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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung Landesplanungs-, ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 06.06.2018 S. 198)



Fn. *

Artikel 1
HBO - Hessische Bauordnung

Gl.-Nr.: 361-123

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

In § 6 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird das Wort "acht" durch "zehn" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

§ 18 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "aufgrund einer von der für die zuständige Ministerin oder des zu ständigen Ministers im Benehmen mit der Ingenieurkammer Hessen erlassenen Rechtsverordnung" werden gestrichen.

b) In Nr. 1 werden die Wörter "und mit einer Zusatzausbildung" gestrichen.

2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Näheres kann die Ingenieurkammer Hessen in einer Satzung, nach Maßgabe von Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und unter Berücksichtigung der Unterschiede der Qualifikationsniveaus, der Anerkennungsbedingungen und der möglichen Ausgleichsmaßnahmen regeln."Solange und soweit die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister von ihrer oder seiner Ermächtigung nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 keinen Gebrauch gemacht hat, hat die Ingenieurkammer Hessen nach Maßgabe von Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und unter Berücksichtigung der Unterschiede der Qualifikationsniveaus und der Anerkennungsbedingungen Näheres zu der Feststellung von Defiziten, der Anordnung, Durchführung und Bewertung von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in einer Satzung zu regeln."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Schonwald (Schutzwald)" § 26 Schutzwald"

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 26 Schutzwald"

b) In Abs. 1 wird das Wort "Schonwald" durch "Schutzwald" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Schonwald" durch "Schutzwald" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434),"durch "Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607)," ersetzt und die Wörter "für die Forstaufsicht" gestrichen.

d) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Schonwald" durch "Schutzwald" ersetzt.

3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)" durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

4. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung " eingefügt und die Angabe "6. Oktober 2011 (BGBl. I S 1986)" durch "8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) " ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) sich auf Gebiete, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EU Nr. L 20 S. 3) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder auf Naturoder Wasserschutzgebiete auswirkt oder"a) sich auf Gebiete, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), unter besonderem Schutz stehen, oder auf Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder"

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Soll ein Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), gebaut oder geändert werden, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob ein Störfall im Sinne des § 2 Nr. 8 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), eintreten kann, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."

5. Dem § 35 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1, 2 und 7 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) ist der Gemeindevorstand."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

*) Art. 1 und Art. 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)

ID 180984
ENDE