automatische Zündsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung |
DIN 3362 | Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
DIN 3383-1 | Gasschlauchleitungen und Gasanschlußarmaturen; Sicherheits-Gasschlauchleitungen, Sicherheits-Gasanschlußarmaturen |
DIN 3384 | Edelstahlschläuche für Gas |
DIN 3391 | Stellgeräte und Mehrfachstellgeräte für gasförmige Brennstoffe; Allgemeine Festlegungen |
DIN 4788-1 | Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse |
DIN 4788-2 | Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung |
DIN 4788-3 | Gasbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen; Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
DIN 4811-2 | Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sonderanschlüssen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
E DIN 4811-3 | Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für festeingestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4 bar |
E DIN 4811-4 | Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anlagen mit Flüssiggasflaschen |
E DIN 4811-5 | Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für ortsfeste Flüssiggasbehälter |
DIN 4811-6 | Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck |
DIN 4815-1 | Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen |
DIN 4815-2 | Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen |
DIN 4815-4 | Schläuche für Flüssiggas; Schläuche und Schlauchleitungen für Treibgasanlagen in Fahrzeugen |
DIN 4817-1 | Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
DIN 30 664-1 | Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien ohne Ummantelung und Armierung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen |
DIN 51 622 | Flüssiggase; Propan, Propen; Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen |
Tabellen und Diagramme | Anhang 5 |
1. Eigenschaften der Flüssiggase
Eigenschaft | Einheit | Propan | n-Butan | |
Chemische Summenformel | - | C3H8 | C4H10 | |
Strukturformel | - | CH3-CH2-CH3 | CH3-CH2-CH2-CH3 | |
Kohlenstoff-Gehalt | Massenanteil in % | 81,72 | 82,66 | |
Wasserstoff-Gehalt | Massenanteil in % | 18,28 | 17,34 | |
Molare Masse | kg/kmol | 44,09 | 58,12 | |
Gaskonstante | mkg/kg°K | 18,76 | 14,0 | |
Molvolumen | cm³/mol | 21,94 | 21,50 | |
Dichte, flüssig bei 0 °C | kg/dm³ | 0,53 | 0,60 | |
Dichte, gasförmig im Normzustand | kg/m³ | 1,97 | 2,59 | |
Dichteverhältnis gasförmig | (Luft = 1) | 1,55 | 2,09 | |
Spezifisches Volumen flüssig, bei 15 °C | dm³/kg | 1,96 | 1,72 | |
Spezifisches Volumen gasförmig, im Normzustand | m³/kg | 0,495 | 0,370 | |
Siedepunkt bei 1,013 bar | °C | -42 | -0,5 | |
Dampfdruck bei | -30 °C | bar Überdruck | 0,691 | -0,686 |
-20 °C | 1,443 | -0,512 | ||
-10 °C | 2,424 | -0,289 | ||
0 °C | 3,703 | 0,059 | ||
10 °C | 5,358 | 0,519 | ||
20 °C | 7,353 | 1,089 | ||
30 °C | 9,826 | 1,844 | ||
40 °C | 12,758 | 2,785 | ||
50 °C | 16,289 | 4,001 | ||
60 °C | 19,907 | 5,394 | ||
70 °C | 24,811 | 7,159 |
Eigenschaft | Einheit | Propan | n-Butan |
Verdampfungswärme bei 0 °C | kJ/kg | 378,58 | 383,86 |
Kritische Temperatur | °C | 96,8 | 152,1 |
Kritischer Druck | bar | 42,56 | 38,05 |
Kritische Dichte | kg/dm³ | 0,220 | 0,228 |
Spezifische Wärme flüssig, bei 0 °C | kJ/kg °C | 2,43 | 2,26 |
Spezifische Wärme bei konstantem Druck, gasförmig im Normzustand | kJ/m³ °C | 3,22 | 4,31 |
Brennwert hO(oberer Heizwert) | kWh/kg | 13,98 | 13,74 |
MJ/kg | 50,337 | 49,491 | |
MJ/m³n | 101,205 | 133,795 | |
Heizwert Hu (unterer Heizwert) | kWh/kg | 12,87 | 12,69 |
MJ/kg | 46,343 | 45,707 | |
MJ/m³n | 93,180 | 123,565 | |
Wobbezahl W0 = H0/√ dv | MJ/m333 | 81,29 | 92,53 |
Wobbezahl Wu = Hu/√ dv | 74,84 | 85,45 | |
Theoretischer Sauerstoffbedarf pro Nm3 Gas | m3N | 5,104 | 6,769 |
Theoretischer Luftbedarf Lmin pro Nm3 Gas | m3N | 24,36 | 32,308 |
Zündgrenze in Luft | Vol.-% | 2,1-9,5 | 1,5-8,5 |
bei Verbrennung mit Luft | |||
Max. Flammengeschwindigkeit | cm/s | 47,2 | 45,2 |
Max. Verbrennungstemperatur | °C | 1825 | 1895 |
Verbrennungsgasmenge, feucht pro Nm3 Gas | m3N | 26,224 | 34,709 |
Verbrennungsmenge, trocken Vtrmin pro Nm3 Gas | m3N | 22,3 | 29,68 |
Verbrennungsquotient Lmin/ Vtrmin | - | 1,09 | 1,09 |
Max. Kohlendioxidgehalt der trockenen Verbrennungsgase CO2max | Vol.-% | 13,8 | 14,1 |
2. Dampfdruckdiagramm
3. Entnahmediagramme
3.1 Entnahmediagramm für 11 kg-Mehrflaschenanlage
Maximale Dauerentnahme in kg/h, je angeschlossene Flasche, bei 11 kg-Flaschenanlagen (bestehend aus mindestens 2 Flaschen) mit automatischen Zuschaltern (Gasart: Propan, auch Handelspropan)
3.2 Entnahmediagramm für 33 kg-Mehrflaschenanlage
Maximale Dauerentnahme in kg/h, je angeschlossene Flasche, bei 33 kg-Flaschenanlagen (bestehend aus mindestens 2 Flaschen) mit automatischen Zuschaltern (Gasart: Propan, auch Handelspropan)
ENDE |