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NBVO - Nachweisberechtigten-Verordnung
Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2002 S. 729; 24.11.2003 S. 318; 27.09.2007 S. 687;: 24.11.2010 S. 484 10; 24.02.2011 S. 174 11; 13.11.2012 S. 423 12; 20.11.2013 S. 654; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20)
Gl.-Nr.: 361-110
Aufgrund
wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Berechtigung von Personen, bautechnische Nachweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erstellen zu dürfen.
§ 2 Nachweisberechtigte für Standsicherheit 10 12 15 20
(1) Berechtigt für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile (Standsicherheitsnachweis) ist, wer
(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind.
(3) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie
(4) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie
(5) Soll der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung bescheinigt werden, hat die nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass für das Bauvorhaben kein Kriterium der Anlage 1 zutrifft. Die Bestätigung ist 2 nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen nach § 69 Abs. 2 oder 3 der Hessischen Bauordnung vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 3 Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz 10 12 15 20
(1) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer
Satz 1 Nr. 1 ist erst für Anträge auf Eintragung der Nachweisberechtigung anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2015 gestellt werden; bereits in die Liste der Nachweisberechtigten erfolgte Eintragungen bleiben unberührt.
(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind.
(3) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Brandschutzes erfüllen.
(4) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes keiner fachlichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
§ 4 Nachweisberechtigte für Schall- oder Wärmeschutz 10 12 15 20
(1) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes ist, wer
(2) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung , wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.
(3) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.
(4) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes ist, wer
(5) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschuztes sind auch Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.
(6) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.
(7) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes für die in § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung genannten Gebäude sind auch Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 entsprechend auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.
(8) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für den Wärmeschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 4 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für Wärmeschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Wärmeschutznachweise keiner fach lichen Weisung unterliegen. Abs. 4 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
(1) Nachweisberechtigte anderer Länder gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf ihren Antrag festgestellt ist. Soweit die Nachweisberechtigten nach Satz 1 nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, stellt eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf Antrag eine Bescheinigung über die Nachweisberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben aus.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Die Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen anzuzeigen und dabei
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen nachgewiesen zu haben, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder die Ingenieurkammer Hessen eine Bescheinigung erteilt hat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die niedergelassene Person nach Satz 1 die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Eine Anzeige nach Abs. 2 und eine Bescheinigung nach Abs. 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
§ 6 Allgemeine Pflichten 10 11 12 15 20
(1) Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können. Unabhängig tätig im Sinne von Satz 1 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen; die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Nachweisberechtigte bei einem an diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Nachweisberechtigten haben sich hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, fortzubilden.
(3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung entsprechend § 15 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens 500.000 Euro für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653). Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem eine nachweisberechtigte Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne des Satz 1. Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 3 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen.
(4) Nachweisberechtigte überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken.
(5) Steht fest, dass die Bescheinigungen nach § 83 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung nicht erteilt werden können, unterrichten die Nachweisberechtigten die untere Bauaufsichtsbehörde.
(6) Sieht die oder der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vor, soll sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes würdigen.
§ 7 Vergütung
Die Vergütung der Nachweisberechtigten richtet sich auf der Basis der anrechenbaren Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, für die die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht gilt, kann ein Honorar frei vereinbart werden.
§ 8 Eintragung, Erlöschen, Widerruf 10 11 15
(1) Die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweisberechtigten erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen, insbesondere
(2) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen die Eintragung beantragt wird.
(3) Wird über den Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt er als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Eintragung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person
(5) Die Nachweisberechtigung erlischt
(6) Die Nachweisberechtigung ist zu widerrufen, wenn die nachweisberechtigte Person
Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Nachweisberechtigten der Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, mitzuteilen.
(7) Die Nachweisberechtigung kann widerrufen werden, wenn die nachweisberechtigte Person
§ 9 Zuständigkeiten, Verfahren 10
(1) Die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen tragen die nachweisberechtigten Personen nach Prüfung der Voraussetzungen in ihre nach Fachbereichen geführten Listen ein. Sie stellen die Gleichwertigkeit nach § 5 fest. Die in den Listen nach den § § 2 bis 4 eingetragenen Personen sind in die Liste der jeweils anderen Kammer nachrichtlich zu übernehmen.
(2) Die Ingenieurkammer und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bilden für jede Fachrichtung gemeinsame Eintragungsausschüsse. Jeder Eintragungsausschuss ist mit fünf sachverständigen Personen, die von den Kammern berufen werden, zu besetzen.
(3) Der jeweilige Eintragungsausschuss prüft die fachliche Eignung und die Berufserfahrung anhand der für mindestens drei erfolgreich durchgeführte Objekte vorzulegenden Unterlagen.Der Eintragungsausschuss kann zusätzlich oder als Ersatz der Unterlagen für ein Objekt persönliche Referenzen oder Nachweise über erfolgreich absolvierte Fortbildungen an Hochschulen oder maßgeblichen Institutionen verlangen. Er kann auch ein Fachgespräch anordnen, insbesondere wenn unklar ist, ob die vorgelegten Unterlagen voll oder in wesentlichen Teilen vom Antragsteller aufgestellt wurden oder durch die Unterlagen die fachliche Eignung nicht eindeutig belegt wird. Bei Antragstellern nach § 2 Abs. 3 und 4, § 3 ABs. 3 sowie § 4 Abs. 2 ,3, 5 bis 7 ist immer ein Fachgespräch zu führen.Der Eintragungsausschuss entscheidet über das Vorliegen der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen eines Antragstellers mit einfacher Mehrheit. Die Prüfug der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Eintragungsauschuss und die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 entfällt für Personen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8.
(4) Die Kammern treffen durch gleich lautende Richtlinien oder Satzungen nähere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Vorlage von Unterlagen zur erforderlichen Berufserfahrung sowie von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder das Fortbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, über die Durchführung von Fachgesprächen sowie zu den Kosten nach Maßgabe der Kostenordnungen der Kammern als Satzung.
(5) Nachweisberechtigte unterstehen der Aufsicht der Kammer, die den Listeneintrag nach Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat. Sie kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweisberechtigten nach § 10 fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde.
(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 12 15 20
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Kriterien für die baulichen Anlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Hessischen Bauordnung | Anlage 1 15 20 zu § 2 Abs. 4 |
Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Anlage 2 15 20 zu § 2 Abs. 5 |
1 | Absenderin /Absender | [ ] Für die Akten der Bauherrschaft
[ ] Für die Akten der Bauaufsicht | |||
Bauherrschaft | BESTÄTIGUNG der nachweisberechtigten Person für Standsicherheit (§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO 1) | ||||
2 | Baugrundstück | Gemeinde, Ortsteil | |||
Straße, Hausnummer | |||||
Eigentümer/in (Name und Anschrift) | |||||
Gemarkung, Flur, Flurstücke | |||||
Aktenzeichen der Bauaufsicht / der Baugenehmigung / der Mitteilung der Gemeinde nach § 64 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Bauordnung | |||||
3 | Bauvorhaben
Baubeschreibung Gebäudeklasse | ||||
4 | Nachweisberechtigte Person | Name, Vorname | Telefon | ||
Straße, Hausnummer | Fax | ||||
Postleitzahl, Ort | |||||
Eintragungsnummer bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder bei der Ingenieurkammer: Nachweisberechtigung nach § 2 Abs. 4 NBVO: | Nummer
ja/nein | ||||
Als in der Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer oder der Ingenieurkammer Hessen eingetragene nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bestätige ich, dass für das Vorhaben keines der in Anlage 1 der NBVO genannten Kriterien für die Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit durch eine sachverständige Person nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zutrifft.
Ich bestätige, dass ich mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit und Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile beauftragt bin. | Unterschrift
Datum | ||||
5 | Hinweis | Diese Bestätigung ersetzt nicht die Bescheinigung zur Überwachung der Bauausführung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich im Zusammenhang mit der Bescheinigung der statischkonstruktiven Unbedenklichkeit nach Abschnitt V Nr. 3 der Anlage der Hessischen Bauordnung. | |||
1) Nachweisberechtigten-Verordnung nach Hessischer Bauordnung |
ENDE |