umwelt-online: DIN EN 206-1 Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (4)
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6 Festlegung des Betons
6.1 Allgemeines
Der Verfasser der Festlegung des Betons muss sicherstellen, dass alle relevanten Anforderungen für die Betoneigenschaften in der dem Hersteller zu übergebenden Festlegung enthalten sind. Der Verfasser der Festlegung muss auch alle Anforderungen an Betoneigenschaften festlegen, die für den Transport nach der Lieferung, das Einbringen, die Verdichtung, die Nachbehandlung oder weitere Behandlungen erforderlich sind. Die Festlegung muss, falls erforderlich, alle besonderen Anforderungen (z.B. zur Erzielung einer Oberflächengestaltung) enthalten.
N41) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.
Der Verfasser der Festlegung muss Folgendes berücksichtigen:
N42) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.
Anmerkung 1: Die am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regeln können Anforderungen für einige dieser zu berücksichtigenden Punkte enthalten.
Beton ist entweder als Beton nach Eigenschaften (siehe 6.3) unter allgemeiner Berücksichtigung der Klasseneinteilung nach Abschnitt 4 und der Anforderungen nach 5.3 bis 5.5 (siehe 6.2) oder als Beton nach Zusammensetzung (siehe 6.3) durch Vorgabe der Betonzusammensetzung festzulegen. Grundlage für Entwerfen oder Vorgeben einer Betonzusammensetzung sind die Ergebnisse der Erstprüfungen (siehe Anhang A) oder Erkenntnisse aus Langzeiterfahrungen mit vergleichbarem Beton unter Berücksichtigung der Grundanforderungen für Ausgangsstoffe (siehe 5.1) und der Betonzusammensetzung (siehe 5.2 und 5.3.2).
Bei Beton nach Zusammensetzung ist der Verfasser der Festlegung dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Festlegung mit den allgemeinen Anforderungen nach EN 206-1 übereinstimmt und dass die festgelegte Zusammensetzung in der Lage ist, die beabsichtigte Leistungsfähigkeit des Betons sowohl im frischen als auch im erhärteten Zustand zu erzielen. Der Verfasser der Festlegung muss unterstützende Unterlagen über die vorgegebene Zusammensetzung für die vorgesehene Leistungsfähigkeit, siehe 9.5, aufbewahren und aktualisieren. Bei Standardbeton obliegt dies der Verantwortung der nationalen Normungsorganisationen.
Anmerkung 2: Bei Beton nach Zusammensetzung bezieht sich der Nachweis der Konformität ausschließlich auf die Erzielung der festgelegten Zusammensetzung und nicht auf eine vom Verfasser der Festlegung beabsichtigte Leistungsfähigkeit.
N43) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.
6.2 Festlegung für Beton nach Eigenschaften
6.2.1 Allgemeines
Beton nach Eigenschaften muss in allen Fällen durch die grundlegenden Anforderungen nach 6.2.2 und, falls erforderlich, durch zusätzliche Anforderungen nach 6.2.3 festgelegt werden.
Für die in der Festlegung verwendeten Abkürzungen siehe Abschnitt 11.
6.2.2 Grundlegende Anforderungen
Die Festlegung muss Folgendes enthalten:
N44) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.2.2.
6.2.3 Zusätzliche Anforderungen
Die folgenden Punkte dürfen, falls zutreffend, als Leistungsanforderungen mit entsprechenden Prüfverfahren festgelegt werden:
N45) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.2.3.
N46) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.2.3.
6.3 Festlegung für Beton nach Zusammensetzung
6.3.1 Allgemeines
Beton nach Zusammensetzung muss in allen Fällen durch die grundlegenden Anforderungen nach 6.3.2 und, falls erforderlich, durch zusätzliche Anforderungen nach 6.3.3 festgelegt werden.
6.3.2 Grundlegende Anforderungen
Die Festlegung muss Folgendes enthalten:
6.3.3 Zusätzliche Anforderungen
Die Festlegung darf Folgendes enthalten:
N47) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.3.3.
6.4 Festlegung für Standardbeton
Standardbeton ist durch folgende Angaben festzulegen:
N48) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.4.
Standardbeton darf nur verwendet werden für
N49) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.4.
Hinsichtlich Einschränkungen bei der Zusammensetzung des Standardbetons siehe 5.2.1.
7 Lieferung von Frischbeton
7.1 Informationen vom Verwender an den Betonhersteller 2)
Der Verwender muss mit dem Hersteller
vereinbaren und den Hersteller gegebenenfalls über Folgendes informieren:
7.2 Informationen vom Betonhersteller für den Verwender 2)
Der Verwender kann Angaben zur Betonzusammensetzung verlangen, die sowohl sachgerechtes Einbringen und Nachbehandeln des Frischbetons als auch die Abschätzung der Festigkeitsentwicklung erlauben. Solche Angaben muss der Hersteller auf Anfrage vor der Lieferung in zweckmäßiger Form zur Verfügung stellen. Folgende Angaben müssen auf Anfrage für Beton nach Eigenschaften erteilt werden:
N50) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 7.2.
Bei Transportbeton dürfen diese Angaben, falls verlangt, auch durch Verweis auf das Sortenverzeichnis des Herstellers ersetzt werden, in dem Angaben über die Festigkeitsklassen, die Konsistenzklassen, Einwaagen und andere wichtige Einzelheiten enthalten sind.
Für die Ermittlung der Nachbehandlungsdauer darf die Information über die Festigkeitsentwicklung des Betons entweder durch Werte nach Tabelle 12 oder durch eine Festigkeitsentwicklungskurve bei 20°C zwischen 2 und 28 Tagen angegeben werden.
Tabelle 12 - Festigkeitsentwicklung von Beton bei 20°C
Festigkeitsentwicklung | Schätzwert des Festigkeitsverhältnisses fcm, 2/fcm, 28 |
Schnell | > 0,5 |
Mittel | > 0,3 bis < 0,5 |
Langsam | > 0,15 bis < 0,3 |
Sehr langsam | < 0,15 |
Das Festigkeitsverhältnis zur Bezeichnung der Festigkeitsentwicklung ist das Verhältnis der mittleren Druckfestigkeit nach 2 Tagen (fcm, 2) zur mittleren Druckfestigkeit nach 28 Tagen (fcm, 28) aus der Erstprüfung oder auf der Grundlage des bekannten Verhaltens von Beton mit vergleichbarer Zusammensetzung.
Für die jeweiligen Erstprüfungen sind die Probekörper zur Festigkeitsermittlung nach EN 12350-1, EN 12390-1, EN 12390-2 und prEN 12390-3:1999 zu entnehmen, herzustellen, nachzubehandeln und zu prüfen.
Der Hersteller muss den Verwender auf Gesundheitsrisiken beim Umgang mit Frischbeton aufmerksam machen, wie es die Vorschriften am Ort der Verwendung des Frischbetons erfordern.
7.3 Lieferschein für Transportbeton
Vor Entladen des Betons muss der Hersteller dem Verwender einen Lieferschein für jede Betonladung übergeben, auf dem mindestens folgende Angaben gedruckt, gestempelt oder handschriftlich eingetragen sind:
N51) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 7.3.
Zusätzlich muss der Lieferschein folgende Einzelheiten enthalten:
N52) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 7.3.
Bei Standardbeton müssen die Angaben den Regelungen der diesbezüglichen Norm entsprechen.
7.4 Lieferangaben für Baustellenbeton
Ausreichende Angaben, wie nach 7.3 auf dem Lieferschein erforderlich, sind auch für Baustellenbeton maßgebend, wenn die Baustelle groß ist oder wenn mehrere Betonarten verwendet werden oder wenn der Betonhersteller nicht für das Einbringen des Betons verantwortlich ist.
7.5 Konsistenz bei Lieferung
Im Allgemeinen ist jede Zugabe von Wasser oder Zusatzmitteln bei Lieferung verboten. In besonderen Fällen darf die Konsistenz unter der Verantwortung des Herstellers durch die Zugabe von Wasser und/ oder Zusatzmitteln auf den festgelegten Wert gebracht werden unter der Voraussetzung, dass die Grenzwerte, die nach der Festlegung erlaubt sind, nicht überschritten werden und dass die Zugabe von Zusatzmitteln im Entwurf des Betons vorgesehen ist. Die Mengen des jeweils in den Fahrmischer zugegebenen Wassers oder Zusatzmittels müssen in jedem Fall auf dem Lieferschein vermerkt werden. Für nochmaliges Mischen siehe 9.8.
Anmerkung: Falls dem Beton im Fahrmischer auf der Baustelle mehr Wasser oder Zusatzmittel zugegeben werden, als nach der Festlegung zulässig, sollte die Betoncharge oder -Ladung im Lieferschein als "nicht konform" bezeichnet werden. Der Beteiligte, der diese Zugabe veranlasste, ist für die Konsequenzen verantwortlich und sollte im Lieferschein angegeben werden.
N53) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 7.5.
N54) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 7.6.
8 Konformitätskontrolle und Konformitätskriterien
8.1 Allgemeines
N55) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Abschnitt 8.
Die Konformitätskontrolle umfasst die Kombination von Handlungen und Entscheidungen, die entsprechend zuvor angenommener Regeln über die Konformität durchgeführt und getroffen werden müssen, um die Übereinstimmung des Betons mit der Festlegung nachzuprüfen. Die Konformitätskontrolle ist integraler Bestandteil der Produktionskontrolle (siehe Abschnitt 9).
Anmerkung: Die Betoneigenschaften, die bei der Konformitätskontrolle berücksichtigt werden, sind mit genormten Prüfverfahren gemessene Eigenschaften. Die tatsächlichen Werte der Betoneigenschaften im Bauwerk können von den anhand der Prüfungen ermittelten abweichen, abhängig von z.B. Abmessungen des Bauwerks, Einbringen, Verdichten, Nachbehandeln und klimatischen Bedingungen.
Der Probenahme- und Prüfplan und die Konformitätskriterien müssen den Verfahren nach 8.2 oder 8.3 entsprechen. Diese Regelungen gelten auch für Betonfertigteile, sofern in der entsprechenden Produktnorm keine anderen Regelungen angegeben sind. Falls der Verfasser der Festlegung größere Probenahmehäufigkeiten fordert, muss dies im Voraus vereinbart werden. Für Eigenschaften, die in diesen Abschnitten nicht behandelt werden, müssen der Probenahme- und Prüfplan und die Konformitätskriterien zwischen Hersteller und Verfasser der Festlegung vereinbart werden.
Der Ort der Probenahme für Konformitätsprüfungen muss so gewählt werden, dass sich die maßgebenden Betoneigenschaften und die Betonzusammensetzung zwischen dem Ort der Probenahme und dem Ort der Übergabe nicht wesentlich ändern. Für Leichtbeton mit nicht wassergesättigten Zuschlägen sind die Proben am Ort der Übergabe zu entnehmen.
Sind Prüfungen der Produktionskontrolle dieselben wie die für die Konformitätskontrolle geforderten, dann dürfen sie für die Beurteilung der Konformität herangezogen werden. Der Hersteller darf für den Nachweis der Konformität auch andere am gelieferten Beton ermittelten Prüfdaten verwenden.
Die Konformität oder Nichtkonformität ist nach den Konformitätskriterien zu beurteilen. Nichtkonformität kann zu weiteren Maßnahmen am Ort der Herstellung und auf der Baustelle führen (siehe 8.4).
8.2 Konformitätskontrolle für Beton nach Eigenschaften
8.2.1 Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit
8.2.1.1 Allgemeines
Für Normalbeton und Schwerbeton der Festigkeitsklassen von C8/10 bis C55/67 oder Leichtbeton der Festigkeitsklassen von LC8/9 bis LC55/60 müssen Probenahme und Prüfung entweder an einzelnen Betonzusammensetzungen oder an Betonfamilien mit festgestellter Eignung (siehe 3.1.14), wie vom Hersteller bestimmt, durchgeführt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Prinzip der Betonfamilien darf nicht auf Betone mit höheren Festigkeitsklassen angewendet werden. Leichtbeton darf nicht in Betonfamilien einbezogen werden, die Normalbeton enthalten. Für Leichtbeton mit nachweisbar ähnlicher Gesteinskörnung darf eine eigene Betonfamilie gebildet werden.
Anmerkung: Für die Anleitung bezüglich der Wahl der Betonfamilien, siehe Anhang K. Nähere Angaben bezüglich der Anwendung des Konzepts der Betonfamilien sind in einem CEN-Bericht angegeben (CR 13901).
N56) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.1.
Bei der Anwendung von Betonfamilien muss der Hersteller die Kontrolle über alle Betone der Familie sicherstellen, und die Probenahme muss sich über den gesamten Bereich der Betonzusammensetzungen, die innerhalb dieser Familie hergestellt werden, erstrecken.
Wenn die Konformitätskontrolle auf eine Betonfamilie angewendet wird, ist als Referenzbeton entweder der am häufigsten hergestellte Beton oder ein Beton aus dem Mittelfeld der Betonfamilie auszuwählen. Um Ergebnisse aus Druckfestigkeitsprüfungen jeder einzelnen Betonprüfung auf den Referenzbeton übertragen zu können, werden Zusammenhänge zwischen jeder einzelnen Betonzusammensetzung einer Familie und dem Referenzbeton aufgestellt. Der Zusammenhang ist anhand von Originalwerten der Druckfestigkeitsprüfung bei jedem Nachweis und bei erheblichen Änderungen der Herstellbedingungen erneut zu überprüfen. Zusätzlich ist beim Nachweis der Konformität der Betonfamilie zu bestätigen, dass jeder einzelne Beton zur Betonfamilie gehört (siehe 8.2.1.3).
Für den Probenahme- und Prüfplan und die Konformitätskriterien von einzelnen Betonzusammensetzungen oder Betonfamilien wird zwischen Erstherstellung und stetiger Herstellung unterschieden.
Die Erstherstellung beinhaltet die Herstellung bis zum Erreichen von mindestens 35 Prüfergebnissen.
Stetige Herstellung ist erreicht, wenn innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 12 Monaten mindestens 35 Prüfergebnisse erhalten wurden.
Wenn die Herstellung einer einzelnen Betonzusammensetzung oder einer Betonfamilie für mehr als 12 Monate unterbrochen wurde, muss der Hersteller die Kriterien sowie den Probenahme- und Prüfplan für die Erstherstellung übernehmen.
N57) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.1.
Während der fortlaufenden Produktion darf der Hersteller auch den Probenahme- und Prüfplan und die Kriterien für die Erstherstellung anwenden.
Ist die Festigkeit für ein abweichendes Alter festgelegt, ist die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im festgelegten Alter geprüft werden.
Wenn die Identität eines definierten Betonvolumens mit einer Gesamtheit nachzuweisen ist, die als übereinstimmend mit den Anforderungen an die charakteristische Festigkeit beurteilt wurde, muss dies nach Anhang B erfolgen, z.B. bei Zweifeln an der Qualität einer Charge oder einer Ladung oder wenn die Projektfestlegung dies in besonderen Fällen erfordert.
N58) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.1.
8.2.1.2 Probenahme- und Prüfplan
Betonproben müssen zufällig ausgewählt und nach EN 12350-1 entnommen werden. Die Probenahme muss für jede Betonfamilie (siehe 3.1.14) durchgeführt werden, die unter als einheitlich geltenden Bedingungen hergestellt wurde. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme und der Prüfung für die Erstherstellung und die stetige Herstellung von Beton müssen mit derjenigen Häufigkeit nach Tabelle 13 übereinstimmen, die die größte Probenanzahl ergibt.
N59) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.2.
Tabelle 13 - Mindesthäufigkeit der Probenahme zur Beurteilung der Konformität
Herstellung | Mindesthäufigkeit der Probenahme | ||
Erste 50 m3 der Produktion | Nach den ersten 50m3 der Produktion a | ||
Beton mit Zertifizierung der Produktionskontrolle | Beton ohne Zertifizierung der Produktionskontrolle | ||
Erstherstellung (bis mindestens 35 Ergebnisse erhalten wurden) | 3 Proben | 1/200 m3 oder 2/Produktionswoche | 1/150 m3 oder 1/Produktionstag |
Stetige Herstellung b (wenn mindestens 35 Ergebnisse verfügbar sind) | 1/400 m3 oder 1/Produktionswoche |
a | Die Probenahme muss über die Herstellung verteilt sein und für je 25 m3 sollte höchstens eine Probe genommen werden. |
b | Wenn die Standardabweichung der letzten 15 Prüfergebnisse 1,37 σ überschreitet, ist die Probenahmehäufigkeit für die nächsten 35 Prüfergebnisse auf diejenige zu erhöhen, die für die Erstherstellung gefordert wird. |
Unbeschadet der Anforderungen an die Probenahme nach 8.1 müssen die Proben nach der Zugabe von Wasser oder von Zusatzmitteln unter der Verantwortung des Herstellers entnommen werden; eine Probenahme vor der Zugabe von Betonverflüssiger oder Fließmittel zum Angleichen der Konsistenz (siehe 7.5) ist zulässig, wenn durch Erstprüfung nachgewiesen wurde, dass der Betonverflüssiger oder das Fließmittel in der verwendeten Menge keine negativen Auswirkungen auf die Festigkeit des Betons hat.
N60) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.2.
Das Prüfergebnis muss von einem einzelnen Probekörper genommen werden oder als Mittelwert der Ergebnisse, wenn zwei oder mehr aus einer Probe hergestellte Probekörper im selben Alter geprüft werden.
Wenn zwei oder mehr Probekörper aus einer Probe hergestellt werden und die Spannweite der Prüfwerte mehr als 15 % des Mittelwertes beträgt, müssen die Ergebnisse außer Betracht bleiben, falls nicht eine Untersuchung einen annehmbaren Grund für das Verwerfen eines einzelnen Prüfwertes ergibt.
8.2.1.3 Konformitätskriterien für die Druckfestigkeit
Der Nachweis der Konformität muss auf Grundlage von Prüfergebnissen erfolgen, die während eines Nachweiszeitraums erhalten wurden, der die letzten zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Die Konformität der Betondruckfestigkeit wird an Probekörpern nachgewiesen - geprüft nach 5.5.1.2 im Alter von 28 Tagen 3) - für
N61) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.3.
Anmerkung: Die Konformitätskriterien wurden auf der Grundlage nicht überlappender Prüfergebnisse entwickelt. Die Anwendung der Kriterien auf überlappende Prüfergebnisse erhöht das Risiko der Zurückweisung.
Die Konformität ist nachgewiesen, wenn die beiden, in Tabelle 14 angegebenen Kriterien für die Erstherstellung oder die stetige Herstellung erfüllt sind.
N62) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.3.
Tabelle 14 - Konformitätskriterien für die Druckfestigkeit
Herstellung | Anzahl "n" der Prüfergebnisse für die Druckfestigkeit in der Reihe | Kriterium 1 | Kriterium 2 |
Mittelwert von "n" Ergebnissen (fcm) N/mm2 | Jedes einzelne Prüfergebnis (fci) N/mm2 | ||
Erstherstellung | 3 | > fck + 4 | > fck - 4 |
Stetige Herstellung | 15 | > fck + 1,48 σ | > fck - 4 |
N63) Nationale Anmerkung:
Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Tabelle 14.
Wenn die Konformität auf der Grundlage einer Betonfamilie nachgewiesen wird, ist Kriterium 1 auf den Referenzbeton unter Berücksichtigung aller umgerechneten Prüfergebnisse der Familie anzuwenden; Kriterium 2 ist auf die ursprünglichen Prüfergebnisse anzuwenden.
Zum Nachweis, dass jeder einzelne Beton zur Familie gehört, ist der Mittelwert aller nicht umgerechneten Prüfergebnisse (fcm) für einen einzelnen Beton gegenüber dem Kriterium 3 nach Tabelle 15 nachzuweisen. Jeder Beton, der dieses Kriterium nicht erfüllt, ist aus der Betonfamilie zu entfernen, und seine Konformität ist gesondert nachzuweisen.
Tabelle 15 - Bestätigungskriterium für einen Beton aus einer Betonfamilie
Anzahl "n" der Prüfergebnisse für die Druckfestigkeit eines einzelnen Betons | Kriterium 3 |
Mittelwert von "n" Ergebnissen (fcm) für einen einzelnen Beton der Betonfamilie N/mm2 | |
2 | > fck - 1,0 |
3 | > fck + 1,0 |
4 | > fck + 2,0 |
5 | > fck + 2,5 |
6 | > fck + 3,0 |
N64) Nationale Anmerkung:
Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Tabelle 15.
Zu Beginn ist die Standardabweichung aus mindestens 35 aufeinander folgenden Prüfergebnissen zu berechnen, die in einem Zeitraum entnommen sind, der länger als drei Monate ist und der unmittelbar vor dem Herstellungszeitraum liegt, innerhalb dessen die Konformität nachzuprüfen ist. Dieser Wert ist als der Schätzwert der Standardabweichung (σ) der Gesamtheit anzunehmen. Die Gültigkeit des übernommenen Wertes ist während der nachfolgenden Herstellung zu beurteilen. Zwei Verfahren zur Ermittlung des Schätzwertes für σ sind zulässig, wobei die Wahl des Verfahrens im Voraus zu treffen ist:
N65) Nationale Anmerkung:
Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.2.1.3.
-Verfahren 1 | Der Anfangswert der Standardabweichung darf für den nachfolgenden Zeitraum angewandt werden, innerhalb dessen die Konformität zu überprüfen ist, vorausgesetzt, dass die Standardabweichung der letzten 15 Ergebnisse (s15) nicht signifikant von der angenommenen Standardabweichung abweicht.
Dies wird unter folgender Voraussetzung als gültig angesehen:
0,63 σ < s15 < 1,37 σ Falls der Wert von s15 außerhalb dieser Grenzen liegt, muss ein neuer Schätzwert σ aus den letzten 35 verfügbaren Prüfergebnissen ermittelt werden. |
-Verfahren 2 | Der neue Wert für σ darf nach einem kontinuierlichen Verfahren geschätzt werden, und dieser Wert ist zu übernehmen. Die Empfindlichkeit des Verfahrens muss mindestens der des Verfahrens 1 entsprechen. |
Der neue Schätzwert für σ ist für die nächste Nachweisperiode anzuwenden.
8.2.2 Konformitätskontrolle für die Spaltzugfestigkeit
8.2.2.1 Allgemeines
Es gilt 8.2.1.1; das Konzept der Betonfamilien ist jedoch nicht anwendbar. Jede Betonzusammensetzung muss getrennt nachgewiesen werden.
8.2.2.2 Probenahme- und Prüfplan
Es gilt 8.2.1.2.
8.2.2.3 Konformitätskriterien für die Spaltzugfestigkeit
Wenn die Spaltzugfestigkeit von Beton festgelegt ist, muss der Nachweis der Konformität anhand von Prüfergebnissen während eines Nachweiszeitraumes durchgeführt werden, der die letzten zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Die Konformität der Spaltzugfestigkeit des Betons wird an Probekörpern nachgewiesen - geprüft nach 5.5.1.3 im Alter von 28 Tagen, sofern nicht ein anderes Alter festgelegt wurde - für
Die Konformität mit der charakteristischen Spaltzugfestigkeit (ftk) wird bestätigt, wenn die Prüfergebnisse beide Kriterien nach Tabelle 16 entweder für Erstherstellung oder für stetige Herstellung erfüllen.
Tabelle 16 - Konformitätskriterien für die Spaltzugfestigkeit
Herstellung | Anzahl "n" der Ergebnisse in der Reihe | Kriterium 1 | Kriterium 2 |
Mittelwert von "n" Ergebnissen (ftm) N/mm2 | Jedes einzelne Prüfergebnis (fti) N/mm2 | ||
Erstherstellung | 3 | > ftk + 0,5 | > ftk - 0,5 |
Stetige Herstellung | 15 | > ftk + 1,48 σ | > ftk - 0,5 |
Die in 8.2.1.3 angegebenen Regeln für die Standardabweichung müssen entsprechend angewandt werden.
8.2.3 Konformitätskontrolle für andere Eigenschaften als die Festigkeit
8.2.3.1 Probenahme- und Prüfplan
Betonproben müssen zufällig ausgewählt und nach EN 12350-1 entnommen werden.
Die Probenahme muss für jede Betonfamilie durchgeführt werden, die unter als einheitlich geltenden Bedingungen hergestellt wurde.
Die Mindestanzahl der Proben und die Prüfverfahren müssen mit den Tabellen 17 und 18 übereinstimmen.
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