umwelt-online: DIN EN 206-1 Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (3)

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5.1.3 Gesteinskörnung

Als allgemein geeignet gilt

Anmerkung: Regeln für rezyklierte Gesteinskörnung sind in diesen Normen nicht angegeben. Bis Regeln für rezyklierte Gesteinskörnung in europäischen technischen Spezifikationen angegeben sind, sollte die Eignung nach der Anmerkung zu 5.1.1 nachgewiesen werden.

N12) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.1.3.

5.1.4 Zugabewasser

Als allgemein geeignet gelten Zugabewasser sowie Restwasser aus der Betonherstellung nach prEN 1008:1997.

N13) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.1.4.

5.1.5 Zusatzmittel

Als allgemein geeignet gelten Zusatzmittel nach EN 934-2.

N14) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.1.5.

5.1.6 Zusatzstoffe (einschließlich Gesteinsmehl und Pigmente)

Die allgemeine Eignung als Zusatzstoff Typ I, siehe 3.1.23, ist nachgewiesen für

Die allgemeine Eignung als Zusatzstoff Typ II, siehe 3.1.23, ist nachgewiesen für

N15) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.1.6.

5.2 Grundanforderungen an die Zusammensetzung des Betons

5.2.1 Allgemeines

Die Betonzusammensetzung und die Ausgangsstoffe für Beton nach Eigenschaften oder Beton nach Zusammensetzung müssen so ausgewählt werden (siehe 6.1), dass unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens und des gewählten Ausführungsverfahrens für die Betonarbeiten die festgelegten Anforderungen für Frischbeton und Festbeton, einschließlich Konsistenz, Rohdichte, Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Schutz des eingebetteten Stahls gegen Korrosion, erfüllt werden.

Sofern in den Festlegungen keine Einzelheiten angegeben sind, muss der Hersteller Art und Klasse der Ausgangsstoffe mit nachgewiesener Eignung für die festgelegten Umweltbedingungen auswählen.

Anmerkung 1: Sofern nicht anders festgelegt, sollte der Beton so entworfen werden, dass Entmischen und Bluten des Frischbetons möglichst gering gehalten werden.

Anmerkung 2: Die erforderlichen Betoneigenschaften im Tragwerk werden für gewöhnlich nur erreicht, wenn bestimmte Ausführungsabläufe, die den Frischbeton betreffen, am Ort der Verwendung des Betons erfüllt sind. Deswegen sollten in Ergänzung zu den Anforderungen dieser Norm Anforderungen an Transport, Einbau, Verdichten, Nachbehandlung und weitere Maßnahmen berücksichtigt werden, bevor der Beton festgelegt wird (siehe ENV 13670-1 oder andere relevante Normen). Viele dieser Anforderungen sind oft voneinander abhängig. Wenn alle diese Anforderungen erfüllt sind, werden Unterschiede der Betongüte zwischen Bauwerk und genormten Probekörpern durch den Teilsicherheitsbeiwert des Baustoffes angemessen abgedeckt (siehe ENV 1992-1-1).

Für Standardbeton ist die Zusammensetzung beschränkt auf

Anmerkung 3: Am Ort der Verwendung geltende Regeln können Arten und Klassen von Ausgangsstoffen aufführen, deren Eignung für die örtliche Umgebung nachgewiesen wurde.

N16) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.1.

5.2.2 Wahl des Zements

Der Zement muss aus den Zementen ausgewählt werden, deren allgemeine Eignung nachgewiesen wurde, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

5.2.3 Verwendung von Gesteinskörnungen

5.2.3.1 Allgemeines

Die Art der Gesteinskörnung, die Korngröße und die Kategorien, z.B. plattige Kornform, Frostwiderstand, Widerstand gegen Abrieb, Feinstoffe, sind auszuwählen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

Das Nennmaß des Größtkorns der Gesteinskörnung (Dmax) ist unter Berücksichtigung der Betondeckung und der kleinsten Querschnittsmaße auszuwählen.

N17) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.3.1.

5.2.3.2 Natürlich zusammengesetzte Gesteinskörnung

Natürlich zusammengesetzte Gesteinskörnung nach prEN 12620:2000 darf nur für Beton der Druckfestigkeitsklasse < C12/15 verwendet werden.

5.2.3.3 Wiedergewonnene Gesteinskörnung

Aus Restwasser oder aus Frischbeton wiedergewonnene Gesteinskörnung darf für Beton verwendet werden.

Nicht getrennt aufbereitete wiedergewonnene Gesteinskörnung darf mit höchstens 5 % der Gesamtmenge der Gesteinskörnung zugefügt werden. Wenn die Mengen der wiedergewonnenen Gesteinskörnung mehr als 5 % der Gesamtgesteinskörnung betragen, müssen sie von der gleichen Art wie der Primärzuschlag sein, und die wiedergewonnene Gesteinskörnung muss in Grob- und Feinkorn getrennt sein und die Anforderungen nach prEN 12620:2000 erfüllen.

N18) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.3.3.

5.2.3.4 Widerstand gegen Alkali-Kieselsäure-Reaktion

Enthält der Zuschlag Arten von Kieselsäure, die empfindlich auf den Angriff ff von Alkalien (Na2O und K2O aus dem Zement oder anderen Quellen) reagieren, und ist der Beton Feuchte ausgesetzt, sind Vorsichtsmaßnahmen nachgewiesener Eignung zu ergreifen, um eine schädliche Alkali-Kieselsäure-Reaktion zu verhindern.

Anmerkung: Es sollten Vorsichtsmaßnahmen entsprechend dem geologischen Ursprung der Gesteinskörnung unter Berücksichtigung von Langzeiterfahrungen mit besonderen Kombinationen von Zement und Gesteinskörnung ergriffen werden. Eine Übersicht dieser Vorsichtsmaßnahmen, die in den verschiedenen europäischen Ländern gelten, enthält der CEN Technische Bericht CR 1901.

N19) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.3.4, 5.2.3.5.

5.2.4 Verwendung von Restwasser

Restwasser aus der Betonherstellung muss nach den in prEN 1008:1997, Anhang A, festgelegten Bedingungen verwendet werden.

N20) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.4.

5.2.5 Verwendung von Zusatzstoffen

5.2.5.1 Allgemeines

Zusatzstoffe des Typs I und des Typs II müssen im Beton in gleicher Menge wie bei den Erstprüfungen verwendet werden (siehe Anhang A).

Anmerkung 1: Der Einfluss großer Mengen von Zusatzstoffen auf andere als die Festigkeitseigenschaften sollte berücksichtigt werden.

Zusatzstoffe des Typs II dürfen, sofern die Eignung nachgewiesen ist, bei der Betonzusammensetzung auf den Zementgehalt und den Wasserzementwert angerechnet werden.

Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Flugasche und Silikastaub als nachgewiesen (siehe 5.2.5.2). Wenn andere Prinzipien, z.B. das Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit (siehe 5.2.5.3), geänderte Regeln für den k-Wert-Ansatz als die in 5.2.5.2.2 und 5.2.5.2.3 definierten Werte, andere Zusatzstoffe (einschließlich Typ I) oder Kombinationen von Zusatzstoffen verwendet werden, ist deren Eignung nachzuweisen.

Anmerkung 2: Der allgemeine Eignungsnachweis darf rf erfolgen entweder durch

N21) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.5.1.

5.2.5.2 k-Wert-Ansatz

N22) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.5.2.

5.2.5.2.1 Allgemeines

Der k-Wert-Ansatz erlaubt es, Zusatzstoffe des Typs II zu berücksichtigen,

Der tatsächliche k-Wert hängt vom jeweiligen Zusatzstoff ff ab.

Die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Flugasche nach EN 450 und Silikastaub nach prEN 13263:1998 zusammen mit Zement CEM I nach EN 197-1 ist in den folgenden Abschnitten dargestellt. Bei anderen Zementarten und anderen Zusatzstoffen darf der k-Wert-Ansatz für Flugasche und Silikastaub herangezogen werden, wenn dessen Eignung dafür nachgewiesen ist.

5.2.5.2.2 k-Wert-Ansatz für Flugasche nach EN 450

Die Höchstmenge Flugasche, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, muss der Bedingung

Flugasche/Zement < 0,33 in Massenanteilen

genügen. Falls eine größere Menge Flugasche verwendet wird, darf die Mehrmenge weder bei der Berechnung des Wasser/(Zement + k * Flugasche)-Wertes noch beim Mindestzementgehalt berücksichtigt werden.

Die folgenden k-Werte sind zulässig für Beton, der Zement CEM I nach EN 197-1 enthält:

CEM I 32,5k = 0,2
CEM I 42,5 und höherk = 0,4

Der geforderte Mindestzementgehalt für die maßgebende Expositionsklasse (siehe 5.3.2) darf höchstens um eine Menge von k * (Mindestzementgehalt - 200) kg/m3 vermindert werden. Zusätzlich darf der Gehalt an (Zement + Flugasche) nicht geringer als der nach 5.3.2 geforderte Mindestzementgehalt sein.

Anmerkung: Der k-Wert-Ansatz ist bei den Expositionsklassen XA2 und XA3 nicht empfohlen, wenn das angreifende Mittel Sulfat ist und der Beton eine Kombination von Flugasche und sulfatbeständigem Zement CEM I enthält.

5.2.5.2.3 k-Wert-Ansatz für Silikastaub nach prEN 13263:1998

Die Höchstmenge Silikastaub, die auf den Wasserzementwert und den Zementgehalt angerechnet werden darf, muss der Bedingung

Silikastaub/Zement < 0,11 in Massenanteilen

genügen.

Falls eine größere Menge Silikastaub verwendet wird, darf die Mehrmenge nicht nach dem k-WertAnsatz berücksichtigt werden.

Die folgenden k-Werte sind für Beton mit Zement CEM I nach EN 197-1 erlaubt für einen

festgelegten Wasserzementwert < 0,45 k = 2,0,

festgelegten Wasserzementwert > 0,45 k = 2,0 mit Ausnahme der Expositionsklassen XC und XF, für die k = 1,0 ist.

Der Gehalt an (Zement + k * Silikastaub) darf nicht geringer sein als der geforderte Mindestzementgehalt für die maßgebende Expositionsklasse (siehe 5.3.2). Der Mindestzementgehalt darf um höchstens 30 kg/m3 vermindert werden, wenn Beton bei Expositionsklassen verwendet wird, in denen der Mindestzementgehalt < 300 kg/m3 ist.

5.2.5.3 Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit

Das Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit erlaubt Abweichungen von den Anforderungen an den Mindestzementgehalt und an den höchstzulässigen Wasserzementwert, wenn eine Kombination eines festgelegten Zusatzstoffes und eines festgelegten Zements verwendet wird, deren Herstellwerk und Eigenschaften klar ausgewiesen und belegt sind.

Mit den Anforderungen nach 5.2.5.1 muss nachgewiesen werden, dass der Beton eine gleichwertige Leistungsfähigkeit hat, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens bei Umwelteinwirkungen und seiner Dauerhaftigkeit, verglichen mit einem Referenzbeton in Übereinstimmung mit den Anforderungen für die zugehörige Expositionsklasse (siehe 5.3.2).

Anhang E enthält Grundsätze für den Nachweis der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit. Wenn Beton nach diesen Anweisungen hergestellt wird, muss er einer kontinuierlichen Beurteilung unterzogen werden, die die Streuungen des Zements und der Zusatzstoffe berücksichtigt.

Vorbehaltlich obiger Regeln darf das Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit bei nachgewiesener Eignung angewandt werden (siehe Anmerkung 2 in 5.2.5.1).

N23) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.5.3.

5.2.6 Verwendung von Zusatzmitteln

Die Gesamtmenge an Zusatzmitteln darf weder die vom Zusatzmittelhersteller empfohlene Höchstdosierung noch 50g/kg Zement im Beton überschreiten, sofern nicht der Einfluss einer höheren Dosierung auf die Leistungsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit des Betons nachgewiesen wurde.

N24) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.6.

Zusatzmittelmengen unter 2 g/kg Zement sind nur erlaubt, wenn sie in einem Teil des Zugabewassers aufgelöst sind.

Falls die Gesamtmenge flüssiger Zusatzmittel größer als 3 l/m3 Beton ist, muss die darin enthaltene Wassermenge bei der Berechnung des Wasserzementwertes berücksichtigt werden.

Wird mehr als ein Zusatzmittel zugegeben, muss die Verträglichkeit der Zusatzmittel in der Erstprüfung untersucht werden.

Anmerkung: Beton mit einer Konsistenzklasse > S4, V4, C3 oder > F4 sollte mit einem Fließmittel hergestellt werden.

N25) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.6.

5.2.7 Chloridgehalt

Der Chloridgehalt im Beton, ausgedrückt als Massenanteil von Chloridionen im Zement, darf den Wert für die gewählte Klasse nach Tabelle 10 nicht überschreiten.

Tabelle 10 - Höchstzulässiger Chloridgehalt von Beton

BetonverwendungKlasse des Chloridgehalts aHöchstzulässiger Chloridgehalt, bezogen auf den Zement b als Massenanteil
Ohne Betonstahlbewehrung oder anderes eingebettetes Metall (mit Ausnahme von korrosionsbeständigen Anschlagvorrichtungen)Cl 1,01,0 %
Mit Betonstahlbewehrung oder anderem eingebetteten MetallCl 0,200,20 %
Cl 0,400,40 %
Mit SpannstrahlbewehrungCl 0,100,10 %
Cl 0,200,20 %


aDie Auswahl der Klasse hängt von den am Ort der Verwendung des Betons geltenden Vorschriften ab.
bWerden Zusatzstoffe des Typs II verwendet und für den Zementgehalt berücksichtigt, wird der Chloridgehalt als der Chloridionengehalt bezogen auf den Zement als Massenanteil und der Gesamtmasse der zu berücksichtigenden Zusatzstoffe ausgedrückt.

N26) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.7, Tabelle 10.

Calciumchlorid und chloridhaltige Zusatzmittel dürfen Beton mit Stahlbeton, Spannbeton oder anderem eingebetteten Metall nicht hinzugefügt werden.

Zur Ermittlung des Chloridgehaltes des Betons muss die Summe der diesbezüglichen Anteile der einzelnen Ausgangsstoffe mit einem der folgenden Verfahren oder einer Kombination daraus bestimmt werden:

Anmerkung: Das letztere Verfahren ist hauptsächlich anwendbar für aus dem Meer gewonnene Gesteinskörnung und für die Fälle, für die es keinen vom Hersteller angegebenen oder genormten Höchstwert gibt.

N27) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.7, vierter Absatz.

5.2.8 Betontemperatur

Die Frischbetontemperatur darf zum Zeitpunkt der Lieferung nicht unter 5 °C liegen. Wenn eine Anforderung für eine andere Mindesttemperatur oder eine Höchsttemperatur für Frischbeton erforderlich ist, sind diese mit zulässigen Abweichungen festzulegen. Jede Anforderung hinsichtlich künstlichen Kühlens oder Erwärmens des Betons vor der Lieferung muss zwischen Hersteller und Verwender vereinbart werden.

N28) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.2.8.

5.3 Anforderungen in Abhängigkeit von Expositionsklassen

5.3.1 Allgemeines

Die Anforderungen an Beton bezüglich des Widerstands gegen die Einwirkungen der Umgebung werden entweder in Grenzwerten für die Betonzusammensetzung und nachgewiesene Betoneigenschaften (siehe 5.3.2) angegeben oder die Anforderungen dürfen aus leistungsbezogenen Entwurfsverfahren (siehe 5.3.3) abgeleitet werden. Die Anforderungen müssen die beabsichtigte Nutzungsdauer des Betonbauwerks berücksichtigen.

5.3.2 Grenzwerte für die Betonzusammensetzung

Solange es aufgrund unterschiedlicher Langzeiterfahrungen keine Europäischen Normen zur absoluten Prüfung der Leistungsfähigkeit von Beton gibt, werden die Anforderungen für das Verfahren zur Festlegung des Widerstands gegen Einwirkungen der Umgebung in dieser Norm als nachgewiesene Betoneigenschaften und Grenzwerte für die Zusammensetzung angegeben.

Anmerkung 1: Wegen der mangelnden Erfahrung bezüglich der Auswirkungen der lokalen Unterschiede innerhalb derselben Expositionsklasse bei der Klassifizierung der Einwirkungen der Umgebung werden die spezifischen Werte dieser Anforderungen für die geltenden Expositionsklassen in den am Ort der Verwendung geltenden Regeln angegeben.

Die Anforderungen für jede Expositionsklasse müssen wie folgt angegeben werden:

und, falls erforderlich,

Anmerkung 2: In den am Ort der Verwendung geltenden Regeln sollte der höchstzulässige Wasserzementwert in Stufen von 0,05, der Mindestzementgehalt in Stufen von 20 kg/m3, die Betondruckfestigkeit von Normal- und Schwerbeton nach Klassen der Tabelle 7 und von Leichtbeton nach Klassen der Tabelle 8 angegeben werden. Eine Empfehlung der Wahl von Grenzwerten der Zusammensetzung und Eigenschaften des Betons ist in Anhang F (informativ) für die Verwendung von CEM I-Zement angegeben.

N29) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.3.2.

Anmerkung 3: In den am Ort der Verwendung geltenden Regeln sollten die Anforderungen unter der Annahme einer beabsichtigten Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren unter den vorausgesetzten Instandhaltungsbedingungen festgelegt werden. Für kürzere oder längere Nutzungsdauern können weniger einschränkende oder strengere Grenzwerte erforderlich sein. Diese Fälle oder besondere Betonzusammensetzungen oder besondere Korrosionsschutzanforderungen an die Betondeckung der Bewehrung (z.B. bei einer geringeren Betondeckung, als in den einschlägigen Teilen von ENV 1992-1 für den Korrosionsschutz gefordert) sollten durch besondere Überlegungen des Verfassers der Festlegungen für eine bestimmte Baustelle oder allgemein durch nationale Vorschriften berücksichtigt werden.

Bei Übereinstimmung des Betons mit den Grenzwerten gilt als nachgewiesen, dass er die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit für die beabsichtigte Verwendung unter den maßgebenden Umgebungsbedingungen erfüllt; dabei wird vorausgesetzt, dass

N30) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.3.2.

5.3.3 Leistungsbezogene Entwurfsverfahren

Die auf die Expositionsklassen bezogenen Anforderungen dürfen durch leistungsbezogene Entwurfsverfahren für die Dauerhaftigkeit nachgewiesen werden und als leistungsbezogene Parameter, z.B. Abblättern von Beton in einer Prüfung mit Frost/Tauwechsel, festgelegt werden. Leitlinien für die Verwendung eines alternativen leistungsbezogenen Entwurfsverfahrens für die Dauerhaftigkeit sind in Anhang J (informativ) angegeben. Die Anwendung eines alternativen Verfahrens hängt von den am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regeln ab.

N31) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.3.4 bis 5.3.8.

N32) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.3.3.

5.4 Anforderungen an Frischbeton

5.4.1 Konsistenz

Ist die Konsistenz des Betons zu bestimmen, muss sie entweder als

gemessen werden.

Anmerkung: Wegen der fehlenden Empfindlichkeit der Prüfverfahren in bestimmten Konsistenzbereichen wird empfohlen, sie wie folgt zu verwenden:

N33) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.4.1.

Ist die Konsistenz des Betons zu bestimmen, muss dies zum Zeitpunkt der Verwendung des Betons oder - bei Transportbeton - zum Zeitpunkt der Lieferung des Betons geschehen.

Wird Beton in einem Fahrmischer oder in einem Fahrzeug mit Rührwerk geliefert, darf die Konsistenz an einer Stichprobe gemessen werden, die zu Beginn des Entladens entnommen wird. Die Stichprobe muss nach dem Entladen von etwa 0,3 m3 Beton nach EN 12350-1 entnommen werden.

N34) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.4.1.

Die Konsistenz darf entweder mit einer Konsistenzklasse nach 4.2.1 oder in besonderen Fällen mit einem Zielwert festgelegt werden. Für die Zielwerte sind die zugehörigen Abweichungen in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11 - Zulässige Abweichungen für Zielwerte der Konsistenz

Setzmaß
Bereich der Zielwerte in mm< 4050 bis 90> 100
Abweichung in mm± 10± 20± 30
Setzzeitmaß (Vébé)
Bereich der Zielwerte in s> 1,2610 bis 6< 5
Abweichung in s± 3± 2± 1
Verdichtungsmaß (Grad der Verdichtbarkeit)
Bereich der Zielwerte
(Grad der Verdichtbarkeit)
> 1,261,25 bis 1,11< 1,10
Abweichung (Grad der Verdichtbarkeit)± 0,10± 0,08± 0,05
Ausbreitmaß
Bereich der Zielwerte in mmalle Werte
Abweichung in mm± 30


5.4.2 Zementgehalt und Wasserzementwert

Ist der Zement-, Wasser- oder Zusatzstoffgehalt zu ermitteln, muss der Zement-, Zusatzstoff- oder Wassergehalt entweder dem Protokollausdruck an der Mischanlage oder, bei Fehlen eines Aufzeichnungsgeräts, den Produktionsaufzeichnungen in Zusammenhang mit den Mischanweisungen für die Ladung entnommen werden.

Ist der Wasserzementwert des Betons zu ermitteln, muss er anhand der bestimmten Zementmenge und des wirksamen Wassergehalts berechnet werden (für flüssige Zusatzmittel siehe 5.2.6). Die Wasseraufnahme von normaler und schwerer Gesteinskörnung ist nach EN 1097-6 zu bestimmen. Als Wasseraufnahme von grober leichter Gesteinskörnung im Frischbeton gilt der Wert, der nach 1 h nach dem in EN 1097-6, Anhang C, angegebenen Verfahren erzielt wurde, wobei anstelle des ofentrockenen Zustands der tatsächlich verwendete Anfangsfeuchtezustand verwendet wird.

Anmerkung 1: Für feine leichte Gesteinskörnung sollten das Prüfverfahren und die Kriterien den am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regelungen entsprechen.

Wird anstelle des Mindestzementgehalts der Mindest(Zement + Zusatzstoff)-Wert verwendet oder der Wasser(Zement + k * Zusatzstoff)-Wert anstelle des Wasserzementwertes (siehe 5.2.5), ist das Verfahren mit den entsprechenden Änderungen anzuwenden.

Kein Einzelwert des ermittelten Wasserzementwertes darf den Grenzwert um mehr als 0,02 überschreiten.

N35) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.4.2.

Wird die Ermittlung des Zementgehalts, des Zusatzstoffgehalts oder des Wasserzementwertes des Frischbetons durch Prüfung gefordert, müssen das Prüfverfahren und die zulässigen Abweichungen zwischen dem Ausschreibenden und dem Hersteller vereinbart werden.

Anmerkung 2: Siehe CEN Technischer Bericht CR 13902. Bestimmung des Wasserzementwertes von Frischbeton.

5.4.3 Luftgehalt

Ist der Luftgehalt des Betons zu ermitteln, muss er für Normal- und Schwerbeton nach EN 12350-7 und für Leichtbeton nach ASTM C 173 geprüft werden. Der Luftgehalt wird durch einen Mindestwert festgelegt. Als oberer Grenzwert des Luftgehalts gilt der festgelegte Mindestwert plus 4 % absolut.

N36) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.4.3.

5.4.4 Größtkorn der Gesteinskörnung

Wenn der Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung von Frischbeton zu ermitteln ist, muss die Gesteinskörnung nach EN 933-1 geprüft werden.

Der nach prEN 12620:2000 definierte Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung darf nicht größer als das festgelegte Größtkorn sein.

5.5 Anforderungen an Festbeton

5.5.1 Festigkeit

5.5.1.1 Allgemeines

Ist die Festigkeit zu ermitteln, muss entweder an Würfeln mit 150 mm Kantenlänge oder an 300 mm langen Zylindern mit 150 mm Durchmesser geprüft werden, die EN 12390-1 entsprechen und nach EN 12390-2 hergestellt und gelagert sind und die von Proben stammen, die nach EN 12350-1 entnommen sind.

Für den Nachweis der Festigkeit dürfen andere Probekörpergrößen und andere Lagerungsbedingungen verwendet werden, wenn die Korrelation zu den genormten Größen und Verfahren mit ausreichender Genauigkeit nachgewiesen und dokumentiert wurde.

5.5.1.2 Druckfestigkeit

Wenn die charakteristische Druckfestigkeit bestimmt wird, muss sie nach prEN 12390-3:1999 als fc,cube bezeichnet werden, wenn sie an würfelförmigen Probekörpern, und als fc, cyl, wenn sie an zylinderförmigen Probekörpern ermittelt wurde.

Ob die Druckfestigkeit durch Würfel- oder Zylinderprüfung oder durch ein anderes Verfahren nachzuweisen ist, muss in angemessener Zeit vor Beginn der Lieferung vom Hersteller angegeben werden. Wenn ein anderes Verfahren verwendet werden soll, ist dies zwischen dem Verfasser der Festlegung und dem Hersteller zu vereinbaren.

N37) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.5.1.2.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Druckfestigkeit an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Für besondere Anwendungen kann es notwendig sein, die Druckfestigkeit zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als 28 Tage, z.B. bei massigen Bauteilen, zu bestimmen oder nach Lagerung unter besonderen Bedingungen (z.B. Wärmebehandlung).

Die charakteristische Festigkeit des Betons muss gleich der oder größer als die minimale charakteristische Druckfestigkeit für die festgelegte Druckfestigkeitsklasse sein, siehe Tabellen 7 und 8.

Falls von der Prüfung der Druckfestigkeit zu erwarten ist, dass sie keine repräsentativen Werte liefert, z.B. bei Beton der Konsistenzklasse C0 oder steifer als S1 oder bei Vakuumbeton, ist das Prüfverfahren zu ändern oder es darf die Druckfestigkeit auch am bestehenden Bauwerk oder Bauteil beurteilt werden.

Anmerkung: Der Nachweis der Festigkeit am Bauwerk oder an Bauteilen sollte nach prEN 13791:1999 erfolgen.

N38) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.5.1.2.

5.5.1.3 Spaltzugfestigkeit

Ist die Spaltzugfestigkeit des Betons zu ermitteln, muss sie nach EN 12390-6 geprüft werden. Sofern nicht anders festgelegt, wird die Spaltzugfestigkeit an Probekörpern im Alter von 28 Tagen geprüft.

Die charakteristische Spaltzugfestigkeit des Betons muss gleich oder größer sein als die festgelegte charakteristische Spaltzugfestigkeit.

5.5.2 Rohdichte

Entsprechend seiner Rohdichte (ofentrocken) wird Beton als Normalbeton, Leichtbeton oder Schwerbeton definiert (siehe Begriffe).

Ist die Rohdichte (ofentrocken) des Betons zu ermitteln, muss sie nach EN 12390-7 geprüft werden.

Für Normalbeton muss die Rohdichte (ofentrocken) größer als 2000 kg/m3 und darf nicht größer als 2600 kg/m3 sein. Für Leichtbeton muss die Rohdichte (ofentrocken) innerhalb der Grenzwerte für die festgelegte Rohdichteklasse liegen, siehe Tabelle 9. Für Schwerbeton muss die Rohdichte ofentrocken mehr als 2600 kg/m3 betragen. Wenn die Rohdichte als Zielgröße festgelegt ist, gilt eine zufällige Abweichung von ± 100 kg/m3.

5.5.3 Wassereindringwiderstand

Wenn der Widerstand gegen Eindringen von Wasser an Probekörpern zu bestimmen ist, müssen das Verfahren und die Konformitätskriterien zwischen dem Verfasser der Festlegungen und dem Hersteller vereinbart werden.

Solange kein vereinbartes Prüfverfahren vorliegt, darf der Wassereindringwiderstand indirekt durch Grenzwerte für die Betonzusammensetzung festgelegt werden.

N39) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.5.3.

5.5.4 Brandverhalten

Beton mit einer Zusammensetzung aus natürlicher Gesteinskörnung nach 5.1.3, Zement nach 5.1.2, Zusatzmitteln nach 5.1.5, Zusatzstoffen nach 5.1.6 oder anderen anorganischen Ausgangsstoffen nach 5.1.1 ist als Euroklasse A klassifiziert und erfordert keine Prüfung. 1)

N40) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 5.5.5.

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