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Änderungstext

Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 62 vom 09.12.2020 S. 854)



Artikel 1
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung

Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 sowie Abs. 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "24. November 2015 (GVBl. S. 546)" durch "2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 60" durch " § 69" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

d) In Abs. 6 und 7 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

e) Abs. 8

(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes" durch " § 15 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "17. Juli2015 (BGBl. I S.1245)"durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe " § 73" durch " § 83" ersetzt.

6. In § 10 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 19" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 21" ersetzt.

7. In § 11 wird die Angabe "2020" durch "2027" ersetzt.

8. In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

9. Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 6 sowie 7 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Versicherungschutz" durch "Versicherungsschutz" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Satzes" durch "Satz" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 59 Abs. 7" durch " § 68 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Dezember 2006 (GVBl. 1 S. 745), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410)," durch "2. Dezember 2020 (GVBl. S. 857)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" sowie nach der Angabe "(GVBl. S. 26)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)," eingefügt.

6. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. 290)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

7. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 65" durch " § 75" ersetzt.

8. In § 28 Satz 1 wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt.

9. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe " § 59 Abs. 6 und nach Anlage 2 Abschnitt V Nr. 4" durch " § 68 Abs. 6 und Abschnitt V Nr. 5 der Anlage" ersetzt.

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "DIN 277-1 maßgebend (Anlage 1)" durch "DIN 277-1:2016-01, Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen - Teil 1: Hochbau, Ausgabe Januar 2016, Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, maßgebend" ersetzt.

bb) In Satz 4 und 5 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "nach Anlage 2" durch "entsprechend der Anlage" ersetzt.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch " § 90 Abs. 1" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

12. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "S. 388" durch "S. 386" sowie die Angabe "2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" durch "29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)" ersetzt.

13. In § 41 werden das Wort "Landesentwicklung" durch "Wohnen" und die Angabe "3. Februar 2015 (GVBl. S. 52)" durch "28. Januar 2020 (GVBl. S. 98)" ersetzt.

14. In § 42 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 19" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 21" ersetzt.

15. In § 45 wird die Angabe "2020" durch "2027" ersetzt.

16. Anlage 1

.
 Abschnitte der DIN 277-1: 2005-02 zur Ermittlung des Brutto-RauminhaltsAnlage 1
(zu § 31 Abs. 1 Satz 2 HPPVO)

3 Begriffe

3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z.B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:

4 Ermittlungsgrundlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z.B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z.B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2 Ermittlung von Grundflächen

4.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.

4.3 Ermittlung von Rauminhalten

4.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/ oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Tabelle 1 der DIN 277-2; 2005-02

Nr.Netto-GrundflächenNutzungsgruppe
1Nutzfläche (NF)Wohnen und Aufenthalt
2 Büroarbeit
3 Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente
4 Lagern, Verteilen und Verkaufen
5 Bildung, Unterricht und Kultur
6 Heilen und Pflegen
7 Sonstige Nutzflächen
8Technische Funktionsfläche (TF)Technische Anlagen
9Verkehrsfläche (VF)Verkehrserschließung und -sicherung


wird aufgehoben.

17. In der bisherigen Anlage 2 wird die Anlagenbezeichnung "2" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anhang

.

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 5)
Alt:
1Absenderin/Absender [ ] Für die Akten der Bauherrschaft
[ ] Für die Akten der Bauaufsicht
BESTÄTIGUNG
der nachweisberechtigten Person für Standsicherheit
(§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO)
Bauherrschaft
2BaugrundstückGemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in (Name und Anschrift)
Gemarkung, Flur, Flurstücke
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 56 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung
3Bauvorhaben

Beschreibung

Gebäudeklasse

 
 
4Nachweisberechtigte PersonName, VornameTelefon
Straße, HausnummerFax
Postleitzahl, OrtEmail
Eintragungsnummer bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer:
Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4
Nummer


ja/nein

Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben kein Kriterium nach Nr. 1 bis 11 der Anlage 1 für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine sachverständige Person nach § 59 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zutrifft.Unterschrift
Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin.Datum
5HinweisDiese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung zur Überwachung der Bauausführung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich im Zusammenhang mit der Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit nach Anlage 2 Abschnitt V Nr. 3 der Hessischen Bauordnung. 


Neu:

1Absenderin /Absender[ ] Für die Akten der Bauherrschaft

[ ] Für die Akten der Bauaufsicht

BauherrschaftBESTÄTIGUNG
der nachweisberechtigten Person
für Standsicherheit
(§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO 1)
2BaugrundstückGemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in (Name und Anschrift)
Gemarkung, Flur, Flurstücke
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 64 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung
3Bauvorhaben

Baubeschreibung

Gebäudeklasse

4Nachweisberechtigte PersonName, VornameTelefon
Straße, HausnummerFax
Postleitzahl, OrtE-Mail
Eintragungsnummer bei der Architekten- und
Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer:
Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4 NBVO:
Nummer

ja/nein

Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben keines der in Anlage 1 der NBVO genannten Kriterien für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine sachverständige Person nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zutrifft.

Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin.

Unterschrift

Datum

5HinweisDiese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung zur Überwachung der Bauausführung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich im Zusammenhang mit der Bescheinigung der statischkonstruktiven Unbedenklichkeit nach Abschnitt V Nr. 3 der Anlage der Hessischen Bauordnung.
1) Nachweisberechtigten-Verordnung nach Hessischer Bauordnung

ID: 211309

ENDE