umwelt-online: DIN EN 206-1 Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (6)
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Tabelle 23 - Kontrolle der Ausstattung
Zeile | Ausstattung | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Lager, Behälter usw. | Augenscheinprüfung | Sicherstellen der Konformität mit den Anforderungen | Einmal wöchentlich |
2 | Wägeeinrichtung | Augenscheinprüfung der Funktion | Sicherstellen, dass die Wägeeinrichtung in sauberem Zustand ist und einwandfrei funktioniert | Täglich |
3 | Prüfung der Wägegenauigkeit | Sicherstellen der Genauigkeit nach 9.6.2.2 | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a, abhängig von nationalen Regelungen. Im Zweifelsfall | |
4 | Zugabegerät für Zusatzmittel (einschließlich solcher auf Fahrmischern) | Augenscheinprüfung der Funktion | Sicherstellen, dass die Messeinrichtung in sauberem Zustand ist und einwandfrei funktioniert | Für jedes Zusatzmittel bei der ersten Mischerfüllung des Tages |
5 | Prüfung der Genauigkeit | Vermeiden ungenauer Zugabe | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall | |
6 | Wasserzähler | Prüfung der Messgenauigkeit | Sicherstellen der Genauigkeit nach 9.6.2.2 | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall |
7 | Gerät zur stetigen Messung des Wassergehaltes der feinkörnigen Zuschläge | Vergleich der tatsächlichen Menge mit der Anzeige des Messgeräts | Sicherstellen der Genauigkeit | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall |
8 | Dosiersystem | Augenscheinprüfung | Sicherstellen, dass das Dosiersystem einwandfrei funktioniert | Täglich |
9 | Vergleich (durch ein geeignetes Verfahren je nach Dosiersystem) der tatsächlichen Masse der Ausgangsstoffe der Mischung mit der Zielmasse und, bei selbsttätiger Aufzeichnung, auch der ausgedruckten Menge | Sicherstellen der Genauigkeit nach Tabelle 21 | Nach Aufstellung. Im Zweifelsfall. In regelmäßigen Abständen a nach der Aufstellung | |
10 | Prüfgeräte | Kalibrierung nach einschlägigen nationalen Normen oder EN-Normen | Überprüfen der Konformität | In regelmäßigen Abständen a. Festigkeitsprüfgerät mindestens jedes Jahr |
11 | Mischer (einschließ- lich Fahrmischer ) | Augenscheinprüfung | Überprüfen des Verschleißes der Mischausrüstung | In regelmäßigen Abständen a |
a | Die Häufigkeit hängt von der Art der Ausrüstung, ihrer Empfindlichkeit beim Gebrauch und den Produktionsbedingungen der Anlage ab. |
Tabelle 24 - Kontrolle der Herstellverfahren und der Betoneigenschaften
Zeile | Prüfgegenstand | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Eigenschaften von Beton nach Eigenschaften | Erstprüfung (siehe Anhang A) | Nachweis, dass die festgelegten Eigenschaften des vorgeschlagenen Entwurfs mit einem angemessenen Vorhaltemaß erfüllt werden | Vor Verwendung einer neuen Betonzusammensetzung |
2 | Wassergehalt der feinen Gesteinskörnung | kontinuierliches Messsystem, Darrversuch oder Gleichwertiges | Bestimmen der Trockenmasse der Gesteinskörnung und des noch erforderlichen Zugabewassers | Wenn nicht kontinuierlich, dann täglich; abhängig von örtlichen Bedingungen und Wetterbedingungen können mehr oder weniger häufige Prüfungen erforderlich sein |
3 | Wassergehalt der groben Gesteinskörnung | Darrversuch oder Gleichwertiges | Bestimmen der Trockenmasse der Gesteinskörnung und des noch erforderlichen Zugabewassers | Abhängig von örtlichen Bedingungen und Wetterbedingungen |
4 | Wassergehalt des Frischbetons | Überprüfung der Menge das Zugabewassers a | Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung oder Ladung |
5 | Chloridgehalt des Betons | Erstbestimmung durch Berechnung | Sicherstellen, dass der höchstzulässige Chloridgehalt nicht überschritten wird | Wenn Erstprüfungen Bei Anstieg werden. Bei des Chloridgehalts der Ausgangsstoffe |
6 | Konsistenz | Augenscheinprüfung | Vergleich mit dem üblichen Aussehen | Jede Mischung oder Ladung |
7 | Konsistenzprüfung nach EN 12350-2, EN 12350-3, EN 12350-4 oder EN 12350-5 | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Werte für die Konsistenz und Überprüfen möglicher Änderungen des Wassergehaltes | Wenn die Konsistenz festgelegt 3 für die Tabelle Druckfestigkeit. Bei Prüfung des Luftgehalts. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung | |
8 | Rohdichte des Frischbetons | Rohdichteprüfung nach EN 12350-6 | Überwachen des Mischens und der Rohdichte von Leichtbeton und Schwerbeton | Täglich |
9 | Zementgehalt des Frischbetons | Überprüfen der Masse des zugegebenen Zements a | Überprüfen des Zementgehalts und Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung |
10 | Gehalt an Zusatzstoffen im Frischbeton | Überprüfen der Masse der zugegebenen Zusatzstoffe a | Überprüfen des Zusatzstoffgehalts und Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung |
11 | Gehalt an Zusatzmittel im Frischbeton | Überprüfung der Masse oder des Volumens des zugegebenen Zusatzmittels a | Überprüfen des Gehalts an Zusatzmittel | Jede Lieferung |
12 | Wasserzementwert von Frischbeton | Durch Berechnung oder durch Prüfung siehe 5.4.2 | Nachweis des Erzielens des festgelegten Wasserzementes | Täglich, wenn festgelegt |
13 | Luftgehalt des Frischbetons, wenn festgelegt | Prüfung nach EN 12350-7 für Normalbeton und Schwerbeton sowie ASTM C 173 für Leichtbeton | Nachweisen des Erzielens des festgelegten Gehalts an künstlich eingeführten Luftporen | Für Betone mit künstlich eingeführter Luft: erste Mischerfüllung oder Ladung jeder Tagesproduktion, bis sich die Werte stabilisiert haben |
14 | Temperatur des Frischbetons | Messen der Temperatur | Nachweis des Erzielens der Mindesttemperatur von 5 °C oder des festgelegten Grenzwerts | Im Zweifelsfall. Wenn die Temperatur festgelegt ist:
|
15 | Rohdichte von erhärtetem Leichtbeton oder Schwerbeton | Prüfung nach EN 12390-7 b | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Rohdichte | Wenn die Rohdichte festgelegt ist, so häufig wie die Druckfestigkeitsprüfung |
16 | Druckfestigkeitsprüfung an in Formen hergestellten Betonprobekörpern | Prüfung nach prEN 12390-3:1999 | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Festigkeit | Wenn die Druckfestigkeit festgelegt ist, so häufig wie für die Konformitätskontrolle, siehe 8.1 und 8.2.1 |
a | Wird kein Aufzeichnungsgerät verwendet und sind die Toleranzen für die Mischung oder Ladung überschritten, ist die Menge der Mischung in den Aufzeichnungen über die Herstellung anzugeben. |
b | Dies darf auch unter gesättigten Bedingungen geprüft werden, wenn eine sichere Beziehung zur Trockenrohdichte festgestellt wurde. |
10 Beurteilung der Konformität
N79) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Abschnitt 10.
10.1 Allgemeines
Der Hersteller ist für die Beurteilung der Konformität des Betons mit den festgelegten Betoneigenschaften verantwortlich. Hierfür muss der Hersteller die folgenden Aufgaben durchführen:
Ob für die Überwachung der Produktionskontrolle und die Zertifizierung von deren Konformität die Einschaltung anerkannter Überwachungs- und Zertifizierungsstellen empfohlen wird, hängt von dem Grad der Leistungsanforderungen an den Beton, seinem Verwendungszweck, der Art der Herstellung und dem Vorhaltemaß bei der Betonzusammensetzung ab.
N80) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 10.1.
Im Allgemeinen wird für die Überwachung und Zertifizierung der Produktionskontrolle die Einschaltung anerkannter Überwachungs- und Zertifizierungsstellen empfohlen. Für Standardbeton mit einem hohen Vorhaltemaß der Zusammensetzung (siehe A.5 von Anhang A), mit begrenztem vorgesehenen Verwendungszweck und mit niedriger Betonfestigkeitsklasse (siehe 6.4) wird dies nicht für erforderlich gehalten.
N81) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 10.1.
Für Betonfertigteile sind die Anforderungen und Regelungen für die Beurteilung der Konformität in den entsprechenden technischen Festlegungen (Produktnormen und technische Zulassungen) angegeben.
10.2 Bewertung, Überwachung und Zertifizierung der Produktionskontrolle
Wenn in einem Vertrag oder in am Verwendungsort des Betons geltenden Regelungen gefordert wird, dass die Produktionskontrolle des Herstellers durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu bewerten und zu überwachen und dann durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu zertifizieren ist, gelten die im Anhang C (normativ) angegebenen Regelungen für die Bewertung, die Überwachung und die Zertifizierung.
N82) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 10.2.
11 Bezeichnung für Beton nach Eigenschaften
Wenn die wesentlichen Eigenschaften des Betons nach Eigenschaften in abgekürzter Form angegeben werden sollen, gilt das folgende Format:
Erstprüfung | Anhang A |
(normativ)
A.1 Allgemeines
Dieser Anhang enthält Einzelheiten für Erstprüfungen nach 5.2.1, 5.2.5.1, 6.1 und 9.5.
Mit der Erstprüfung muss eine Betonzusammensetzung festgestellt werden, die alle festgelegten Anforderungen an den Frischbeton und den Festbeton erfüllt. Wenn der Hersteller oder der Verfasser der Festlegung eine angemessene Betonzusammensetzung auf der Grundlage vorhandener Prüfergebnisse oder von Langzeiterfahrungen nachweisen kann, darf dieses als Alternative zu Erstprüfungen angesehen werden.
A.2 Zuständigkeit für Erstprüfungen
Für Erstprüfungen ist bei Beton nach Eigenschaften der Hersteller, bei Beton nach Zusammensetzung der Verfasser der Festlegungen und bei Standardbeton die Normungsorganisation verantwortlich.
A.3 Häufigkeit der Erstprüfungen
Erstprüfungen müssen vor der Verwendung eines neuen Betons oder einer neuen Betonfamilie durchgeführt werden.
Erstprüfungen müssen wiederholt werden, wenn eine wesentliche Änderung entweder der Ausgangsstoffe oder der festgelegten Anforderungen eingetreten ist, die Grundlage der vorgesehenen Prüfungen waren.
A.4 Prüfbedingungen
Im Allgemeinen müssen Erstprüfungen bei einer Frischbetontemperatur zwischen 15°C und 22°C durchgeführt werden.
Anmerkung: Falls die Betonierarbeiten auf der Baustelle bei stark abweichenden Temperaturbedingungen ausgeführt werden oder falls eine Wärmebehandlung angewandt wird, sollte der Betonhersteller darüber informiert werden, damit er entsprechende Auswirkungen auf die Betoneigenschaften berücksichtigen und die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfungen in Betracht ziehen kann.
Bei jeder Erstprüfung eines Betons müssen mindestens drei Probekörper aus jeweils drei Chargen geprüft werden. Wenn die Erstprüfung für Betonfamilien durchgeführt wird, ist die Anzahl der Betone, aus denen Proben entnommen werden, zu vergrößern, um die Bandbreite der Zusammensetzung in der Familie abzudecken. In diesem Fall darf die Anzahl der Chargen je Betonzusammensetzung auf eine vermindert werden.
Als Festigkeit einer Charge oder Ladung gilt der Mittelwert aus den Prüfergebnissen. Als Ergebnis der Erstprüfung des Betons gilt die mittlere Festigkeit der Chargen oder Ladungen.
Die Zeit zwischen Mischen und Konsistenzprüfung sowie die Prüfergebnisse müssen aufgezeichnet werden.
Eine wesentlich größere Anzahl an Prüfungen ist notwendig, um die Zusammensetzung von Standardbeton vorzuschreiben, damit eine Erweiterung auf alle zulässigen Ausgangsstoffe, deren Anwendung auf nationaler Ebene vorgesehen ist, erfolgen kann. Die Ergebnisse der Erstprüfungen müssen bei der zuständigen Normungsorganisation hinterlegt werden.
A.5 Kriterien für die Annahme von Erstprüfungen
Für die Bewertung der Betoneigenschaften insbesondere von Frischbeton müssen die Unterschiede zwischen der Mischerart und dem Mischverfahren während der Erstprüfung und denen während der laufenden Produktion berücksichtigt werden.
Die Druckfestigkeit des Betons mit derjenigen Zusammensetzung, die für den Anwendungsfall übernommen werden soll, muss die Werte von fck nach Tabelle 7 oder Tabelle 8 um ein gewisses Vorhaltemaß überschreiten. Dieses Vorhaltemaß muss mindestens so sein, wie es zur Erfüllung der Konformitätskriterien nach 8.2.1 notwendig ist. Das Vorhaltemaß sollte ungefähr das Doppelte der erwarteten Standardabweichung sein, das heißt mindestens ein Vorhaltemaß von 6N/mm2 bis 12N/mm2 in Abhängigkeit von der Herstellungseinrichtung, den Ausgangsstoffen und den verfügbaren Angaben über die Schwankungen.
Das Kriterium für die Annahme der Erstprüfungen für Standardbeton lautet:
fcm > fck + 12
Die Konsistenz des Betons muss zum Zeitpunkt, zu dem der Beton voraussichtlich eingebracht wird, oder bei Transportbeton zum Zeitpunkt der Übergabe, innerhalb der Grenzen der Konsistenzklasse liegen.
Bezüglich anderer festgelegter Eigenschaften muss der Beton die festgelegten Werte mit einem entsprechenden Vorhaltemaß erfüllen.
Identitätsprüfung für die Druckfestigkeit | Anhang B |
(normativ)
N83) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang B.
B.1 Allgemeines
Dieser Anhang enthält Einzelheiten für die Identitätsprüfung nach 8.2.1.1.
Die Identitätsprüfung gibt an, ob ein definiertes Betonvolumen zu derselben Grundgesamtheit gehört, für die die Konformität mit der charakteristischen Festigkeit mittels Konformitätsnachweis durch den Hersteller beurteilt wurde.
B.2 Probenahme- und Prüfplan
Wenn eine Identitätsprüfung durchgeführt werden muss, muss das entsprechende Betonvolumen definiert werden, z.B.:
Die Anzahl der von einem bestimmten Betonvolumen zu entnehmenden Proben muss definiert werden.
Proben müssen aus verschiedenen Chargen oder Ladungen nach EN 12350-1 entnommen werden.
Probekörper müssen nach EN 12390-2 hergestellt und nachbehandelt werden.
Die Druckfestigkeit der Probekörper muss nach prEN 12390-3:1999 bestimmt werden.
Als Prüfergebnis gilt der Mittelwert der Ergebnisse von zwei oder mehr Probekörpern aus einer Probe, die im gleichen Alter geprüft werden.
Wenn die Spannweite der Prüfwerte mehr als 15 % des Mittelwertes beträgt, müssen die Ergebnisse außer Betracht bleiben, falls nicht eine Untersuchung einen annehmbaren Grund für das Verwerfen eines einzelnen Prüfwertes ergibt.
B.3 Identitätskriterien für die Druckfestigkeit
B.3.1 Beton mit Zertifizierung der Produktionskontrolle
Die Identität des Betons wird für jedes einzelne Ergebnis der Festigkeitsprüfung und für den Durchschnitt von "n" nicht überlappenden Einzelwerten nach Tabelle B.1 beurteilt.
Der Beton gilt als von einer konformen Grundgesamtheit stammend, wenn beide Kriterien der Tabelle B.1 für "n" Ergebnisse aus Festigkeitsprüfungen an Proben, die dem definierten Betonvolumen entnommen wurden, erfüllt werden.
Tabelle B.1 - Identitätskriterien für die Druckfestigkeit
Anzahl "n" der Prüfergebnisse für die Druckfestigkeit des definierten Betonvolumens | Kriterium 1 | Kriterium 2 |
Mittelwert der "n" Ergebnisse (fcm) N/mm2 | jedes einzelne Prüfergebnis (fci) N/mm2 | |
1 | nicht anwendbar | > fck - 4 |
2-4 | > fck + 1 | > fck - 4 |
5-6 | > fck + 2 | > fck - 4 |
Anmerkung: Die Identitätskriterien nach Tabelle B.1 ergeben die Zurückweisung konformer Betonvolumen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 %.
B.3.2 Beton, der nicht einer Zertifizierung der Produktionskontrolle unterliegt
Dem vereinbarten Betonvolumen müssen mindestens drei Proben entnommen werden.
Der Beton gilt als von einer konformen Grundgesamtheit stammend, wenn die Konformitätskriterien nach 8.2.1.3 und Tabelle 14 für die Erstherstellung erfüllt werden.
Regelungen für die Bewertung, die Überwachung und Zertifizierung der Produktionskontrolle | Anhang C |
(normativ)
C.1 Allgemeines
Falls dies für die Produktionskontrolle gefordert (siehe Abschnitt 9) ist, sind die Regelungen für die Bewertung, die Überwachung und Zertifizierung der Produktionskontrolle durch eine anerkannte Stelle in diesem Anhang angegeben.
C.2 Aufgaben der Überwachungsstelle
C.2.1 Erstbewertung der Produktionskontrolle
Eine Erstüberprüfung der Produktionsanlage und der Produktionskontrolle ist von der anerkannten Überwachungsstelle durchzuführen. Die Erstüberprüfung dient dem Zweck zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des Personals und der Ausstattung für eine ordnungsgemäße Produktion und die zugehörige Produktionskontrolle geeignet erscheinen.
N84) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.2.1.
Die Überwachungsstelle muss mindestens überprüfen:
Falls indirekte Prüfungen durchgeführt werden oder wenn die Übereinstimmung für die zu beurteilende Festigkeit auf transformierten Ergebnissen nach dem Prinzip der Betonfamilie beruht, hat der Hersteller die Korrelation oder die gesicherte Wechselbeziehung zwischen direkter und indirekter Überprüfung zur Zufriedenheit der Überwachungsstelle nachzuweisen.
Um Vertrauen in die Ergebnisse der Produktionskontrolle herzustellen, muss die Überwachungsstelle Einzelprüfungen zeitgleich zu denen des Herstellers durchführen. Solche Prüfungen dürfen durch eine eingehende Überwachung der Daten und des Kontrollsystems des Herstellers ersetzt werden, wenn das Prüflabor des Herstellers akkreditiert und unter der Überwachung einer akkreditierten Stelle steht.
Alle einschlägigen Tatsachen der Erstüberprüfung, insbesondere die Ausstattung des Herstellwerks, das vom Hersteller eingesetzte System der Produktionskontrolle und die Bewertung des Systems, müssen in einem Bericht aufgezeichnet werden.
Wenn ein Herstellwerk die Erstüberprüfung zur Zufriedenheit der Überwachungsstelle durchlaufen hat, muss diese einen Bewertungsbericht herausgeben, in dem bestätigt wird, dass die Produktionskontrolle mit Abschnitt 9 übereinstimmt. Dieser Bericht muss dem Hersteller und der anerkannten Zertifizierungsstelle vorgelegt werden.
Anmerkung: Auf der Grundlage dieses Berichts wird die anerkannte Zertifizierungsstelle über die Zertifizierung der Produktionskontrolle entscheiden (siehe C.3.1).
C.2.2 Laufende Überwachung der Produktionskontrolle
C.2.2.1 Regelüberwachungen
Das Hauptziel von Regelüberwachungen durch die Überwachungsstelle ist es, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Produktion und die akzeptierte Produktionskontrolle aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck dient der Bewertungsbericht der Erstüberprüfung als Dokumentation für die akzeptierte Produktionskontrolle.
Der Hersteller ist für die Aufrechterhaltung des Systems der Produktionskontrolle verantwortlich. Falls signifikante Änderungen an den Einrichtungen am Herstellwerk, dem System der Produktionskontrolle oder dem Handbuch der Produktionskontrolle gemacht werden, muss der Hersteller die Änderungen der Überwachungsstelle bekannt geben, die eine erneute Überwachung fordern kann.
Während der Regelüberwachung muss die Überwachungsstelle mindestens Folgendes bewerten:
Um Vertrauen in die Probenahme und Prüfung der Produktionskontrolle des Herstellers herzustellen, muss die Überwachungsstelle während der Regelüberwachungen Einzelprüfungen parallel zu denen des Herstellers durchführen. Die für diesen Zweck erfolgende Probenahme darf vorher nicht angekündigt werden. Die Überwachungsstelle muss die angemessene Häufigkeit für jede Produktionseinheit bestimmen, in der der Beton geprüft werden soll, wobei die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind. Solche Prüfungen dürfen unter bestimmten Umständen durch eine eingehende Überwachung der Daten und des Kontrollsystems des Herstellers ersetzt werden, wenn das Prüflabor des Herstellers akkreditiert ist und unter der Überwachung einer akkreditierten Stelle steht.
Beton nach Eigenschaften ist auf die festgelegten Eigenschaften hin zu prüfen, z.B. Festigkeit, Konsistenz. Bei Beton nach Zusammensetzung sind nur die Konsistenz und Zusammensetzung zu prüfen.
Es ist ein Vergleich zwischen den Prüfergebnissen der Regelüberwachung des Herstellers und den Prüfergebnissen der Überwachungsstelle durchzuführen.
Die Überwachungsstelle muss in regelmäßigen Abständen die sichere Beziehung zwischen der direkten und indirekten Prüfung und die Beziehungen zwischen den Betonen einer Betonfamilie überprüfen.
N85) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.2.2.1.
Die Ergebnisse der Regelüberwachung sind in einem Bericht festzuhalten, der dem Hersteller und der Zertifizierungsstelle vorzulegen ist.
Die Regelüberwachung muss mindestens zweimal pro Jahr durchgeführt werden, außer wenn die Verfahren des Bewertungs- oder Zertifizierungsverfahrens Bedingungen für eine Verringerung oder Erhöhung der Häufigkeit vorsehen.
C.2.2.2 Sonderüberwachung
Eine Sonderüberwachung ist notwendig,
N86) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.2.2.2.
Der Zweck, die Art und der Zeitpunkt einer Sonderüberwachung hängen von der jeweiligen Situation ab.
C.3 Aufgaben der Zertifizierungsstelle
C.3.1 Zertifizierung der Produktionskontrolle
N87) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.3.1.
Die Zertifizierungsstelle muss die Produktionskontrolle auf der Grundlage eines Berichts der Überwachungsstelle zertifizieren, in dem angegeben ist, dass die Produktionseinheit die Erstbewertung der Produktionskontrolle zur Zufriedenheit der Überwachungsstelle bestanden hat.
Die Zertifizierungsstelle muss über die weitere Gültigkeit des Zertifikats auf der Grundlage der Berichte über die laufende Überwachung der Produktionskontrolle entscheiden.
C.3.2 Maßnahmen bei Nichtkonformität
Wenn die Überwachungsstelle Nichtkonformität des Betons mit den Festlegungen festgestellt hat oder wenn sich Mängel im Herstellungsablauf oder in der Produktionskontrolle offenbart haben, auf die der Hersteller nicht in geeigneter Weise in angemessener Zeit reagiert hat (siehe 8.4), muss die Zertifizierungsstelle den Hersteller auffordern, die Mängel innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums zu beheben. Die Maßnahmen des Herstellers müssen von der Überwachungsstelle bestätigt werden.
Eine Sonderüberwachung und zusätzliche Prüfungen müssen, falls angemessen, angeordnet werden im Falle einer Nichtkonformität mit den Anforderungen an
Falls die Sonderüberwachung nicht zufrieden stellend ist oder die zusätzlichen Prüfungen nicht bestanden werden, muss die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat für die Produktionskontrolle unverzüglich aussetzen oder zurückziehen.
N88) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.3.2.
Anmerkung: Nach Aussetzen oder Zurückziehen des Zertifikats für die Produktionskontrolle darf sich der Hersteller nicht länger auf das Konformitätszertifikat berufen.
Bei anderen Mängeln braucht die Zertifizierungsstelle eine Sonderüberwachung nicht als notwendig anzusehen; sie darf dokumentierte Beweise akzeptieren, dass der Fehler behoben wurde. Solche Beweise müssen während der nächsten Regelüberwachung bestätigt werden.
N89) Nationale Anmerkung:
Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Anhang C, C.3.2.
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