VwV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (5)

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Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA
Stand: Mai 2019
Anhang 14
zur VwV TB, Lfd. Nr. A 2.2.1.16

1 Feuerungsanlagen

1.1 Zweck der Anlage

Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.

1.2 Betriebs- und Brandsicherheit

Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel u.a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten.

Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.

Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.

1.3 Aufstellen von Feuerstätten

Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel getroffen.

Heizräume sind entsprechend der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden.

1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung

Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel einzuhalten.

1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung

Die Vorschriften der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe, auch im Hinblick auf die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.

1.6 Grundlegende Anforderungen

1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen

Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden.

Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten.

Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungseinheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind.

Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie dem Bundesimmissionsschutzrecht, der Energieeinsparverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.

1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen

Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern.

Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass ein Unterdruck von 4 Pa im Aufstellraum in Bezug zur Außenatmosphäre nicht überschritten wird.

Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst.

Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.

Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern.

Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raumlufttechnischen und der feuerungstechnischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumluftverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren.

1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten

1.7.1 Grundlegende Anforderungen

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser technischen Regel Feuerstätten verwendet werden

  1. mit CE-Kennzeichnung nach der
  2. ohne CE-Kennzeichnung, wenn Sie z.B. nach der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" errichtet sind oder es sich um Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne motorischem Antrieb, ausgenommen häusliche Feuerstätten, handelt oder
  3. mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis.

1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und
EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 1
3EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und
EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 2
4EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN12815:2001/AC:2006 und
EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 3
5EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 +
EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen 4
6EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren 5
7EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren 6
8EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren 7
9EN 1:1998 und EN1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss 8

Tabelle 1

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
123456789
Brandsicherheit
Abstände zu brennbaren MaterialienLLLLLLLL
Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoffxxxxxxx-
Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast)
COLLLLLLLK*
Freisetzung von gefährlichen Stoffenxxxxxxxx
Oberflächentemperaturxxxxxxxx
Elektrische Sicherheitxxxxxxxx
Reinigbarkeit--------
Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden Bauteilen ausgestattet ist)LLLLLLL-
Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins)--------
Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad
Nenn-RaumwärmeleistungLLLLLLLL
Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend) 1)LLLLLLL-
Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben) 2)LLLLLLLL
Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn angegeben 2)LLLLLLL-
Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Wirkungsgrad bei NennwärmeleistungLLLLLLLK
Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben)LLLLLLLL
Dauerhaftigkeit--------
1)Wasserwärmeleistung - Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmeübertrager verfügt;
2)sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast oder Schwachlast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmeübertrager gleichermaßen;
xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich
K*Die Klasse kann neben dem Wert für CO und der Angabe des Wirkungsgrades noch weitere Parameter beinhalten.
LLeistungsangabe als Wert erforderlich
-Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:2010 9, ist zu beachten dass,

1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen

Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes:

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Gasgeräteverordnung oder der Maschinenrichtlinie sind die in der "Technischen Regel für Gasinstallationen" (DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Stand 2018) bzw. die in den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 2012) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein.

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Maschinenrichtlinie sind die in den "Technischen Regeln Ölanlagen" (TRÖl 2.0) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.

1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung

Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die in der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.

Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der TR OL 2006, Ausgabe 2010 für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden:

1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen

Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln der DIN V 18160-1:2006-01, mit Ausnahme der Abschnitte 5.2.1, 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2, in Verbindung mit DIN V 18160-1 Beiblatt 1:2015-11 und Beiblatt 2:2016-04 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind.

Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.

Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzenden Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden.

Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 bei thermischer Belastung durch den Heizbetrieb, einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, nachzuweisen.

Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

Tabelle 3

Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklassen
feuerhemmendLA30* Feuerwiderstandsdauer > 30 Min
feuerbeständigLA90* Feuerwiderstandsdauer > 90 Min
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein.

Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:

T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;

H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.

Beispiel für die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage:

Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN V 18160-1:2006-01, die als Montageschornsteine ausgeführt werden, müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die vorgesehene Ausführung erforderlich. Dafür dürfen Bauprodukte nach EN 1858: 2008+A1:2001 11, EN 12446: 2011 12, EN 13069: 2005 13 und EN 1806:2006 14 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 181-60:2014-02 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.

Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:

Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.
Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage unter Beachtung der folgenden Bestimmungen verwendet werden.

  1. Dämmstoffe für Montageschornsteine
    Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen. Nach DIN EN 14303:2016-08 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.
    Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303:2016-08 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m2K/W bei 300 °C aufweisen.
    Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach EN 1856-1:2009 15 mit einer Wärmedämmung von mindestens 3 cm in Verbindung mit denen in DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.
  2. Dämmstoffe für Montageabgasleitungen
    Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 dürfen für Montageabgasleitungen verwendet werden. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
  3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen
    Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.

Für nachfolgende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:

Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt A 1.2.8.1 der VwV TB zu beachten.

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabellen 4 und 5 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 4

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb 16
3EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb 17
4EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen 18
5EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren 19
6EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen 20
7EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen 21
8EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen 22
9EN 12446:2011 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen 23
10EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 24
11EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 25
12EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren 26
13EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen 27
14EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren 28
15EN 14989-1:2007Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 29
16EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten 30

Tabelle 4

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
12345678910111213141516
TemperaturklasseKKKKKKKKKKKKKKK
DruckklasseKKKKKKK-KKK-KKK
KondensatbeständigkeitsklasseKKKKKKK-KKK-KKK
KorrosionsbeständigkeitsklasseKKKKKKK-KKK-KKK
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

KKKKKKKKKKKKKKK

-

-

LLL-LLLLL-LLL
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS)-------K---K---
Brandverhalten-----KKK----K--
WärmedurchlasswiderstandLLLLLLLLLLLLLLL
StrömungswiderstandLLLLLLL-LLL-LLL
Frost-Tau-WechselbeständigkeitXXXXXXXXXXXXXXX
Mechanischer Widerstand und StabilitätLLLLLLLLLLLLLXL
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich
LLeistungsangabe als Wert erforderlich
-Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 5

Nr.
Spalte
Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
2Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr EAD 060001-00-0802
3Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr und spezieller Außenschale EAD 060003-00-0802
4Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale EAD 060008-00-0802

Tabelle 5

Wesentliches MerkmalBauprodukt nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD)
1234
TemperaturklasseKKK
DruckklasseKKK
KondensatbeständigkeitsklasseKKK
KorrosionsbeständigkeitsklasseKKK
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

KKK
LLL
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS)XXX
WärmedurchlasswiderstandLLL
StrömungswiderstandLLL
Frost-Tau-WechselbeständigkeitXXX
Mechanischer Widerstand und StabilitätLLL
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich
LLeistungsangabe als Wert erforderlich

1.9 Einbau und Betrieb von Produkten

Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden.

In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen.

2 Brandmeldeanlagen

2.1 Zweck der Anlage

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.

Brandmeldeanlagen können technisch geeignet sein, die vom Brand bedrohten Personen über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.

Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.

2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein.

Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich. Dabei wird mindestens Normalentflammbarkeit der verwendeten Baustoffe vorausgesetzt. Der Nachweis des Brandverhaltens kann gemäß VwV TB, Abschnitt D3 erfolgen.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2EN 54-2:1997-12 + A1 2006 Brandmelderzentralen 31
3EN 54-3:2014 Akustischer Signalgeber 32
4EN 54-4:1997-12 + A1 2003:3+A2 Energieversorgungseinrichtungen 33
5EN 54-5:2000 +A1:2002 Wärmemelder - Punktförmige Melder 34
6EN 54-7:2000 + A1:2002 + A2:2006 Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip 35
7EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder - Punktförmige Melder 36
8EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder 37
9EN 54-12:2015 Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip 38
10EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen 39
11EN 54-17:2005 Kurzschlussisolatoren 40
12EN 54-18:2005 + AC:2007 Eingangs/Ausgangsgeräte 41
13EN 54-20:2006 + AC:2008 Ansaugrauchmelder 42
14EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldung 43
15EN 54-23:2010 Optische Signalgeber 44
16EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher 45
17EN 54-25:2008 + AC 2012 + Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen 46

Tabelle 1

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Leistungsfähigkeit im Brandfall
Allgemeine AnforderungenXXXX
Allgemeine Anforderungen für AnzeigenXX
BrandmeldezustandX
FunktionenXX
Werkstoffe, Ausführung und HerstellungXX
SchallpegelX
Frequenz u. SchallformX
ExemplarstreuungXXXXXXXX
Funktionsprüfungxx
KlassifizierungK
Lage der wärmeempfindlichen Elementex
Richtungsabhängigkeitxxxx
Statische Ansprechtemperaturx
Ansprechzeiten bei typischer Anwendungstemperaturx
Ansprechzeit bei 25 Gradx
Ansprechzeit bei hoher Umgebungstemperatur (in Betrieb bei trockener Wärme)x
Ansprechen bei sich langsam entwickelnden Brändenxx
Wiederholbarkeitxxxx
Luftbewegungx
Blendungx
Brandempfindlichkeitxxxx
Einteilung in Klassenx
Blendprüfung (in Betrieb)x
Alarmzustandx
Anzeigen für den Alarmzustandx
Sicherheitsaspektex
Schutz gegen unbeabsichtigte Auslösungx
Prüfung der Gebrauchstauglichkeitx
Prüfung der Funktionx
Grenzwert der Kompensationx
Signalisierung von Störungenx
Langsame Änderung der Lichtdämpfungx
Abhängigkeit von der Länge der optischen Messstreckex
Streulichtx
Sprachalarmzustandx
Manuelle Auslösung des Sprachalarmsx
Notfallmikrofonx
Signal Rauschabstandx
Frequenzgang der SAZ ohne Mikrofonx
Frequenzgang der SAZ mit Mikrofonx
Signalisierungsbereichx
Veränderung der Lichtabstrahlungx
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Kleinste u. größte effektive Lichtstärkex
Lichtfarbex
Zeitliches Lichtmuster und Blinkfrequenzx
Synchronisationx
Frequenzganggrenzenx
Nenn-Impedanzx
Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkelx
Maximaler Schalldruckpegelx
Ansprechverzögerung
Empfang u. Verarbeitung von Brandmeldungenxx
Ausgang zur Weiterleitung des Brandmeldezustandesx
Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignalx
Schnelle Änderungen der Lichtdämpfungx
Verzögerung beim Übergang in den Sprachalarmzustandx
Ausgang zu Alarmierungseinrichtungenx
Notfallmikrofonx
Betriebszuverlässigkeit
Allgemeine Anforderungenxxxxxx
Allgemeine Anforderungen für Anzeigenxx
Betriebsbereitschaftszustandxx
Brandmeldezustandx
Störungsmeldezustandxx
Abschaltzustandx
Anforderungen an die Ausführungxxx
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten Brandmelderzentralenx
Kennzeichnungxxxxxx
Funktionenxx
Werkstoffe, Ausführung und Herstellungxx
Dokumentationxxxxxxxx
Lebensdauerx
Aufbaux
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Kennzeichnung und Datenxxxx
Lebensdauerprüfungx
Individuelle Alarmanzeigexxxx
Anschluss von Hilfsvorrichtungenxxxx
Überwachung abnehmbarer Melderxxx
Herstellerabgleichexxxxx
Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ortxxxxx
Zusätzliche Anforderungen für softwaregesteuerte Melderxxxxx
Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpernxxx
Normalzustand
Rückstelleinrichtungx
Prüfeinrichtungx
Form, Maße und Farbenx
Symbole und Beschriftungx
Umweltkategoriex
Zusätzliche Anforderungen an softwaregesteuerte HFMx
Prüfung der Prüfeinrichtung (in Betrieb)x
Prüfung der Zuverlässigkeit (Dauerprüfung)x
Sprachalarmzustandx
Manuelle Auslösung des Sprachalarmsx
Schnittstelle zu externen Steuereinrichtungenx
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerte SAZx
Mechanische Festigkeit der Rohrleitungx
Hardware-Komponenten und zusätzliche Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtungx
Luftstromüberwachungx
Stromversorgungx
Funktionsdauerx
Vorkehrungen für Außenleiterx
Entflammbarkeit von Werkstoffenx
Zugangx


Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Anforderungen an softwaregesteuerte Gerätex
Dauerhaftigkeitx
Konstruktionx
Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit)x
Gehäuseschutzx
Immunität gegen Streckendämpfungx
Identifikation des HF-angebundenen Bestandteilsx
Leistungseigenschaften des Empfängersx
Immunität gegen Störeinflüssex
Verlust der Kommunikationx
Antennex
Energieversorgungseinrichtungxx
Anforderungen an die Umweltprüfungenx
Prüfung der Immunität gegen Streckendämpfungx
Prüfung zur Identifizierung der HF angebundenen Bestandteilex
Prüfung der Leistungseigenschaften des Empfängersx
Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des Frequenzbandesx
Prüfung zur Erkennung bei Verlust der Kommunikation auf einer Verbindungx
Prüfung der Antennex
Prüfplan für die Prüfung der Bestandteilex
Überprüfung der Lebensdauer der autonomen Energiequellex
Prüfung der Störungsmeldung für den Zustand schwache Energieversorgungx
Prüfung der Polaritätsumkehrx
Prüfung der Wiederholbarkeitx
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Schock u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständigkeit
Kälte in BetriebXXXXXXXXXXXXXXX
Vibration, sinusförmig (in Betrieb)XXX
Vibration, sinusförmig (Dauerprüfung)XXX
EMV Störfestigkeit (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXXX
Schwankungen der Versorgungsspannung (in Betrieb)XXX
Feuchte Wärme, konstant (in Betrieb)XXXXXXXXX
Feuchte Wärme, konstant (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXXXX
Schlag (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXXX
Trockene Wärme (in Betrieb)XXXXXXXXXXX
Trockene Wärme (Dauerprüfung)XXXXX
Feuchte Wärme, zyklisch (in Betrieb)XXXXXXXXX
Feuchte Wärme, zyklisch (Dauerprüfung)XXXXX
Schwefeldioxid-Korrosion (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXX
Stoß (in Betrieb)XXXXXXXXXX
Schwingen, sinusförmig (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXX
Schwingen, sinusförmig (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXXXX
Schutz durch GehäuseXXX
Schwankungen der VersorgungsparameterXXXXXXXX
Schocken (in Betrieb)X
AusgangsleistungX
Übertragungsleistung
Allgemeine AnforderungenX
Anforderungen an FunktionenX
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich

Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2018-04 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 beschrieben sind.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VwV TB, lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VwV TB, lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675-1:2018-04 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.

3 Alarmierungsanlagen

3.1 Zweck der Anlage

Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen.

Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen.

Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von Anweisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen.

3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die im Alarmierungsfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser technischen Regel festgestellt und angegeben werden.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen

Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen

erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.

Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr möglich sein.

Eine Brandmeldeanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmeldeanlage und Sprachalarmzentrale dürfen sich am gleichen Aufstellort befinden.

4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

4.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.

4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.

Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

5.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen.

Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.

5.2 Bauprodukte von Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.

Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171:2001-11 (DIN VDE 0558-508) genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden.

Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungsfähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen.

Ein duales System nach DIN VDE 0100-560:2013-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

6 Lüftungsanlagen

6.1 Zweck der Anlage

Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen.

Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.

6.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in der VwV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.11 und A 3.2.6 genannten technischen Regeln sind zu beachten.

Bezüglich der Regelungen zu Überströmöffnungen wird auf die VwV TB, Abschnitt A 2.1.3.3.1 verwiesen.

Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.

Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.

Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann.

6.3 Bauprodukte und Bauarten

6.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperaturbeständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen.

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 47 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungsanlagen 95 °C.

Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 48. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.

6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBO oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBO sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen.

Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich.

Tabelle 1

Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 51

Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und
zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, AbsperrelementÜbrige Komponenten
feuerhemmendK 30 UA2B2
hochfeuerhemmendK 60 U
feuerbeständigK 90 U

Tabelle 2

- Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 52 fallen
- Brandschutztellerventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 53 fallen

Mindestens erforderlich

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, AbsperrelementÜbrige Komponenten
feuerhemmendK 30A2B2
hochfeuerhemmendK 60
feuerbeständigK 90

Tabelle 3

Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen gemäß der in der VwV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.11 genannten technischen Regel, Abschnitt 7.2

Mindestens erforderlich

Bauaufsichtliche Anforderung

Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis

feuerhemmendK30-18017
hochfeuerhemmendK60-18017
feuerbeständigK90-18017

Tabelle 4

Wesentliches Merkmal

Brandschutzklappe nach EN 15650:2010 54

Nennbedingungen der Aktivierung/ AnsprechempfindlichkeitX
Ansprechverzögerung / AnsprechzeitX
BetriebssicherheitL
Feuerwiderstandsfähigkeit #
- RaumabschlussK
- WärmedämmungK
- RauchleckageK
- Mechanische Festigkeit (bzgl. E)X
- Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E)X
Dauerhaftigkeit
- der AnsprechverzögerungX
- der BetriebssicherheitL
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich
LLeistungsangabe als Wert erforderlich
#sh. Tabelle 5

Tabelle 5

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 55

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Gehäuse, Absperrelementübrige Komponenten
feuerhemmendEI 30 (veho i < - > o)-SA 2-s1,d0E-d2
hochfeuerhemmendEI 60 (veho i < - > o)-S
feuerbeständigEI 90 (veho i < - > o)-S
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (veho i < - > o)-S

Tabelle 6

Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und ggf. DIN V 4102-21:2002-08Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmendL 30A2
abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2: B1
hochfeuerhemmendL 60A2
feuerbeständigL 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenL 120
Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der VwV TB.

Tabelle 7

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten1
feuerhemmendEI 30 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2
Cs3, d2, sonst
hochfeuerhemmendEI 60 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
feuerbeständigEI 90 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
1) innerhalb und außerhalb

6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach: EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten.

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleiten nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 56.

7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbaurichtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden.

Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Anlage.

Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.

7.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutznachweise erfüllt werden.

Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht abweichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes erfolgen. Die Eingabeparameter sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren.

Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können.

Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugsanlage größer 100 N sein.

Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß VwV TB, A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 9 Absatz 1 LBOAVO einzuhalten.

7.3 Auslösung - manuell/selbsttätig

Für die selbsttätige Auslösung maschineller Rauchabzugsanlagen sind Brandmelder zu verwenden, die die zu erwartenden Brandkenngrößen detektieren. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind hierfür verwendbar.

Natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte müssen mindestens durch thermische Auslöseeinrichtungen und von Hand ausgelöst werden können.

Schalter oder manuelle Einrichtungen zur Auslösung von Rauchabzugsanlagen sind an einer jederzeit zugänglichen Stelle in einer Höhe zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen. Die Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen sind mit einem gut lesbaren Schild "Rauchabzug" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen darf nicht rot sein.

7.4 Zuluftöffnungen

Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild "Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage" zu kennzeichnen.

7.5 Bauprodukte und Bauarten

7.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen.

Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen.

Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben.

In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:2015 58 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik 59.

Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster und Türen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.

Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-10:2011-07 nachgewiesen wurde.

Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.

7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBO oder Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBO sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09

Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse,
Kategorie und Druckstufe
Brandverhalten
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmendL 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*A2
hochfeuerhemmendL 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
feuerbeständigL 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
* je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1

Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 62
3EN 12101-3:2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 63
4EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke 64
5EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 65
6EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung 66

Tabelle 2

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
123456
Nominale Auslösungsbedingungen/EmpfindlichkeitX
Funktionssicherheit
ZyklenK
WindlastK
Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche#L
Leistung unter BrandbedingungenK
Brandverhalten von BaustoffenK
Betriebszuverlässigkeit
AnwendungskategorienK*
MotorleistungK
Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und Wärmeableitung)X
Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem GasL
FeuerbeständigkeitK
Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen
Öffnen unter Windlast innerhalb einer vorgegebenen ZeitK**
Öffnen unter Schneelast innerhalb einer vorgegebenen ZeitKK**
Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur innerhalb einer vorgegebenen ZeitK
Nennbedingungen der Aktivierung/AnsprechempfindlichkeitX
BetriebssicherheitKX
Feuerwiderstandsfähigkeit #, ##
RaumabschlussKK
WärmedämmungK***K***
RauchdichtheitKK
Mechanische Formstabilität (unter E)XX
Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E)XX
Ansprechverzögerung/AnsprechzeitXX*X, KX
Leistungs-Parameter unter BrandbedingungenX
Beständigkeit der BetriebszuverlässigkeitK
Dauerhaftigkeit
der AnsprechverzögerungX
der BetriebssicherheitX
Xmuss erfüllt werden
X*muss erfüllt sein, wenn K** erforderlich ist
LLeistungsangabe als Wert erforderlich
KAngabe der Klasse erforderlich;
K*Angabe der Anwendungskategorien erforderlich
K**Angabe der Klasse erforderlich abhängig von der Verwendung
K***Angabe nur für Entrauchungsleitungen oder Entrauchungsklappen für Mehrfachabschnitte
#Angabe nicht erforderlich bei Verwendung in Druckbelüftungsanlagen nach Abschnitt 8
# -für Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach EN 12101-7:2011 siehe Tabelle 3
## -für Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 siehe Tabelle 4

Tabelle 3

- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:2011 67
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106
Mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten
feuerhemmendEI 30 (ve - ho) S xx1 multiA 2-s1, d0
hochfeuerhemmendEI 60 (ve - ho) S xx1 multi
feuerbeständigEI 90 (ve - ho) S xx1 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (ve - ho) S xx1 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa

Tabelle 4

Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 68

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Klappenblatt,
Gehäuse
übrige
Komponenten
feuerhemmendEI 30 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multiA 2-s1, d0,E-d2
hochfeuerhemmendEI 60 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
feuerbeständigEI 90 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
1je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved
2je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod
3je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa
4je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000
5je nach Verwendung (sh. Abschnitt 7.5.1 und/oder Abschnitt 8.2)

Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in der VwV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.2.3, A 2.2.2.4 und A 2.2.1.15 genannten technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich.

Tabelle 5

Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte

EN 12101-2:2003 69

Verwendung in
notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und VersammlungsstättenRauchabzugsanlagen
mindestens erforderliche Leistungen
4.1 - Nominale Auslösebedingungen/EmpfindlichkeitThermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d)Thermoelement nach 4.1.1 a) und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d)
6 - Aerodynamisch wirksame ÖffnungsflächeAngabe (m2)Angabe (m2)
7.1.1 - Klassifizierung der FunktionssicherheitRe 50Re 50
7.1.3 - Klassifizierung der Funktionssicherheitja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktionja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion
7.2.1.1 - Schneelastklassifizierung, ausgenommen lotrechter EinbauSL 500SL 500
7.3.1 - Klassifizierung niedrige UmgebungstemperaturT (-05)T (-05)
7.4.1 - WindlastklassifizierungWL 1500WL 1500
7.5.1 - Klassifizierung WärmebeständigkeitB 300B 300
7.5.2 - Leistungsverhalten WärmebeständigkeitE - d2E - d2

7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 70.

8 Druckbelüftungsanlagen

8.1 Zweck der Anlagen

Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungsanlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein.

8.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten.

Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft

Dies gilt auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen.

Die Strömungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs muss mindestens 0,75 m/s betragen.

Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorraum muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.

Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig.

Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.

Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.

Außenluftansaugung

Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist.

Außen- und Zuluftleitungen, Abluft- und Entrauchungsleitungen

Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und Brandverhalten entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.

Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Überströmöffnungen

Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.

In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen.

Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Abströmöffnungen

Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.

Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen.

Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren.

Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein. Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden.

8.3 Auslösung

Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.

Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.

Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Treppenraum (ausgenommen Vorräume) und im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.

Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.

Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.

Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.

Bei einer Auslösung über ein programmierbares System ist der Programmierstand zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Soll die Auslösung über ein programmierbares System erfolgen, so ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Energieversorgung

Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden.

Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6.

Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Zuluftventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge gelten die Anforderungen nach DIN EN 81-72:2003-11.

Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650 71 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i < - > o)-S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.

9 CO-Warnanlagen

9.1 Zweck der Anlage

CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.

9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen

Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein.
Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungseinrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrechterhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind.

9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagenbereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können.

Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind.

CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (über eine Batterie als Ersatzstromquelle oder den Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage). Die Signalisierung muss solange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt.

10 Feuerlöschanlagen

10.1 Zweck der Anlage

Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nichtselbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein.

Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (ns-FLA) sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen (s-FLA). Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann.

Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel.

10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen

In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind. Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen. Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein.

Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden.

Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden.

Wandhydranten gemäß EN 671-1 72 und EN 671-2 73, Überflurhydranten gemäß EN 14384 74 und Unterflurhydranten gemäß EN 14339 75 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden.

10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen

Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein.

Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler 76
3EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör 77
4EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör 78
5EN 12259-4: 2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken 79
6EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder 80

Tabelle 1

MerkmalBauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen
- Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm
123456
Nenn-AuslösebedingungenX
LöschmittelverteilungX
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit)XXXXX
ZuverlässigkeitX
Dauerhaftigkeit
- Wärmebeständigkeit,
- Temperaturschockbeständigkeit
X
KorrosionsbeständigkeitX
BetriebszuverlässigkeitXXXX
Leistungsfähigkeit im BrandfallXXX
Ansprechverzögerung - DauerhaftigkeitXXX
Betriebszuverlässigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Alterung nichtmetallischer Bauteile und
- Brandbeanspruchung
XXX
NennansprechbedingungenX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit
- Korrosionsbeständigkeit
- Festigkeit nichtmetallischer Bauteile
X
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch 81
3EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch 82

Tabelle 2

Wesentliches MerkmalBauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen Wandhydranten - nach harmonisierter Norm
123
Verteilung des Löschmittels mit:
SchlauchinnendurchmesserXX
MindestdurchflussmengeXX
Wirksame WurfweiteXX
SprühstrahlbetriebXX
Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit
Haspel - KonstruktionX
Haspel - DrehenX
Haspel - AusschwenkenX
Haspel - Beständigkeit gegen StoßX
Haspel - Beständigkeit gegen BelastungX
Schlauch - AllgemeinesXX
Absperrbares Strahlrohr - AllgemeinesXX
Absperrbares Strahlrohr - Beständigkeit gegen StoßXX
Absperrbares Strahlrohr - Drehmoment für die BedienungXX
Absperrventil am WasseranschlussX
Absperrventil am Wasseranschluss - AllgemeinesX
Absperrventil am Wasseranschluss - Handbetätigtes AbsperrventilX
Absperrventil am Wasseranschluss - Automatisches AbsperrventilX
Hydraulische Eigenschaften - Festigkeit bei innerer DruckbeanspruchungX
Hydraulische Eigenschaften - DruckfestigkeitX
Hydraulische Eigenschaften - Beständigkeit gegen InnendruckX
Hydraulische Eigenschaften, Sicherheit der KupplungenX
Abrollbarkeit des Schlauches
Haspel - AbrollkraftX
Haspel - dynamisches AbbremsenX
Schlauch - maximale LängeX
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1X
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3X
Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit / Betriebszuverlässigkeit
Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter TeileXX
Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten TeilenXX
Alterungsprüfung für KunststoffteileXX
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 3

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 83
3EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 84
4EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster 85
5EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen 86
6EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen 87
7EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nicht-elektrische Blockiereinrichtungen 88
8EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen 89
9EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen 90
11EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente 91
12EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter 92
13EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen 93
14EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 94
15EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile 95

Tabelle 3

Wesentliches MerkmalBauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm
1234567891011121314
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit)XXXXX
BetriebssicherheitX
BetriebszuverlässigkeitXXXXXXXXX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit gegenüber KorrosionXXX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit; SchwingenXX
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit gegen KorrosionXX
Dauerhaftigkeit der BetriebszuverlässigkeitXXXX
Leistungsfähigkeit im BrandfallXXXXX
DauerhaftigkeitXX
LöschmittelverteilungXXX
Nenn-Auslösebedingungen /- empfindlichkeitX
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - DruckschalterX
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - DruckmessgeräteX
Betriebszuverlässigkeit -DruckschalterX
Betriebszuverlässigkeit - DruckmessgeräteX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckmessgeräten gegen KorrosionX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckschaltern gegen KorrosionX
X muss erfüllt werden

10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen

10.4.1 Allgemeine Anforderungen

Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten.

Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen sind für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich.

Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 Absatz 1 LBO bleiben unberührt.

10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Die Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage soll nach der Regelung von DIN EN 12845:2016-04 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen.

Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEA 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEA 4001) muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden. Anlagen nach den Regeln CEA 4001 und VdS CEA 4001 müssen in der Variante Klasse 1 nach dem Regelwerk ausgeführt sein.

Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.

Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, ist im Brandschutznachweis darzustellen, welche Anlagentechnik nach welcher Regel ausgeführt werden soll. Hinsichtlich der ausgewählten Löschmittel ist auf erforderliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Gaslöschanlagen nach der Normenreihe DIN EN 15004, hinzuweisen.

Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus sind nicht zulässig.

Beim Auslösen bauaufsichtlich geforderter selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung selbsttätig über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat.

10.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sind gemäß dem technischen Regelwerk zu bemessen und auszuführen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn DIN 14462:2012-09 beachtet wird.

10.5 Wasserversorgung

Soll die Löschwasserversorgung durch einen unmittelbaren Anschluss der Löschanlagen an die allgemeine Trinkwasserversorgung erfolgen, sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten. Wenn keine Löschwasserversorgung über die Trinkwasseranlage möglich ist, muss das notwendige Löschwasser in dafür geeigneten Vorratsbehältern (Tanks, Löschwasserteiche etc.) vorgehalten werden. Die komplette vom Löschwasser durchströmte Installation der Löschanlage muss für das verwendete Wasser geeignet sein, dies ist vor Ausführung der Löschanlage zu prüfen.

Wenn ortsfeste, selbsttätige mit ortsfesten, nichtselbsttätigen Löschanlagen aus einer gemeinsamen Wasserbevorratung versorgt werden sollen, müssen die für beide Schutzziele erforderlichen Wasservolumina bevorratet werden. Der Ausfall der Wasserquelle für eine Löschanlage darf die zweite Löschanlage in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei einer doppelten Wasserversorgung kann das als ausreichend gewährleistet angenommen werden.

Bei einem nicht unmittelbaren Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung sind mindestens ein Vorratsbehälter sowie eine technische Einrichtung zur Förderung des Löschwassers unter Berücksichtigung und Einhaltung der entsprechenden Auslegungskriterien erforderlich.

10.6 Personenschutz

Selbsttätige Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase oder Leichtschaum als Löschmittel verwenden, dürfen den Löschvorgang nach der Branderkennung erst dann auslösen, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes/Schutzbereiches) hatten. Die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.

10.7 Aufstellraum

Die wesentlichen Anlagenteile der Feuerlöschanlage wie z.B. Pumpenanlage und deren Schaltschrank, Druckhalteanlagen/-einrichtungen mit Armaturen, Alarmventile, Hilfsaggregate und Hauptabsperrschieber, Steuer- und Meldeeinheiten müssen in einem eigenen Raum (Feuerlöschzentrale) aufgestellt werden. Bei dezentral aufgestellten Alarmventilen/Sprinklerunterzentralen kann die bauliche Abtrennung entfallen, wenn der Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, z.B. Drahtgitter und es sich um einen durch Sprinkler geschützten Bereich handelt.

Der Zugang zur Feuerlöschzentrale muss zu jeder Zeit, d.h. auch im Brandfall, rasch und gefahrlos möglich sein.

10.8 Einbau und Betrieb

Eine gleichzeitige Außerbetriebnahme von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist unzulässig.

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13240:2005-10 + DIN EN 13240 Berichtigung 1 2008-06

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12

9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04

17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04

18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09

21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08

22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10

25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12

26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10

27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03

29) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05

30) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03

31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:2007-01

32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2014-09

33) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:2007-01

34) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2017-05

35) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2006-09

36) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10/A1:2006-03

37) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03

38) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10

39) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06

40) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03

41) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05

42) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02

43) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08

44) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06

45) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06

46) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09

47) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

48) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

49) -

50) -

51) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

52) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

53) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

54) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

55) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

56) Anwendung von § 16a LBO

57) -

58) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

59) Anwendung von § 16a LBO

60) -

61) -

62) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

63) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

64) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-07

65) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

66) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07

67) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08

68) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

69) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

70) Anwendung von § 16a LBO

71) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

72) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

73) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

74) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07

75) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07

76) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01

77) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02

78) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06

79) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08

80) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12

81) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

82) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

83) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09

84) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09

85) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07

86) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10

87) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07

88) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07

89) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04

90) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07

91) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07

92) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09

93) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07

94) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07

95) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN 12094-13:2002-06

96) -

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Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen
Stand: November 2019
Anhang 15
zur VwV TB, Lfd. Nr. B 2.2.5


1 Allgemeines

Dieser Anhang gilt für die Verwendung in:

Eine Abdichtung setzt sich in der Regel aus einer Flächenabdichtung mit ggf. mehrlagigem Aufbau sowie Detaillösungen für An- und Abschlüsse, Übergänge auf wasserdichte Bauteile und Fugenabdichtungen (Abdichtungssystem) zusammen. Erst durch das Zusammenwirken der einzelnen Bestandteile ist die wirksame Abdichtung eines Gebäudes gegen eindringendes Wasser sichergestellt. Ein Abdichtungssystem setzt sich aus Systembestandteilen wie z.B. Grundierungen, Verstärkungen, Dichtungsdetails für Ecken, Fugen und Durchdringungen zusammen. Auch an Systembestandteile können Anforderungen insbesondere hinsichtlich dauerhafter Funktion und Verträglichkeit mit angrenzenden Materialien gestellt sein.

Die Wassereinwirkungsklassen sowie Riss- bzw. Rissüberbrückungsklassen ergeben sich aus den nachfolgend genannten Normen:

Der Verwendungszweck der Produkte nach hEN bzw. ETA ist zu beachten.
Einbauhinweise des Herstellers müssen vorliegen und sind zu beachten.

2 Mindestens erforderliche Leistungen

2.1 Allgemeines

Der Auftrag von flüssigen Produkten erfolgt für den jeweils größeren Wert von Trockenschichtdicke und Mindest-trockenschichtdicke.

Zur Verwendung in Abdichtungssystemen müssen, in Abhängigkeit des Verwendungszwecks und der Wassereinwirkung, die Produkte mindestens die in Abschnitt 2 genannten Leistungen aufweisen.

2.2 Dachabdichtungen

2.2.1 Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 005 bzw. EAD 030350-00-0402.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderlich Leistung
Nicht genutzte Dachflächen nach Beanspruchungsklassen nach DIN 18531Genutzte Dachflächen
I AI BII AII BDirekt genutztIndirekt genutzt
1KlimazoneMMMMSM
2DauerhaftigkeitW2W2W2W2W3W3
3Nutzlast PP4P4P3P3P4P4
4Minimale OberflächentemperaturTL 3TL 2TL 3TL 2TL 3TL 2
5Maximale OberflächentemperaturTH 3TH 2TH 3TH 2TH 3TH 2
6Mindestschichtdickebei Neigung > 2 %: 1,5 mm
bei Neigung < 2 %: 2,0 mm
2,0 mm2,0 mm
7Gehalt und Freisetzung von gefährlichen StoffenKeine negativen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser gem. Anhang 10 der VwV TB

Bei extensiv und intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen.

Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf.

2.2.2 Zweilagige Verbundabdichtung

Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030065-00-0402.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
1BrandverhaltenKlasse E
2Wasserdichtheitbestanden
3Widerstand gegen mechanische Beschädigungbeständig gegen mechanische Beschädigung (P4)
4Widerstand gegen Ermüdungbeständig gegen Ermüdung
5Widerstand gegen niedrige und hohe Oberflächentemperaturenbeständig bei niedrigen (-20 °C) und hohen (+60 °C)
6Nutzungsdauer25 Jahre
7Widerstand gegen Wärmealterungbeständig bei Wärmealterung
8Widerstand gegen Wasseralterungbeständig bei Wasseralterung
9Widerstand gegen Durchwurzelungdurchwurzelungsfest (nur für Gründächer)
10Effekte aus Herstellungsbedingungenkeine Effekte

2.2.3 Abdichtungen von Anschlüssen von Bitumenbahnen an Flüssigkunststoff

Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030155-00-0402.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
1Brandverhaltenmindestens Klasse E
2Wasserdichtheitbestanden
3Gehalt und Freisetzung von gefährlichen StoffenKeine negativen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser gem. Anhang 10 der VwV TB
4Haftzugfestigkeit zum Untergrund> 50 kPa
5Widerstand gegen dynamischen Eindruckbestanden bei 2,0 m Fallhöhe
6Widerstand bei Bewegung in der Wärmedämmschichtbestanden
7Widerstand bei unterschiedlicher Bewegung von horizontaler und vertikaler Flächebestanden
8Widerstand gegen Abrutschen< 2 mm
9Verträglichkeit mit dem vertikalen Untergrund und der Bitumenbahn> 25 N/50 mm
10Flexibilität bei Kälte< -35°C
11Durchwurzelungsfestbestanden (nur für Gründächer)
12Widerstand gegen Wärmealterung< 15 % Leistungsverlust
13Widerstand gegen UV-Alterung< 20 % Leistungsverlust
14Widerstand gegen Wasseralterung< 20 % Leistungsverlust

Eine Mindestschichtdicke der erhärteten Dichtungsschicht von 1,5 mm ist einzuhalten. Bei geringeren Neigungen in der Abdichtungsebene der Dachfläche als 2 % ist eine Mindestschichtdicke bei Anschlüssen und Durchdringungen von 2,0 mm einzuhalten.

2.3 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen

2.3.1 Flüssigaufzubringende Abdichtungen für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton

Dieser Abschnitt gilt für Brückenabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 033 bzw. EAD 0300507-00-0107.

Gegenüber EAD erweiterte Nutzungsbereiche:

  1. Verkehrsflächen für den Fahrzeugverkehr mit sehr hoher Belastung wie z.B. Brücken, Hofkellerdecken und Zufahrtrampen für Fahrzeuge aller Art.
    Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A: A.1-A.4) verwendet werden.
  2. Verkehrsflächen für Fahrzeugverkehr mit geringer und hoher Belastung wie z.B. Brücken für Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Hofkellerdecken, Parkdecks und deren Zufahrtsrampen mit Fahrzeugverkehr bis 160 kN.
    Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A) oder (B) verwendet werden.

Produkte der Nutzungskategorie (B) dürfen nur in Verbindung mit einer Deckschicht verwendet werden.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungNachweis erbracht für Prüfkategorien (P,S,T)Mindestens erforderliche Leistung
1Haftzugfestigkeit zur UnterlageP1, S0, T5> 1,3 MPa (Ausgangswert)
Hitzeeinwirkung und WärmealterungP1, MA/LMA/CBM, T5> 1,3 MPa (für A.1, A.2, A.3)
Frost-Tau-WechselP1, FT, T5> 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
VerarbeitungsklimaP2min, S0, T5> 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
Feuchter BetonP3, S0, T5> 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
ArbeitsfugeP4, S0, T5> 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
AbschnittsfugeP4, S0, T5> 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
2RissüberbrückungsfähigkeitP1, MA/LMAmax/CBM, HA, T2/T1bestanden (für A)
P1, UV, T2/T1bestanden (für B)
3Widerstand gegen Verdichtung von WalzasphaltP1, CBM, T5bestanden (für A.1)
4Widerstand gegen Hitzeeinwirkung:
Zugfestigkeit / DehnverhaltenP1, S0, T5> 3,0 MPa / > 350 % (Ausgangswert)
Änderung der Zugfestigkeit, Änderung des DehnverhaltensP1, MA/LMAmax/CBM, T5< 30 % Abweichung vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3)
5Widerstand gegen PerforationP1, S0, T5bestanden mit I4 (für B)
6Scherfestigkeit des zusammengefügten SystemsP1, LMAmin, T5> 0,45 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert)
P1, LMAmin, FT, T5> 0,45 MPa und < 20% Abfall vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3)
7WasserdichtheitP1, S0, T5wasserdicht (für A und B)
P1, UV, T5wasserdicht (für B)
8Haftzugfestigkeit zur SchutzschichtP1, MA/LMAmin/CBM,T5> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert)
P1, MA/LMAmin/CBM, FT, T5> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) < 30% Abfall vom Ausgangswert
9RutschhemmungDeklarierter Wert> 55 (für B)
10Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen:P1, T5
WasserÄnderung der Mikrohärte> -15 IHRD
AlkaliMasseänderung< 2,5%*
Änderung derWert > -7 IHRD + Wert nach
MikrohärteWasserbeanspruchung < 0,5%*
Masseänderung
Öl, Benzin, Diesel, Tausalz
Bitumen
-bestanden
Änderung der Mikrohärte-16 IHRD < Wert < 6 IHRD
11Aspekte der Dauerhaftigkeit:
Zugfestigkeit/DehnverhaltenP1, S0, T5> 3,0 MPa / > 350 % (Ausgangswert)
Beständigkeit gegen WärmealterungP1, HA, T5< 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A)
Änderung der Zugfestigkeit, Änderung des Dehnverhaltens
Beständigkeit gegen UV-StrahlungP1, UV, T5< 30% Abweichung vom Ausgangswert (für B)
Änderung der Zugfestigkeit Änderung des Dehnverhaltens
Widerstand gegen VerschleißDeklarierter Wertbestanden (für B)
12Aspekte der Gebrauchstauglichkeit:
Widerstand gegen AblaufenDeklarierter Wert für Masseänderungbestanden (< 10,0 %)
Mindestschichtdicke / maximale SchichtdickeDeklarierte Werte2,0 mm/6,0 mm
* Der kombinierte Einfluss aus Wasser, Temperatur und Alkali darf bei der Ermittlung der Masseänderung berücksichtigt werden

2.4 Abdichtung von erdberührten Bauteilen

2.4.1 Flexible kunststoffmodifizierte Dickbeschichtungen

Dieser Abschnitt gilt für Abdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030295-00-0605.

Die Produkte dürfen zur Abdichtung von Bauteilen in den folgenden Wassereinwirkungsklassen bzw. Anwendungsbereichen eingesetzt werden:

Die Rissüberbrückungsklassen (RÜx-E) nach DIN 18533 bzw. der Rissklassen (Rx-B) nach DIN 18535 sind zu beachten.

Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
W1-E, W3-E mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 3,0 mmW2.1-E, W1-B mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 4,0 mmW4-E mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 2,0 mm
1BrandverhaltenKlasse EKlasse EKlasse E
2RissüberbrückungsfähigkeitVerfahren A:Verfahren A:-
Für RÜ1-E / RÜ2-E: CB1 1

Für RÜ3: CB2 1

Für RÜ1-E / RÜ2-E: CB1

Für RÜ3:CB2

Für R0-B2: -

Für R1-B / R2-B: :CB1

Für R3-B2: CB2

3RegenfestigkeitKeine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der PrüfzeitKeine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der PrüfzeitKeine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der Prüfzeit
4Beständigkeit gegen WasserKeine Verfärbung des Wassers und keine OberflächenveränderungKeine Verfärbung des Wassers und keine OberflächenveränderungKeine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung
5Dauerhaftigkeit des Haftverbundes nach WasserlagerungKeine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen:Keine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen:Keine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen:
> 0,5 N/mm2> 0,5 N/mm2> 0,5 N/mm2
> 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch)> 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch)> 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch)
6WasserdampfdurchlässigkeitWert ist anzugebenWert ist anzugeben-
7WasserdichtheitWasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 barWasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 barWasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 bar
8DruckfestigkeitC11C2A1C1
9Wasserdichtheit im Einbauzustand (Übergang auf wasserundurchlässige Betonbauteile)-Nur bei Übergängen auf WU-Betonbauteile: Kein Wasserdurchtritt, keine Ablösungen bei einem Prüfdruck von 0,75 bar-
10Trockenschichtdicke 2Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben.Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben.Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben.
11Biegsamkeit bei niedrigen Temperaturenkeine Rissekeine Rissekeine Risse
12Wasserdichtheit im eingebauten Zustand ("Beckenprüfung")nur bei Verwendung von weiteren Komponenten: kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 2 kPaFür W2.1-E: Kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 75 kPa
Für W-1B: Kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 125 kPa
-
1)CB-Klassen nach DIN EN 15814
2)Die Ausführung der Dichtungsschicht hat grundsätzlich mit mindestens 2 Aufträgen zu erfolgen.
Bei Mindesttrockenschichtdicken > 3 mm ist eine Verstärkungseinlage vorzusehen.

Für die Anwendung auf geneigten bzw. senkrechten Flächen sind in der Einbauanleitung Angaben zur Standfestigkeit erforderlich.

2.5 Abdichtung von Behältern

2.5.1 Flüssig aufzubringende Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten

Dieser Abschnitt gilt für Abdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung nach EN 14891.

Die Produkte dürfen zur Abdichtung von Wand- und Bodenflächen und Schwimmbecken, sofern diese im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden verbunden sind, verwendet werden.

2.6 Abdichtung von Nassräumen

2.6.1 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten

Dieser Abschnitt gilt für Nassraumabdichtungen unter Verwendung von Bausätzen mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 022 bzw. EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605.

Für Nassraumabdichtungen in den Anwendungsbereichen W2-I und W3-I nach DIN 18534 müssen für die Bausätze für die Nassraumabdichtung nach EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605 mindestens die in der Tabelle genannten Leistungen angegeben sein.

Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
EAD 030352-00-0503EAD 030436-00-0503 EAD 030400-00-0605EAD 030437-00-0503
1BrandverhaltenKlasse EKlasse EKlasse E
2Gehalt und Freisetzung von gefährlichen StoffenDer Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der VwV TB nicht erreichen oder übersteigen.Der Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der VwV TB nicht erreichen oder übersteigen.Der Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der VwV TB nicht erreichen oder übersteigen.
3Wasserdampf- durchlässigkeitAngabe des WertesAngabe des WertesAngabe des Wertes
4Wasserdichtheitwasserdichtwasserdichtwasserdicht
5RissüberbrückungsfähigkeitNachweis nur bei rissgefährdeten Unterlagen: > 0,4 mmNachweis für mit der Unterlage verklebte Bahnen und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: > 0,4 mmNachweis für dünne und spröde Platten, die mit der Unterlage verklebt sind und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: > 0,4 mm
6Haftzugfestigkeit
> 0,5 MPa

> 0,3 MPa

> 0,3 MPa
7KratzfestigkeitNachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfestNachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfestNachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest
8FugenüberbrückungsfähigkeitNachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestandenNachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestandenNachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden
9Undurchlässigkeit an FugenNachweis nicht
vorgesehen
Nachweis nicht
vorgesehen
Wasserdicht
10Wasserdichtheit an DurchdringungenBeurteilungskategorie 2: Prüfung bestandenBeurteilungskategorie 2: Prüfung bestandenBeurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden
11TemperaturbeständigkeitBeurteilungskategorie 2: Haftzugfestigkeit > 0,5 MPa
Zusätzlicher Nachweis bei rissgefährdeten Unterlagen:
Änderung der Zugfestigkeit und Dehnung: < 20%Änderung der Biegesteifigkeit: < 20%
Haftzugfestigkeit: > 0,3 MPa
Rissüberbrückung
> 0,4 mm oder bei Unterlagen mit Fugen: Nachweis der Fugenüberbrückungsfähigkeit
12WasserbeständigkeitHaftzugfestigkeit: > 0,5 MPaHaftzugfestigkeit: > 0,3 MPanachgewiesen, wenn Anforderungen gemäß Zeile 10 und Zeile 6 erfüllt sind
13AlkalibeständigkeitHaftzugfestigkeit: > 0,5 MPaÄnderung der Zugfestigkeit und Dehnung: < 20% nach Lagerung bei 50 °C über 16 WochenHaftzugfestigkeit: > 0,3 MPa
14ReparierbarkeitHaftzugfestigkeit: > 0,5 MPaReparierbarReparierbar
15Dicke der Dichtungsschicht> 2,0 mm bei mineralischen Dichtschlämmen

> 1,0 mm bei Reaktionsharzsystemen

> 0,5 mm bei Dispersionen

> 0,20 mm mit Nutzschicht

> 0,70 mm ohne Nutzschicht

> 5 mm
16VerarbeitbarkeitVerarbeitbarverarbeitbarNachweis nicht vorgesehen

Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden.

Anstrichsysteme als Abdichtungen, die nach EAD 030352-00-0503 (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht) beurteilt worden sind, dürfen nicht in den Wassereinwirkungsklassen W2-I und W3-I angewendet werden.

Abdichtungssysteme nach EAD 030400-00-0605, für die der Anwendungsbereich B in der ETA ausgewiesen ist, dürfen auch als Behälterabdichtung im Sinne der DIN 18535 bis zu einer Wassertiefe von 10 m angewendet werden.

2.7 Abdichtungen von Fugen

2.7.1 Beschichtete Fugenbleche

Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320002-00-0605, -01-0605 und -02-0605.

Der mit der ETA nachgewiesene Anwendungsbereich und der ausgewiesene zulässige Wasserdruck sind zu beachten.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
1Brandverhaltenmindestens Klasse E
2Wasserdichtheit im eingebauten ZustandAnwendungsbereich a), b) oder c) und zulässiger Wasserdruck
3Haftzugfestigkeit im AnlieferungszustandWert
4Haftzugfestigkeit nach WärmealterungAbweichung zu 3 < 20%
5Dauerhaftigkeitwenn erforderlich < 3%

2.7.2 Quellfugenbänder

Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320008-00-0605 und -01-0605.

Lfd. Nr.Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistung
1Brandverhaltenmindestens Klasse E
2Wasserdichtheit im eingebauten Zustandzulässiger Wasserdruck
3Quellverhalten in verschiedenen Flüssigkeiten zum Zeitpunkt der AnlieferungMasseaufnahme zeitlich begrenzt (Zeitangabe); keine Zersetzung des Materials oder Ablösungen
4Wiederholbarkeit des QuellvorgangsZeitangabe zum Quellvorgang
5Quelldruck> 0,5 N/mm2


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Asbest-Richtlinie -
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden

Stand: November 2020
Anhang 16
zur VwV TB, Lfd. Nr. A 3.2.5

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden.

Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3.

Die in der ehemaligen DDR hergestellten und in Gebäuden der ehemaligen DDR verwendeten asbesthaltigen Plattenarten

2 Mitgeltende Regelungen

Bei der Durchführung der Maßnahmen sind auch die geltenden Regelungen des Arbeitsschutz-, des Immissionsschutz- und des Abfallrechts zu beachten.

3 Bewertung

3.1 Sanierungsbedürftigkeit

(1) Von schwach gebundenen Asbestprodukten in Gebäuden können durch Alterung und äußere Einwirkungen, wie z.B. Luftbewegungen, Erschütterungen, Temperaturänderungen und mechanische Beschädigungen, Asbestfasern in die Raumluft freigesetzt werden.

(2) Die Faserabgabe in die Raumluft vergrößert sich mit der Verschlechterung des baulichen Zustandes der Produkte. Auch derzeit noch intakte Produkte verschlechtern sich erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit.

(3) Asbestfasern können eingeatmet werden und beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen. Da eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) für Asbest nicht angegeben werden kann, muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes entsprechend der Sanierungsdringlichkeit die Faserabgabe in die Raumluft unterbunden und dadurch die Asbestfaserkonzentration minimiert werden.

(4) Das Gesundheitsrisiko steigt insbesondere mit der Höhe der Asbestfaserkonzentration im Raum, mit der Dauer der Einwirkung auf die Nutzer und mit der Lebenserwartung. Diese Einflussgrößen liegen der Bewertung nach Abschnitt 3.2 zugrunde.

3.2 Dringlichkeit einer Sanierung

Die Dringlichkeit der Sanierung ist mit Hilfe des Formblattes nach Anhang 1 auf Grund folgender Kriterien zu bewerten.

Den Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung wie folgt ergibt:

(1) Dringlichkeitsstufe I (> 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich.

Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich nach Abschnitt 4 zu sanieren. Falls die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 muss jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.

(2) Dringlichkeitsstufe II (70-79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich.

Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend der Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.

(3) Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.

Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.

Gebäude, die aufgrund einer früheren Fassung der Asbest-Richtlinie schon bewertet wurden, müssen erst bei der Neubewertung gem. Abschnitt 3.2, Nr. 2 bzw. 3 erneut bewertet werden.

(4) Individuelle Bewertung:

Folgende Verwendungen lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen; einer individuellen Bewertung zu unterziehen:

Dabei ist die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Eintrag Nr. 6 zu beachten. Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere

Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und an die Verwendung von Bauprodukten einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Instandhaltung, sind zu berücksichtigen.

4 Sanierung

4.1 Grundsätze

Für die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte gelten folgende Grundsätze:

  1. Sanierungsmaßnahmen müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Sanierung der Asbestprodukte notwendige bauphysikalische Eigenschaften der Bauteile - z.B. das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer - beeinträchtigt werden können.
  2. Es sind nur Firmen zu beauftragen, die mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen.
  3. Schutzmaßnahmen während der Sanierung (siehe Abschnitt 4.4) sind stets erforderlich.

4.2 Vorläufige Maßnahmen

4.2.1 Allgemeines

Können Asbestprodukte mit der Bewertung "Dringlichkeitsstufe I" (nach Abschnitt 3.2 Nr. 1) nicht sofort saniert werden und soll der Raum trotzdem weiterhin genutzt werden, so muss durch geeignete Maßnahmen das potentielle Risiko der erhöhten Faserfreisetzung soweit minimiert werden, dass eine weitere Nutzung des Raumes ohne konkrete Gesundheitsgefährdung möglich ist. Vorläufige Maßnahmen können betrieblicher und baulicher Art sein.

Vorläufige Maßnahmen sind nur zulässig, wenn eine unkontrollierbare stoßweise Faserabgabe in die Raumluft während und nach Einleitung solcher Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

Vorläufige Maßnahmen sind fachkundig und sorgfältig auf die baulichen, betrieblichen und nutzungsbedingten Besonderheiten abgestimmt zu planen, auszuführen und bis zur endgültigen Sanierung voll funktionstüchtig zu halten.

Die Einhaltung und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren.

Sofern bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten bzw. bei baulichen Maßnahmen Einwirkungen auf schwachgebundene Asbestprodukte nicht ausgeschlossen werden können, sind bei diesen Arbeiten Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.4 und sinngemäß Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 erforderlich.

4.2.2 Betriebliche Maßnahmen

Betriebliche Maßnahmen können sein:

4.2.3 Bauliche Maßnahmen

Bauliche Maßnahmen können sein:

Sind bei diesen Arbeiten Faserfreisetzungen unvermeidlich, so muss sichergestellt sein, dass Fasern nicht in die Raumluft gelangen können.

4.2.4 Erfolgskontrolle der vorläufigen Maßnahmen

Der Erfolg der vorläufigen Maßnahmen ist durch Messungen nachzuweisen:

4.3 Endgültige Maßnahmen (Sanierungsverfahren)

4.3.1 Übersicht

Es werden folgende Verfahren für eine dauerhafte Sanierung unterschieden:

Hinweis: Beschichten (Methode 2) ist nicht anzuwenden.

4.3.2 Entfernen (Methode 1)

Bei dieser Methode sind

4.3.3 Beschichten (Methode 2)

Diese Methode ist nicht anzuwenden.

4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3)

Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben.

4.4 Schutzmaßnahmen während der Sanierung

4.4.1 Grundsätze

  1. Die Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz von Personen innerhalb als auch außerhalb des Bereichs, in dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt werden (Arbeitsbereich) 1.
  2. Aus dem Arbeitsbereich dürfen keine Asbestfasern in Räume gelangen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören.
  3. Luft aus dem Arbeitsbereich darf an die Außenluft nur kontrolliert und über mechanische Lüftungsanlagen abgegeben werden 2.

4.4.2 Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches

Die folgenden Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches erfüllen die Grundsätze nach Abschnitt 4.4.1:

  1. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten.
  2. Falls das gewählte Sanierungsverfahren eine Faserfreisetzung nicht mit Sicherheit ausschließt, muss - außer bei Arbeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 (Ausgabe Januar 2014) Nr. 2.8 unter Beachtung von TRGS 519 Nr. 14.4 bei Anwendung geprüfter Arbeitsverfahren gemäß TRGS 519, Änderungen von 2019, Nr. 15.1. Absatz 7- der Arbeitsbereich staubdicht abgeschottet sein.
  3. Kann die Abschottung nicht staubdicht ausgeführt werden, muss der Arbeitsbereich während der Sanierungsarbeiten ständig unter ausreichend wirksamen Unterdruck gehalten werden. Der Unterdruck ist nachzuweisen.
  4. Soweit der Arbeitsbereich abgeschottet sein muss, sind Verbindungen zum Arbeitsbereich durch Schleusen herzustellen. Auf Schleusen kann nur unter den in TRGS 519 (Ausgabe Januar 2014) Nr. 14.4, Abs. 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen verzichtet werden.
  5. Erfolgt die Sanierung durch Absaugen des Asbests (siehe Abschnitt 4.3.2), muss das gesamte Saugsystem von der Absaugstelle über den Behälter und die Filter bis hin zur Pumpe während der Saugarbeiten unter Unterdruck stehen. Die dabei abgesaugte Luft muss über geeignete Filter ins Freie abgeführt werden.

4.5 Abschließende Arbeiten

Nach Beendigung der Sanierungsverfahren nach Abschnitt 4.3 sind folgende abschließende Arbeiten in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:

  1. Bei Sanierungsverfahren mit abgeschottetem Arbeitsbereich
    • Reinigen aller Oberflächen im abgeschotteten Bereich (z.B. durch Absaugen);
    • Visuelle Kontrolle, dass keine sichtbaren Asbestfasern mehr vorhanden sind;
    • Binden der nicht mehr sichtbaren Restfasern auf allen schwer zu reinigenden Oberflächen im abgeschotteten Bereich;
    • Messen der Asbestfaserkonzentration nach Abschnitt 5 - ausgenommen die Nutzungssimulation - vor Abbau der Abschottung, sofern eine solche Messung in TRGS 519 bestimmt ist;
    • Abbau der Abschottung;
    • Nachreinigung;
    • Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5.
  2. Bei Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich
    • Reinigung mit anschließendem Luftwechsel gemäß TRGS 519.
  3. Asbestprodukte, die nach Methode 3 (siehe Abschnitt 4.3) saniert wurden, sind nach Bild 1 zu kennzeichnen:

Bild 1. Kennzeichnung

4.6 Abfallentsorgung

Die Entsorgung regelt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

5. Erfolgskontrolle der Sanierung

5.1 Allgemeines

Der Erfolg der Sanierung nach Abschnitt 4.3 und die Wirksamkeit vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 sind durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) zu belegen. Von jeder Messung sind die ausgewerteten Proben und die zugehörigen Protokolle mindestens 6 Monate von den Messinstituten aufzubewahren.

5.2 Messstrategie für die Erfolgskontrolle von Sanierungsmaßnahmen

5.2.1 Messung

Die Messungen zur Erfolgskontrolle der Sanierung sind nach Beendigung der Sanierungsarbeiten - einschließlich der Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 -, jedoch vor der erneuten Nutzung der Räume durchzuführen.

Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3. durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.

5.2.2 Messort

Messungen des Asbestfasergehaltes in der Raumluft des sanierten Raumes sind dort durchzuführen, wo sich die Personen bei typischer Raumnutzung vorwiegend aufhalten oder wo eine hohe Asbestfaserkonzentration vermutet wird.

5.2.3 Messbedingungen, Nutzungssimulation

Da die Messungen vor einer erneuten Nutzung erfolgen müssen, muss die Simulation des Normalbetriebes gem. Richtlinie VDI 3492 vorgenommen werden.

5.3 Beurteilung der raumlufthygienischen Situation

5.3.1 Erfolgskontrolle von Sanierungen

Bei der Erfolgskontrolle von Sanierungen ist nachzuweisen, dass die beiden folgenden Bedingungen eingehalten sind:

  1. Die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L > 5 µm, Faserdurchmessern D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 wird aus der auf dem Filter beobachteten Faseranzahl berechnet. Jeder Messwert muss weniger als 500 F/m3 betragen.
  2. Die Obergrenze des aus der Anzahl der Asbestfasern mit einer Faserlänge L > 5 µm, einem Faserdurchmesser D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 nach der Poisson-Verteilung berechneten 95%-Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration muss unterhalb von 1000 F/m3 liegen.

5.3.2 Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen

Bei Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.4 und bei eventuellen Nachweisen zum Schutz Dritter während der Sanierung ist nachzuweisen, dass die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L > 5 µm, Faserdurchmessern D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 höchstens einen Messwert von 1000 F/m3 erreicht.

5.4 Anforderungen an die Messinstitute

Messungen nach Abschnitt 5.2 dürfen nur von Instituten durchgeführt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) gewährleisten. Die Messungen sind gem. Richtlinie VDI 3492, Anhang B, zu protokollieren.

__________________________
1) Für den Schutz von Personen innerhalb des Arbeitsbereiches gelten die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen.

2) Zum Schutz der Außenluft gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) und die Bestimmungen auf Grund dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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Formblatt - Bewertung der Dringlichkeit einer SanierungAnhang 1


ZeileGruppeAsbestprodukte - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung
Gebäude: ........

Raum: ........

Produkt: ........

Bewertung*)Bewertungszahl
I EArt der Asbestverwendung
1Spritzasbest¡20
2Asbesthaltiger Putz¡10
3Leichte asbesthaltige Platten¡5, 10 oder 15
4Sonstige asbesthaltige Produkte¡5, 10,15 oder 20
II EAsbestart
5Amphibol-Asbest¡2
6Sonstige Asbeste¡0
III EStruktur der Oberfläche des Asbestprodukts
7Aufgelockerte Faserstruktur¡10
8Feste Faserstruktur ohne oder mit ausreichend dichter Oberflächenbeschichtung¡4
9Beschichtete, dichte Oberfläche¡0
IV EOberflächenzustand des Asbestprodukts
10Starke Beschädigung¡6
11Leichte Beschädigung¡3
12Keine Beschädigung¡0
V EBeeinträchtigung des Asbestprodukts von außen
13Produkt ist durch direkte Zugänglichkeit (Fußboden bis Greifhöhe) Beschädigungen ausgesetzt¡10
14Am Produkt werden gelegentlich Arbeiten durchgeführt¡10
15Produkt ist mechanischen Einwirkungen ausgesetzt¡10
16Produkt ist Erschütterungen ausgesetzt¡10
17Produkt ist starken klimatischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt¡10
18Produkt liegt im Bereich stärkerer Luftbewegungen¡10
19Im Raum mit dem asbesthaltigen Produkt sind starke Luftbewegungen vorhand¡7
20Am Produkt kann bei unsachgemäßem Betrieb Abrieb auftreten¡3
21Das Produkt ist von außen nicht beeinträchtigt¡0
VI ERaumnutzung
22Regelmäßig von Kindern, Jugendlichen und Sportlern benutzter Raum¡25
23Dauernd oder häufig von sonstigen Personen benutzter Raum¡20
24Zeitweise benutzter Raum¡15
25Nur selten benutzter Raum¡8
VII ELage des Produkts
26Unmittelbar im Raum¡25
27Im Lüftungssystem (Auskleidung oder Ummantelung undichter Kanäle) für den Raum¡25
28Hinter einer abgehängten undichten Decke oder Bekleidung¡25
29Unterfangung oder Beschichtung außerhalb dichter Lüftungskanäle¡0
30Summe der Bewertungspunkte
31Sanierung unverzüglich erforderlich (Dringlichkeitsstufe I)¡> 80
32Neubewertung mittelfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe II)¡70-79
33Neubewertung langfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe III)¡< 70
*) Zutreffendes bitte ankreuzen. Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine - die höchste - Bewertungszahl berücksichtigt werden.


Erläuterung zur Anwendung des Formblatts

Das Formblatt "Asbestprodukte - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung" soll als Checkliste zur Beurteilung der Sanierungsbedüftigkeit dieser Produkte dienen.

In den Tabellen-Legenden sind sieben Gruppen mit Bewertungskriterien (I bis VII) aufgeführt. Die zutreffenden Bewertungen sind in der vorletzten Spalte durch Ankreuzen vorzunehmen. Diese haben Bewertungszahlen zwischen 0 und 25 (letzte Spalte). Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine - die höchste - Bewertungszahl berücksichtigt werden. Diese sieben Bewertungszahlen werden in Zeile 30 summiert und ergeben nach Einordnung die Dringlichkeit der Sanierung (Zeilen 31 bis 33).

I Art der Asbestverwendung (Zeilen 1 bis 4)

Spritzasbest ist ein weißgraues, graues oder graublaues, in der Regel weiches, mit dem Finger eindrückbares Material. Die Oberfläche ist zumeist genarbt, auch wenn sie mit einer Zementschlemme oder mit einem Farbanstrich geschützt ist.

Asbesthaltiger Putz und leichte asbesthaltige Platten sind meist weißgrau, jedoch auch grau bis graubraun. Das Material ist relativ weich und brüchig und lässt sich mit dem Fingernagel an der Oberfläche leicht ankratzen. Sonstige asbesthaltige Produkte wie Pappe, Schnüre oder auch Schaumstoffe sind in der Regel ebenfalls weißgrau bis grau und weisen eine geringe Festigkeit auf.

Bei sämtlichen asbesthaltigen Produkten sind an den Bruchstellen sehr feine, abstehende Fasern zu erkennen. Eine definitive Aussage, ob das Produkt Asbest enthält, ist selbst für den Fachmann nicht immer einfach. Bevor eine Sanierung in Angriff genommen wird, sollte daher das als asbesthaltig vermutete Produkt einer Materialanalyse unterzogen werden.

In Gruppe 1, Zeile 3 - Leichte asbesthaltige Platten -, sind Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen nicht auftreten können, mit 5 Punkten zu bewerten. Dies gilt in der Regel für kleinformatige Platten (Platten mit Plattengrößen unter 0,4 m2) und für großformatige Platten, die ausreichend biegesteif über engrastrige Unterkonstruktionen oder unmittelbar an massiven Bauteilen befestigt sind.

Großformatige Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen möglich sind**), sind je nach deren Intensität mit 10 oder 15 Punkten zu bewerten.

In Gruppe 1, Zeile 4 - Sonstige asbesthaltige Produkte -, ist in der Regel von folgenden Bewertungszahlen auszugehen:

Bewertungszahl

a)Asbestkitt, Asbestschaumstoff, Asbestspachtelmasse5
b)Asbestpappe10
c)Asbestgewebematte, Asbestschnur15
d)Ungebundene Asbeststopfmassen20

II Asbestart (Zeilen 5 und 6)

Amphibol-Asbeste weisen ein ungünstigeres Verstaubungsverhalten auf als Chrysotil. Das Vorhandensein von Amphibol-Asbesten ist nur mittels Materialanalyse feststellbar.

III Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts (Zeilen 7 bis 9)

Eine aufgelockerte Faserstruktur kann in der Regel bei Spritzasbest und Asbestschnur angenommen werden.

Eine feste Faserstruktur ist bei asbesthaltigem Putz, asbesthaltigem Schaumstoff und bei Spritzasbest mit zusätzlichem geschlossenem Deckanstrich gegeben. Bei asbesthaltigen Platten ist zwar in der Regel auch eine feste Faserstruktur anzunehmen, im Einzelfall kann aber auch eine aufgelockerte Faserstruktur vorliegen, z.B. bei Ausblühungen.

Eine Kunststoffummantelung, ein Gipsmantel oder dergleichen kann als beschichtete, dichte Oberfläche gelten, wenn die Ummantelung keine Beschädigungen oder undichten Stellen aufweist.

**) Nach derzeitigem Kenntnisstand gilt dies für Platten, die Amphibol-Asbeste enthalten.

IV Oberflächenzustand des Asbestprodukts (Zeilen 10 bis 12)

Der Grad der Beschädigungen ist entsprechend den drei genannten Abstufungen einzuordnen.

V Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen (Zeilen 12 bis 21)

Eine Beeinträchtigung ist beispielsweise gegeben,

Bei beweglichen Produkten, wie z.B. Wärmerückgewinnungsanlagen, kann bei unsachgemäßem Betrieb oder bei Störung Abrieb auftreten.

VI Raumnutzung (Zeilen 22 bis 25)

Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Hallenbäder werden vorwiegend von Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen benutzt. Diese Altersgruppen sind wegen der langen Latenzzeit der asbestbedingten Krankheiten besonders gefährdet.

Zu den dauernd oder häufig benutzten Räumen zählen alle Räume, die regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Stunden benutzt werden.

Zeitweise benutzte Räume sind z.B. Technikräume, Lagerräume, Dachräume, Kellerräume, sonstige Nebenräume.

Selten benutzte Räume sind Technikschächte, Kriechgänge usw.

Die in der ehemaligen DDR hergestellten asbesthaltigen Platten wurden dort auch in Wohnungen verwendet; Räume von Wohnungen sind in Zeile 22 einzustufen.

VII Lage des Produkts (Zeilen 26 bis 29)

Als unmittelbar im Raum liegend sind alle Produkte einzustufen, die zwischen dem Rohfußboden und der untersten Decke (Zwischendecke) angeordnet sind.

Ummantelungen oder Auskleidungen von Lüftungskanälen oder Lüftungsgeräten sind grundsätzlich für sämtliche von dieser Lüftungsanlage belüfteten Räume zu berücksichtigen. Bei Ummantelungen kann bei nachgewiesener Dichtheit der Lüftungskanäle oder Lüftungsgeräte von einer Nichtbeeinträchtigung der belüfteten Räume ausgegangen werden.

Abgehängte undichte Decken oder Bekleidungen sind sämtliche nicht luftdichte Konstruktionen oder Materialien.

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Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)
Stand: September 2020
Anhang 17
zur VwV TB

Archiv StawaR 1998, 2005, 2011

1 Regelungsgegenstand und Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich

(1) Gegenstand dieser Richtlinie sind flüssigkeitsundurchlässige Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter,

(2) Die Auffangwannen dürfen verwendet werden, wenn sie aus Werkstoffen hergestellt sind, die in Abschnitt 5 dieser Richtlinie genannt sind und wenn sie die Anforderungen des Abschnitts 2 dieser Richtlinie erfüllen.

(3) Auffangwannen nach dieser Richtlinie dürfen auch in Regale eingebaut werden, sofern sie nicht zu deren Standsicherheit beitragen.

(4) Belastungen aus Fahrzeugen (wie z.B. Gabelstaplern) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

(5) Die Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen und der Prüf- oder Genehmigungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche.

2 Bestimmungen für die Auffangwanne

2.1 Anforderungen an die Auffangwanne

2.1.1 Werkstoffe

(1) Der Stahl der Auffangwannen muss gegen die wassergefährdenden Flüssigkeiten beständig sein. Die geforderte Beständigkeit gilt als nachgewiesen, wenn

  1. die Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination in der DIN EN 12285-1 Anhang B positiv bewertet ist und die darin aufgeführten Randbedingungen beachtet werden oder
  2. die Eignung nach DIN EN 12285-1 Anhang B Anlage 1 nachgewiesen wurde, wobei der Wandabtrag durch Flächenkorrosion abweichend von DIN EN 12285-1 Anhang B Abschnitt 2.2.1 maximal 0,5 mm/Jahr betragen darf oder
  3. die Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination in der "BAM-Liste, Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" (herausgegeben von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) positiv bewertet ist und die darin aufgeführten Randbedingungen beachtet werden.

(2) Auffangwannen aus Stählen, die unter Umwelteinflüssen zu Korrosion neigen (wie Baustähle nach DIN EN 10025-2, Kesselbleche nach DIN EN 10028-2), sind mit einem Oberflächenschutz (z.B. Beschichtung gemäß DIN EN ISO 12944-1; -4; -5, Verzinken gemäß DIN EN ISO 1461) entsprechend der vorgesehenen Lebensdauer (Schutzdauer) zu versehen. Nichtrostende Stähle sind entsprechend der erforderlichen Korrosionswiderstandsklassen gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6 zu wählen.

(3) Verzinkte Auffangwannen sind bei der Lagerung folgender Flüssigkeiten nicht einzusetzen: organische und anorganische Säuren, Natron- und Kalilauge sowie weitere Alkalihydroxide, Chlorkohlenwasserstoffe, Amine, Nitroverbindungen, Säurechloride und andere Chloride, Phenol, wässrige alkalische Lösungen, Nitrile.

(4) Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 müssen Wanddicken von mindestens 3 mm, aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-4 von mindestens 2 mm aufweisen. Ausnahme: Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 müssen unabhängig von der Stahlsorte eine Wanddicke von mindestens 1 mm aufweisen.

2.1.2 Konstruktion

(1) Auffangwannen müssen flüssigkeitsundurchlässig im Sinne von § 18 Absatz 2 AwSV sein.

(2) Bei Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 muss die Unterseite des Bodens auf Korrosion überprüft werden können. Das kann durch organisatorische oder konstruktive Maßnahmen, z.B. durch einen Bodenabstand zur Aufstellfläche von > 100 mm, realisiert werden.

(3) Auffangwannen müssen einen Freibord von mindestens 2 cm aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist. Außerdem darf bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.

(4) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 cm aufweisen.

(5) Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.

2.1.3 Standsicherheit

(1) Die Wände und Böden der Auffangwannen müssen die auf sie wirkenden Belastungen mit ausreichender Sicherheit aufnehmen. Dazu können sie gegebenenfalls versteift werden. Die Dicken der Wände und Böden entsprechend Abschnitt 2.1.1 Absatz (4) müssen jedoch mindestens eingehalten werden.

(2) Die Standsicherheit ist durch eine Berechnung nachzuweisen, die alle relevanten Einwirkungen berücksichtigt. Dabei ist die Einwirkung aus dem Leckagelastfall als Betriebslastfall anzusetzen (kein außergewöhnlicher Lastfall).

(3) Alternativ zur Statischen Berechnung bezüglich der eingestellten oder auf einem Gitterrost aufgestellten Behälter und bezüglich des Leckagelastfalls kann die Standsicherheit durch Belastungsversuche mit der Sicherheit 2 an mindestens 3 Wannen jeder Größe nachgewiesen werden. (Bei einer größeren Reihe verschiedener Wannengrößen aber gleicher Bauart können von der Prüfstelle einige Wannengrößen ausgewählt werden).

(4) Der Leckagelastfall kann durch an ungünstigster Stelle (Bestimmung durch die Prüfstelle) aufgelegte Sandsäcke mit der entsprechenden Masse (max. erlaubtes Füllvolumen der Wanne x Dichte der Lagerflüssigkeit x 2) simuliert werden.

(5) Die Prüfdauer soll 15 Minuten betragen. Die Prüfung der Belastung aus den Behältern bzw. des Leckagelastfalls ist bestanden,

2.2 Herstellung und Kennzeichnung

2.2.1 Herstellung

(1) Für die Herstellung der Auffangwannen gelten die Anforderungen der Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2, für Auffangwannen aus nichtrostendem Stahl ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-30.3-6 zu beachten. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile der Auffangwannen hat durch Schweißen anhand einer Schweißanweisung (WPS) entsprechend DIN EN ISO 15609 zu erfolgen.

(3) Die Wandungen durchdringende Schraubverbindungen unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in den Auffangwannen sind unzulässig.

(4) Werden die Einzelteile der Wandungen durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine für die Herstellung und Verwendung der Auffangwannen schädlichen Änderungen des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwannen ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.

(5) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen. Die Schweißnähte an den Wandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnaht ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden. Eckverbindungen müssen als beidseitig geschweißte Kehlnähte, einseitig stumpfgeschweißte Ecknähte oder beidseitig geschweißte Ecknähte ausgeführt werden. Kreuzstöße sind zu vermeiden.
Ausnahme: Bei Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 dürfen die Ecknähte bis zu einer Wanddicke von 1,5 mm einseitig geschweißt werden.

(6) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN EN ISO 9606-1 und für das jeweilige angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben. Mechanisierte Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist.

2.2.2 Kennzeichnung

Auffangwannen müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.

Außerdem hat der Hersteller die Auffangwannen gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

2.3 Übereinstimmungsnachweis

Die Bestätigung der Übereinstimmung der Auffangwannen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie muss für jedes Herstellwerk mit einer Erstprüfung der Auffangwannen durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle 1 und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen.

_____________
1) siehe Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen - PÜZ Verzeichnis, veröffentlicht auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik

2.3.1 Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle

Im Rahmen der Erstprüfung ist die Einhaltung der in den Abschnitten 2.1 und 2.2 der StawaR Fassung September 2020 genannten Anforderungen zu prüfen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Im Erstprüfbericht sind alle Auffangwannentypen und deren Eigenschaften zu benennen, für die der Prüfbericht gilt. Die Auswahl der Prüflinge liegt in der Verantwortung der anerkannten Prüfstelle.

2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle

(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Auffangwannen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die werkseigene Produktionskontrolle hat in Anlehnung an DIN EN 1090-2 zu erfolgen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind an jeder einzelnen Auffangwanne folgende Prüfungen durchzuführen:

  1. Kontrolle der Kennzeichnung des verwendeten Stahls sowie Kontrolle des Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 für den Werkstoff Nr. 1.0038 bzw. des Abnahmeprüfzeugnisses 3.1 für die anderen Stahlwerkstoffe,
  2. Kontrolle der Abmessungen,
  3. Schweißnahtprüfung (Sichtprüfung) entsprechend DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2,
  4. Dichtheitsprüfung,
  5. gegebenenfalls Kontrolle des Korrosionsschutzes entsprechend DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2.

Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Prüfung: dem Vakuumverfahren nach DIN EN 1593, dem Farbeindringverfahren nach DIN EN ISO 3452-1 oder einem gleichwertigen Verfahren. Das Füllen der Auffangwanne mit Wasser oder das Eintauchen der Auffangwanne in Wasser wird nicht als gleichwertiges Verfahren angesehen.

3 Bestimmungen für die Aufstellung

(1) Die Bedingungen für die Aufstellung der Auffangwannen sind den wasser-, arbeitsschutz- und baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen.

(2) Die Auffangwannen dürfen nur auf waagerechten, ebenen und ausreichend befestigten Flächen (zum Beispiel Asphalt, Beton) aufgestellt oder in Regalen (siehe Abschnitt 1(3)) eingebaut werden. Niederschlagswasser darf nicht in die Auffangwannen gelangen. Die Fläche um die Auffangwannen muss befestigt sein und darf kein Gefälle zu den Auffangwannen aufweisen, sodass sich z.B. Niederschlagswasser nicht unter den Auffangwannen sammeln kann.

(3) Die als Stellflächen verwendeten Stahlgitterroste müssen für die angegebene Nutzlast nach anerkannten Regeln des Stahlbaus, z.B. Eurocode 3 (DIN EN 1993) oder RAL-GZ 638 bemessen und ausgeführt sein und gegenüber den Lagermedien nachweislich entsprechend Abschnitt 2.1.1 Absatz (1) beständig sein.

(4) Auffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann zum Beispiel erfolgen durch

(5) Bei einer flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, aus der für jede Auffangwanne die Kennzeichnung entsprechend Abschnitt 2.2.2 ersichtlich ist.
Die Fugen zwischen den Auffangwannen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedeckt werden.

(6) Bei der Aufstellung von Bodenwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 ohne Füße oder Kufen darf die Korrosionsschutzschicht nicht beschädigt werden.

4 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung

4.1 Nutzung

(1) Die Bedingungen für die Nutzung müssen den Nachweisen nach Abschnitt 2.1 entsprechen.

(2) Das zulässige Lagervolumen der in bzw. über der Auffangwanne gelagerten Behälter ist entsprechend dem erforderlichen Rückhaltevolumen nach § 18 Absatz (3) und (4) sowie Kapitel 3 Abschnitt 3 AwSV zu ermitteln.

(3) Werden Auffangvorrichtungen flächig zusammengestellt, entspricht das zulässige Auffangvolumen dem jeweiligen Auffangvolumen der einzelnen Auffangvorrichtung, auf der die Behälter aufgestellt werden. Werden Behälter über mehrere Auffangvorrichtungen hinweg aufgestellt, so ist das zulässige Auffangvolumen der kleinsten Auffangvorrichtung maßgebend. Bei flächiger Zusammenstellung dürfen die Auffangvolumina der einzelnen Auffangvorrichtungen nicht addiert werden.

(4) Der Betreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der in Absatz (2) bzw. auch in Absatz (3) beschriebenen maximal zulässigen Lagerkapazität oder Behältergröße unter Berücksichtigung des an der Auffangwanne gekennzeichneten Auffangvolumens. Die Volumenverdrängung durch die eingestellten Behälter ist zu beachten.

(5) Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so bemessen sein, dass Spritzverluste, z.B. aus mechanischen Beschädigungen von Behälterwänden, aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden. Gegebenenfalls ist durch Spritzschutzmaßnahmen eine sichere Einleitung von Leckagen in die Auffangvorrichtung zu gewährleisten.

(6) Die maximale Nutzlast der Auffangwanne sowie des Gitterrostes darf nicht überschritten werden.

(7) Große Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (zum Beispiel Fassgreifern) in die Auffangwanne bzw. auf deren Gitterrost gestellt werden und aus bzw. von ihr entnommen werden.

(8) Kleingebinde und Fässer dürfen nur entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine maximale Stapelhöhe von 1,5 m nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(9) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149 sind die Behälter ausreichend in ihrer Lage so zu sichern, dass im Erdbebenfall keine konzentrierten Einzellasten auf die Behälter einwirken.

(10) Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Stoffen muss eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die miteinander reagieren können, müssen so gelagert werden, dass sie im Falle des Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff eines anderen Behälters darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.

(11) In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist, muss sichergestellt sein, dass die Behälter und Gebinde einen ausreichenden Abstand von der Wandung der Auffangwanne aufweisen.

(12) Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus dem Behälter muss schnell und zuverlässig feststellbar sein. Die wassergefährdenden Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt werden. Die Aufstellung und Anordnung der Behälter in bzw. auf der Auffangwanne richten sich nach den wasserrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

(13) Abfüllgefäße (zum Beispiel Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.

4.2 Unterhalt, Wartung

(1) Die Auffangwanne ist frei von Wasser, Niederschlag und Verschmutzungen zu halten.

(2) Schäden am Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben.

(3) Bei Austausch des Gitterrostes darf nur ein Gitterrost gleicher Bauart mit mindestens der gleichen Tragkraft verwendet werden.

(4) Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instandgesetzt worden, so ist sie erneut einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen Betrieb, der die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.2.1 erfüllt, durchgeführt werden. Prüfmethoden zur Dichtheitsprüfung siehe Abschnitt 2.3.2 (2).

4.3 Prüfungen

(1) Der Betreiber hat regelmäßig, entsprechend den wasserrechtlichen Festlegungen und betrieblichen Bedingungen festzustellen, ob Flüssigkeit aus den Behältern ausgelaufen ist bzw. gegebenenfalls die Betriebsbereitschaft der angeschlossenen Leckagesonde zu kontrollieren. Ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend fachgerecht schadlos zu beseitigen.

(2) Der Zustand der Auffangwanne und gegebenenfalls des Gitterrostes ist alle zwei Jahre, bei Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 alle 6 Monate durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Zumindest bei Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 ist die Prüfung auch an der Bodenunterseite durchzuführen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

5 Auffangwannen - Werkstoffe und Werkstoffbescheinigungen

Stahlsorten

Werkstoff Nr. nach DIN EN 10027-2

frühere
Bezeichnung

Nachweis

Stähle nach DIN EN 10025-2S235JR1.0038St37-2CE-Konformitätskennzeichnung nach DIN EN 10025-1Werkszeugnis 2.2*
S275J2

S355J2

1.0145

1.0570

St44-3

St52-3

Abnahmeprüfzeugnis 3.1*
Stähle nach DIN EN 10028-2P235GH1.0345HIAbnahmeprüfzeugnis 3.1*
P265GH1.0425HII
P295GH1.048117Mn4
Nichtrostende Stähleentsprechend Z-30.3-6Kennzeichnung nach Z-30.3-6
nach DIN EN 10088-4Abnahmeprüfzeugnis 3.1*
* nach DIN EN 10204

6 Zitierte Normen und Regelwerke

DIN 4149:2005-04Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten
DIN EN 1090-2: 2018-09Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
DIN EN 1593:1999-11Zerstörungsfreie Prüfung - Dichtheitsprüfung - Blasenprüfverfahren
DIN EN 10025-1:2005-2Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen
DIN EN 10025-2:2019-10Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle
DIN EN 10027-2:2015-07Bezeichnungssysteme für Stähle; Teil 2: Nummernsystem
DIN EN 10028-2:2017-10Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen - Teil 2: Unlegierte und legierte Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen
DIN EN 10088-4:2010-01Nichtrostende Stähle - Teil 4: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen
DIN EN 10204:2005-01Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen
DIN EN 12285-1:2018-12Werksgefertigte Tanks aus Stahl - Teil 1: Liegende, zylindrische, ein- und doppelwandige Tanks zur unterirdischen Lagerung von brennbaren und nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nicht für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind (Positiv-Flüssigkeitsliste)
DIN EN 14470-1:2004-07Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten
DIN EN ISO 1461:2009-10Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 3452-1:2014-09Zerstörungsfreie Prüfung-Eindringprüfung - Teil 1: Allgemeine Grundlagen
DIN EN ISO 9606-1:2017-12Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 1: Stähle (ISO 9606-1:2012, einschließlich Cor 1:2012 und Cor 2:2013)
DIN EN ISO 12944-1:2019-01Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 1: Allgemeine Einleitung
DIN EN ISO 12944-4:2018-04Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 4: Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung
DIN EN ISO 12944-5:2018-06Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 5: Beschichtungssysteme
DIN EN ISO 15609-1/-2/-3/-4/-5/-6:2005-01, 2001-12, 2004-10, 2009-10, 2012-03, 2013-06Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Schweißanweisung
AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Es gilt die aktuelle Fassung. (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser StawaR gilt die Fassung vom 18. April 2017 (BGBl I Nr. 22, S. 905)
RAL-GZ 638:2008-09Gitterroste - Gütesicherung
Z-30.3-6:05.03.2018Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostendem Stahl

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.


Bezugsquellennachweis

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Ausgabe 2021/1,
veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen des DIBt
vom 17. Januar 2022, mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022
www.dibt.de

Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN,
DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode),
AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

EADs (European Assessment Documents)
www.eota.eu

ETAGs (European Technical Approvals Guidelines)
www.eota.eu

Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001
DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002 Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
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Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1
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Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812
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Bau- und Prüfgrundsätze für Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen
Ausgabe August 2017
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Bemessungsverfahren für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk
(Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018)
Stand: August 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Bemessungsverfahren für Metall-Injektionsanker zur Verankerung in Mauerwerk,
(Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 054 vom April 2016)
Stand: August 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Bemessung von Flachdecken, Einzelfundamenten und Bodenplatten aus Stahlbeton mit Doppelkopfankern als Durchstanzbewehrung
(Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 060 vom November 2017)
Stand: August 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Bemessung von Flachdecken, Einzelfundamenten und Bodenplatten aus Stahlbeton mit Gitterträgern als Durchstanzbewehrung
(Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 058 vom Juni 2017)
Stand: August 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
Ausgabe April 2009, zuletzt geändert am 1. Juli 2010
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DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 Teil 1 - RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH
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DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS
Ausgabe März 2011
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
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DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
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DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR -
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH
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DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR -
Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH
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DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Ausgabe April 2010
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001
Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung
Teil 4: Prüfverfahren
Berichtigung 1 (2002-01)
Berichtigung 2 (2005-12)
Berichtigung 3 (2014-09)
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DAfStb-Richtlinie - Verwendung von siliziumreicher Flugasche und Kesselsand in Betonbauteilen in Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag
Ausgabe Juni 2020
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

DASt-Richtlinie 021 - Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
shop.deutscherstahlbau.de

DASt-Richtlinie 022 - Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
Ausgabe Juni 2016
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
shop.deutscherstahlbau.de

Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. EAD 330076-00-0604
Stand: Dezember 2016
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach EAD 330284-00-0604 bzw. nach ETAG 020
Stand: September 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
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ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Beuth Verlag GmbH
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Fachregel Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR OL 2006
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanitär Heizung Klima
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Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
Ausgabe Oktober 2010
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Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung):
Teil 1 - Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung
Fassung Mai 2020
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung):
Teil 2 - Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung
Fassung Mai 2020
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S.1, 4)

Lehmbau Regeln
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Dachverband Lehm e. V.
www.dachverband-lehm.de

Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - MGarVO
Ausgabe Mai 2008
www.is-argebau.de

Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO
Ausgabe Januar 2009
www.is-argebau.de

Muster-Feuerungsverordnung - MFeuV
Ausgabe September 2007, geändert am 28.01.2016
und 27.09.2017
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Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung - MHAVO
Ausgabe März 2018
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - MSchulbauR
Ausgabe April 2009
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Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung - MWR Ausgabe Mai 2012
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Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise - M-HolzBauRL: 2020-10
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Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - MLAR
Ausgabe Februar 2015,
Redaktionsstand: 05.04.2016
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - M-LüAR
Ausgabe Dezember 2015
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - MSysBöR
Ausgabe September 2005
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - MHHR
Ausgabe April 2008, geändert Februar 2012
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - MindBauRL
Ausgabe Mai 2019
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - MKLR
Ausgabe Juni 1996
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Ausgabe Oktober 2009
www.is-argebau.de

Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten - MBeVO
Ausgabe Mai 2014
www.is-argebau.de

Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - MVKVO
Ausgabe Juli 2014
www.is-argebau.de

Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - MVStättVO
Ausgabe Juli 2014
www.is-argebau.de

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR):
1996-06 (GABl. 1999 S. 672)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg (HolzBauRL): 2022-12 (GABl. 2022 Heft 12)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR):
2022-12 (GABl. 2022 Heft 12)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR):
2022-12 (GABl. 2022 Heft 12)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SystembödenRichtlinie - SysBöR):
2006-11 (GABl. 2006 S. 834)

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie - IndBauRL):
2022-12 (GABl. 2022 Heft 12)

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR),
Fassung Juni 2010 (GABl. 2012 S. 666), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2019 (GABl. S. 251)

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe - PG AIV-F Ausgabe März 2018
Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungsstoffe - PG AIV-B Ausgabe März 2018
Teil 3: Plattenförmige Abdichtungsstoffe - PG AIV-P Ausgabe März 2018
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK
Ausgabe Juli 2019
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämme sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken - PG-MDS/FPD
Ausgabe November 2016
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse Stand: Mai 2020
Teil 2: Abdichtungen für Bewegungsfugen Ausgabe September 2017
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen
Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
www.ernst-und-sohn.de

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe September 1994
Mitteilungen DIBt Heft 2/1995
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
www.ernst-und-sohn.de

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe Oktober 1996
Mitteilungen DIBt Heft 1/1997
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
www.ernst-und-sohn.de

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
Mitteilungen DIBt Heft 3/1996
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
www.ernst-und-sohn.de

Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.
- DAfStb Beuth Verlag GmbH
www.beuth.de

Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
www.ernst-und-sohn.de

Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01
FGSV Verlag GmbH
www.fgsv-verlag.de

Richtlinie für Windenergieanlagen
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012,
Korrigierte Fassung März
2015 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL - B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
www.verkehrsblatt.de

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
www.verkehrsblatt.de

Technische Regeln Flüssiggas (TRF 2012)
wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
shop.wvgw.de

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
www.umwelt-online.de

Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW 600)
Ausgabe September 2018
Beuth Verlag GmbH, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
www.beuth.de

Technische Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.0) Institut für Wärme und Öltechnik e.V.
www.zukunftsheizen.de

[Technische Regel] Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben;
Stand: Mai 2020 *)
Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 1)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 2)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln;
Stand: Mai 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 3)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten;
Stand: Mai 2019, Änderungen vom Januar 2021 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 4)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren;
Stand: Juni 2016 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 5)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Hinterlüftete Außenwandbekleidungen;
Stand: Juni 2016 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 6)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG);
Stand: August 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 8) *)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Textile Bodenbeläge;
Stand: August 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 9)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG);
Stand: August 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 10)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] WDVS mit ETA nach ETAG 004;
Stand: Mai 2019 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 11)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von
Ortbeton-Wänden;
Stand: Mai 2019 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 12)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Richtlinie über Rollladenkästen - RokR;
Stand: November 2019 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 13)
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[Technische Regel] Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA;
Stand: Mai 2019 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 14)
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[Technische Regel] Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen;
Stand: November 2019 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 15)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie);
Stand: November 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 16)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

[Technische Regel] Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR);
Stand: September 2020 *) Mitteilungen DIBt 17.01.2022 (darin Anhang 17)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

*) Diese technischen Regeln wurden gemeinsam mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegt, in Form von Anhängen veröffentlicht. Sie werden in den Teilen A bis C dieser Verwaltungsvorschrift in Bezug genommen, hier aber nicht nochmals veröffentlicht. (Red. Anm.: Die Anhänge 1-17 dieser Vwv TB wurden wurden reaktionell an die baden-württembergischen Rechtsquellen angepasst)

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur
Landesbauordnung - LBOVVO)
vom 13. November 1995 (GBl. 1995 S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 148 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
(Hersteller- und Anwenderverordnung LBO - LBOHAVO)
vom 12. November 2001 (GBl. 2001 S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 158 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO) vom 10. Mai 2010 (GBl. 2010 S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 160 der Verordnung
vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (LBOÜTVO)
vom 12. November 2001 (GBl. 2001 S. 630, 631), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO)
vom 8. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1182, 1184), zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZVO) vom 26. Mai 1998 (GBl. 1998 S. 362, ber. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 11. Februar 1997 (GBl. 1997 S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 151 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
vom 28. April 2004 (GBl. 2004 S. 311, ber. S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
vom 8. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1182, 1192), zuletzt geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
vom 7. Juli 1997 (GBl. 1997 S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung)
vom 17. September 2012 (GABl. 2012 S. 865), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.12.2020 (GABl. 2021 S. 34)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)
vom 16. Dezember 2020 (GABl. 2021 S. 31)

Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
www.dibt.de

F Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 außer Kraft.

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