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Zu § 17 Abs. 3:
Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört z.B.
Zu § 18 Abs. 1:
Vom Unternehmer beauftragte Personen sind solche, die mit den jeweiligen Instandsetzungsarbeiten vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig durchführen.
Instandsetzen von Druckgasbehältern siehe Nummer 9 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist erfüllt durch Verwendung von
Zu den geeigneten Hilfsmitteln zählen:
Zu § 18 Abs. 2:
Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, sind z.B. Membranen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Schlauchleitungen.
Zu § 19 Abs. 2:
Kühlmaßnahmen sind erforderlich, weil überhitzte Behälter aufgrund steigenden Innendruckes und verminderter Materialfestigkeit bersten können.
Auch der kontrollierte Abbrand von austretendem Flüssiggas, das nicht abgestellt werden kann, erfordert eine schnelle und ausreichende Kühlung, z.B. von Behälterwandungen, Rohrleitungen, die im Einflußbereich des Feuers sind.
Zu § 20:
Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 34 Druckbehälterverordnung vorgeschriebene Anzeige an die staatlichen Aufsichtsbehörden.
Zu § 21:
Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft sind z.B. Räucher-, Koch-, Klimaanlagen und kombinierte Anlagen, Flämmanlagen.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (BGR 138).
Hinsichtlich Abgasführung siehe auch
Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden, durch
Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung kann z.B. durch geeignete Brenneränderungen bzw. -einstellungen erfüllt werden.
Zu § 21 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 21 Abs. 4:
Bei Anordnung der Brenner hinter dem Raucherzeuger oder oberhalb des Glutbettes besteht Rückzündgefahr infolge der brennbaren Bestandteile des Räucherrauches.
Diese Forderung kann z.B. durch primärseitig angeordnete Brenner erfüllt werden.
Zu § 22:
Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Dies kann sein im Hoch- und Tiefbau sowie Stahlbau einschließlich der Stellen und Räume, in denen Umbau-, Reparatur- und Erweiterungensarbeiten, z.B. Maurerarbeiten, Leitungsverlegungen, Installationsarbeiten, Anstricharbeiten, Fußbodenverlegungen, durchgeführt werden.
Heizgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die Warmluft oder Strahlungswärme erzeugen und zum Beheizen und Austrocknen von Räumen bei Bau- und Montagearbeiten bestimmt sind.
Schmelzgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Schmelzen und Aufbereiten von bituminösen und anderen heiß zu verarbeitenden Baustoffen bestimmt sind.
Flämmgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Trocknen oder Bearbeiten von Flächen mit offener Flamme oder zu ähnlichen Arbeiten bestimmt sind.
Flämmgeräte sind z.B.
Zu § 22 Abs. 1:
Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.
Zu § 22 Abs. 2:
Längere Arbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3.
Zu § 22 Abs. 3:
Wegen der in engen und in langgestreckten Räumen erhöhten Gefährdung bei Bränden und Verpuffungen sollte Flüssiggas in solchen Fällen nur dann verwendet werden, wenn dies betriebstechnisch unbedingt notwendig ist.
Zu § 22 Abs. 4:
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen können insbesondere zur Vermeidung und Bekämpfung von Bränden und Verpuffungen sowie hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege erforderlich sein.
Zu § 22 Abs. 5:
Eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge wird zugeführt, wenn z.B.
Zu § 22 Abs. 6:
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z.B.
Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft ist nicht zu rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten sind und der Sauerstoffgehalt in der Luft mehr als 19 Vol.-% beträgt.
Zu § 22 Abs. 7:
Kohlenmonoxid entzieht dem gelöschten Kalk Wasser, so dass es zur Bildung von Calciumcarbonat kommt. Das in den Abgasen enthaltene Kohlendioxid soll auf diese Weise den Abbindevorgang des Mörtels beschleunigen. Durch die Zufuhr des Kohlendioxids wird aber ein Teil der atembaren Luft verdrängt. Hierbei ist es ausreichend wenn der Sauerstoffgehalt in der Luft mehr als 17 Vol.-% beträgt.
Zu § 22 Abs. 8:
Diese Forderung bedingt, dass Handbrennern das Flüssiggas gasförmig zugeführt wird.
Zu § 22 Abs. 12:
Das Entstehen von Bränden kann z.B. durch das Aufstellen der Verbrauchseinrichtungen (z.B. Schmelzöfen) in einer Wanne aus nicht brennbarem Material verhindert werden. Die Wanne muss bei Verbrauchseinrichtungen, in denen Flüssigkeiten erhitzt werden, in der Lage sein, die auslaufenden oder überlaufenden Flüssigkeiten sicher aufzunehmen.
Zu § 22 Abs. 13:
Durchgehender Betrieb ist dann gegeben, wenn flüssiggasbefeuerte Heizgeräte zum Beheizen und Austrocknen von Räumen eingesetzt werden, ohne dass Beschäftigte anwesend sind. Durchgehender Betrieb kann z.B. in den Wintermonaten bei Tag und Nacht, an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sein, damit die Bauarbeiten auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen weitergeführt werden können.
Zu § 22 Abs. 20:
Ausreichende Lüftung ist gewährleistet, wenn mindestens 2 Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von 1 % der Grundfläche (> 100 cm²) vorhanden sind.
Zu § 23 Abs. 1:
Dies kann mit geeigneten Einrichtungen, z.B. Überströmsicherungen, erreicht werden.
Zu § 23 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. durch Strahlungsschutzeinrichtungen erfüllt.
Zu § 23 Abs. 3:
Dies kann gewährleistet werden, durch eine Schnellschlußeinrichtung am Ende der Sammelleitung der Druckgasbehälter, die leicht erreichbar und einfach zu betätigen ist.
Die Schnellschlußeinrichtung kann auch gleichzeitig Hauptabsperreinrichtung sein.
Zu § 23 Abs. 4:
Die Befestigung soll folgenden Beanspruchungen standhalten:
Zu § 23 Abs. 6:
Dies ist z.B. durch eine Druckanzeigeeinrichtung möglich, die vom Maschinenführer leicht zu beobachten ist.
Zu § 23 Abs. 7:
Siehe DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas".
Zu § 23 Abs. 8:
Diese Forderung kann erfüllt werden durch die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen und Schläuchen der Druckklasse 30, Wanddicke 5 mm, nach DIN 481 5-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen".
Zu § 23 Abs. 9:
Einrichtungen, die ein Austreten unverbrannten Gases verhindern, sind z.B.
Zu § 23 Abs. 12:
Siehe "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten" (TRS 002).
Ein Gefahrfall kann vorliegen z.B. bei
Zu § 23 Abs. 13:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn je nach Fassungsvermögen der Behälter Feuerlöscher wie folgt vorhanden sind:
bis 1 m³ | 1 Feuerlöscher P 6, |
über 1 m³ bis 5 m³ | 2 Feuerlöscher P 6, |
über 5 m³ | 2 Feuerlöscher P 12. |
Zu § 23 Abs. 14:
Dies kann z.B. durch zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen, z.B. Schutzwände, erreicht werden.
Ausbildung von Schutzwänden siehe "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen an die nichtelektrische Ausrüstung und Feuerlöscher" (TRS 003).
Zu § 24:
Dies kann z.B. erreicht werden durch Absperreinrichtungen vor den Räumen, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
Hinsichtlich der Gasinstallation von Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege siehe DVGW-Arbeitsblatt G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlichtechnischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb".
Zu § 25:
Hinsichtlich Flüssiggasanlagen für das Unterrichtswesen siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb".
Zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung kann durch eine Absperreinrichtung für die gesamte Gasanlage des Raumes erfüllt werden.
Sind auch an den Schülerplätzen Gasentnahmeeinrichtungen vorhanden, kann dies z.B.
mit der die Gaszufuhr zu den Schülerplätzen unterbrochen werden kann, erreicht werden.
Bei der Positionierung der Absperreinrichtung am Lehrerplatz ist zu berücksichtigen, dass sich die Lehrperson auch an den Schülerplätzen befinden kann.
Schnellschlußabsperreinrichtungen können z.B. Schnellschluß- oder Sicherheits-Absperreinrichtungen sein; siehe auch DIN 481 7-1 "Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen, Kennzeichnung" und DIN EN 161 "Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte".
Soweit diese Forderung mit einer Schnellschlußabsperrung erfüllt wird, ist zu beachten, dass diese nur so lange geöffnet ist, wie an den Schülerplätzen Gas benötigt wird und die Aufsicht über die Gasverwendung gewährleistet ist.
Zu § 26:
Handschrumpfgeräte dienen zum Erwärmen von Schrumpffolien, die sich dabei eng um das Packgut legen.
Schrumpfrahmen siehe DIN 8740-8 "Begriffe für Verpackungsmaschinen; Maschinen zum Herstellen und Auflösen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten.
Schrumpfsäulen haben senkrecht angeordnete ruhende oder bewegte Brennerleisten.
Zu § 26 Abs. 2:
Diese Forderung kann mit Einrichtungen erfüllt werden, die die Gaszufuhr zwangläufig absperrt.
Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 "Betriebsanweisungen".
Zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 27 Abs. 2:
Eine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter durch Hitzestau kann bei Warmhaltegeräten (Kochern) mit Druckgaspackungen, die innerhalb des Gehäuses untergebracht sind, verhindert werden, wenn
Hierzu gehört z.B., dass bei Tischkochern nur Kochgefäße zugehöriger Größe verwendet werden.
Zu § 27 Abs. 4:
Zu den Orten, an denen Gefahr für die Flüssiggasanlagen besteht, zählen z.B. Schubladen, Werkzeugkästen.
Zu den unbelüfteten Behältnissen zählen auch unbelüftete Schränke.
Zu § 28:
Zerstäubungsbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Brenner, die mit Gas aus der flüssigen Phase betrieben werden. Das Gas verläßt die Brenndüse im flüssigen Zustand.
Zu § 28 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zerstäubungsbrenner verwendet werden, die mit zwei Brennerabsperrventilen ausgerüstet sind, wobei mindestens ein Brennerabsperrventil selbsttätig wirkt und das Düsensystem hinter den Brennerabsperrventilen so kurz wie möglich ausgeführt ist.
Sicherheitstechnische Anforderungen an selbsttätige Brennerabsperrventile siehe DIN EN 264 "Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen".
Zu § 28 Abs. 2:
Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolumens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Abgaswege bis zum Schornsteineintritt angesehen. In der Regel soll die Durchlüftung mit dem gesamten Verbrennungsluftstrom und über eine Zeit von mindestens 15s erfolgen. Die Durchlüftung muss jedoch mit mindestens 50 % des gesamten Verbrennungsluftstromes, der bei maximaler Feuerungswärmeleistung der Feuerung erforderlich ist, durchgeführt werden.
Zu § 28 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. durch eine außerhalb des Aufstellungsraumes befindliche Hauptabsperreinrichtung erfüllt.
Zu § 28 Abs. 9:
Diese Forderung beinhaltet, dass z.B.
Zu § 29:
Treibgasanlagen sind Anlagen, in denen Flüssiggas als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen verwendet wird. Zu den Fahrzeugen gehören auch Radlader.
Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten die "Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u.ä.) betrieben wird" zu § 45 STVZO.
Siehe hierzu auch VdTÜV-Merkblatt 750 Teil 1 "Autogasanlagen (Treibgasanlagen); Anforderungen".
Fahrzeuge ohne behördliche Betriebserlaubnis sind z.B. innerbetriebliche Fahrzeuge; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).
Zu § 29 Abs. 1:
In ordnungsgemäßem Zustand befinden sich Treibgasanlagen von Fahrzeugen mit einer behördlichen Betriebserlauhnis oder Genehmigung, die sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes bei Flurförderzeugen siehe Richtlinie 86/663/EWG. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasverbrennungsmotor kann der ordnungsgemäße Zustand angenommen werden, wenn die vorstehend genannte Richtlinie entsprechend eingehalten ist.
Zu § 29 Abs. 2:
Ein sicheres Befestigen ist gewährleistet, wenn
verwendet werden.
Stahlseile sind als Spannmittel nicht geeignet.
Zu § 29 Abs. 5:
Im Regelfall wird der Kraftstoff der Treibgasanlage aus der flüssigen Phase des Treibgasbehälters zugeführt. In seltenen Fällen, z.B. bei kleinen Fahrersitzkehrsaugmaschinen, erfolgt die Entnahme aus der Gasphase.
Zu § 29 Abs. 7:
Diese Forderung ist für Treibgasbehälter z.B. erfüllt, wenn
Diese Forderung ist für Rohrleitungen z.B. erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.
Diese Forderung ist für Schlauchleitungen erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 300 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.
Zu § 29 Abs. 8:
Diese Forderung schließt ein, dass bei der Positionierung von Treibgasbehältern mit ihren Ausrüstungsteilen ergonomische Erkenntnisse berücksichtigt sind.
Zu § 29 Abs. 9:
Die Forderung an die Gehäuseausführung beinhaltet, dass diese aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und so dicht ausgeführt sind, dass kein Flüssiggas in den Fahrzeuginnenraum gelangen kann.
Zu § 29 Abs. 10:
Eine Minimierung der Schadstoff-Gehalte in Abgasen ergibt sich, wenn z.B. gemäß § 11 Abs. 12 eine einwandfreie Verbrennung im Motor gewährleistet ist.
Eine Minimierung der Schadstoffe kann erfahrungsgemäß bei wechselweisem Betrieb mit Benzin nicht erreicht werden.
Für eine Minimierung der Schadstoffe ist es auch erforderlich, dass Luftfilter von Motoren regelmäßig auf Sauberkeit geprüft werden.
Zu § 29 Abs. 11:
Das Sichern gegen unbeabsichtigtes Verstellen kann durch Versiegeln oder Verplomben erfolgen.
Zu § 29 Abs. 12:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn unmittelbar am Entnahmeventil des Treibgasbehälters ein Rohrbruchventil angebracht wird, das auf den maximalen Gasverbrauch (z.B. kg/h) abgestimmt ist.
Zu § 29 Abs. 14:
Siehe auch
Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind dann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (ZH 1/401) angegebenen Werte bzw. die TRK-Werte für die einzelnen Stoffe unterschritten werden. Bei Stoffgemischen schließt die Einhaltung der MAK-Werte der einzelnen Komponenten eine Gefährdung nicht aus.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind ausreichende Lüftungsverhältnisse erforderlich.
Zu § 29 Abs. 16:
Unter Abstellen wird die Außerbetriebnahme von Fahrzeugen für längere Zeit, z.B. zu Pausen oder nach Arbeitsschluß, verstanden.
Sicher abstellen beinhaltet auch:
Bild 8: Schutzbereich an Fahrzeugen
Zu § 29 Abs. 17:
Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er mindestens die Abmessung des Schutzbereiches nach den Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 16 hat.
Zu § 29 Abs. 18:
Hinsichtlich der Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre siehe auch § 14 Abs. 1.
Zu § 30:
Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen sind z.B. Anlagen zum Kochen, Heizen, Beleuchten und Kühlen.
Für das Verbrennen von Flüssiggas in Motoren siehe § 29.
Für Heizungen und Kühleinrichtungen siehe auch § 7 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).
Zu § 30 Abs. 1:
Unter Fahrzeuge sind auch Fahrzeugaufbauten zu verstehen, die nur gelegentlich verfahren werden. Baucontainer zählen nicht zu den Fahrzeugen.
Die Anzahl der Druckgasflaschen umfaßt die angeschlossenen Druckgasflaschen und die bereitgehaltenen Druckgasflaschen. Im Brenngastank wird Flüssiggas zum Verbrennen, z.B. zum Heizen, Kochen, Beleuchten und Kühlen, in Fahrzeugen bereitgehalten, wobei die Entnahme aus der gasförmigen Phase erfolgt.
Hinsichtlich der Anforderungen an dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundene Brenngastanks siehe Technische Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks".
Zu § 30 Abs. 2:
Unter Feldkochherde werden auch sogenannte Küchenwagen von Hilfsorganisationen verstanden.
Zu § 30 Abs. 3:
Lüftungsöffnungen siehe § 14.
Zu § 30 Abs. 7:
Unter Druckgasbehälter werden auch Einwegbehälter verstanden.
Zu § 30 Abs. 9:
Siehe Nummer 7.2 der Technischen Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks".
Als ausreichender Abstand zwischen Füllanschluß und Lüftungsöffnungen gilt 0,5 m.
Zu § 30 Abs. 11:
Dies kann z.B. mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung erreicht werden, die verhindert, dass Brenngastanks überfüllt werden können.
Zu § 30 Abs. 12:
Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks".
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 7.
Zu § 30 Abs. 14:
Dies kann z.B. bei Verbrauchsanlagen, die aus Brenngastanks versorgt werden, mit einer hinter dem Druckregelgerät installierten Absperreinrichtung mit Prüfanschluß erreicht werden.
Zu § 30 Abs. 15:
Leitungen und deren Verlegung siehe DIN 30694-4 "Gasgeräte für Flüssiggas in Fahrzeugen; Koch-, Back-, Grill-, Kühl- und Gefriergeräte; Anforderungen und Prüfung".
Bei der Verlegung von Leitungen in Radkästen ist mit Beschädigungen zu rechnen.
Zu § 30 Abs. 16:
Eine derartige Maßnahme ist z.B. die Verwendung einer Schlauchabreißkupplung mit integriertem Rückschlagventil die bei Zugbelastung die Schlauchleitung vor Beschädigung schützt sowie Gasaustritt verhindert.
Zu § 30 Abs. 17:
Hinweise für den Anschluß sind z.B. den Einbauvorschriften der Hersteller zu entnehmen.
Zu § 30 Abs. 18:
Hinsichtlich der Führung von Abgasen ist darauf zu achten, dass die Abgasrohre in allen Teilen steigend verlegt sind.
Zu § 30 Abs. 19:
Ausreichend bemessen sind Be- und Entlüftungsöffnungen bei Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert > 50 g/h, wenn sie je 100 g/h Anschlußwert 50 cm² groß sind, mindestens jedoch 150 cm². Die erforderliche Öffnung für Dunstschwaden wird hierdurch nicht berührt.
Anordnung der Be- und Entlüftungsöffnungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 14.
Zu § 30 Abs. 21:
Hiervon kann bei der Verwendung von Edelstahlabgasrohren ausgegangen werden. Aluminiumrohre und aluminiumkaschierte Papprohre sind in der Regel ungeeignet.
Zu § 30 Abs. 23:
Abstellen im Sinne dieser Bestimmung ist das Außerbetriebsetzen von Fahrzeugen zu längeren Arbeitsunterbrechungen oder nach Arbeitsende. Längere Arbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3.
Sicher abstellen beinhaltet auch
Zu § 30 Abs. 24:
Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er die Abmessungen des Schutzbereiches nach Anhang 2 hat.
Zu § 30 Abs. 25:
Hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen ist dieses bei brennbaren Flüssigkeiten (z.B. heißes Fett in Friteusen von Fahrzeugen) gewährleistet, wenn diese mit einem gut verschließbaren, dichtschließenden Deckel ausgerüstet sind, der sicherstellt, dass bei den zu erwartenden Beschleunigungen und Verzögerungen keine Flüssigkeit austreten kann.
Zu § 31 Abs. 1:
Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn Druckgasbehälter mit ausreichendem Abstand von Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräumen für Verbrauchsanlagen aufgestellt sind. Hinsichtlich des ausreichenden Abstandes siehe Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 24.
Ist der Aufstellbereich der Druckgasbehälter in besonderen Fällen, z.B. abfallend zu Gebäudeöffnungen oder befinden sich Öffnungen, z.B. für Luftansaugeinrichtungen, in der Nähe des explosionsgefährdeten Bereiches, kann eine Kombination von mehreren Schutzmaßnahmen erforderlich sein, z.B. Hochführen der Luftzuführkanäle oder gasdichte Schutzmauern in Verbindung mit einer Vergrößerung des "explosionsgefährdeten Bereiches".
Besondere Fälle liegen vor, wenn die Druckgasbehälter aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur bergseits vom Aufstellbereich der Verbrauchsanlage aufgestellt werden können.
Aufstellung von Flüssiggasanlagen in Räumen unter Erdgleiche siehe auch § 6 Abs. 6.
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