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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2652; 22.03.2020 S. 604 20; 15.05.2020 S. 1015 20a; 21.12.2020 S. 3096 20b; 03.06.2021 S. 1309 21; 20.08.2021 S. 3932 21a; 20.12.2022 S. 2759 22; 06.06.2023 Nr. 146 23; 22.12.2023 Nr. 408 23a)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SGB XIV - Soziale Entschädigung
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36

(1) Beim Tod eines rentenberechtigten Beschädigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1.893 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst 949. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt.

(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestattungsgeld bis zu 1.893 Euro zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.

(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.

(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt werden.

(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten der Leichenüberführung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie getragen hat.

" § 36

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.

(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 1.893 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden."

3. In § 46 wird die Angabe "132" durch die Angabe "200" und die Angabe "249" durch die Angabe "350" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist."

b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Absätze 5 bis 11.

d) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter "oder 5 Nummer 1 " gestrichen.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

4. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 10b wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,

3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,"

2. Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

Artikel 5
Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes

Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2

Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird."

b) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "sachliche und" eingefügt.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 106 folgender § 107 eingefügt:

" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet."(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet."

3. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,"1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

  1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  2. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  9. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter ", soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen.

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, §§ 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestimmten Beträge entsprechend § 56 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern."

4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Zivildienstgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:

a) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

" § 47a (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

" § 47b (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

" § 49 (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 (aufgehoben)".

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Versorgung nach den §§ 47 und 47a" durch die Wörter "Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze angefügt:

"(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der von diesem bestimmten Stelle.

(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."

3. Die §§ 47 bis 51

§ 47 Versorgung

(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

  1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
    1. seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    2. seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,
  2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige Dienstleistende
    1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, oder
    2. bei der Durchführung einer der in Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

  1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen.

(5) Als Zivildienst gilt auch

  1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Stelle,
  2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,
  3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,
  4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn der Dienstleistende erstmalig nach Überweisung der Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.

Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil

  1. sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners fremder Obhut anvertraut wird,
  2. er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.

Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.

(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.

(8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor dem Tag beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Bezügen aufgrund der Dienstleistung endet.

(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.

(10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.

(11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1 anzuwenden

§ 47a Versorgung in besonderen Fällen

Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen

(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.

(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist.

(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen

(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,

  1. wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - zu gewähren sind,
  2. wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,
  3. wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder
  4. wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.

§ 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen

Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
  2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendigung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.
  3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Einkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn günstiger ist.

§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.

(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge aufgrund der Dienstleistung nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.

werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter

Das Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Wörter "Landesversorgungsämter und in Fällen der Berufsförderung die Hauptfürsorgestellen" durch die Wörter "Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2. In Artikel 4 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen zustehen:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter "des Beschädigten" durch die Wörter "einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter " § 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort "Versorgung" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:
  1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
  3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
  4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter "oder verschollen sind" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt" durch die Wörter "nach den §§ 4 und 5 sind die Behörden zuständig, denen nach Landesrecht die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich
nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

5. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar."

Artikel 10
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter "Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 227c Satz 1 werden das Wort "Beschädigten" durch das Wort "Geschädigten" und das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2. In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 12
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 21 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter "des Beschädigten" durch die Wörter "einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter " § 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort "Versorgung" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene".

b) In Satz 1 werden die Wörter "Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

d) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter "die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:
  1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
  3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
  4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter "oder verschollen sind" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

4. § 24 wird aufgehoben.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt" durch die Wörter "nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter "des Beschädigten" durch die Wörter "einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter " § 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort "Versorgung" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene".

b) In Satz 1 werden die Wörter "Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
  4. Leistungen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

d) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter "die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:
  1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
  3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
  4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter "oder verschollen sind" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

4. § 6 wird aufgehoben.

5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter "Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt" durch die Wörter "nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

c) Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 15
Änderung der Strafprozessordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird das Wort "Opferentschädigungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort "Versorgungsanspruch" durch die Wörter "Anspruch auf Soziale Entschädigung" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 wie folgt gefasst:

" § 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden)" gestrichen.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Versorgungsberechtigten" durch die Wörter "Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" und werden die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter "dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden."(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemessener Zahl beteiligt werden."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen."(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen."

6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauen Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten."Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten."

7. In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

9. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter "dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" und die Wörter "Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen" durch die Wörter "Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort "sozialen" durch das Wort "Sozialen" und werden die Wörter " § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,"6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,"

12. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

13. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

14. § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist."(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind."

15. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter "nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen" durch die Wörter "nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

16. In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das Wort "sozialen" jeweils durch das Wort "Sozialen" ersetzt.

17. In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "sozialen" jeweils durch das Wort "Sozialen" ersetzt.

18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten" durch die Wörter "des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

19. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter "in der Kriegsopferversorgung eines Landes" durch die Wörter "eines Trägers der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

20. In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2 wird das Wort "sozialen" jeweils durch das Wort "Sozialen" ersetzt.

21. In § 183 Satz 1 werden die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

22. § 220 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 220 (aufgehoben)" § 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 17
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

" § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 18
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

§ 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,"

Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben) 20b

2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,"f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,"

4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5. (aufgehoben) 20b

Artikel 20
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden" ersetzt.

bb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort "Versorgungsberechtigten" durch die Wörter "Berechtigten der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) 21a (aufgehoben)

2. (aufgehoben) 20b 21a

Artikel 21
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 292 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter "oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge" ersetzt durch die Wörter ", ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger".

f) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
"Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 22 21a
(aufgehoben; dient nur zur Information)
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 23
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgender § 67 eingefügt:

" § 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "von Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

" § 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom

4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 25
Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Mindestgrundrente" durch die Wörter "monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter " § 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:

"Teil C:
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht".

b) Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:

1.Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

3. Ursächlicher Zusammenhang

4. Kann-Versorgung

5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

7. Folgeschaden

8. Folgen von medizinischen Maßnahmen

9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen

10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod

c) Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.

2. Teil C wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil C
Begutachtung im sozialen
 Teil C
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht".

b) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:

altneu
1. Ursachenbegriff
  1. Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem medizinischen.
  2. Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.
  3. Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
  4. "Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich keine wesentlichen Bedingungen. Eine "Gelegenheitsursache" kann nur dann angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlich gemacht, z.B. das Heben von leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort "Auslösung" ist bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne ist.
  5. Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung oder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge und der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.

2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs

  1. Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen") sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung.
  2. Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt, wie z.B. die Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall, die Übertragung von Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung. Auch besondere Belastungen, wie sie z.B. im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR gegeben sein können, zählen dazu. Relativ selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen liegenden diensteigentümlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse sind die besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnisse des Dienstes (z.B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.
  3. Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie z.B. die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge [WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).
  4. Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.
  5. Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z.B. bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.
  6. Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen oder dass - wenn Belege nicht zu beschaffen sind - zumindest nach den gegebenen Umständen (z.B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.

3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

  1. Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.
  2. Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung der beurteilenden Person an.
  3. Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene zeitliche Verbindung ist in der Regel eine Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche Verbindung zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z.B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargelegt werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.
  4. Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.

4. Kannversorgung

  1. Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.
  2. Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinischwissenschaftliche Auffassung herrschen. Eine von der medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht den Tatbestand einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
    bb) Wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich beurteilt werden, ob der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist.
    cc) Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.
  3. Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.
  4. Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
  5. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung müsste unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
  6. Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen ist der GdS in der auch sonst üblichen Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z.B. schubartigen) Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z.B. nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z.B. bei chronischprogredienten Verlaufsformen) - kann je nach Ausmaß des Vorschadens und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden.

5. Mittelbare Schädigungsfolgen

Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine unmittelbare Schädigungsfolge.

6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen

Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuches oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

  1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der Gesundheitsstörung geschlossen werden kann. Sofern zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges bereits ein einer Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung in Frage, falls die äußere Einwirkung entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.
  2. Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist jeweils zu prüfen, ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung ursächlich zurückzuführen ist.
  3. Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche Einwirkungen als wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.

8. Arten der Verschlimmerung

Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes und damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen und damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens angegeben werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.

9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung

Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst- oder hafteigentümliche Verhältnisse oder Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu spät durchgeführt wird.

10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen

  1. Die Folgen von diagnostischen Eingriffen, Operationen oder anderen Behandlungsmaßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, sind Schädigungsfolgen.
  2. Wenn derartige Maßnahmen wegen schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, kommt eine Annahme nachteiliger Folgen als Schädigungsfolge in Betracht, wenn
    aa) eine Duldungspflicht von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bestand,
    bb) die Behandlung auf den Dienst oder die dem Dienst (oder einer Haft) eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen war.

Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Behandlung sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und ihren gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der Dienst oder dienst-(bzw. haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann nicht wesentliche Bedingung für nachteilige gesundheitliche Folgen einer Behandlung, wenn andere Umstände eine überwiegende Bedeutung erlangt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Behandlung wegen eines tatsächlich oder vermeintlich lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt wurde und nachteilige gesundheitliche Folgen nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Umstand, dass eine Behandlung in einem Lazarett bzw. Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet allein noch keinen Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung bzw. Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen sind solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.

11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

  1. Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht worden ist.
  2. Wenn eine beschädigte Person an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, dass heißt, wenn die anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht hat, gilt der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung). Diese Rechtsvermutung erlaubt es, im Gutachten die Stellungnahme auf die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es sei denn, dass Umstände bekannt werden, die auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit des bisherigen Anerkenntnisses hinweisen.
  3. Stirbt eine beschädigte Person an einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Leiden, so trifft die Rechtsvermutung zu, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist. Ob dies der Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe des für den Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei nicht den Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung maßgebend.
  4. Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle Schädigungsfolgen sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen kann bei dieser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den Schädigungsfolgen ein schweres schädigungsunabhängiges Leiden vorgelegen hat, das nach ärztlicher Erfahrung ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in einem späteren Stadium in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist der Tod dann als Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt; eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände ist geboten.
  5. Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen unterbliebene rechtzeitige oder richtige Behandlung kann Ursache des Todes sein.
  6. Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod ohne Leichenöffnung nicht zutreffend beurteilt werden.

12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden

  1. Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen eines Vorschadens ist bei der Bemessung des schädigungsbedingten GdS Folgendes zu beachten:
    aa) Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden ohne Bedeutung.
    bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS niedriger sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Der schädigungsbedingte GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass der GdS des Vorschadens rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat.
    cc) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.
  2. Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung haben.
  3. Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung eintritt, bei der - vor allem nach ihrer Art - wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.
"1 Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.

Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.

2 Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

2.1 Tatsachen

Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:

  1. das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,
  2. die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und
  3. die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).

2.2 Ereignis

Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Voraussetzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:

  1. ein zeitlich begrenztes Ereignis,
  2. ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
  3. wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.

Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.

2.3 Primäre Gesundheitsstörung

Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

2.4 Sekundäre Gesundheitsstörung

Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

3 Ursächlicher Zusammenhang

3.1 Allgemeines

Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.

3.2 Kausalkette

Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekundäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.

3.3 Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge

Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist

  1. das Ereignis das schädigende Ereignis,
  2. die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
  3. die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).

3.4 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

3.4.1 Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.

3.4.2 Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.

3.4.3 Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.

4 Kann-Versorgung

4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst

geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.

4.2 Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.

4.3 Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.

4.4 Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:

  1. Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,
  2. mangelnde diagnostische Klärung,
  3. unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder
  4. sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.

4.5 Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheitsstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.

5 Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

5.1 Allgemeines

Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.

5.2 Anerkennung im Sinne der Entstehung

Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.

5.3 Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits - auch unbemerkt - bestand, kommt nur eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,

  1. dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten wäre, oder
  2. dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.

5.4 Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung

Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.

6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

6.1 Vorübergehende Gesundheitsstörungen

Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

6.2 Bereits bestehende Gesundheitsstörungen

6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheitsstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss festgestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.

6.2.2 Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheitsstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.

6.2.3 Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schädigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesundheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat, ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.

6.2.4 Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schädigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.

6.3 Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen

6.3.1 Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der Schädigungsfolgen.

6.3.2 Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.

6.3.3 Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtunggebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.

6.4 Nachfolgende Gesundheitsstörung

Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.

7 Folgeschaden

Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folgeschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegenwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.

8 Folgen von medizinischen Maßnahmen

Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädigungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesundheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.

9 Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen

Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungsrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsversuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

10 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

10.1 Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum

Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.

10.2 Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist.

10.3 Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheitsstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge.

10.4 In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit den Schädigungsfolgen."

Artikel 27
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022

Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.

" § 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren."

2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C Nummer 13

13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen

gestrichen.

b) In Teil C wird die Nummer 13

13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
  1. Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
  2. Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat.
  3. Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.
  4. Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
  5. Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:
    1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:Stufe II
    2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:Stufe III
    3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen:Stufe IV.
  6. Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei
    1. Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
    2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
    3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
    4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
    5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.
  7. Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um
    1. Blinde mit völligem Gehörverlust,
    2. blinde Ohnhänder,
    3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,
    4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z.B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie
    5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.
  8. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
  9. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
  10. Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z.B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.
  11. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.

aufgehoben.

Artikel 28
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Soziale Entschädigung".

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung".

c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

" § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Gesundheitsschäden" gestrichen.

b) In Satz 1 wird das Wort "versorgungsrechtlichen" gestrichen und werden nach dem Wort "Grundsätzen" die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" eingefügt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "wirtschaftliche Versorgung" durch die Wörter "Leistungen der Sozialen Entschädigung" und das Wort "Beschädigten" durch das Wort "Geschädigten" ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

  1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,
  4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,
  5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

" § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
  2. Krankenbehandlung,
  3. Leistungen zur Teilhabe,
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  5. Leistungen bei Blindheit,
  6. Entschädigungszahlungen,
  7. Berufsschadensausgleich,
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
  9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
  10. Ausgleich in Härtefällen,
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
  12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5. (aufgehoben) 22 

§ 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
  1. §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  3. § 47 des Zivildienstgesetzes,
  4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
  7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

"7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
  1. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  3. die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  4. die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
  5. die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,"

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

6. (aufgehoben) 22

Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

" § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 29 23a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

1. (aufgehoben) 21a

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben) 21a

Artikel 30
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben) 21a

2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen.

3. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4. In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden,"2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,"

6. In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

7. In § 345 Nummer 5 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8. In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9. In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

10. (aufgehoben) 21a

Artikel 31
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

" § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung".

b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

" § 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld".

c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

" § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen".

d) Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122 eingefügt:

" § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)

altneu
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,"4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,"

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8.der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,"8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,"

4. In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3 und 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

5. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

6. In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

7. § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 119 (aufgehoben)" § 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."

8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:

" § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 32
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 325 folgender § 326 eingefügt:

" § 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht," durch die Wörter "sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:

"3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat."

c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.

4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" und das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches" und die Wörter "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches" und die Wörter "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "der Beschädigtenversorgung" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

8. § 235 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort "Verletztengeld" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" die Wörter "oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Verletztengeldes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Versorgungskrankengeldes" die Wörter "oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

10. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Verletztengeld" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" die Wörter "oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

11. (aufgehoben) 21

12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches" ersetzt.

13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:
(Red. Anm.: § 326 ist jetzt § 413; Änderung vom 14.10.2020 S. 2115 siehe => )

" § 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, =>

§ 92b Absatz 4 Nummer 4
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 5 Nummer 7 geändert, da die Absätze durch Änderung vom 09.12.2019 S. 2562 neu gefasst wurden, siehe=> ),

§ 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10, Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, § 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255 Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2, § 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 Absatz 1 Satz 1,
§ 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1
(Red. Anm.: § 303b wurde bereits durch Änderung vom 09.12.2019 S. 2562 neu gefasst, so dass diese Änderung nicjht durchgeführt werden konnte siehe
=> )und

§ 303d Absatz 1 Satz 1
(Red. Anm.: § 303d wurde bereits durch Änderung vom 09.12.2019 S. 2562 neu gefasst, so dass diese Änderung nicjht durchgeführt werden konnte siehe
=> )

wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4 und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Artikel 33 20
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben)

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 19 des Bundesversorgungsgesetzes," durch die Wörter " § 60 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. (aufgehoben)

Artikel 34
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird folgende Angabe eingefügt:

"Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld".

b) Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

" § 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5. § 93 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)

a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und"a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und".

b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

"(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  1. 10 Prozent das 1,51 fache,
  2. 20 Prozent das 3,01fache,
  3. 30 Prozent das 4,52fache,
  4. 40 Prozent das 6,20fache,
  5. 50 Prozent das 8,32fache,
  6. 60 Prozent das 10,51fache,
  7. 70 Prozent das 14,58fache,
  8. 80 Prozent das 17,63fache,
  9. 90 Prozent das 21,19fache,
  10. 100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
  2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
  3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent."

6. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

7. In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

10. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11. In § 175 Absatz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12. § 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bundesversorgungsgesetz" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Bundesversorgungsgesetz" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

13. In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bundesversorgungsgesetzes" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

14. In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

15. Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

"Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."

16. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

" § 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1, § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2, § 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a, § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225 wie folgt gefasst:

" § 225 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß
  1. der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder
  2. es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
"2. Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten."

3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4. In § 47 Absatz 4 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5. In § 52 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

6. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch" ersetzt.

7. In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

8. In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

9. In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

10. § 225 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 225 (aufgehoben)" § 225 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des § 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des § 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 36
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 106 folgender § 107 eingefügt:

" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor."

3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sechsten" ein Komma eingefügt, die Wörter "und dem" gestrichen, nach dem Wort "Zwölften" die Wörter "und Vierzehnten" eingefügt und die Wörter "sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz" gestrichen.

4. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch."

5. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 37 23
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2. In § 16 Absatz 6 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3. In § 18 Absatz 7 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt" ersetzt.

4. Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigkeit" die Wörter "Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter."Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen."

6. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsopferversorgung nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes."4. die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

wird aufgehoben.

e) Absatz 7 wird Absatz 6.

f) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

10. In § 69 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11. In § 70 Absatz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

13. (aufgehoben) 23 

14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Achten" die Wörter "oder dem Vierzehnten" eingefügt und die Wörter "oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.

15. Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

"(10) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5, des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Absatz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4, des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 38
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,"2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem ZwölftenBuch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,"

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,"4. im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,"

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung," ersetzt.

2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter "die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.

3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter "die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.

4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
(Red. Anm.: Die §§ 75 und 77 wurden bereits durch Änderung vom 17.07.2017 S. 2541 neu gefasst, so dass diese Änderung nicjht durchgeführt werden konnte siehe=> )

5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Kriegsopferfürsorge," gestrichen.

6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," ersetzt.

7. (aufgehoben) 21a

Artikel 39 23a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,"1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,"

h) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.

bbb) Nummer 3

3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz und" durch die Wörter "die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach" ersetzt.

2. (aufgehoben) 23a

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "vorsehen," die Wörter "bis zu deren Außerkrafttreten" eingefügt und wird das Wort "haben" durch das Wort "hatten" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,"3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,"

4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde."(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde."

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen," gestrichen.

6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter "Bundesversorgungsgesetz" und "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buch" und "Vierzehnten Buches" ersetzt.

7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht."(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht."

8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Kriegsopferfürsorge" jeweils durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Versorgungskrankengeld oder" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von" ersetzt.

10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

11. In § 136 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 40 23a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

Artikel 41
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

§ 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Geschädigte im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I

S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 42
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesversorgungsgesetz" die Wörter "in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
VB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist,"1. VB
  1. wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung
    aa) der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
    bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
  2. wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung "kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen "EB" einzutragen ist:
    aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
    bb) auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
    cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
    dd) auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,".

2. § 7

§ 7 Verwaltungsverfahren

Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

wird aufgehoben.

Artikel 43
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben) 21a

2. (aufgehoben) 21a

3. (aufgehoben) 21a

4. § 53 Absatz 6 Satz 2

Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

wird aufgehoben.

5. (aufgehoben) 21a

Artikel 44
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt gefasst:

altneu
6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes."6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."

Artikel 45 21a
(aufgehoben; dient nur zur Information)
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)


Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,"1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,"

2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
  1. Leistungsansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
  2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
  3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.
"Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 46
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 60 bis 64 gestrichen.

2. § 2 Nummer 11

11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,

wird aufgehoben.

3. In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens" durch die Wörter "die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 3 Satz 1 geändert, da es keine Nummern gibt)

4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter "oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde" gestrichen und werden die Wörter "diesen jeweils" durch das Wort "dieser" ersetzt.

5. Die §§ 60 bis 64

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
  3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
  4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

  1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
  2. von einem Arzt geimpft worden ist und
  3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

  1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
  2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
  4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung

seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§ 62 Heilbehandlung

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen

(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.

(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.

(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und soziale Sicherung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.

(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.

(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.

§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung

(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.

(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

werden aufgehoben.

6. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
  1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
  2. in den Fällen des § 60 Abs. 2
    1. von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    2. wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
    3. bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
  3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

werden aufgehoben.

7. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

wird aufgehoben.

8. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

werden aufgehoben.

Artikel 47
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),"8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,"

2. (aufgehoben) 21a

Artikel 48 23a
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Krankenbehandlung".

b) (aufgehoben) 23a

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung."

b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter " § 81a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "13 Abs. 1" die Angabe "und Abs. 2" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.

9. (aufgehoben) 23a

Artikel 49
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt."

Artikel 50
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes,"2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,"

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 (aufgehoben)" § 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 51
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:

" § 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes)" ersetzt durch die Wörter " (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,"1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,"2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,"

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage" durch die Wörter "nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung" ersetzt.

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Nummer 2, 4 und 5" eingefügt.

4. (aufgehoben) 21a

Artikel 52
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
  1. Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
  2. Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
  3. Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
  4. laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);

".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 53
Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatffz 2 werden die Wörter "in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags" gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert."

3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 7

(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig."

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 54
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 129 folgender § 130 eingefügt:

" § 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt."

3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

4. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Versorgungskrankengeld" die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:

" § 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 55 20a
Änderung des Wohngeldgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgender § 45 angefügt:

" § 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "ergänzender Hilfe" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort "Hilfen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

ccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter " § 27a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) (aufgehoben) 20a

3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

" § 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Personen, die

  1. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  2. andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 56
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,"6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,"

2. In § 188 Satz 1 werden die Wörter "der Kriegsopferfürsorge," gestrichen.

3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 57
Änderung weiterer Vorschriften

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

(1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5, § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(4) Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(5) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(10) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

3. In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(16) Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 442 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 7 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(20) Das Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(22) Das Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der Pauschal-Abgeltungsverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644) wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(26) In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(27) Die SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)".

2. In § 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(30) Die Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 21. Mai 2013 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(32) In § 1 Absatz 3, § 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2127) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrückstellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3765) wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Artikel 58
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
  2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
  3. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
  4. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
  5. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,
  6. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist,
  7. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
  8. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist,
  9. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  10. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
  11. das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist,
  12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
  13. das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,
  14. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,
  15. das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
  16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105).

Artikel 59 23a
Finanzuntersuchung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung.

Artikel 60
Inkrafttreten

(1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt.

(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

  1. in Artikel 1 die §§ 38 , 40, 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Artikel 2 Nummer 1,
  3. Artikel 3 Nummer 3,
  4. Artikel 26 sowie
  5. Artikel 59.

(4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34 Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Nummer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112 , §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34 Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 192475

ENDE