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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 213)



Siehe Fn. 1

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

§ 26 des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung und die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Nach den Worten "in diesem Gesetz genannten Satzungen" wird der Klammerzusatz "(Ordnungen)" eingefügt.

3. Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/ 958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Architektenkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Architektenkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 3 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Architektenkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

§ 28 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung und die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Ingenieurkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ingenieurkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 3 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Ingenieurkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Im Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), wird nach § 25 der folgende § 25a eingefügt:

" § 25a Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958

(1) Die Kammern haben neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über die Satzungsregelung veröffentlicht die jeweilige Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die jeweilige Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die jeweilige Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

Artikel 4
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958

Die Kammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist."

2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 18a eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

§ 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auch Beschlüsse der Kammerversammlung über eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 36 Abs. 4 a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Landwirtschaftskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Landwirtschaftskammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).

ID 201243

ENDE