Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 539)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-8
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
LBGG M-V - Landesbehindertengleichstellungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 4. Januar 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 2
Dem § 55 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Blindenvereinen werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet."
Artikel 3
Änderung der Landeswahlordnung
Ändert VO i. d. F. d. B. vom 24. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 2 - 4
Die Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 281, 382), geändert durch die Verordnung vom 27. August 2002 (GVOBl. M-V S. 571), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
2. § 36 wird wie folgt neu gefasst:
" § 36 Wahlräume
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch` ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
4. In der Anlage 2 Nr. 3 werden die Wörter "körperliches Gebrechen" durch die Wörter "körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
5. In der Anlage 3 Nr. 5.1 Buchstabe c werden die Wörter "eines körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
6. Die Anlage 5 (Rückseite des Wahlscheins) wird nach der Überschrift "Stimmabgabe behinderter Personen" wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "körperlicher Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "gehinderten" durch das Wort "behinderten" ersetzt.
7. In der Anlage 25 Nr. 2.7 Satz 6 werden die Wörter "körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "körperlicher Beeinträchtigung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kommunalverfassung
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 2
Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Behindertenbeiräte"
b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 118a Behindertenbeiräte"
2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Behindertenbeiräte
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen."
3. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
" § 118a Behindertenbeiräte
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen."
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4
§ 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. | "(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Von Schwerbehinderten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das Mindestmaß der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen Schwerbehinderte Menschen vorrangig berücksichtigt werden." |
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Diensts
Ändert LVO i. d. F. d. 13. vom 4. Februar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4 - 13
§ 11 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 165) wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst
6 Ändert VO vom 27. November 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-18
§ 11 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst vom 27. November 1996 (GVOBl. M-V S. 649) wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Veterinärdienst
Ändert VO vom 30. September 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-30
§ 11 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Veterinärdienst vom 29. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 85) wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst
7 Ändert VO vom 29. Dezember 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-26
Dem § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834), die durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft
Ändert VO vom 22. Dezember 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-33
§ 11 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft vom 22. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 140) wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Fischereiverwaltungsdienst
Ändert VO vom 22. Dezember 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-34
§ 12 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Fischereiverwaltungsdienst vom 22. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 150), die durch die Verordnung vom 24. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Forstdiensten in Mecklenburg-Vorpommern
Ändert VO vom 30. November 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-51
Dem § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Forstdienstes in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2005 (GVOBl. M-V S. 650) wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 13
Änderung der OP-Weiterbildungsverordnung
Ändert VO vom 9. Mai 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 212 -3-1
§ 6 der OP-Weiterbildungsverordnung vom 9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 14
Änderung der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege und Anästhesie
Ändert VO vom 10. Juli 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-3- 2
§ 6 der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege und Anästhesie vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 329), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 15
Änderung der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung
Ändert VO vom 10. Juli 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-3- 3
§ 7 der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 340), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die Leistungsnachweise und die die Hausarbeit betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 16
Änderung der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung
Ändert VO vom 16. August 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 212-4-7
Dem § 6 der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung vom 16. August 2004 (GVOBl. M-V S. 403) wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Auszubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales."
Artikel 17
Änderung der Rettungssanitäterausbildungsverordnung
Ändert VO vom 19. Dezember 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2120-2-1
§ 7 der Rettungssanitäterausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Auszubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 18
Änderung des Kurortgesetzes
17 Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 29. August 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2127-1
Das Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"4. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Erläuterungen zu deren barrierefreien Zugänglichkeit und Lageplan."
2. In § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe m angefügt:
"m) des Integrationsförderrates."
Artikel 19
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-11
Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) sowie durch das Gesetz vom 2. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 30, 148), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 5 bis 14.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 38 Abs. 2 Nr. 19" durch die Angabe " § 38 Abs. 4" ersetzt.
3. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden."
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 19 wird gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 19.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10.
Artikel 20
Änderung des Schulgesetzes
Ändert Gesetz vom 13. Februar 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 223 - 6
Dem § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) wird folgender Satz 2 angefügt:
"In diesem Zusammenhang wirkt Schule daraufhin, dass Benachteiligungen von behinderten Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden."
Artikel 21
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 - 1
§ 2 Nr. 5 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut bzw. bei Notwendigkeit gebaut werden, daß sie alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken. | "Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut oder bei Notwendigkeit gebaut werden, dass sie, soweit möglich barrierefreie Lebensräume schaffend, alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken." |
Artikel 22
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90 - 1
§ 11 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Beim Neu- oder Ausbau von öffentlichen Straßen sollen die Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel mit dem Ziel berücksichtigt werden, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
Ändert Gesetz vom 15. November 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 9240 - 1
Dem § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein.
Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden."