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Regelwerk, Bau und Planung
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NBVO - Nachweisberechtigten-Verordnung
Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung

- Hessen -

Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2002 S. 729; 24.11.2003 S. 318; 27.09.2007 S. 687;: 24.11.2010 S. 484 10; 24.02.2011 S. 174 11; 13.11.2012 S. 423 12; 20.11.2013 S. 654; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20)
Gl.-Nr.: 361-110




Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Abs. 6, Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
  2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) und
  3. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182),

wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 20

Diese Verordnung regelt die Berechtigung von Personen, bautechnische Nachweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erstellen zu dürfen.

§ 2 Nachweisberechtigte für Standsicherheit 10 12 15 20

(1) Berechtigt für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile (Standsicherheitsnachweis) ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau führen darf,
  2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
  3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.

(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind.

(3) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie

  1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben , die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Antrag auf EIntragung erworben sein muss, und
  2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen sind.

(4) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie

  1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
  2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes mit der Beschränkung auf die Gebäude nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingetragen sind.

(5) Soll der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung bescheinigt werden, hat die nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass für das Bauvorhaben kein Kriterium der Anlage 1 zutrifft. Die Bestätigung ist 2 nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen nach § 69 Abs. 2 oder 3 der Hessischen Bauordnung vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 3 Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz 10 12 15 20

(1) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau oder einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz führen darf oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden hat,
  2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von Gebäuden oder eine dreijährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und
  3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.

Satz 1 Nr. 1 ist erst für Anträge auf Eintragung der Nachweisberechtigung anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2015 gestellt werden; bereits in die Liste der Nachweisberechtigten erfolgte Eintragungen bleiben unberührt.

(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind.

(3) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Brandschutzes erfüllen.

(4) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes keiner fachlichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung.

§ 4 Nachweisberechtigte für Schall- oder Wärmeschutz 10 12 15 20

(1) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Physik, Maschinenwesen oder technische Gebäudeausrüstung führen darf,
  2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der schallschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige Tätigkeit im Bereich Schallschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde ausgeübt hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und
  3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen, ist.

(2) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung , wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.

(3) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.

(4) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Physik, Maschinenwesen oder technischen Gebäudeausrüstung führen darf,
  2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der wärmeschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige Tätigkeit im Bereich Wärmeschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder bei Baumaßnahmen in öffentlicher Trägerschaft ausgeübt hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und
  3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.

(5) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschuztes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.

(6) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.

(7) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes für die in § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung genannten Gebäude sind auch Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 entsprechend auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.

(8) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für den Wärmeschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 4 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für Wärmeschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Wärmeschutznachweise keiner fach lichen Weisung unterliegen. Abs. 4 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung.

§ 5 Gleichwertigkeit 10

(1) Nachweisberechtigte anderer Länder gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf ihren Antrag festgestellt ist. Soweit die Nachweisberechtigten nach Satz 1 nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, stellt eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf Antrag eine Bescheinigung über die Nachweisberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben aus.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  4. nach § 6 Abs. 3 versichert sind.

Die Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht untersagt ist,
  2. einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten und
  3. einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Als Bescheinigung werden Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die Anforderung erfüllt ist, anerkannt. Die mit der Anzeige befasste Kammer untersagt das Ausführen von Aufgaben nach dieser Verordnung, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen nachgewiesen zu haben, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder die Ingenieurkammer Hessen eine Bescheinigung erteilt hat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die niedergelassene Person nach Satz 1 die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Eine Anzeige nach Abs. 2 und eine Bescheinigung nach Abs. 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

§ 6 Allgemeine Pflichten 10 11 12 15 20

(1) Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können. Unabhängig tätig im Sinne von Satz 1 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen; die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Nachweisberechtigte bei einem an diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen beschäftigt sind.

(2) Die Nachweisberechtigten haben sich hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, fortzubilden.

(3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung entsprechend § 15 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens 500.000 Euro für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653). Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem eine nachweisberechtigte Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne des Satz 1. Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 3 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen.

(4) Nachweisberechtigte überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken.

(5) Steht fest, dass die Bescheinigungen nach § 83 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung nicht erteilt werden können, unterrichten die Nachweisberechtigten die untere Bauaufsichtsbehörde.

(6) Sieht die oder der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vor, soll sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes würdigen.

§ 7 Vergütung

Die Vergütung der Nachweisberechtigten richtet sich auf der Basis der anrechenbaren Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, für die die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht gilt, kann ein Honorar frei vereinbart werden.

§ 8 Eintragung, Erlöschen, Widerruf 10 11 15

(1) Die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweisberechtigten erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. der Nachweis über den geforderten Berufsabschluss,
  2. der Nachweis über die fachliche Eignung sowie die geforderte Berufserfahrung nach § 9 Abs. 3,
  3. der Nachweis über das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung,
  4. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach Abs. 4 vorliegen.

(2) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen die Eintragung beantragt wird.

(3) Wird über den Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt er als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Eintragung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person

  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben einer nachweisberechtigten Person nicht geeignet ist.

(5) Die Nachweisberechtigung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der listenführenden Kammer,
  2. mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, infolge Richterspruchs,
  3. mit Vollendung des 70. Lebensjahres und
  4. wenn der erforderliche Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 3 nicht besteht.

(6) Die Nachweisberechtigung ist zu widerrufen, wenn die nachweisberechtigte Person

  1. nicht die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  3. mindestens grob fahrlässig gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verstoßen hat oder
  4. die Nachweisberechtigung aufgrund von Angaben erlangt hat, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.

Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Nachweisberechtigten der Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, mitzuteilen.

(7) Die Nachweisberechtigung kann widerrufen werden, wenn die nachweisberechtigte Person

  1. von der Kammer verlangte Nachweise über ihre Fortbildung in den letzten fünf Jahren oder über das Fortbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht vorlegt oder
  2. ihre Tätigkeit mehr als fünf Jahre nicht ausgeübt hat.

§ 9 Zuständigkeiten, Verfahren 10

(1) Die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen tragen die nachweisberechtigten Personen nach Prüfung der Voraussetzungen in ihre nach Fachbereichen geführten Listen ein. Sie stellen die Gleichwertigkeit nach § 5 fest. Die in den Listen nach den § § 2 bis 4 eingetragenen Personen sind in die Liste der jeweils anderen Kammer nachrichtlich zu übernehmen.

(2) Die Ingenieurkammer und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bilden für jede Fachrichtung gemeinsame Eintragungsausschüsse. Jeder Eintragungsausschuss ist mit fünf sachverständigen Personen, die von den Kammern berufen werden, zu besetzen.

(3) Der jeweilige Eintragungsausschuss prüft die fachliche Eignung und die Berufserfahrung anhand der für mindestens drei erfolgreich durchgeführte Objekte vorzulegenden Unterlagen.Der Eintragungsausschuss kann zusätzlich oder als Ersatz der Unterlagen für ein Objekt persönliche Referenzen oder Nachweise über erfolgreich absolvierte Fortbildungen an Hochschulen oder maßgeblichen Institutionen verlangen. Er kann auch ein Fachgespräch anordnen, insbesondere wenn unklar ist, ob die vorgelegten Unterlagen voll oder in wesentlichen Teilen vom Antragsteller aufgestellt wurden oder durch die Unterlagen die fachliche Eignung nicht eindeutig belegt wird. Bei Antragstellern nach § 2 Abs. 3 und 4, § 3 ABs. 3 sowie § 4 Abs. 2 ,3, 5 bis 7 ist immer ein Fachgespräch zu führen.Der Eintragungsausschuss entscheidet über das Vorliegen der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen eines Antragstellers mit einfacher Mehrheit. Die Prüfug der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Eintragungsauschuss und die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 entfällt für Personen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8.

(4) Die Kammern treffen durch gleich lautende Richtlinien oder Satzungen nähere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Vorlage von Unterlagen zur erforderlichen Berufserfahrung sowie von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder das Fortbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, über die Durchführung von Fachgesprächen sowie zu den Kosten nach Maßgabe der Kostenordnungen der Kammern als Satzung.

(5) Nachweisberechtigte unterstehen der Aufsicht der Kammer, die den Listeneintrag nach Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat. Sie kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweisberechtigten nach § 10 fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde.

(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 10 Bußgeldvorschriften 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den § § 2 bis 5 sich als nachweisberechtigte Person ausgibt,
  2. entgegen § 6 oder aufgrund des § 9 Abs. 4 ergangener Bestimmungen gegen ihm obliegende Pflichten verstößt oder zur Erlangung der Nachweisberechtigung Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig sind, oder
  3. in Nr. 4 der Anlage 2 falsche Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises macht.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 12 15 20

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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Kriterien für die baulichen Anlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Hessischen Bauordnung Anlage 1 15 20
zu § 2 Abs. 4

Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN EN 1997-1 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
  4. Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder dürfen nicht nur für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder es müssen räumliche Tragstrukturen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilltäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
  7. Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie dynamische Einwirkungen vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
  8. Es werden besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
  9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m.
  10. Es handelt sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.
  11. Es werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung angewendet.

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 Anlage 2 15 20
zu § 2 Abs. 5


1Absenderin /Absender[ ] Für die Akten der Bauherrschaft

[ ] Für die Akten der Bauaufsicht

BauherrschaftBESTÄTIGUNG
der nachweisberechtigten Person
für Standsicherheit
(§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO
1)
2BaugrundstückGemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in (Name und Anschrift)
Gemarkung, Flur, Flurstücke
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 64 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung
3Bauvorhaben

Baubeschreibung

Gebäudeklasse

4Nachweisberechtigte PersonName, VornameTelefon
Straße, HausnummerFax
Postleitzahl, OrtE-Mail
Eintragungsnummer bei der Architekten- und
Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer:
Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4 NBVO:
Nummer

ja/nein

Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben keines der in Anlage 1 der NBVO genannten Kriterien für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine sachverständige Person nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zutrifft.

Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin.

Unterschrift

Datum

5HinweisDiese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung zur Überwachung der Bauausführung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich im Zusammenhang mit der Bescheinigung der statischkonstruktiven Unbedenklichkeit nach Abschnitt V Nr. 3 der Anlage der Hessischen Bauordnung.
1) Nachweisberechtigten-Verordnung nach Hessischer Bauordnung


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