Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung
Frame öffnen

DVSAIG - Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 7. April 2020
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 20.05.2020 S. 334; 01.12.2021 S. 2695 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 28.02.2024 S. 220 24)



Archiv: 2004

Auf Grund des § 57 Nummer 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:

Teil 1
Praktische Tätigkeit der Absolventinnen und Absolventen vor Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner

§ 1 Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit

(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Die Absolventinnen und Absolventen sollen befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die praktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen.

(2) Die praktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens,

  1. in der Fachrichtung Architektur die Ausübung
    1. der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
    2. der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung),
    3. der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
    4. der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung),
  2. in der Fachrichtung Innenarchitektur die Ausübung
    1. der gestaltenden Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
    2. der technischen Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung),
    3. der wirtschaftlichen Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
    4. der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung),
  3. in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur die Ausübung
    1. der gestaltenden Planung von Freianlagen und Gärten (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
    2. der technischen Planung von Freianlagen und Gärten (insbesondere Ausführungsplanung),
    3. der wirtschaftlichen Planung von Freianlagen und Gärten (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung),
    4. der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Freianlagen und Gärten (insbesondere Bauüberwachung) und
    5. der gestaltenden und umweltgerechten Landschaftsplanung (beispielsweise Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, landschaftspflegerische Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne, Umweltverträglichkeitsstudien),
  4. in der Fachrichtung Stadtplanung die Ausübung der gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, umweltgerechten und sozialen
    1. rahmensetzenden Planung und Konzeption in der Raumordnung und Stadtplanung (beispielsweise Leitbilder, Entwicklungskonzepte, Masterpläne, Rahmenpläne),
    2. städtebaulichen Entwurfsplanung,
    3. Raumordnungs- und Bauleitplanung (beispielsweise Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) und
    4. Koordination, Lenkung und Betreuung (beispielsweise Moderation von Planungsprozessen, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Einbeziehung zu beteiligender Institutionen und Fachplaner).

(3) Die praktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden. Sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme, in Fällen des § 2 jedoch erst mit dem Zugang der vollständigen Anzeige. Wurde die praktische Tätigkeit bereits bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt und begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Wurde die praktische Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen, soweit sie mit dem Anforderungsprofil gemäß den Absätzen 1 und 2 vergleichbar sind. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Über die Zeiten der praktischen Tätigkeit hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung vorzulegen.

§ 2 Berufspraktikum 21a 24

(1) Die Aufsicht über das Berufspraktikum in der Fachrichtung Architektur kann durch eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende Person) oder die Architektenkammer erfolgen.

(2) Findet das Berufspraktikum unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person statt, ist der Beginn der Tätigkeit der aufsichtführenden Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; der Beginn der Tätigkeit soll außerdem der Architektenkammer vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Soll das Berufspraktikum unter Aufsicht der Architektenkammer erfolgen, ist der Beginn vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Anschrift der Wohnung,
  3. Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Datum und Ort der Geburt,
  5. Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile des Berufspraktikums außerhalb des Saarlandes absolviert wurden,
  6. Eintragungen in Listen und Verzeichnisse bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes,
  7. Studienabschlüsse in der betreffenden Fachrichtung,
  8. Art und Umfang der Tätigkeit und
  9. gegebenenfalls Vor- und Familienname sowie Anschrift der aufsichtführenden Person.

Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Änderungen der Angaben nach Satz 1 hat die Absolventin oder der Absolvent unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen.

(4) Die Architektenkammer bestätigt der Absolventin oder dem Absolventen den Beginn des Berufspraktikums. Sie unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls die aufsichtführende Person über die erforderlichen Inhalte des Berufspraktikums und steht der Absolventin oder dem Absolventen und der aufsichtführenden Person während der Durchführung des Berufspraktikums beratend zur Seite.

(5) Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen in allen in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Bereichen.

§ 3 Fortbildung

(1) Während der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 und § 26 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes müssen die Absolventinnen und Absolventen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Umfang von mindestens 64 Unterrichtsstunden wahrnehmen. Eine Unterrichtsstunde beträgt mindestens 45 Minuten.

(2) Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen Fortbildungsmaßnahmen auf den Gebieten

  1. der Kostenplanung und der Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
  2. der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung, Koordination und Überwachung und
  3. des öffentlichen und privaten Baurechts und des öffentlichen Baunebenrechts

wahrnehmen.

(3) Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Stadtplanung müssen Fortbildungsmaßnahmen auf den Gebieten

  1. der kommunalen Infrastrukturplanung,
  2. des Planungs- und Projektmanagements,
  3. der Organisation und Kommunikation und
  4. des Planungsrechts, Umweltrechts, Bauordnungsrechts und Vertragsrechts

wahrnehmen.

(4) Die Fortbildungsmaßnahmen müssen in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur von einer Architektenkammer oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt oder zuvor von der Architektenkammer des Saarlandes anerkannt werden. In der Fachrichtung Stadtplanung müssen die Fortbildungsmaßnahmen von einer Architekten- oder Ingenieurkammer oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt oder zuvor von der Architektenkammer des Saarlandes oder der Ingenieurkammer des Saarlandes anerkannt werden.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes und den Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes

§ 4 Geschäftsverteilung

Die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.

§ 5 Verfahren 21a

(1) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass sie ergänzt, insbesondere, dass weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.

(2) Ein Verfahren zur Löschung ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Über die Verhandlung und Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch in elektronischer Form erfolgen.

(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind der antragstellenden oder der eingetragenen Person bekannt zu geben. Wenn sie die antragstellende oder die eingetragene Person belasten, sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Teil 3
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes

Abschnitt 1
Eintragungsantrag

§ 6 Eintragungsantrag 24

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung oder der überwiegenden Beschäftigung, die Fachrichtung und die Tätigkeitsart der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058).

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es eine eidesstattliche Erklärung nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
  2. eine Erklärung, dass keine Tatsachen vorliegen, die der Eintragung nach § 5 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes entgegenstehen,
  3. Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3).

(3) Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:

  1. im Fall des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule,
    2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person in der jeweiligen Fachrichtung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren praktische Erfahrungen gemäß § 1 erworben hat,
    3. in der Fachrichtung Architektur zusätzlich
      1. a) Bestätigungen der berufsangehörigen Personen, bei denen oder bei deren Gesellschaften die antragstellende Person beschäftigt war, dass sie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben durch die antragstellende Person unterstützt, überwacht und im erforderlichen Umfang korrigiert haben,
      2. b) bei selbstständiger Tätigkeit Bestätigungen im Sinne des Doppelbuchstaben aa der Architektenkammer des Saarlandes oder einer anderen deutschen Architektenkammer,
      3. c) bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierten Berufspraktika Bestätigungen über diese,
  2. in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(4) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.

Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft/Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, sowie diesen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten.

(3) "Ausgleichsmaßnahmen" sind ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und/oder der praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung auszugleichen.

(4) "Anpassungslehrgang" ist die Ausübung des Berufs in der beantragten Fachrichtung in den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, die unter der Verantwortung einer qualifizierten berufsangehörigen Person erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.

(5) "Eignungsprüfung" ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den angestrebten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

(6) "Lebenslanges Lernen" umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

(7) Ein "wesentlicher Unterschied/wesentliches Defizit" besteht

  1. wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes abgedeckt werden, oder
  2. wenn der von der antragstellenden Person im Saarland angestrebte Beruf eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.

(8) "Fächer" umfassen sämtliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind.

§ 8 Verfahren

(1) Zur Durchführung der Defizitprüfung hat die antragstellende Person folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigen, und
  2. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung.

(2) Der Eintragungsausschuss kann die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so kann sich der Eintragungsausschuss an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden.

(3) Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

§ 9 Bewertung der Berufsqualifikationen

Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau). Dabei soll der Eintragungsausschuss auch prüfen, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, soll der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber informieren und ihr Gelegenheit zur Änderung des Antrags einräumen.

§ 10 Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen

(1) Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung).

(2) Der Vergleich der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person findet hinsichtlich der Studienanforderungen statt mit den in der Anlage zu § 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten.

(3) Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.

(4) Verbleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen. Der Beschluss ist hinreichend zu begründen und der antragstellenden Person bekannt zu geben. Insbesondere sind mitzuteilen:

  1. das Niveau der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht nach Absatz 3 ausgeglichen werden können,
  3. Möglichkeiten, Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen,
  4. gegebenenfalls die Möglichkeit des Wahlrechts nach § 4 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und
  5. gegebenenfalls die Frist zur Ausübung des Wahlrechts.

§ 11 Eignungsprüfung 21a

(1) Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung, diese abzulegen. Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die gemäß der Defizitprüfung nach § 10 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken. Kenntnisse in diesen Sachgebieten müssen zudem eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Saarland sein. Die Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der berufsständischen Regeln im Saarland, die sich auf die betreffenden Tätigkeiten beziehen, erstrecken.

(3) Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die antragstellende Person in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem sie kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt.

(4) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann mündlich und/oder schriftlich oder elektronisch erfolgen. Mindestens eine prüfende Person muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen.

§ 12 Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 10 Absatz 4 in eigener Verantwortung durchzuführen.

(2) Der Beginn des Anpassungslehrgangs und die qualifizierte berufsangehörige Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:

  1. Name, Vorname, Geburtsname der antragstellenden Person,
  2. Beginn und Ende des Anpassungslehrgangs,
  3. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
  4. Unterbrechungen des Lehrgangs (z.B. Krankheit, Freistellung) für die Dauer von jeweils mehr als 5 Arbeitstagen, ausgenommen branchenüblicher Erholungsurlaub,
  5. Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen und
  6. Nachweise oder Bescheinigungen über den Besuch betrieblicher oder außerbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.

(5) Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.

§ 13 Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen

Der Eintragungsausschuss bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der Eintragungsausschuss dieses zu begründen.

Abschnitt 3
Auswärtige Dienstleistende, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, Bescheinigungen

§ 14 Auswärtige Dienstleistende 21 24

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleistende im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, den Ort einer Niederlassung, den Ort der Hauptwohnung und die Staatsangehörigkeit der anzeigenden Person.

(2) Der Anzeige sind zudem beizufügen:

  1. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
  2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. Nachweise der Berufsqualifikation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

§ 15 Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis

Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind beizufügen:

  1. der vollständige Gesellschaftsvertrag in amtlich beglaubigter Abschrift,
  2. eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
  3. eine Liste der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
  4. ein Nachweis über das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung.

§ 16 Bescheinigungen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen:

  1. eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Architektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
  2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse darstellen.

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen:

  1. das Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,
  2. Pläne, die die antragstellende Person während mindestens sechsjähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" erstellt und ausgeführt hat (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI).

Teil 4
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes

§ 17 Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 21 
(§ 23 SAIG)

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung, die Fachrichtung der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es eine eidesstattliche Erklärung nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese aus eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben worden ist,
  2. eine Erklärung, dass keine der in § 24 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Gründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen können,
  3. Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3)
  4. Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung und
  5. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

(3) Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:

  1. im Fall des § 23 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
      aa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1149), in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen oder
      bb) die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Ingenieurgesetzes oder
      cc) der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 5 des Ingenieurgesetzes oder
      dd) die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes,
    2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person mindestens drei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur praktisch tätig war,
  2. im Fall des § 23 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(4) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.

(5) Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend.

§ 18 Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten 24
(§ 29 Absatz 1 SAIG)

(1) Für den Antrag nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen,
  2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,
  3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Entwurfsplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war.

(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.

§ 18a Ausgleichsmaßnahmen bei auswärtigen Bauvorlageberechtigten 24
(§ 29b SAIG)

Für Ausgleichsmaßnahmen nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt Teil 3 Abschnitt 2 entsprechend.

§ 18b Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung 24
(§ 30 SAIG

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule oder ein Nachweis über einen gleichwertigen auswärtigen Hochschulabschluss,
  2. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

§ 19 Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer
(§ 31 SAIG)

(1) Für den Antrag gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen,
  2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen,
  3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Tragwerksplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war.

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20 Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer
(§ 33 SAIG)

(1) Für den Antrag gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen und folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, dass die antragstellende Person berechtigt ist, im Saarland Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen,
  2. in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz und
    2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war,
  3. in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
    2. die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Unterlagen,
  4. in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen,
    2. die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Bescheinigungen und
    3. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auf den Gebieten des baulichen und technischen Brandschutzes, die mindestens drei Tage umfasst und mit einer Prüfung abschließt.

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Eintragung in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer
(§ 26 SAIG)

(1) Für den Antrag gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Dem Antrag sind die in § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste eines anderen Landes eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der listenführenden Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 in der Regel nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 26 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.

(4) Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend.

§ 22 Auswärtige Dienstleistende 21 24
(§ 21 SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleistende im Sinne des § 21 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, den Ort einer Niederlassung, den Ort der Hauptwohnung und die Staatsangehörigkeit der anzeigenden Person.

(2) Der Anzeige sind zudem beizufügen:

  1. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. Nachweise der Berufsqualifikation gemäß § 23 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

§ 23 (aufgehoben) 24

§ 24 Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer
(§ 32 SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Tragwerksplanerin oder auswärtiger Tragwerksplaner nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 32 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 19 Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 19 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.

§ 25 Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer
(§ 34 SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Brandschutzplanerin oder auswärtiger Brandschutzplaner nach § 34 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 34 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 20 Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Unterlagen eine Erklärung abzugeben, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.

§ 26 Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis

Für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gilt § 15 entsprechend.

Teil 5
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Übergangsregelung

Für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung, welche die praktische Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, verringert sich der Umfang der gemäß § 3 Absatz 1 zu erbringenden Unterrichtsstunden wie folgt:

  1. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 begonnen haben, haben 16 Unterrichtsstunden zu erbringen,
  2. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019 begonnen haben, haben 24 Unterrichtsstunden zu erbringen,
  3. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. September 2019 begonnen haben, haben 32 Unterrichtsstunden zu erbringen,
  4. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 begonnen haben, haben 40 Unterrichtsstunden zu erbringen,
  5. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 begonnen haben, haben 48 Unterrichtsstunden zu erbringen und
  6. Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 begonnen haben, haben 56 Unterrichtsstunden zu erbringen.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen