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VBG 7m1 - Lederherstellung und Lederverarbeitung
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 08/1955; 01/1993)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
§ 1 Lederherstellungsmaschinen im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG
(1) Für Lederherstellungsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Lederherstellungsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Lederherstellungsmaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Lederherstellungsmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
I Lederherstellung
a) Gerbstoffbereitung
§ 1a Rindenschneider
(1) Die Einzugswalzen der Rindenschneider müssen so geschützt sein, dass sie die Hände nicht erfassen können.
(2) Die Schneidwerkzeuge der Rindenschneider müssen völlig und fest umkleidet sein.
§ 2 Rindenbrecher
Rindenbrecher müssen so geschützt sein, dass die Hände von den Schlageinrichtungen nicht erfasst werden können.
§ 3 Lohpressen
Lohpressen müssen so geschützt sein, dass die Hände von den Presswalzen nicht erfasst werden können.
§ 4 Extraktionsgruben (Kochgruben)
(1) Extraktionsgruben (Kochgruben) müssen eine Einfassung von mindestens 5 cm Höhe haben. Sie Sind zu umwehren oder abzudecken
(2) Gruben, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift angelegt werden, müssen eine Einfassung von mindestens 70 cm Höhe über dem Standplatz haben oder vollkommen abgedeckt sein.
§ 5 Brandgefahr
Bei der Lagerung und Aufbereitung der Rinden und der Lohe ist die Brandgefahr besonders zu beachten. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden sein.
b)Wasserwerkstatt, Gerberei und Zurichterei
§ 6 Verhütung des Milzbrandes
Für das Verarbeiten trockener und trocken gesalzener Häute und Felle in der Wasserwerkstatt gelten, bis die Häute und Felle den Äscher durchlaufen haben, die §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verhütung und Bekämpfung des -Milzbrandes bei Arbeiten mit trockenen und trocken gesalzenen Häuten und Fellen" (BGV B8) sinngemäß.
§ 7 Gruben
(1) Gruben müssen an den Verkehrsseiten eine Einfassung von mindestens 5 cm Höhe haben oder vollkommen abgedeckt sein.
(2) Gruben, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift angelegt werden, müssen an der Verkehrsseite eine Einfassung von mindestens 20 cm Höhe haben oder vollkommen abgedeckt sein.
(1) In Gruben, in denen erfahrungsgemäß giftige; betäubende oder explosible Gase und Dämpfe auftreten können, darf niemand einsteigen, bevor sie gefahrenfrei gemacht sind.
(2) Arbeiten, die nur kurze Zeit dauern und unumgänglich notwendig sind, dürfen jedoch unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden:
Wird in Gruben mit Anstrichmitteln gearbeitet, die giftige, betäubende oder explosible Bestandteile enthalten, so gilt folgendes:
§ 10 Abwässergräben, -kanäle u. dgl.
Für Arbeiten in Abwässergräben, -kanälen u. dgl., in denen erfahrungsgemäß giftige, betäubende oder explosible Gase und Dämpfe auftreten können, gilt folgendes:
§ 11 Rotierende Fässer
(1) Rotierende Fässer müssen so eingerichtet oder so geschützt sein, dass niemand gefährdet wird.
(2) Rotierende Fässer müssen eine mechanisch wirkende Haltevorrichtung haben, die unbeabsichtigtes Drehen verhindert.
(3) Feuergefährliche Lösemittel dürfen zum Entfetten in rotierenden Fässern nicht verwendet werden.
(4) Faßgruben müssen eine Einfassung von mindestens 5 cm Höhe haben.
§ 12 Walzenmaschinen (Entfleisch., Enthaar-, Glätt-, Streich-, Ausreck-, Abwelk- und ähnliche Maschinen)
(1) Walzenmaschinen müssen so geschützt sein, dass man nicht in die sich schließenden Walzen geraten kann.
(2) Walzenmaschinen, an denen zwei Personen arbeiten, müssen eine Sperrvorrichtung haben, die von dem zweiten Arbeiter gelöst werden muss, bevor der Maschinenführer das Schließen der Walzen einleiten kann. Die Walzen müssen jedoch von einer Person allein geöffnet werden können.
(3) Der Maschinenführer muss vor Arbeitsbeginn das einwandfreie Ansprechen der Schutz- und Sperrvorrichtungen prüfen.
(4) Die Bedienungsstände müssen in gleitsicherem Zustand gehalten werden.
(5) Walzenmaschinen, bei denen die Gefahr des Hineinstürzens besteht, müssen eine Festhaltevorrichtung haben.
§ 13 Trommelglätt-, Trommelenthaarmaschinen, Maschinen System Leidgen
(1) Trommelglätt-, Trommelenthaarmaschinen und Maschinen System Leidgen, an denen zwei Personen arbeiten, müssen eine Sperrvorrichtung haben, die von dem zweiten Arbeiter gelöst werden muss, bevor der Maschinenführer das Schließen der Zange einleiten kann. Die Zange muss jedoch von einer Person allein geöffnet werden können.
(2) Der Maschinenführer muss vor Arbeitsbeginn das einwandfreie Ansprechen der Sperrvorrichtung prüfen.
(3) Die Bedienungsstände müssen in gleitsicherem Zustand gehalten werden.
§ 14 Ein, und Mehrtischmaschinen
Ein- und Mehrtischmaschinen müssen so geschützt sein, dass man nicht an die Messerzylinder gelangen kann.
§ 15 Spaltmaschinen
(1) An Bandmesserspaltmaschinen muss der nicht zum Schneiden benutzte Teil des Messers verkleidet sein.
(2) Die Einlaufstelle zwischen Stütz- und Gummiwalze ist zu schützen.
(3) An Bandmesserspaltmaschinen ohne Gliederwalzen muss die Einlaufstelle geschützt sein. Die Maschine muss an jeder Stelle der Einlaßseite ausgerückt werden können.
§ 16 Zerschneidemaschinen
Zerschneidemaschinen (Fleischwölfe) müssen so geschützt sein, dass die Hände nicht in die Transportschnecke geraten können.
§ 17 Falz- und ähnliche Maschinen (Mignon), Blanchier-, Schleif- und Bürstmaschinen )
Falz- und ähnliche Maschinen (z.B. Mignon), Blanchier-, Schleif- und Bürstmaschinen müssen so geschützt sein, dass die Hände nicht in die Arbeitsstelle geraten können.
An Falzmaschinen mit automatischer Zuführung ist die Einlaufstelle so zu schützen, dass niemand zwischen die Walzen geraten kann.
(1) An Blanchier-, Schleif- und Bürstmaschinen muss der anfallende Staub abgesaugt werden. Die Motoren dieser Maschinen müssen staubgeschützt sein oder außerhalb der Betriebsräume stehen.
(2) An Blanchiermaschinen muss beim Schleifen der Messerwelle die Absaugeleitung abgesperrt werden.
(3) An Blanchier-, Schleif- und Borstmaschinen sind geeignete Löscheinrichtungen bereitzuhalten.
§ 20 Dollier-, Naßschleif-, Bims- und ähnliche Maschinen
Bei Dollier-, Naßschleif-, Bims- und ähnlichen Maschinen mit Vollschleifkörpern darf die von der Lieferfirma angegebene höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
§ 21 Bügel- und Narbenpressen
(1) Bügel- und Narbenpressen, die hydraulisch oder mit hin- und hergehenden Walzen arbeiten, müssen so eingerichtet sein, dass niemand während des Arbeitsganges in die Preßstellen geraten kann.
(2) Bügel- und Narbenpressen, die durch zwei Personen bedient werden, dürfen nur unter Mitwirkung beider in Gang gesetzt werden können. Die Maschinen müssen jedoch von einer Person allein stillgesetzt werden können.
(3) An Bügel- und Narbenpressen ist ein Glättstab bereitzuhalten und zu benutzen.
§ 22 Karrenwalzen
An Karrenwalzen ist das Arbeiten unmittelbar vor den in Gang befindlichen Walzen verboten.
§ 23 Ausbrech- und Krispel- (Pantoffel-) Maschinen
Bei Arbeiten an Ausbrech- und Krispel- (Pantoffel-) Maschinen ist das Tragen von Fingerringen verboten.
§ 24 Schutzalter
(1) An Rindenschneidern, Walzenmaschinen (Entfleisch-, Enthaar-, Glätt-, Streich-, Ausreck-, Abwelk-, Ausstoßmaschinen), Trommelglätt- und Trommelenthaarmaschinen, Maschinen System Leidgen, vertikalen Eintischmaschinen, Spaltmaschinen (Einlaßseite), Falz- und ähnlichen Maschinen (Mignon), Blanchier- und Schleifmaschinen, Bügel- und Narbenpressen sowie Karrenwalzen dürfen nur zuverlässige, mit der Bedienung der Maschinen vertraute Personen beschäftigt werden, die über achtzehn Jahre alt sind.
(2) Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft zulassen, dass an diesen Maschinen Lehrlinge unter achtzehn Jahren im letzten Lehrjahr zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Nach bestandener Gesellenprüfung dürfen Jugendliche an diesen Maschinen ohne besondere Genehmigung beschäftigt werden.
II. Lederverarbeitung
§ 25 bis 37 außer Kraft;
ersetzt durch UVV "Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen" (VBG 69).
III. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.8.19556) in Kraft. Gleichzeitig werden die § 1 bis 12 und 44 bis 53 der Unfallverhütungsvorschrift "Lederindustrie" (VBG 7m) ungültig.
(2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 tritt für Walzenmaschinen erst am 1.8.1960 in Kraft.
(3) Die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt 7) gelten auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.
ENDE |